BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 51/03 Verk374ndet am: 23. November 2005 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1578 Abs. 1 a) Die ehelichen Lebensverh344ltnisse k366nnen auch dadurch gepr344gt werden, dass ein Ehe-gatte mit R374cksicht auf eine zu erwartende Erbschaft davon absieht, in angemessener Weise f374r sein Alter vorzusorgen. In einem solchen Fall k366nnen auch erst nach der Schei-dung anfallende Eink374nfte aus einer Erbschaft insoweit als pr344gend angesehen werden, als sie - 374ber die tats344chlich betriebene Altersvorsorge hinaus - f374r eine angemessene Al-tersversorgung erforderlich gewesen w344ren. b) Zur unterhaltsrechtlichen Ber374cksichtigungsf344higkeit von Betriebskosten (hier: Personal-kosten eines Rechtsanwalts). c) Zur Beachtlichkeit von Aufwendungen f374r eine erst nach der Scheidung abgeschlossene Lebensversicherung. d) Zur Ber374cksichtigung des Wohnvorteils, wenn einer der Ehegatten mit seinem Anteil an dem Erl366s aus der Ver344u337erung des fr374heren Familienheims neues Wohneigentum er-worben hat (im Anschluss an Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1143; vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 92 und vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 991). e) Soweit Eink374nfte eines Ehegatten nicht aus Erwerbst344tigkeit herr374hren, bedarf eine Ab-weichung vom Grundsatz der gleichm344337igen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Le-bensstandard der besonderen Begr374ndung. BGH, Urteil vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - OLG Hamburg AG Hamburg-Wandsbek - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344gerin wird das Urteil des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Februar 2003 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als es den Unterhaltsanspruch der Kl344gerin f374r die Zeit ab 1. Januar 2001 betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um den der Kl344gerin zustehenden nachehelichen Unterhalt. 1 Die 1936 geborene Kl344gerin und der 1935 geborene Beklagte haben 1961 geheiratet. Die Ehe, aus der drei inzwischen vollj344hrige Kinder hervorge-gangen sind, wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 2 - 3 - 12. M344rz 1996 geschieden, nachdem die Parteien bereits seit 1978 getrennt gelebt hatten. 3 Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Im November 1998 erlitt er eine schwere Erkrankung, die eine l344ngere station344re Behandlung erforderte. Seitdem ist er nicht mehr in vollem Umfang erwerbsf344hig und deshalb nur noch eingeschr344nkt t344tig. Im September 2000 verstarb die Mutter des Beklagten und wurde von die-sem allein beerbt. Zu dem Nachlass geh366ren verschiedene Immobilien, aus denen Mieteink374nfte erzielt werden. Die Kl344gerin ist seit 374ber 30 Jahren nicht mehr erwerbst344tig, sondern hat sich der Haushaltsf374hrung und der Erziehung der Kinder gewidmet. Die Partei-en lebten in einem in ihrem Miteigentum stehenden Haus, das die Kl344gerin mit den Kindern nach der Trennung weiterhin bewohnte. Im Jahr 1999 wurde das Anwesen ver344u337ert. Die Kl344gerin erwarb von dem auf sie entfallenden Anteil an dem - nach Ausgleich von Kreditverpflichtungen - verbliebenen Ver344u337erungs-erl366s ein 1972 errichtetes Fertighaus mit einer Wohnfl344che von etwa 120 m262. Dort wohnt sie seit dem 1. November 1999. 4 Die Kl344gerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr f374r die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 30. April 2001 Unterhalt in H366he von ins-gesamt 310.500 DM zuz374glich Zinsen und ab 1. Mai 2001 von monatlich 6.500 DM (einschlie337lich Altersvorsorgeunterhalt in H366he von 1.200 DM und Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt in H366he von 500 DM) zu zahlen. Sie hat die Auffassung vertreten, die von dem Beklagten angegebenen Eink374nfte aus seiner selbst344ndigen T344tigkeit als Rechtsanwalt bed374rften der Korrektur, weil den Einnahmen unangemessen hohe Betriebsausgaben, insbesondere Perso-nalkosten, gegen374berst374nden. Dar374ber hinaus verf374ge der Beklagte 374ber Kapi-taleink374nfte. Au337erdem seien die Mieteinnahmen aus dem ererbten Verm366gen 5 - 4 - ehepr344gend gewesen, weil der Beklagte immer darauf hingewiesen habe, dass der Unterhalt eines Tages aus diesen Einnahmen zu bestreiten sei. 6 Der Beklagte h344lt die Unterhaltsanspr374che der Kl344gerin f374r verwirkt, weil sie im Rahmen eines von ihr beantragten Arrestverfahrens vors344tzlich eine un-richtige eidesstattliche Versicherung abgegeben und dadurch erreicht habe, dass ein Teilbetrag von 220.000 DM aus dem Ver344u337erungserl366s des Hauses arretiert worden sei. Im 334brigen vertritt er die Meinung, dass der Unterhaltsbe-darf der Kl344gerin ohne Ber374cksichtigung seiner Eink374nfte aus dem geerbten Verm366gen zu bemessen sei, weshalb ihre Anspr374che, soweit sie 374berhaupt be-st374nden, aufgrund der erbrachten Zahlungen erf374llt seien. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten - unter Klageabweisung im 334brigen - f374r die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 30. April 2001 r374ckst344ndigen Unterhalt von insgesamt 92.531 DM nebst Zinsen und ab 1. Mai 2001 monatli-chen Unterhalt von 3.160 DM zu zahlen, davon jeweils 500 DM als Altersvor-sorgeunterhalt und als Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt. Die hiergegen gerichteten Berufungen beider Parteien hatten jeweils Teilerfolge. Sie f374hrten f374r die im Revisionsverfahren allein noch streitgegenst344ndliche Zeit ab 1. Januar 2001 zu monatlichen Unterhaltsbetr344gen zwischen 2.442,61 DM und 2.754,76 DM, in denen bis zum 30. September 2001 Altersvorsorgeunterhalt von monatlich 470,35 DM und f374r den Gesamtzeitraum Kranken- und Pflege-vorsorgeunterhalt von monatlich 500 DM bzw. 424,10 DM enthalten ist. 7 Mit der zugunsten des Beklagten hinsichtlich des Zeitraums ab 1. Januar 2001 zugelassenen Revision verfolgt dieser sein Klageabweisungsbegehren weiter. Die Kl344gerin hat sich der Revision angeschlossen. Sie verlangt f374r Ja-nuar bis Oktober 2001 monatlichen Unterhalt von 3.754,95 200 (= 7.344,04 DM) und f374r die Zeit ab 1. November 2001 von monatlich 2.812,11 200 (= 5.500 DM), 8 - 5 - davon jeweils 511,92 200 (= 1.000 DM) als Altersvorsorgeunterhalt und 255,65 200 (= 499,95 DM) als Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt. Entscheidungsgr374nde: I. 9 Revision und Anschlussrevision sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Zul344ssigkeit der Anschlussrevision begegnet insbe-sondere nicht deshalb Bedenken, weil das Berufungsgericht die Revision nur zugelassen hat, soweit der Beklagte f374r die Zeit ab 1. Januar 2001 zur Zahlung von Unterhalt verurteilt worden ist. Einer Zulassung des Rechtsmittels bedarf die Anschlie337ung nach dem hier anwendbaren neuen Recht (247 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001) nicht. Damit ist zugleich der entscheidende Grund daf374r entfallen, die Zul344ssigkeit der Anschlussrevision bei einer nur zugunsten einer Partei ausge-sprochenen Zulassung der Revision davon abh344ngig zu machen, ob sie allein den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGH, Kartellsenat, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02 - BGHZ 155, 189, 191 f.). II. Die Revision sowie die Anschlussrevision haben jeweils auch in der Sa-che Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit dieses den Unterhaltsanspruch der Kl344gerin f374r die Zeit ab Januar 2001 betrifft, und insoweit zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 10 - 6 - 1. Das Berufungsgericht hat die Kl344gerin nach 247 1571 BGB f374r unter-haltsberechtigt gehalten. Dagegen bestehen mit R374cksicht auf das Alter der Kl344gerin, die zu Beginn des allein noch im Streit befindlichen Zeitraums 64 Jah-re alt war und seit 374ber 30 Jahren keiner Erwerbst344tigkeit mehr nachgegangen ist, aus Rechtsgr374nden keine Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit kei-ne Einwendungen. 11 2. a) Zu den ehelichen Lebensverh344ltnissen, nach denen sich gem344337 247 1578 Abs. 1 BGB das Ma337 des Unterhalts bestimmt, hat das Berufungsge-richt ausgef374hrt: Soweit der Unterhaltsanspruch sich auf einen in der Vergan-genheit liegenden Zeitraum beziehe und das Einkommen des Beklagten w344h-rend dieses Zeitraums feststehe, seien die betreffenden Betr344ge der Entschei-dung zugrunde zu legen, ohne dass auf einen auf mehreren Jahren beruhen-den Einkommensdurchschnitt zur374ckgegriffen werde. Die Kl344gerin habe als ge-schiedene Ehefrau an den H366hen und Tiefen des Einkommens des Beklagten teilzunehmen. Dessen Erkrankung stelle eine au337erordentliche Z344sur in seinem Arbeitsleben dar, die zu einer Einschr344nkung seines Einkommens und damit auch zu einer Einschr344nkung seiner Unterhaltspflicht f374hre. Zur Bestimmung des bedarfspr344genden Einkommens des Beklagten sei grunds344tzlich von den Feststellungen des Sachverst344ndigen U. auszugehen, in Einzelpunkten sei je-doch eine hiervon abweichende Bewertung veranlasst. Dies gelte zun344chst hin-sichtlich des Gehalts der in der Kanzlei des Beklagten angestellten Frau B. . Deren Entlohnung liege zwar deutlich 374ber dem Betrag, der normalerweise in Kanzleien von der Gr366337e der des Beklagten f374r Sekret344rinnen, Chefsekret344-rinnen und B374rovorsteherinnen gezahlt werde. Einen Anhaltspunkt f374r diese Annahme bilde die zu den Akten gereichte Umfrage des Hamburgischen An-waltsvereins f374r das Jahr 1999, in der f374r B374rovorsteherinnen von Soziet344ten ein Spitzengehalt von 86.500 DM und von Einzelanw344lten von 67.500 DM - jeweils j344hrlich - ausgewiesen sei. Demgegen374ber habe Frau B. in 12 - 7 - den Jahren 1996 bis 1999 ein Jahresgehalt bezogen, das zwischen 95.993 DM (1999) und 118.667,30 DM (1997) gelegen habe. Der insofern der H366he nach bestehende Unterschied k366nne aber f374r sich genommen nicht bereits zu der Feststellung f374hren, dass das Gehalt der Frau B. unangemessen hoch sei. Sie habe bereits in den Jahren 1993 bis 1995 eine Verg374tung in der vorge-nannten Gr366337enordnung bezogen (1993 sogar 121.766,60 DM), obwohl davon ausgegangen werden m374sse, dass die pers366nliche Beziehung zwischen dem Beklagten und ihr in dem in Rede stehenden Gesamtzeitraum nicht mehr be-standen habe. Zu ber374cksichtigen sei ferner, dass Frau B. bereits seit 1966 f374r den Beklagten t344tig sei und es ihm schon deshalb nicht ohne weiteres m366glich gewesen sei, ihr Gehalt einseitig zu k374rzen. Diese Gesichtspunkte spr344chen daf374r, dass die H366he des Gehalts an das Betriebsergebnis angelehnt sei, worauf auch der Umstand hinweise, dass die Bezahlung mit sinkendem Umsatz geringer geworden sei. Deshalb sei anzunehmen, dass das Gehalt sich noch in dem unterhaltsrechtlich vertretbaren und angemessenen Rahmen be-wegt habe. Zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Gewinns sei daher insoweit von den in den Gewinnermittlungen angegebenen Betr344gen auszuge-hen und nicht - wie von dem Sachverst344ndigen U. vorgeschlagen - ein Betrag in H366he der Differenz zwischen dem tats344chlich gezahlten und dem von ihm f374r angemessen angesehenen Gehalt hinzuzurechnen. Die Notwendigkeit von Ein-kommenskorrekturen ergebe sich aber bei den sonstigen Personalkosten sowie den Positionen Bankgeb374hren/Zinsen, B374robedarf, Bewirtungskosten und Ge-richtskosten. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten Stand. 13 b) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenom-men, dass dem krankheitsbedingten R374ckgang des Einkommens des Beklagten 14 - 8 - aus seiner Anwaltskanzlei unterhaltsrechtlich Bedeutung zukommt. Auch wenn sich der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach den ehelichen Le-bensverh344ltnissen bestimmt, schlie337t dieser Bezug die Ber374cksichtigung nach-ehelicher Entwicklungen nicht aus. So k366nnen sich Einkommensverbesserun-gen, die erst nach der Scheidung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten eintre-ten, bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverh344ltnisse be-reits gepr344gt hatte. Umgekehrt k366nnen auch nach der Scheidung eintretende Einkommensminderungen f374r die Bedarfsbemessung nicht grunds344tzlich unbe-r374cksichtigt bleiben, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegen-heit des Unterhaltspflichtigen beruhen oder durch dessen freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen veranlasst sind und von ihm durch zumutbare Vorsorge h344tten aufgefangen werden k366nnen. Auch die dauerhafte Absenkung der Erwerbseink374nfte des Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung beeinflusst nicht erst dessen Leistungsf344higkeit, sondern bereits die ehelichen Lebensver-h344ltnisse. Denn die Ankn374pfung der nach 247 1578 Abs. 1 BGB ma337gebenden Umst344nde an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begr374ndet f374r den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die fr374heren ehelichen Lebens-verh344ltnisse unver344ndert fortschreibende Lebensstandardgarantie. Das Unter-haltsrecht will den bed374rftigen Ehegatten nach der Scheidung im Grundsatz nicht besser stellen, als er ohne die Scheidung st374nde. Bei Fortbestehen der Ehe h344tte ein Ehegatte die - etwa krankheitsbedingte - negative Einkommens-entwicklung des anderen Ehegatten aber wirtschaftlich mit zu tragen. Die Scheidung soll ihm dieses Risiko nicht abnehmen (Senatsurteile vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590, 591 f. = BGHZ 153, 358 ff. mit Anm. B374ttner FamRZ aaO S. 594 und Graba S. 746 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 849 f. = BGHZ 153, 372 ff.). - 9 - Das gilt auch im vorliegenden Fall. Auch unter den hier gegebenen Um-st344nden muss die Kl344gerin es hinnehmen, dass der Bemessungsma337stab der ehelichen Lebensverh344ltnisse nach Eintritt der die Erwerbsf344higkeit des Beklag-ten einschr344nkenden Erkrankung abgesunken ist. Demnach ist im Grundsatz von den niedriger gewordenen Erwerbseink374nften des Beklagten auszugehen. 15 16 c) Das schlie337t es indessen nicht aus, Einkommenskorrekturen vorzu-nehmen, die das Berufungsgericht hinsichtlich einzelner Kostenpositionen der 334berschuss-Rechnung auch f374r angemessen erachtet hat. Soweit es dies - bez374glich des an die Angestellte Frau B. gezahlten Gehalts - abge-lehnt hat, rechtfertigen die getroffenen Feststellungen, wie die Anschlussrevisi-on zu Recht geltend macht, die erfolgte Beurteilung f374r die Zeit ab Januar 2001 allerdings nicht. Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatz zu Recht davon aus-gegangen, dass Betriebskosten unterhaltsrechtlich grunds344tzlich nur ber374ck-sichtigt werden k366nnen, wenn sie in einem angemessenen Verh344ltnis zu dem Betriebsergebnis stehen. Dass dies f374r die hier ma337gebliche Zeit der Fall war, ist indessen nicht ersichtlich. Nach der vom Berufungsgericht in Bezug genom-menen 334berschuss-Rechnung f374r das Jahr 2001 betrugen die Betriebseinnah-men 438.946,03 DM, w344hrend sich die Betriebsausgaben auf 416.946,70 DM beliefen, so dass sich ein 334berschuss von (nur) 21.999,33 DM bzw. unter Hin-zurechnung als nicht betriebsbedingt angesehene Gerichtskosten von 22.179,65 DM errechnet. In den Betriebskosten sind Personalkosten von insge-samt 243.660,77 DM enthalten; dies entspricht einem Anteil von 55,51 % an den (nicht um Gerichtskosten erh366hten) Betriebseinnahmen. Inwieweit die Per-sonalkosten auf das Gehalt von Frau B. entfallen, ist nicht festgestellt. Deshalb entzieht es sich der Beurteilung, ob sich deren Verg374tung noch in ei-nem aus unterhaltsrechtlicher Sicht angemessenen Rahmen h344lt, insbesondere ob sie - wie teilweise in den Vorjahren - an das Betriebsergebnis angepasst worden ist. Mit R374cksicht auf die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen U., dass - 10 - nach den Daten der Bundesrechtsanwaltskammer f374r Geh344lter und Sozialkos-ten ein Anteil von circa 25 % der Einnahmen als angemessen einzustufen ist, durfte das Berufungsgericht sich nicht auf die Beurteilung der bis einschlie337lich 1999 im Einzelnen vorgetragenen Personalkosten beschr344nken, zumal in der Folgezeit ein weiterer Gewinnr374ckgang zu verzeichnen war; im Jahr 2000 er-wirtschaftete der Beklagte bei Betriebseinnahmen von 448.715,16 DM sogar einen Verlust von 28.435,54 DM. Jedenfalls dieser Umstand musste ihm Anlass geben, die Betriebsausgaben zu 374berpr374fen und m366gliche Ma337nahmen der Kostensenkung zu ergreifen. d) Im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen des Beklagten hat das Beru-fungsgericht auch die Pr344mien f374r eine im September 1999 abgeschlossene Lebensversicherung von j344hrlich 4.220 DM als abzugsf344hig anerkannt. Dazu hat es ausgef374hrt: Daraus, dass die versicherte Person der - j374ngere - Schwie-gersohn seiner Lebensgef344hrtin sei, lasse sich nicht schlie337en, dass die Versi-cherung nicht f374r eigene Versicherungszwecke des Beklagten abgeschlossen worden sei. Einer Ber374cksichtigung stehe ebenso wenig entgegen, dass die Versicherung bis 2011 laufe, also erst ausgezahlt werde, wenn der Beklagte 76 Jahre alt sei. Denn gerade im vorger374ckten Alter sei in besonderem Ma337e finanzielle Vorsorge vonn366ten. Das gelte auch dann, wenn umfangreiches Im-mobilienverm366gen vorhanden sei oder in Aussicht stehe. 17 Auch diese Beurteilung beanstandet die Anschlussrevision zu Recht. 18 Zwar k366nnen Lebensversicherungen notwendige Vorsorgema337nahmen von Personen darstellen, die der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht unter-liegen. Wenn diese nicht anderweitig Vorsorge f374r ihr Alter getroffen haben, k366nnen die Versicherungspr344mien in angemessener H366he von dem Einkom-men des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden (Kalthoener/B374ttner/Niep- 19 - 11 - mann, Die Rechtsprechung zur H366he des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 987). Ange-messen ist dabei regelm344337ig der Betrag, den ein Nichtselbst344ndiger f374r seine Altersversorgung entrichtet, in der Regel circa 20 % des Bruttoeinkommens (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 863 f374r den Elternunterhalt). Dar374ber hinaus ist einem Ehegatten grunds344tzlich zu-zubilligen, einen Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vor-jahres f374r eine - 374ber die prim344re Altersversorgung hinausgehende - zus344tzliche Altersversorgung einzusetzen (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1821 f.). Ist die Altersversorgung des Unterhaltspflichtigen allerdings schon auf andere Weise gesichert, dienen Lebensversicherungen der Verm366gensbildung und haben deshalb bei der Unterhaltsbemessung unber374ck-sichtigt zu bleiben, es sei denn, die ehelichen Lebensverh344ltnisse w344ren hier-von bereits gepr344gt gewesen (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 - FamRZ 1992, 423, 424). Nach den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen ist der Beklagte w344hrend des gesamten Zeitraums seiner vollen Berufst344tigkeit davon ausgegangen, dass ihm eines Tages die Mieten aus dem Grundeigentum seiner Mutter zustehen w374rden und er damit ausreichend f374r das Alter versorgt sei. Auch der Beklagte hat mit der Revision geltend gemacht, dass er seine Altersversorgung jedenfalls bis zum Abschluss der streitigen Le-bensversicherung als auf andere Weise hinreichend gesichert angesehen habe, n344mlich zum einen durch seine fortdauernde Berufst344tigkeit und zum anderen durch das fr374here Familienheim in T., dessen Belastungen er - unter anderem durch eine 1995 f344llig gewordene Lebensversicherung - abgetragen habe, so-wie durch eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung in H366he von monat-lich rund 500 DM. 20 - 12 - Bei dieser Sachlage begegnet der Abzug der Lebensversicherungspr344-mien durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die ehelichen Lebensverh344ltnisse waren zur Zeit der Scheidung nicht davon gepr344gt, dass der Beklagte in dieser Form Altersvorsorge betrieben hat. Entsprechende Ma337nahmen hat er nicht f374r notwendig erachtet, weil er seine Altersversicherung als auf andere Weise ab-gedeckt angesehen hat. Das war, wie insbesondere das nach dem Tod der Mutter des Beklagten angetretene Erbe zeigt, auch nicht unrealistisch. 21 3. a) Das Berufungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, die Miet-einnahmen, 374ber die der Beklagte seit Oktober 2000 als Erbe seiner im Sep-tember 2000 verstorbenen Mutter verf374ge, seien unterhaltsrechtlich in vollem Umfang zu ber374cksichtigen. Dazu hat es ausgef374hrt: Der Beklagte sei w344hrend des gesamten Zeitraums seiner vollen beruflichen T344tigkeit davon ausgegan-gen, dass ihm eines Tages die betreffenden Mieteinnahmen zustehen w374rden und er damit ausreichend f374r das Alter versorgt sei. Anders sei es auch nicht zu erkl344ren, dass der 374ber Jahre hinweg gut verdienende Beklagte nicht mehr Vor-sorge f374r sein Alter getroffen habe. Neben der geringen Rente aus der gesetzli-chen Rentenversicherung habe er sich auf die Finanzierung des Familienheims in T., dessen Ver344u337erung allerdings einen Erl366s von 844.536,35 DM erbracht habe, und die Lebensversicherung bei der A. beschr344nkt, aus der im Jahre 1995 ein Betrag von 219.757,30 DM ausgezahlt worden sei, mit dem seinem Vorbringen zufolge ein der Finanzierung des Hauses dienendes Darlehen sei-ner Mutter abgel366st worden sei. Der Beklagte habe mithin seine Versorgungssi-tuation selbst so gesehen, wie er in einem Schreiben an die Prozessbevoll-m344chtigten der Kl344gerin ausgef374hrt habe, in dem es insoweit hei337e: "In Wahr-heit werden eines Tages die Mieteinnahmen aus dem Grundeigentum meiner Mutter die Basis f374r meinen Unterhalt und - soweit ihr noch Anspr374che zuste-hen - auch die Basis f374r den Unterhalt Ihrer Mandantin darstellen". Der Beklagte habe deshalb Aufwendungen erspart, die er sonst zur Finanzierung einer an- 22 - 13 - gemessenen Altersversorgung habe aufbringen m374ssen. Diese Ersparnis habe die ehelichen Lebensverh344ltnisse gepr344gt mit der Folge, dass dem Beklagten die Mieten als Einkommen zuzurechnen seien. 23 Demgegen374ber macht die Revision geltend, der Beklagte habe - auch wenn er das einzige Kind seiner Eltern und in deren Berliner Testament als de-ren Schlusserbe eingesetzt sei - keine sichere Erwartung hinsichtlich des Zeit-punkts und des Umfangs der k374nftigen Erbschaft hegen k366nnen. Hinsichtlich seiner Altersvorsorge sei seine Lebensplanung dahin gegangen, dass er bis ins hohe Alter als Rechtsanwalt t344tig sein werde. Hinzugekommen sei das Famili-enheim, dessen Belastungen er abgetragen habe, die Lebensversicherung bei der A. sowie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monat-lich ca. 500 DM. Aber auch unabh344ngig davon seien die Mieteinnahmen im Rahmen der Bedarfsbemessung nicht zu ber374cksichtigen, weil die ehelichen Lebensverh344ltnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hiervon nicht mitbestimmt gewesen seien. Mit diesem Einwand hat die Revision teilweise Erfolg. 24 b) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats werden die ehelichen Lebensverh344ltnisse nicht nur durch Erwerbseink374nfte gepr344gt, sondern ebenso durch Kapital- und andere Verm366gensertr344ge sowie sonstige wirtschaftliche Nutzungen, soweit diese den Eheleuten zur Verf374gung standen (vgl. etwa Se-natsurteil vom 29. M344rz 1995 - XII ZR 45/94 - FamRZ 1995, 869, 870). Davon k366nnen auch Ertr344ge aus einem durch Erbfall erworbenen Verm366gen eines E-hegatten nicht ausgenommen werden, soweit sie zum Unterhalt der Familie zur Verf374gung standen (Senatsurteile vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 68/87 - FamRZ 1988, 1145, 1146 und vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - FamRZ 1982, 996, 997 bez374glich Eink374nften aus einem Pflichtteil). 25 - 14 - Vorliegend ist der Erbfall, aufgrund dessen der Beklagte 374ber Mietein-k374nfte verf374gt, allerdings erst im Jahr 2000 eingetreten, w344hrend die Ehe der Parteien bereits 1996 geschieden wurde. Das schlie337t eine Ber374cksichtigung der Eink374nfte aber nicht von vornherein aus. Auch wenn sich der Bedarf nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen (247 1578 Abs. 1 BGB) bestimmt, bedeutet dieser Bezug, wie bereits ausgef374hrt, nicht, dass nacheheliche Entwicklungen in jedem Fall au337er Betracht zu bleiben h344tten. Sie k366nnen sich vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen bedarfssteigernd auswirken. Denn Ehegatten pflegen sich auf hinreichend sichere Einkommensverbesserungen schon im Vorhinein bei der Gestaltung ihrer Verh344ltnisse einzustellen und sie in ihre Ent-scheidungen einzubeziehen. In dieser Weise k366nnen voraussehbare Einkom-mensverbesserungen - bereits bevor sie eingetreten sind - eine die eheliche Lebensverh344ltnisse pr344gende Wirkung entfalten. F374r diese Beurteilung ist der Gesichtspunkt ma337gebend, dass die ehelichen Lebensverh344ltnisse mehr sind als die aktuellen Einkommensverh344ltnisse. Sie umfassen alles, was f374r den Le-benszuschnitt der Ehegatten tats344chlich eine Rolle spielt. Dazu geh366rt aber auch die begr374ndete Aussicht, dass sich die Lebensumst344nde in kalkulierbarer Weise k374nftig g374nstiger gestalten werden. Bei der Einbeziehung k374nftiger Ent-wicklungen in die ehelichen Lebensverh344ltnisse ist indessen Zur374ckhaltung an-gezeigt. Eine Einkommensentwicklung, die zur Zeit der Scheidung noch im Un-gewissen lag, muss daher au337er Betracht bleiben. Entscheidend ist, ob sie bei Scheidung derart wahrscheinlich war, dass die Ehegatten ihren Lebenszu-schnitt vern374nftigerweise schon darauf einstellen konnten (Senatsurteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 461 und vom 29. Januar 2003 aaO S. 591 f.). 26 Die zuletzt genannte Voraussetzung ist nach den getroffenen Feststel-lungen als erf374llt anzusehen. Der Beklagte war in dem von seinen Eltern errich-teten Berliner Testament als (einziger) Schlusserbe eingesetzt und sein Vater 27 - 15 - bereits verstorben, als die Parteien noch nicht getrennt lebten. Damit bestand die Testierfreiheit der Mutter gem344337 247 2271 Abs. 2 BGB nicht mehr, allerdings war sie an lebzeitigen Verf374gungen nicht gehindert. Dass konkreter Anlass be-standen h344tte, mit R374cksicht darauf eine erhebliche Schm344lerung des betr344cht-lichen Erbes in Rechnung zu stellen, hat das Berufungsgericht insoweit, von der Revision unbeanstandet, aber nicht festgestellt. Auch f374r den Fall l344ngerer Pfle-gebed374rftigkeit der Mutter h344tte sie ihr Verm366gen nicht verbrauchen k366nnen. Als hinreichend voraussehbar kann danach bereits zur Zeit der Scheidung an-gesehen werden, dass die Mutter des Beklagten ihm ein nicht unerhebliches Verm366gen hinterlassen w374rde. Offen war allein die Frage, wann der Erbfall ein-treten w374rde und ob der 1935 geborene Beklagte seine 1910 geborene Mutter 374berleben w374rde. Insofern kann allerdings nach der allgemeinen Lebenserfah-rung davon ausgegangen werden, dass Kinder in der Regel ihre Eltern 374berle-ben. Allein mit R374cksicht auf die M366glichkeit des Vorversterbens eines Kindes den Eintritt der Erbschaft nach seinen Eltern als derart im Ungewissen liegend zu bezeichnen, dass eine diese einbeziehende Lebensplanung als unvern374nftig angesehen werden m374sste, erscheint jedenfalls nicht gerechtfertigt. Dass der Beklagte eines Tages das Erbe nach seiner Mutter antreten w374rde, kann des-halb als bereits zum Zeitpunkt der Scheidung sich abzeichnende Entwicklung angesehen werden. c) Daraus folgt indessen - entgegen der Annahme des Berufungsge-richts - nicht, dass die Mieteinnahmen des Beklagten in voller H366he seinem be-darfspr344genden Einkommen hinzuzurechnen w344ren. Nach Auffassung des Be-rufungsgerichts hat die Erwartung des Erbes dazu gef374hrt, dass der Beklagte keine weitergehende Vorsorge f374r sein Alter getroffen hat. Soweit die Revision diese Annahme angreift, bleibt sie ohne Erfolg. Es ist nach den getroffenen Feststellungen, insbesondere angesichts der g374nstigen Einkommensverh344ltnis-se des Beklagten in der Zeit vor seiner Erkrankung, nicht nachvollziehbar, dass 28 - 16 - er seinen Lebensbedarf im Alter ma337geblich durch seine fortdauernde Berufst344-tigkeit sichern wollte, ohne eine m366gliche krankheitsbedingte Einschr344nkung seiner Erwerbsf344higkeit in Rechnung zu stellen. Das Familienheim h344tte ihm - nach Abl366sung der Belastungen, f374r die dem Vortrag des Beklagten zufolge auch die 1995 ausgezahlte Lebensversicherung bei der A. eingesetzt wurde - lediglich mietfreies Wohnen erm366glicht, daneben war nur eine geringe Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden. Danach ist allerdings allein die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass der Beklagte im Hinblick auf das Erbe von weitergehenden Aufwendungen f374r seine Altersversicherung abgesehen hat und die daf374r an sich in angemessener Wei-se aufzuwendenden Mittel den ehelichen Lebensstandard erh366ht, mithin die ehelichen Lebensverh344ltnisse gepr344gt haben. Diese Ersparnis ist aber, worauf die Revision zu Recht hinweist, nicht mit den Ertr344gen aus dem Nachlass iden-tisch. Insofern besteht hinsichtlich der H366he auch weder ein kausaler noch ein sonstiger Zusammenhang. Deshalb kann als ehepr344gend nur ein Teil der Ein-k374nfte angesehen werden, n344mlich derjenige, den der Beklagte - 374ber die tat-s344chlich betriebene Altersvorsorge hinaus - f374r eine angemessene Altersversi-cherung h344tte aufwenden m374ssen. Ausgehend davon, dass als angemessene (prim344re) Altersvorsorge regelm344337ig der Betrag anzusehen ist, den ein Nichtselbst344ndiger f374r seine Altersversicherung entrichtet, in der Regel also ca. 20 % des Bruttoeinkommens, und f374r eine zus344tzliche Altersvorsorge bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres eingesetzt werden k366nnen (vgl. oben unter 2. d), ist die (ehepr344gende) Ersparnis - bezogen auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung - unter Ber374cksichtigung der tats344chlich erfolgten Aufwendungen zur Altersversicherung zu ermitteln. Zu diesen geh366ren aller-dings auch die Tilgungsraten, die mit der Finanzierung des Erwerbs und des Ausbaus des Familienheims verbunden waren (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2005 aaO). Mit R374cksicht darauf bedarf die von der Revision aufgeworfene 29 - 17 - Frage, ob das Berufungsgericht die Mieteinnahmen zu Recht um die steuer-rechtlich vorgenommenen Absetzungen f374r Abschreibung erh366ht hat, auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (vgl. hierzu zuletzt Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1160). Denn angesichts der betr344chtlichen H366he der Mieteinnahmen verbleiben auch ohne einen Auf-schlag wegen der Abschreibungen jedenfalls Eink374nfte in einer H366he, die den Betrag 374bersteigt, der f374r eine - 374ber die tats344chlich, auch in Form der Tilgungs-leistungen, betriebene Altersversorgung hinaus - angemessene Alterssicherung erforderlich gewesen w344re. 4. a) Zu den ehelichen Lebensverh344ltnissen hat das Berufungsgericht weiter ausgef374hrt: 30 Neben dem Einkommen des Beklagten, der seit Januar 2001 auch eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe, sei der Wohnwert des Familienheims in T., den die Parteien 374bereinstimmend mit monatlich 2.500 DM (bei Annuit344ten von monatlich 1.250 DM) angegeben h344tten, in Ansatz zu brin-gen. Nach dem Verkauf des Hauses habe der Beklagte aus seinem Anteil am Ver344u337erungserl366s teilweise Zinseink374nfte erzielt, die seinem Einkommen - neben weiteren Eink374nften aus Kapitalverm366gen - hinzuzurechnen seien. In Abzug zu bringen seien die Vorsorgeaufwendungen des Beklagten sowie der von ihm in der noch streitigen Zeit bis 31. Mai 2001 f374r den Sohn K. geleistete Unterhalt. 31 Die Kl344gerin habe f374r 400.000 DM ein Fertighaus des Baujahres 1972 erworben, das sie seit dem 1. November 1999 bewohne. Seitdem verf374ge sie als Surrogat des fr374heren Wohnvorteils 374ber ihren Anteil an dem Ver344u337e-rungserl366s in H366he von 422.500 DM. Zur Bedarfsbestimmung sei davon auszu-gehen, dass die H366he des (fr374heren) Wohnvorteils grunds344tzlich mit 1.250 DM 32 - 18 - monatlich anzusetzen sei. Unter den besonderen Umst344nden des vorliegenden Falles sei der auf die Kl344gerin entfallende Anteil aber nur mit 2/3 dieses Betra-ges, also mit 833 DM, zu ber374cksichtigen. Denn die Parteien seien sich auch nach der Trennung dar374ber einig gewesen, dass die Kl344gerin mit den gemein-samen Kindern das Haus bewohne. Erst sp344ter, als die Kinder das Elternhaus nach und nach verlassen h344tten, habe der Beklagte auf eine Ver344u337erung des Anwesens gedr344ngt. Er habe es damit 374bernommen, die Wohnkosten seiner Familie und der inzwischen erwachsenen Kinder zu tragen. Deshalb sei es an-gemessen, von dem Halbteilungsgrundsatz abzuweichen und den Betrag von 833 DM der Unterhaltsquote bedarfssteigernd hinzuzurechnen. Hinsichtlich des Einkommens der Kl344gerin ist das Berufungsgericht da-von ausgegangen, dass sie seit dem 1. Oktober 2001 eine Rente der gesetzli-chen Rentenversicherung bezieht und ihr Beitrag zur Kranken- und Pflegeversi-cherung sich seitdem auf 424,10 DM (= 216,84 200) bel344uft. Der Erl366s aus dem Verkauf des Familienheims in T. erbringe bei einer Verzinsung von maximal 4 % j344hrliche Zinseink374nfte von 16.900 DM, monatlich also von 1.408,33 DM. In dieser H366he sei die Kl344gerin in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu de-cken. In welcher Weise sie das Geld konkret investiert habe, sei ihre Sache. Auf dieser Grundlage k366nne die Kl344gerin Elementarunterhalt, Kranken- und Pflege-vorsorgeunterhalt sowie bis einschlie337lich September 2001 auch Altersvorsor-geunterhalt verlangen. Da letzterer grunds344tzlich nur bis zum 65. Lebensjahr bzw. dem Bezug von Altersruhegeld geschuldet werde, bestehe ab Oktober 2001 insoweit kein Anspruch mehr. Die Kl344gerin habe keine Gr374nde vorgetra-gen, die ausnahmsweise einen weitergehenden Anspruch rechtfertigen k366nn-ten. 33 Ihr Bedarf ergebe sich grunds344tzlich als Quote von 3/7 des - um die Kos-ten ihrer Kranken- und Pflegeversicherung bereinigten - Einkommens des Be- 34 - 19 - klagten. Dies gelte auch, soweit Einkommen aus Kapitalverm366gen und aus Vermietung zu ber374cksichtigen sei, denn die Wohnungsvermietung habe einen Umfang angenommen, der einer professionellen wohnungswirtschaftlichen Be-t344tigung nahe komme. Da der inzwischen kranke und im Rentenalter stehende Beklagte Verwaltungskosten nur sehr eingeschr344nkt angesetzt habe, sei es an-gemessen, ihm auch insoweit den Berufsbonus von 1/7 einzur344umen. Der 3/7-Quote hinzuzurechnen sei danach der Wohnvorteil mit 833 DM, in Abzug zu bringen seien die fiktiven Zinseink374nfte aus dem Verkaufserl366s des Familien-heims in T. Bis einschlie337lich September 2001 sei von dem sich ergebenden Betrag zun344chst der Altersvorsorgeunterhalt der Kl344gerin zu errechnen und vor der Ermittlung des endg374ltigen Elementarunterhalts zus344tzlich vom Einkommen des Beklagten abzusetzen. Diese Ausf374hrungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-pr374fung stand. 35 b) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings das Renten-einkommen des Beklagten sowie dessen Eink374nfte aus Kapitalverm366gen bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverh344ltnisse ber374cksichtigt. Wie die Re-vision zu Recht r374gt, hat es indessen vers344umt, auch die von der Kl344gerin be-zogene Rente in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (zur Ber374cksichti-gung der Rente vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 90 f.). 36 c) Auch hinsichtlich der Ber374cksichtigung des Wohnvorteils begegnet die Vorgehensweise des Berufungsgerichts rechtlichen Bedenken. 37 Nicht zu beanstanden ist dabei der gew344hlte Ausgangspunkt. Die eheli-chen Lebensverh344ltnisse der Parteien waren dadurch gepr344gt, dass sie ge-meinsam Eigent374mer eines Hauses waren, in dem sie zun344chst zusammen 38 - 20 - mietfrei wohnten und das die Kl344gerin seit der Trennung von dem Beklagten im Einvernehmen mit diesem mit den gemeinsamen Kindern nutzte. Der ehean-gemessene Bedarf erh366hte sich deshalb durch die gezogenen Nutzungsvorteile (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96, FamRZ 1998, 87, 88). Diese Nutzungsvorteile entfallen, wenn das ge-meinsam genutzte Haus im Zusammenhang mit der Scheidung - oder wie hier nach dem Auszug der Kinder, die das Haus bis dahin mitbewohnen konnten - ver344u337ert wird. An ihre Stelle treten die Vorteile, die die Ehegatten aus dem Erl366s ihrer Miteigentumsanteile ziehen oder ziehen k366nnten. Das k366nnen ent-weder Zinseink374nfte sein oder, soweit mit dem Erl366s ein neues Eigenheim fi-nanziert worden ist, der Vorteil, der in dem mietfreien Wohnen in diesem be-steht (Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1143; vom 31. Oktober 2001 aaO S. 92 und vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 991). Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar auch in solchen F344llen eine Obliegenheit zur Verm366gensumschichtung bestehen, etwa wenn andernfalls keine wirtschaftlich angemessene Nutzung des Ver-kaufserl366ses verwirklicht worden ist. Davon kann aber nicht schon dann ausge-gangen werden, wenn der nunmehr zuzurechnende Wohnvorteil nicht den Er-trag erreicht, den der Ehegatte aus dem erhaltenen Erl366s h344tte erzielen k366nnen. Vielmehr muss sich die tats344chliche Anlage des Verm366gens - unter Ber374cksich-tigung der Umst344nde des Einzelfalls - als eindeutig unwirtschaftlich darstellen, bevor der ein neues Eigenheim erwerbende Ehegatte auf eine andere Anlage-form und daraus erzielbare Ertr344ge verwiesen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 1. Dezember 2004 aaO S. 1162 und vom 3. Mai 2001 aaO S. 1143). Feststellungen, die eine solche Beurteilung zulie337en, hat das Berufungs-gericht indessen nicht getroffen. F374r die Annahme einer Obliegenheit zur Ver-m366gensumschichtung sind - bisher - auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dann besteht aber kein Anlass, von dem Bedarf der Kl344gerin die aus dem Ver- 39 - 21 - 344u337erungserl366s erzielbaren Zinseink374nfte in Abzug zu bringen. Vielmehr ist zu-n344chst bei der Bemessung des Bedarfs nach Ma337gabe der ehelichen Lebens-verh344ltnisse das jeweilige Surrogat des fr374heren Wohnvorteils zu ber374cksichti-gen, n344mlich auf Seiten des Beklagten die aus seinem Anteil am Ver344u337e-rungserl366s erzielten Zinsen und auf Seiten der Kl344gerin der Wohnwert des neu erworbenen Hauses. Diesen Wohnwert hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht festgestellt, sondern ist weiterhin von dem Wohnwert des fr374heren Familienheims in T. ausgegangen, den es im Hinblick auf die ge-meinsame Nutzung durch die Kl344gerin und die Kinder mit (nur) 833 DM veran-schlagt und der ermittelten Unterhaltsquote hinzugerechnet hat. Die Bedarfs-bemessung kann deshalb auch insoweit keinen Bestand haben. Das gilt glei-cherma337en f374r die weitere Annahme, der Bedarf der Kl344gerin sei in H366he der - mit 1.408,33 DM monatlich veranschlagten - erzielbaren Zinseink374nfte ge-deckt. d) Die Bemessung des Bedarfs der Kl344gerin begegnet aber auch in ei-nem weiteren Punkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsge-richt hat den Bedarf als Quote von 3/7 des Einkommens des Beklagten bemes-sen, das dieser aus seiner T344tigkeit als Rechtsanwalt, aus Kapitalverm366gen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus der bezogenen Rente erzielt. Da-mit hat es ihm insgesamt vorweg einen Bonus von 1/7 belassen. Ein solcher ist im vorliegenden Fall indessen nur bez374glich des Erwerbseinkommens gerecht-fertigt. 40 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats widerspricht es dem Halbteilungsgrundsatz zwar nicht, zugunsten des erwerbst344tigen Unterhalts-pflichtigen von einer strikt h344lftigen Aufteilung in ma337voller Weise abzuweichen, um dem mit einer Berufsaus374bung verbundenen h366heren Aufwand Rechnung zu tragen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbst344tigkeit zu schaffen (Senatsur- 41 - 22 - teile vom 26. September 1990 - XII ZR 45/89 - FamRZ 1991, 304, 305 und vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 267). Soweit Eink374nf-te nicht aus einer Erwerbst344tigkeit herr374hren, bedarf eine Abweichung vom Grundsatz der gleichm344337igen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebens-standard aber einer besonderen Begr374ndung (Senatsurteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 166/90 - FamRZ 1991, 1163, 1166). Eine solche Begr374ndung hat das Berufungsgericht nicht gegeben, soweit es dem Beklagten einen Bonus auch hinsichtlich der Eink374nfte aus Kapitalver-m366gen und aus seiner Rente zugebilligt hat. Hierf374r ist auch eine Rechtferti-gung nicht ersichtlich. Bez374glich des Einkommens aus Vermietung und Ver-pachtung hat das Berufungsgericht f374r seine Vorgehensweise ma337geblich dar-auf abgestellt, der Umfang der Vermietungen komme einer entsprechenden beruflichen Bet344tigung nahe. Dies vermag den Abzug eines Bonus im vorlie-genden Fall nicht zu tragen. Denn die Eink374nfte aus Vermietung und Verpach-tung haben, wie bereits ausgef374hrt, die ehelichen Lebensverh344ltnisse der Par-teien nicht insgesamt gepr344gt, sondern nur in H366he eines Teilbetrages, den der Beklagte - 374ber die tats344chlich betriebene Altersvorsorge hinaus - f374r eine an-gemessene Altersversorgung h344tte aufwenden m374ssen. Dann ist der entspre-chende Teilbetrag aber in voller H366he als bedarfspr344gend zu ber374cksichtigen. Abgesehen davon w374rde wegen dieses Teilbetrages auch die vom Berufungs-gericht angef374hrte Begr374ndung die Einr344umung eines Bonus nicht rechtfertigen. 42 e) Gegen die Bemessung des Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalts bestehen dagegen keine Bedenken. Nach dem eigenen Vorbringen der Kl344ge-rin entstehen hierf374r Aufwendungen in der vom Berufungsgericht ber374cksichtig-ten H366he. 43 - 23 - f) Altersvorsorgeunterhalt hat das Berufungsgericht der Kl344gerin zutref-fend nur bis einschlie337lich September 2001 zuerkannt, da sie seit dem 1. Oktober 2001 Altersruhegeld bezieht. F374r die Begrenzung des Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalt ist regelm344337ig - d.h. abgesehen von Ausnahmef344llen, in denen etwa ein Vorsorgebed374rfnis bereits vorher entf344llt - auf das allgemeine Renteneintrittsalter abzustellen; bis zu diesem Zeitpunkt k366nnen grunds344tzlich Rentenanwartschaften erworben werden (Senatsurteil vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351, 354). 44 5. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Unterhaltsan-spruch der Kl344gerin nicht gem344337 247 1579 Nr. 6 und 7 BGB wegen grober Unbil-ligkeit ausgeschlossen sei. Dazu hat es ausgef374hrt: Die in dem von der Kl344gerin angestrengten Arrestverfahren (das in H366he von 220.000 DM zum Erfolg ge-f374hrt habe) vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 2. September 1999 erf374lle den Tatbestand der vorgenannten Bestimmung nicht. Die eidesstattliche Versicherung der Kl344gerin laute im zweiten Absatz wie folgt: 45 "Mein geschiedener Ehemann 205 versucht nach meiner festen 334berzeugung seit geraumer Zeit, fr374her vorhandene Verm366gens-werte bei Seite zu bringen, um auf diese Weise die Durchsetzung meiner erheblichen Anspr374che zu erschweren oder unm366glich zu machen. Diese 334berzeugung hat sich bei mir aufgrund verschiede-ner Merkw374rdigkeiten bis zur Gewissheit verfestigt." Dieser einleitende Satz stelle eine Pr344ambel dar, mit der die Kl344gerin ihre folgende Erkl344rung unter den Vorbehalt ihrer subjektiven 334berzeugung gestellt habe. Sie habe nicht Wissen der Umst344nde, die zu ihrer 334berzeugung gef374hrt h344tten, behauptet, sondern Gewissheit, also einen Grad von 334berzeugtheit, der unterhalb der Schwelle behaupteten Wissens liege. Den Adressaten der Erkl344- 46 - 24 - rung sei deshalb ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es sich um die per-s366nliche Einsch344tzung des Verhaltens des Beklagten durch die Kl344gerin hande-le. Die Erkl344rung sei deshalb als Instrument einer Manipulation der mit dem Ar-restverfahren befassten Entscheidungstr344ger offensichtlich ungeeignet und deshalb als solches auch nicht gedacht gewesen. Auch soweit die eidesstattli-che Versicherung sich mit der Behauptung des Beklagten befasse, die Lebens-versicherungssumme von 211.000 DM sei zur Schuldentilgung an seine Mutter gezahlt worden, sei dies als unter dem Vorbehalt der Pr344ambel gestellt anzuse-hen. Aber selbst wenn diese Erkl344rung als zur T344uschung geeignete Tatsa-chenbehauptung zu werten sei, stehe aufgrund der sonstigen Umst344nde nicht fest, dass sie objektiv falsch gewesen sei. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 47 b) Die W374rdigung der vorstehenden Passage der eidesstattlichen Versi-cherung stellt eine Auslegung der von der Kl344gerin abgegebenen Willenserkl344-rung dar. Eine solche Auslegung ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters und unterliegt der revisionsrechtlichen Pr374fung lediglich darauf, ob anerkannte Aus-legungsgrunds344tze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfah-rungss344tze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Versto337 gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial au337er Acht gelassen wurde (BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - BGHR ZPO 247 549 Abs. 1 Vertragsauslegung 1). Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf, sondern versucht lediglich, ihre eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen. Das gilt insbesondere f374r den Einwand, angesichts der Kundgabe blo337er 334berzeugungen einerseits und Tatsachenbehauptungen andererseits sei es sinnwidrig, von blo337en Einsch344t-zungen der Kl344gerin auszugehen, zumal es zu dem angestrebten Zweck nicht gen374gt habe, 334berzeugungen darzutun und glaubhaft zu machen. Das Beru- 48 - 25 - fungsgericht konnte den in den Vordergrund der Auslegung gestellten Teil der eidesstattlichen Versicherung rechtlich m366glich und in vertretbarer Weise dahin verstehen, dass der gesamte Inhalt der eidesstattlichen Versicherung unter dem einleitend formulierten Vorbehalt stehen sollte. Dann brauchte dieser Vor-behalt aber nicht im jeweiligen Zusammenhang der weiteren Ausf374hrungen wiederholt zu werden. Die Kl344gerin brauchte auch keine Tatsachenbehauptun-gen aufzustellen, vielmehr reichte es aus, dass ihr Vortrag das mit dem Arrest-verfahren befasste Gericht zu den erforderlichen Schlussfolgerungen veranlas-sen konnte. c) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe dem unter Beweis durch Parteivernehmung des Beklagten, hilfsweise der Kl344gerin, gestellten Vortrag des Beklagten nachgehen m374ssen, die Kl344gerin habe ge-wusst, dass das behauptete Treuhandverh344ltnis zwischen ihm und seiner Mut-ter nicht existiere und die Darlehensforderung der Mutter, deretwegen die Ver-sicherungssumme an diese gezahlt worden sei, bestanden habe, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. 49 Eine Parteivernehmung des Beklagten kam nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des 247 448 ZPO nicht vorliegen. Insoweit ist erforderlich, dass die richterliche Gesamtw374rdigung von Verhandlung und bisheriger Beweisauf-nahme eine gewisse Wahrscheinlichkeit f374r die Richtigkeit der streitigen Be-hauptung erbringt (Z366ller/Greger ZPO 25. Aufl. 247 448 Rdn. 4). Dass dies der Fall war, hat die Revision nicht dargelegt. Bei den von ihr als Beleg angef374hrten Schreiben handelt es sich - mit einer Ausnahme - um solche des Beklagten selbst, denen folglich f374r die behauptete Kenntnis der Kl344gerin kein Beweiswert zukommt. Ein weiteres Schreiben stammt zwar von dem Rechtsanwalt der Kl344-gerin; in diesem wird aber nur ein eventueller Anspruch der Mutter angef374hrt. Die von der Revision weiter in Bezug genommenen Urkunden, die belegen sol- 50 - 26 - len, dass die Mutter die Mittel f374r die angeblich treuh344nderisch f374r den Beklag-ten erworbenen Immobilien selbst aufgebracht habe, verhalten sich nicht 374ber die Herkunft der Mittel, sondern nur 374ber die Person des Einzahlers, und sind deshalb hinsichtlich der in Rede stehenden Behauptung nicht aussagekr344ftig. 51 Auch dem auf Parteivernehmung der Kl344gerin gerichteten Antrag brauch-te das Berufungsgericht nicht nachzugehen, da insofern ein unzul344ssiger Be-weisermittlungsantrag vorliegt. Ohne Darlegung tats344chlicher Anhaltspunkte oder Erkenntnisquellen stellt sich die Behauptung, die Kl344gerin habe in ihrer eidesstattlichen Versicherung bewusst falsch vorgetragen, als Behauptung "aufs Geratewohl" dar. Dass der Beklagte von der aufgestellten Behauptung keine gesicherte Kenntnis haben konnte, ist nicht vorgetragen worden (vgl. Z366l-ler/Greger aaO 247 445 Rdn. 3 a; Rdn. 5 vor 247 284). 6. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschlie337end zu entscheiden, da wei-tere Feststellungen zu den f374r die Unterhaltsbemessung ma337gebenden eheli-chen Lebensverh344ltnissen erforderlich sind. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen. 52 7. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 53 Das Berufungsgericht hat bereits bisher steuerrechtlich ber374cksichtigte Kostenpositionen des Beklagten unterhaltsrechtlich teilweise nicht anerkannt. Mit R374cksicht darauf wird - in Abweichung von dem Grundsatz, dass zur Fest-stellung des unterhaltsrelevanten Einkommens die tats344chlich entrichtete Steu-er in Abzug zu bringen ist - eine fiktive Steuerberechnung vorzunehmen, 54 - 27 - n344mlich zu ermitteln sein, in welcher H366he Steuern auf das nicht durch die betreffenden Kosten reduzierte 374brige Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu entrichten w344ren (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 aaO S. 1161). Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Dose Vorinstanzen: AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 03.07.2001 - 734 F 271/97 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2003 - 12 UF 115/01 -
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