BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 51/00 vom 20. Dezember 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 20. Dezember 2001 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Januar 2000 wird nicht angenommen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 64.711,53 DM (§ 4 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit GA 24) festgesetzt. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Auslegung des Berufungsgeric hts, die Erklärung des Beklagten vom 7. März 1996 enthalte noch keine Haftungsübernahme, sondern stelle eine so l - che lediglich in Aussicht, beruht auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung. Daher konnte durch Übersendung dieser Erklärung an die Klägerin in Verbindung mit dem Schreiben vom 16. März 1995 eine der - 3 - Schriftform gengende Brgschaft (§ 766 BGB) nicht begrndet werden (vgl. BGHZ 132, 119 ff). Die Verfahrensrge der Revision gegen die Wrdigung der mndlichen Erklrung des Beklagten vom 5. Juli 1995 hat der Senat geprft, jedoch nicht fr durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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