BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 51/04 Verk374ndet am: 11. November 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 11. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gr366ning f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 27. Januar 2004 verk374ndete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Streitgegenstandes wird f374r die Berufungsinstanz auf 600.000,-- EUR festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des europ344ischen Patents 0 773 327, das auf einer Anmeldung vom 5. November 1996 beruht, mit der die Priorit344t einer deutschen Anmeldung vom 10. November 1995 in Anspruch genommen wor-den ist. Das Streitpatent betrifft Verfahren und Vorrichtung zur Abreinigung ei-ner durch umweltsch344dliche Medien kontaminierten und/oder in ihrer Griffigkeit beeintr344chtigten Fahrbahn oder sonstigen Verkehrsfl344che und umfasst zw366lf 1 - 3 - Anspr374che. Die Patentanspr374che 1 und 8 lauten in der Verfahrenssprache wie folgt: "1. Verfahren zur Abreinigung einer durch umweltsch344dliche Me-dien wie Schmier- oder Kraftstoffe, Bremsfl374ssigkeit, Hydrau-lik366le, Frostschutzmittel und/oder andere l366sliche oder emul-gierbare Medien kontaminierten bzw. in ihrer Griffigkeit beein-tr344chtigten Fahrbahn oder Verkehrsfl344che, im Folgenden Fahrbahndecke (20) genannt, wobei ein jeweils in Abreinigung befindlicher Fl344chenteil (21) der Fahrbahndecke (20) nach al-len Seiten sowie nach oben zu gegen die 374brige Fahrbahnde-cke (20) und Umgebung abgeschirmt und durch Aufspr374hen einer L366sungs- und/oder Emulgierungsmittel in Wasser enthal-tenden Reinigungsfl374ssigkeit, gegebenenfalls unter B374rsten, behandelt wird, wobei eine dabei entstehende, die sch344dlichen Medien in L366sung oder in Emulsion enthaltende Phase abge-saugt wird, wobei ein in Arbeitsrichtung (33) befindlicher vor-derer Bereich (31) des Fl344chenteils (21) durch gerichtete, e-nergiereiche Spr374hstrahlen (34) mit Reinigungsfl374ssigkeit be-spr374ht und dabei die sch344dlichen Medien gel366st oder emul-giert werden, und wobei in einem in Arbeitsfortschritt folgen-den hinteren Bereich (32) eine die sch344dlichen Medien in L366-sung oder als Emulsion enthaltende fl374ssige Phase abgesaugt wird, wobei der vordere und der hintere Bereich durch eine dicht oberhalb des Fl344chenteils (21) endende Querwand (37) unterteilt ist. 8. Vorrichtung zur Abreinigung einer durch sch344dliche Medien kontaminierten bzw. in ihrer Griffigkeit beeintr344chtigten Fahr- - 4 - bahndecke (20), insbesondere zur Durchf374hrung des Verfah-rens nach den Anspr374chen 1 bis 7, umfassend wenigstens ei-nen Vorratsbeh344lter (1) f374r Reinigungsfluid mit nachgeschalte-ter Hochdruckpumpe (2) und wenigstens einen Auffangbeh344l-ter f374r die abgesaugte Schmutzigphase, sowie eine 374ber die Fahrbahndecke (20) f374hrbare Reinigungsvorrichtung (30) mit einer nach unten zu offenen, einen zur Abreinigung vorgese-henen Fl344chenbereich (21) seitlich sowie nach oben zu ab-deckbaren Haube (30), dadurch gekennzeich-net, dass der Raum unter der Haube (30) durch eine dicht oberhalb der Fahrbahndecke (20) endende Querwand (37) in einen, in Arbeitsrichtung, vorderen Spr374hraum (31) und hinteren Saugraum (32) unterteilt ist, und dass der vordere Spr374hraum (31) eine an eine Hochdruck-Reinigungs-mittelquelle (1, 2) anschlie337bare Spr374hd374senanordnung (35) und der hintere Saugraum (32) ein an eine Absaugvorrichtung (5, 6) anschlie337bares Saugmundst374ck (36) aufweist." Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 r374ckbezoge-nen Unteranspr374che 2 bis 7 und der unmittelbar oder mittelbar auf Patentan-spruch 8 r374ckbezogenen Unteranspr374che 10 bis 12 wird auf die Streitpatent-schrift verwiesen. 2 Die Kl344gerin, der die Nebenintervenienten beigetreten sind, weil sie von dem alleinigen Lizenznehmer wegen Patentverletzung in Anspruch genommen werden, h344lt die Patentanspr374che 1 und 8 f374r im Stand der Technik vorwegge-nommen. Die Kl344gerin und die Nebenintervenienten haben deshalb Nichtiger-kl344rung des Streitpatents begehrt. 3 - 5 - Der Kl344ger hat sich hiergegen mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, gewendet und hilfsweise das Streitpatent mit ge344nderten Patentanspr374chen 1 und 8 bei ansonsten unver344nderten Unteranspr374chen verteidigt. 4 Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent f374r nichtig erkl344rt, weil die Patentanspr374che 1 und 8 in der erteilten Fassung nicht neu seien und sie in der Fassung der Hilfsantr344ge nicht auf erfinderischer T344tigkeit beruhten. 5 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung und dem Antrag, das Urteil des Bundespatentgerichts abzu344ndern und das Streitpatent mit Wir-kung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit folgenden An-spr374chen 1 und 8 - bei ansonsten unver344nderten Anspr374chen 2 bis 7 und 9 bis 12 - aufrechtzuerhalten: 6 "1. Verfahren zur Abreinigung einer durch umweltsch344dliche Schmier- oder Kraftstoffe, Bremsfl374ssigkeit, Hydraulik366le, Frostschutzmittel und/oder andere emulgierbare Medien kon-taminierten bzw. in ihrer Griffigkeit beeintr344chtigten Fahrbahn oder Verkehrsfl344che, im Folgenden Fahrbahndecke (20) ge-nannt, wobei ein jeweils in Abreinigung befindlicher Fl344chenteil (21) der Fahrbahndecke (20) durch eine Haube nach allen Seiten, nach oben, gegen die 374brige Fahrbahndecke (20), mit-tels an den fahrbahnseitigen Haubenr344ndern rund um ange-ordneten flexiblen Abdichtungselementen (38) und gegen die Umgebung abgeschirmt und durch Aufspr374hen einer Emulgie-rungsmittel in Wasser enthaltenden Reinigungsfl374ssigkeit be-handelt wird, wobei eine dabei entstehende, die sch344dlichen Medien in Emulsion enthaltende Phase abgesaugt wird, wobei ein erster in Arbeitsrichtung (33) befindlicher vorderer Bereich - 6 - (31) des Fl344chenteils (21) unter der Haube durch gerichtete, energiereiche Spr374hstrahlen (34) mit Reinigungsfl374ssigkeit bespr374ht und dabei die sch344dlichen Medien emulgiert werden, und wobei in einem zweiten in Arbeitsfortschritt folgenden hin-teren Bereich (32) unter derselben Haube eine die sch344dli-chen Medien in Emulsion enthaltende fl374ssige Phase abge-saugt wird, wobei der vordere und der hintere Bereich unter der Haube durch eine dicht oberhalb des Fl344chenteils (21) en-dende Querwand (37) unterteilt ist. 8. Vorrichtung zur Abreinigung einer durch sch344dliche Medien kontaminierten bzw. in ihrer Griffigkeit beeintr344chtigten Fahr-bahndecke (20), insbesondere zur Durchf374hrung des Verfah-rens nach den Anspr374chen 1 bis 7, umfassend wenigstens ei-nen Vorratsbeh344lter (1) f374r Reinigungsfluid mit nachgeschalte-ter Hochdruckpumpe (2) und wenigstens einen Auffangbeh344l-ter f374r die abgesaugte Schmutzigphase, sowie eine 374ber die Fahrbahndecke (20) f374hrbare Reinigungsvorrichtung (30) mit einer nach unten zu offenen, einen zur Abreinigung vorgese-henen Fl344chenbereich (21) seitlich sowie nach oben zu ab-deckbaren Haube (30), wobei an den fahrbahnseitigen Hau-benr344ndern rundum flexible Abdichtungselemente (38) ange-ordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Raum unter der Haube (30) durch eine dicht oberhalb der Fahrbahndecke (20) endende Querwand (37) in einen, in Ar-beitsrichtung, ersten vorderen Spr374hraum (31) und in einen zweiten hinteren Saugraum (32) unter derselben Haube unter-teilt ist, und dass der vordere erste Spr374hraum (31) eine an eine Hochdruck-Reinigungsmittelquelle (1, 2) anschlie337bare - 7 - Spr374hd374senanordnung (35) und der zweite hintere Saugraum (32) ein an eine Absaugvorrichtung (5, 6) anschlie337bares Saugmundst374ck (36) aufweist." Die Kl344gerin und die Nebenintervenienten treten diesem Begehren ent-gegen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-achtens des Prof. Dr.-Ing. B. K. der Universit344t 205 . Der gerichtliche Sachverst344ndige hat sein Gutachten in der m374ndlichen Verhandlung erg344nzt und erl344utert. Der Beklagte hat einen Bericht von Prof. Dr.-Ing. W. F. (Sachbearbeiter Dr.-Ing. J. F. ), der Universit344t S. , 374ber vergleichende Untersuchungen an zwei Reinigungshauben zu den Akten gereicht. 7 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 8 I. Das Streitpatent betrifft Verfahren und Vorrichtung zur Abreinigung ei-ner durch umweltsch344dliche Medien kontaminierten und/oder in ihrer Griffigkeit beeintr344chtigten Fahrbahn oder sonstigen Verkehrsfl344che. Die Beschreibung befasst sich n344her mit Sonderfahrzeugen und Vorbauaggregaten, die bereits als 326lspur-Wasch-Saugfahrzeuge bzw. 326lspur-Reiniger eingesetzt worden wa-ren. Bem344ngelt wird deren gro337er maschineller Aufwand sowie, dass bei ihnen unkontrolliert Fl374ssigkeitsteilchen umherspritzen, die umweltsch344dliche Medien enthalten (S. 2 Z. 55 f.). Dementsprechend dient die Lehre des Streitpatents dazu, dies zu vermeiden und eine vollst344ndige, r374ckstandsfreie Reinigung einer 9 - 8 - Fahrbahn oder sonstigen Verkehrsfl344che bei m366glichst kurzer Reinigungsdauer bewerkstelligen und so den unverschmutzten Zustand wiederherstellen zu k366n-nen. Hierzu soll die Vorrichtung eine m366glichst unkomplizierte platzsparende Bauweise und ein geringes Eigengewicht haben sowie eine einwandfreie Funk-tion auch unter ung374nstigen Wetterverh344ltnissen gew344hrleisten (S. 3 Z. 1-10). II. Als L366sung schl344gt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung, ge-gen die Bedenken nicht bestehen und auch nicht erhoben sind, ein Verfahren vor, das, 10 1. zur Abreinigung einer Fahrbahn oder Verkehrsfl344che (im Folgen-den: Fahrbahndecke) dient, 1.1 die durch umweltsch344dliche Schmier- oder Kraftstoffe, Bremsfl374ssigkeit, Hydraulik366le, Frostschutzmittel und/oder andere emulgierbare Medien kontaminiert oder in ihrer Griffigkeit beeintr344chtigt ist. 2. Jeweils ein Fl344chenteil der Fahrbahndecke wird nach allen Sei-ten, nach oben, gegen die 374brige Fahrbahndecke, gegen die Umgebung abgeschirmt 2.1 durch eine Haube 2.2 und an deren fahrbahnseitigen R344ndern rundum ange-ordnete flexible Abdichtungselemente, 2.3 wobei der Fl344chenteil unter der Haube unterteilt ist 2.3.1 durch eine Querwand, 2.3.1.1 die dicht oberhalb des Fl344chenteils en-det, 2.3.2 in einen ersten, in Arbeitsrichtung befindlichen vorderen Bereich - 9 - 2.3.3 und in einen zweiten, im Arbeitsfortschritt fol-genden hinteren Bereich. 3. Der Fl344chenteil wird behandelt, indem unter derselben Haube 3.1 eine Reinigungsfl374ssigkeit aufgespr374ht wird, 3.1.1 die Emulgierungsmittel in Wasser enth344lt, und zwar 3.1.2 durch gerichtete, energiereiche Spr374hstrahlen 3.1.2.1 auf den ersten Bereich des Fl344chen-teils, 3.2 dabei die sch344dlichen Medien emulgiert werden und 3.3 die die sch344dlichen Medien in Emulsion enthaltende fl374ssige Phase abgesaugt wird 3.3.1 in dem zweiten Bereich des Fl344chenteils. Die unter 1 zusammengefassten Angaben des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung bezeichnen den Zweck des beanspruchten Verfahrens. Mehr als dass hier dessen generelle Eignung angesprochen ist, kann auch der Beschreibung nicht entnommen werden. Insbesondere geht aus dem Streitpa-tent nicht hervor, dass das Verfahren auf die Reinigung bestimmter Fahrbah-nen, etwa solcher beschr344nkt sei, welche die Ebenheit oder Griffigkeit von Stra337en aus Beton oder Asphalt haben, wie sie in Deutschland, insbesondere zum Priorit344tszeitpunkt, 374blicherweise anzutreffen waren. Denn die Zweckan-gabe selbst bezieht sich auf Verkehrsfl344chen, was beispielsweise auch B366den in Parkh344usern etc. einschlie337t, die bekannterma337en jedenfalls weniger raue, sondern vergleichsweise glatte Oberfl344chen haben k366nnen. 11 Hinsichtlich der Abschirmung erf344hrt der Leser des Streitpatents aus dessen Beschreibung hingegen, dass hierdurch ein unkontrolliertes Spr374hen in den Bereich au337erhalb der Haube und ein Umherspritzen der die sch344dlichen 12 - 10 - Medien enthaltenden Phase verhindert und dass dadurch die Wirkung der Rei-nigung gesteigert werden soll (S. 3 Z. 13, 14, 23, 24). Das f374hrt zu der Ausle-gung, dass das Streitpatent die Verwendung einer Haube verlangt, die sowohl oben an ihrer Decke als auch an den Seitenw344nden und den Abdichtungsele-menten keine 326ffnungen aufweist, die Reinigungsfl374ssigkeit oder Phase nach au337en gelangen lassen. Ausgenommen hiervon sind solche Durchl344sse, die sich im Betrieb ergeben k366nnen, wenn Abdichtungselemente Verwendung fin-den, die eine Borstenanordnung besitzen. Denn eine solche Anordnung ist in der Beschreibung ausdr374cklich erw344hnt und geh366rt ausweislich des Patentan-spruchs 9 zu den zu bevorzugenden Gestaltungen einer patentgem344337en Vor-richtung. Das patentgem344337e Verfahren beinhaltet deshalb nicht, dass es unter einer vollst344ndig abgedichteten Haube abl344uft. Dem steht nicht entgegen, dass es auf S. 3 Z. 26 hei337t, die Haube sei "nur nach unten offen". Denn die Be-schreibung spricht im 334brigen lediglich von einer weitgehend abdichtenden Haube. Dies tr344gt auch dem vom gerichtlichen Sachverst344ndigen best344tigten Umstand Rechnung, dass zur Verkehrsfl344che hin ein vollst344ndiger Abschluss des Inneren der Haube realistischerweise nicht immer erreichbar ist, da die Fahrbahndecke Unebenheiten und Vertiefungen aufweisen kann, in die selbst Leisten, Stege oder Borsten aus Gummi oder Kunststoff (S. 4 Z. 20) nicht bis zum Grund eindringen k366nnen, und weil selbst bei ansonsten dichter Haube jedenfalls hier ein Luftaustausch stattfinden muss, wenn die Vorrichtung nicht Gefahr laufen soll, beim Saugen nicht mehr bewegt werden zu k366nnen. Die die Querwand betreffende Anweisung, wonach diese dicht oberhalb der Verkehrsfl344che enden soll, verlangt von dem nacharbeitenden Fachmann noch eine n344here Festlegung des einzuhaltenden Abstands. Hierzu erh344lt er in der Beschreibung nur einen funktionsbezogenen Hinweis. Denn auf Seite 4 Zei-le 18 hei337t es lediglich, durch die dicht oberhalb des Fl344chenteils endende Querwand sollten sich ein Spr374hraum und ein Saugraum ergeben. Das verbie- 13 - 11 - tet die Auslegung, das Streitpatent in der verteidigten Fassung verlange einen 374ber die gesamte Breite der Haube gleichm344337ig schmalen Schlitz zwischen Fahrbahn und Unterkante der Querwand, insbesondere einen solchen, der be-wirkt, dass sich die durch das Spr374hen entstehende Phase vor der Querwand staut. Dem fachkundigen Leser wird nur bedeutet, den Abstand der Unterkante der Querwand so zu gestalten, dass einerseits der Spr374hstrahl nicht die Fl344che hinter der Querwand erreicht, andererseits die Absaugung der Phase nicht schon vor der Querwand einsetzt, so dass - wie es auch die Merkmale 3.1.2.1 und 3.3.1 ausdr374cken - auf den ersten Bereich gespritzt und in dem zweiten Bereich abgesaugt wird. Da die Beschreibung auch insoweit nicht einmal an-deutungsweise etwas offenbart, bedeutet das zugleich, dass das Verfahren auch ansonsten dar374ber hinausgehende, sozusagen qualifizierte Verh344ltnisse unter der Haube nicht verlangt. Das Verfahren nutzt zwar den durch Spr374hstrahl und Saugd374se zu erzielenden Druck; zu seinem Gegenstand geh366rt aber nicht die Lehre, durch Abdichtungselemente und entsprechende Anordnung der Querwand 374ber der Fl344che einen besonderen Unterdruck im Saugraum und unter der Querwand zu erzeugen, der die Phase unter der Querwand gleichsam "wegschl374rft", wenn sich diese nach ausreichender Verweilzeit der Reinigungs-fl374ssigkeit im Spr374hraum vor der Querwand gebildet hat. Angesichts der weite-ren Kennzeichnung der 374berdeckten Bereiche (in Arbeitsrichtung vorderer bzw. hinterer Bereich) erf344hrt der Fachmann lediglich noch, dass die Haube in be-stimmte Richtung verfahren wird, n344mlich so, dass der f374r die Absaugung vor-gesehene Bereich in Richtung des bespr374hten Bereichs gelangt. III. Es kann dahinstehen, ob Patentanspruch 1 in der verteidigten Fas-sung von dem entgegengehaltenen Stand der Technik bereits neuheitssch344d-lich getroffen ist; er war dem Fachmann jedenfalls durch ihn nahegelegt. 14 - 12 - 1. Der ma337gebliche Fachmann ist ein Diplomingenieur, der bereits mehr-j344hrig berufliche Erfahrungen im Bereich der Entwicklung von Reinigungsvor-richtungen gesammelt hat. Denn das sind die Leute, die nach den Ausf374hrun-gen des gerichtlichen Sachverst344ndigen, denen die Parteien nicht entgegenge-treten sind, von den einschl344gigen Unternehmen eingesetzt werden, um die Technik auf dem Gebiet der Abreinigung von Fahrbahnen oder Verkehrsfl344chen voranzubringen. 15 2. a) Ein solcher Fachmann zieht auch das, was die 1991 ver366ffentlichte europ344ische Patentschrift 0 279 729 ihm offenbart, als Vorbild in Erw344gung, wenn es um die vollst344ndige r374ckstandsfreie Reinigung einer Fahrbahn oder sonstigen Verkehrsfl344che von emulgierbaren Medien wie den im verteidigten Patentanspruch 1 ausdr374cklich genannten bei m366glichst kurzer Reinigungsdau-er geht. Denn der in der europ344ischen Patentschrift 0 279 729 gemachte Vor-schlag beschr344nkt sich zum einen nicht auf die Beseitigung von radioaktiven Teilchen ("particules"). In dieser Schrift sind n344mlich ausdr374cklich auch Ver-schmutzungen durch chemische Partikel (Sp. 1 Z. 17 f.) erw344hnt. Zum anderen wird bei der Behandlung des damaligen Stands der Technik von der Bildung einer Emulsion u.a. aus Partikeln gesprochen (Sp. 1 Z. 24 f.). Das weist den Fachmann darauf hin, dass diese Schrift den Begriff "particules" nicht allein in einem ganz engen Sinne verwendet, der lediglich von der Oberfl344che wegge-spr374hte k366rnige Teilchen einschlie337t. Da auch der Patentanspruch 1 des euro-p344ischen Patents 0 279 729 insoweit ganz allgemein gefasst ist, r374ckt diese Schrift damit auch die Beseitigung beispielsweise einer 326lspur in den Blick, bei welcher der Film bereichsweise und damit in gewisser Weise ebenfalls als Teil-chen vom Boden getrennt und als Tr366pfchen in eine echte Emulsion 374berf374hrt werden muss. Dies gilt umso mehr, als neben einem Wasserbeh344lter (Sp. 4 Z.16) ein Beh344lter mit einem Reinigungshilfsmittel (Sp. 4 Z. 17 f.) vorgesehen sein soll, das ebenfalls nicht n344her eingegrenzt ist und deshalb auch einer der 16 - 13 - bekannten Emulgatoren sein kann. Von der Erkenntnis, sich die L366sung der europ344ischen Patentschrift 0 279 729 zur Abreinigung einer Fahrbahn oder Verkehrsfl344che, die durch umweltsch344dliche Schmier- oder Kraftstoffe, Brems-fl374ssigkeit, Hydraulik366le, Frostschutzmittel und/oder andere emulgierbare Me-dien kontaminiert oder in ihrer Griffigkeit beeintr344chtigt ist, zu Nutze zu machen, kann auch der Umstand nicht abhalten, dass ein Anfeuchten der Oberfl344che vor dem Reinigungsfahrzeug vorgeschlagen ist. Denn das erkl344rt sich zwanglos als die Ma337nahme, die gew344hrleistet, dass auch schmutziger Staub beseitigt wer-den kann, der ansonsten von dem Fahrzeug aufgewirbelt und in die Umwelt verteilt werden w374rde. Die Reinigung selbst geschieht jedoch jeweils mittels zweier hintereinander angeordneter, miteinander verbundener Vorrichtungsteile am Heck des 374ber die Verkehrsfl344che bewegten Fahrzeugs. b) Gereinigt wird jeweils wie beim Streitpatent ein Fl344chenteil, der durch die bereits genannten Vorrichtungsteile 374berdeckt wird, die jeweils, aber auch zusammen als Haube bezeichnet werden k366nnen und die zusammen zudem eine Querwand bilden, welche die Merkmale 2.2.1.1, 2.3.2 und 2.3.3 ausf374llt (vgl. Sp.4 Z. 5 ff.), so dass sich zwei Innenr344ume bilden. Rundum sind diese R344ume an ihren fahrbahnseitigen R344ndern durch dort angeordnete flexible Ab-dichtungselemente gekennzeichnet. Ausweislich der Figur 3 reichen diese an der Vorderseite und den jeweilig in Fahrtrichtung verlaufenden Seiten des vor-deren Raums bis zur Verkehrsfl344che. Hinsichtlich des hinteren Raums ist dies - wie wiederum aus Figur 3 ersichtlich - als insbesondere ("en particulier") an der dortigen R374ckwand n366tig beschrieben (Sp. 3 Z. 14 f.). Angesichts dessen handelt es sich lediglich um eine handwerkliche Ausgestaltung des in der euro-p344ischen Patentschrift 0 279 729 Gelehrten, ein Ger344t zu verwenden, das auch an den Seiten dieses Raumes bis auf die Verkehrsfl344che reichende Abdich-tungselemente aufweist. Der zu reinigende Fl344chenteil ist damit insgesamt in 17 - 14 - der Merkmalsgruppe 2 vergleichbarer Weise gegen374ber der 374brigen Farbbahn-decke abgeschirmt. Eine Abschirmung nach oben ist ebenfalls beschrieben und auch aus den Zeichnungen ersichtlich. Allerdings sind bei dem abgebildeten Ausf374h-rungsbeispiel f374r die Fl374ssigkeitszuleitungen Freir344ume gelassen, die den Durchmesser dieser Leitungen bei weitem 374bersteigen. Diese Ausgestaltung erscheint jedoch aus fachlicher Sicht eher zuf344llig, weil in der Patentschrift hier-f374r kein Grund angegeben ist. Ein Verschluss dieser Freir344ume war damit dem Belieben des Fachmanns 374berlassen und lag als blo337 handwerkliche Ma337nah-me im Rahmen dessen, was sich aus der europ344ischen Patentschrift 0 279 729 erschloss. 18 Die Merkmalsgruppe 3 wird bei Nutzung der Offenbarung der europ344i-schen Patentschrift 0 279 729 schlie337lich vollst344ndig verwirklicht. Denn in der Spr374hkammer kommen D374sen mit unter Druck stehenden Str366mungsmitteln aus Wasser zum Einsatz. Da - wie bereits erw344hnt - auch Reinigungsmittel bei-gef374gt sein k366nnen und die Entgegenhaltung - wie ebenfalls schon ausgef374hrt - insoweit keine Einschr344nkung erkennen l344sst, kann das vorbekannte Ger344t of-fenbarungsgem344337 auch mit Emulgierungsmitteln in Wasser benutzt werden. Bei dieser Nutzung ergibt sich der Verfahrensschritt 3.2 zwangsl344ufig und erfolgt die Absaugung der entstandenen Phase in dem zweiten Bereich des Fl344chen-teils. 19 c) Nach allem musste der Fachmann allenfalls erkennen, dass gemes-sen an dem in der europ344ischen Patentschrift 0 279 729 dargestellten Ausf374h-rungsbeispiel eine vollst344ndigere Abdichtung von Spr374h- und Saugraum sinnvoll ist. Hieran zu denken und das hierzu N366tige umzusetzen, lag aber schon des-halb nahe, weil es bei der Beseitigung der genannten Medien durch Verwen- 20 - 15 - dung von Hochdruckstrahlen in einem umgrenzten Raum nicht nur eine Selbst-verst344ndlichkeit ist, den Austritt von Reinigungsfl374ssigkeit zu verhindern, weil ansonsten Wasser auf der Verkehrsfl344che verbleibt; angesichts der Umwelt-sch344dlichkeit der Medien muss erst recht der Austritt von kontaminierter Phase nach M366glichkeit unterbunden werden. Hiervon konnte den Fachmann auch nicht die 334berlegung abhalten, dass bei Nutzung vollst344ndig abgedichteter R344ume die zum Absaugen notwendige Luftzufuhr gef344hrdet sein oder gar feh-len k366nne. Angesichts der Qualifikation, die der ma337gebliche Fachmann durch Studium und Berufserfahrung erlangt hat, ist n344mlich in 334bereinstimmung mit entsprechenden Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen davon aus-zugehen, dass es zu seinem einschl344gigen Fachwissen geh366rte, dass sich we-gen Unebenheit und/oder Rauigkeit zu reinigender Fl344chen regelm344337ig ohne besondere 326ffnungen hierf374r Durchl344sse f374r die ben366tigte Au337enluft ergeben, wenn geh344useartige Gebilde 374ber die zu reinigende Fl344che bewegt werden, und dass dies insbesondere zu erwarten ist, wenn die Abdichtungselemente zu die-ser Fl344che hin aus Borsten bestehen, wie es in Sp. 3 Z. 19 der europ344ischen Patentschrift 0 279 729 ausdr374cklich vorgeschlagen ist. Dies gilt um so mehr, als in Form des Reinigungskopfes nach der US-Patentschrift 4 107 816 aus dem Jahre 1978 der Fachmann bereits ein Vorbild hatte, das ohne vorbestimm-te 326ffnungen auskommt und gleichwohl als beweglich beschrieben ist. Gerade weil B366den kaum g344nzlich eben und porenfrei hergestellt werden k366nnen und Borsten als Mittel der Wahl bei flexiblen Abdichtungselementen gelten k366nnen, ist das ohne weiteres einsichtig. Hierdurch verbleiben oder entstehen eben oh-nehin willk374rliche Freir344ume, durch die der erforderliche Luftaustausch stattfin-den kann. d) Dieser Bewertung steht auch die deutsche Offenlegungsschrift 24 57 708 aus dem Jahr 1976 nicht entgegen. Sie betrifft ebenfalls die Reini-gung von Verkehrsfl344chen. Denn auf Seite 4 dieser Offenlegungsschrift ist da- 21 - 16 - von die Rede, dass das hierzu vorgeschlagene Ger344t beispielsweise auf einem Fahrzeuganh344nger montiert werden k366nne. Die Vorrichtung kann auch gegen umweltsch344dliche emulgierbare Medien eingesetzt werden. Die Textstelle auf Seite 5 der Offenlegungsschrift, wonach auf die Oberfl344che gerichtete Str366-mungsmittel Reinigungsmittel oder andere Stoffe entsprechend der Art des zu beseitigen Schmutzes enthalten k366nnen, belegt, dass die Offenbarung Ver-schmutzungen aller Art betrifft. Das vorgeschlagene Ger344t dient damit - auch - derselben Art Abreinigung wie die Lehre nach dem verteidigten Patentan-spruch 1. Es soll eine Reinigung jeweils einer Fl344che erfolgen, die unter einer Haube mit flexiblen R344ndern zur Verkehrsfl344che liegt, was eine Abschirmung bedeutet, die Merkmal 2, 2.1 und teilweise Merkmal 2.2 ausf374llt. Was die Sei-tenw344nde der nach der Zeichnung rechteckig gestalteten Haube anbelangt, soll eine Abdichtung allerdings maximal nur auf drei Seiten erfolgen. Denn mindes-tens die vierte Wand soll Kan344le (12) zum Lufteinlass aufweisen. Die Merkmale 2.3 und 2.3.1 hingegen sind wieder gegeben. Auch die Lehre nach der deutschen Offenlegungsschrift setzt auf eine unterteilende Querwand. Diese reicht bis nah an die Verkehrsfl344che und hat auch die Funkti-on, eine Trennung zwischen Spr374hraum und Saugraum zu schaffen. Wie in der Figur 1 der Offenlegungsschrift gezeigt, soll in dem durch die Querwand gebil-deten rechten Raum nur gespr374ht und in dem linken Raum nur gesaugt werden. Damit ist ausgehend von der oben vorgenommenen Auslegung des Streitpa-tents das Merkmal 2.3.1 verwirklicht und hierf374r unsch344dlich, dass das Ger344t nach der deutschen Offenlegungsschrift auch hier Kan344le in der Wand aufwei-sen soll. 22 Obwohl die Beschreibung der deutschen Offenlegungsschrift auf Seite 2 von einer relativen Seitw344rtsbewegung der dort als Beh344lter bezeichneten Hau-be spricht, gen374gt die vorbekannte Vorrichtung ferner den Merkmalen 2.3.2 und 23 - 17 - 2.3.3. Denn diese Ausdrucksweise erkl344rt sich daraus, dass die Beschreibung der deutschen Offenlegungsschrift alle W344nde des Beh344lters als Seiten be-zeichnet. Das vorbekannte Ger344t soll damit auch in Richtung nach rechts - wiederum nach Figur 1 gesehen - verschoben werden k366nnen, was im 334bri-gen auch die Stellung der in Figur 1 gezeigten R344der verdeutlicht. Bei dieser Arbeitsweise ergeben sich ein erster in Arbeitsrichtung befindlicher vorderer Bereich und ein zweiter in Arbeitsfortschritt folgender hinterer Bereich. Schlie337lich wird bei Verwendung des vorbekannten Ger344ts auch die Merkmalsgruppe 3 verwirklicht. Denn in der Spr374hkammer kommen laut Seite 1 der Beschreibung der deutschen Offenlegungsschrift D374sen mit unter Druck stehenden Str366mungsmitteln zum Einsatz, die laut Seite 3 der Beschreibung Strahltr366pfchen erzeugen, was den Fachmann auf die Verwendung von Wasser hinweist. Da dem Str366mungsmittel nach der bereits erw344hnten Textstelle auf Seite 5 der Beschreibung der Offenlegungsschrift auch Reinigungsmittel beige-f374gt sein k366nnen und auch diese Entgegenhaltung - wie ausgef374hrt - keine Ein-schr344nkung insoweit erkennen l344sst, kann das vorbekannte Ger344t offenba-rungsgem344337 auch mit Emulgierungsmitteln in Wasser benutzt werden. Bei die-ser Nutzung ergibt sich der Verfahrensschritt 3.2 wiederum zwangsl344ufig und erfolgt die Absaugung der entstandenen Phase in dem zweiten Bereich des Fl344chenteils. 24 Vorrichtungsm344337ig unterscheidet sich diese Entgegenhaltung mithin von der Lehre des Streitpatents dadurch, dass die ben366tigte Luft durch vorbestimm-te 326ffnungen in das Innere der Haube gelangt. Was das Verfahren betrifft, soll nach der Beschreibung sich hierdurch dort ferner eine gerichtete Hochge-schwindigkeitsstr366mung ergeben, so dass feste Schmutzteilchen mitgerissen werden, die durch das Auftreffen des Spr374hstrahls von der Oberfl344che gel366st worden sind (S. 3 Abs. 2). Dass es der Erzeugung einer solchen vorbestimmten 25 - 18 - Str366mung nicht bedarf, belegen aber gerade die beiden anderen, bereits abge-handelten Entgegenhaltungen. Diese Verfahrensma337nahme einschlie337lich der hierf374r sorgenden Kan344le 12 war damit f374r den Fachmann in Frage gestellt, der sich zum Priorit344tstag zwecks Weiterbildung mit dem Stand der Technik befass-te. Hiervon ausgehend war die Lehre nach dem verteidigten Patentanspruch 1 auch auf Grund der deutschen Offenlegungsschrift 24 57 708 nahegelegt. Denn die Er366rterung mit dem gerichtlichen Sachverst344ndigen in der m374ndlichen Verhandlung hat ergeben, dass es dem Fachmann sinnvoll erscheinen konnte, den oder die Spr374hk366pfe oberfl344chenn344her anzuordnen, als es in den Figuren dieser Schrift gezeigt ist. F374r diese rein handwerkliche Ma337nahme spricht n344m-lich der wohl schon als allgemein bekannt einzustufende Umstand, dass hier-durch die Abl366sekr344fte von Spr374hstrahlen gesteigert werden k366nnen. Eine Um-setzung f374hrte jedenfalls den hier ma337geblichen Fachmann auch sogleich zu der Erkenntnis, dass er vor einem Bemessungsproblem steht, was die Gr366337e und Gestaltung der Kan344le 12 anbelangt. Wenn er die Reinigung mit hohen Dr374cken bew344ltigen will und deshalb eine relativ bodennahe Positionierung des Spr374hkopfes erw344gt, muss er um eine m366glichst geringe 326ffnung besorgt sein. Denn jedenfalls bei bodennaher Anbringung von Spr374hk366pfen muss damit ge-rechnet werden, dass das Medium auch in Richtung auf die 326ffnungen (Kan344le) verspr374ht und durch diese nach au337en gelangt. Dies wiederum legte die 334ber-legung nahe, ob auf vorbestimmte 326ffnungen (Kan344le) nicht ganz verzichtet werden kann. Die Antwort war dann aber wie im Zusammenhang mit der euro-p344ischen Patentschrift 0 279 729 er366rtert vorgezeichnet und erschloss die Leh-re des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung ohne erfinderische T344tig-keit. 26 - 19 - IV. Diese Beurteilung ergreift auch Patentanspruch 8 in der verteidigten Fassung. 27 Hiernach soll gesch374tzt sein: 28 1. Vorrichtung zur Abreinigung einer durch sch344dliche Medien kon-taminierten bzw. in ihrer Griffigkeit beeintr344chtigten Fahrbahn o-der Verkehrsfl344che (Fahrbahndecke) mit 2. wenigstens einem Vorratsbeh344lter f374r Reinigungsfluid, 3. wenigstens einer Hochdruckpumpe, 3.1 die einem Vorratsbeh344lter nachgeschaltet ist, 4. wenigstens einer Reinigungsvorrichtung, 4.1 die 374ber die Fahrbahndecke f374hrbar ist, 4.2 und eine Haube aufweist. 5. Die Haube 5.1 ist nach unten offen. 5.2 kann einen zur Abreinigung vorgesehenen Fl344chenbereich abdecken und zwar 5.2.1 seitlich 5.2.1.1 unter Verwendung von flexiblen Abdichtungs-elementen rundum der fahrbahnseitigen R344n-der, 5.2.2 sowie nach oben. 6. Der Raum unter derselben Haube ist unterteilt, 6.1 durch eine Querwand, 6.1.2 die dicht oberhalb der Fahrbahndecke endet, 6.2 in einen in Arbeitsrichtung ersten vorderen Spr374hraum, - 20 - 6.2.1 der eine an eine Hochdruck-Reinigungsmittelquelle anschlie337bare Spr374hd374senanordnung aufweist, 6.3 und in einen weiteren zweiten hinteren Saugraum, 6.3.1 der ein an einer Absaugvorrichtung anschlie337bares Saugmundst374ck aufweist. Patentanspruch 8 in der verteidigten Fassung umfasst damit nur Vorrich-tungsmerkmale, die zur Ausf374hrung des Verfahrens nach Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung notwendig sind. Wenn - wie vorstehend er366rtert der Fall - dieses Verfahren nahegelegt war, muss dies auch f374r die Vorrichtungs-kombination gelten. Denn es ist nicht ersichtlich und wird von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht, dass die f374r das Verfahren notwendige vorrich-tungsm344337ige Gestaltung ihrerseits dem Fachmann Schwierigkeiten bereitet hat. 29 V. Auch die Unteranspr374che 2 bis 7 und 9 bis 12 teilen das Schicksal der zuvor abgehandelten Patentanspr374che, weil sie nicht mehr als handwerkliche Ausgestaltungen dieser Lehren zum technischen Handeln darstellen. 30 - 21 - VI. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 97 Abs. 1, 101 ZPO i.V. mit 247 121 Abs. 2 PatG. 31 Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.01.2004 - 3 Ni 43/02 -
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