BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 51/07 vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 2. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 48.762,13 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs des Kl344gers auf rechtli-ches Geh366r liegt nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Geh366rs verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Grunds344tzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht dieser Pflicht gen374gt hat, selbst wenn es sich nicht mit jedem Vorbringen in den 2 - 3 - Entscheidungsgr374nden ausdr374cklich befasst hat. Anders liegt es, wenn im Ein-zelfall besondere Umst344nde deutlich machen, dass tats344chliches Vorbringen eines Beteiligten entweder 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den we-sentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die f374r das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgr374nden nicht ein, so l344sst dies auf die Nichtber374cksichtigung des Vortrags schlie337en, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 47, 182, 189; 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, 133, 145 f; BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - IX ZR 189/02, NJW-RR 2007, 1367 Rn. 8). Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Kl344gers, auch dasjenige bei seiner pers366nlichen Anh366rung vor dem Landgericht, zur Kenntnis genom-men und erwogen. Dasselbe gilt f374r die Zeugenaussagen sowie die Angaben des Beklagten bei seiner Anh366rung. Es geht auf den Kern des Tatsachenvor-trags des Kl344gers ein, konnte sich aber - wie das Landgericht - nicht von der Richtigkeit des Sachvortrags des Kl344gers 374berzeugen. Zulassungsrelevante Rechtsfehler zeigt die Beschwerde nicht auf. Das Berufungsgericht hat weder Sachvortrag noch Beweismittel 374bergangen. Mit der von der Revision geltend gemachten Lebenserfahrung allein kann ein Beweis nicht gef374hrt werden. 3 Der Kl344ger mag die Beweise anders w374rdigen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt aber nicht die Pflicht der Gerichte, der von der Partei gew374nschten Be-weisw374rdigung zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). In dem aufgezeigten Rahmen hat die Beweisw374rdigung der Tat-richter zu verantworten. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 24.07.2006 - 15 O 478/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.01.2007 - 25 U 102/06 -
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