BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 51/06 vom 25. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 25. Januar 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivil-senate in Augsburg, vom 25. Januar 2006 wird auf Kosten der Be-klagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.173,15 Euro fest-gesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zu der von den Kl344-gern vorgeschlagenen 204Gesamtl366sung223 nicht in einer gegen Art. 103 Abs. 1 GG versto337enden Weise 374bergangen. Es hat nur andere Schl374sse gezogen, als die Beklagte f374r richtig h344lt, n344mlich gemeint, die Erblasserin sei aufgrund des Ge-spr344chs vom 3. Juli 2002 gehalten gewesen, ohne weitere Hinweise eine K374n- 2 - 3 - digung des Kredits durch rechtzeitige Zahlung des 334berziehungsbetrages ab-zuwenden. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). Rechtsfehler allein bewirken keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Weitere Zulassungsgr374nde hat die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit nicht dargelegt (247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 09.02.2005 - 1 O 2495/03 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 25.01.2006 - 27 U 166/05 -
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