BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 51/09 vom 26. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens betr344gt 16.000 200. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kl344ger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel. Der Wert des Berufungsverfahrens wird - unter Ab344nderung der zweitinstanzlichen Wertfestsetzung - auf 25.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Nachdem der Kl344ger die Klage teilweise zur374ckgenommen hat, war auf Antrag der Beklagten 374ber die Kosten zu entscheiden, soweit eine Kostenent-scheidung im gegenw344rtigen Verfahrensstadium ergehen kann (247 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 3 ZPO). Das ist hinsichtlich der Kosten beider Rechtsmittelz374ge der Fall. Diese haben allein den im Rahmen einer Stufenklage geltend gemach-ten Auskunftsanspruch zum Gegenstand, dessen Umfang nach der Teilr374ck-nahme der Klage abschlie337end feststeht. 1 - 3 - Infolge der R374cknahme der Klage im Umfang der zugelassenen Revision fallen dem Kl344ger die Kosten des Revisionsverfahrens zur Last. Soweit der Se-nat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zur374ckgewiesen hat, ist im diesbez374glichen Beschluss vom 29. Juni 2010 bereits zu Lasten der Beklagten 374ber die Kosten jenes Verfahrens entschieden worden (zu den kostenrechtli-chen Konsequenzen einer Teilzur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). 2 Die Klager374cknahme wirkt sich auf die im Berufungsverfahren ergangene Kostenentscheidung aus und f374hrt zur Belastung des Kl344gers mit zwei Dritteln sowie der Beklagten mit einem Drittel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfah-rens (247 269 Abs. 3 Satz 1, 247 92 Abs. 1 ZPO). 3 Meier-Beck Gr366ning Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.12.2007 - 4b O 69/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.03.2009 - I-2 U 6/08 -
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