BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 51/09 vom 29. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO 247 26 Nr. 8 Gibt der zur Auskunftserteilung verurteilte Beklagte noch vor Abschluss der Tatsa-cheninstanzen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Auskunft, ist sein diesbe-z374glicher Aufwand bei der Berechnung des Wertes der mit seiner Revision geltend zu machenden Beschwer zu ber374cksichtigen. ZPO 247 543 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt; 247 544 Abs. 4 Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts auch dann zuzulassen, wenn dieser Zu-lassungsgrund bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vorlag und danach in anderer Sache eine entsprechende Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes er-gangen ist (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 06.05.2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712; Beschl. v. 08.09.2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154). BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Die Beschwer der Beklagten wird auf 25.000 200 festgesetzt. Auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 26. M344rz 2009 wird die Revision gegen dieses Urteil zugelas-sen, soweit es die Verurteilung zur Auskunftserteilung 374ber den Gewinn und die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl374s-selten Gestehungskosten betrifft. Die weitergehende Beschwerde wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit betr344gt der Wert des Be-schwerdeverfahrens f374r die Gerichtskosten bis zu 9.000 200 und f374r die au337ergerichtlichen Kosten 25.000 200 mit der Ma337gabe, dass diese im Verh344ltnis zum Kl344ger nur in H366he eines Drittels anzu-setzen sind. - 3 - Gr374nde: I. Der Kl344ger, ein Bauingenieur und fr374herer Arbeitnehmer der Beklagten, verlangt von dieser die Zahlung einer von ihm und einem Miterfinder get344tigten, der Beklagten im Jahre 1993 gemeldeten und von ihr in Anspruch genomme-nen Erfindung. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kl344ger in Be-zug auf das deutsche Patent 44 31 976 und das europ344ische Patent 646 677 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen 374ber die Herstellungsmengen von n344her beschriebenen Matten f374r Erosions- und/oder Drainagezwecke, den da-mit erzielten Gewinn sowie die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schl374sselten Gestehungskosten und die einzelnen Lieferungen. Das Oberlan-desgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie zur Auskunftserteilung 374ber Herstel-lungsmengen sowie den Gewinn und die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl374sselten Gestehungskosten verurteilt worden ist. 1 II. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 2 1. Die f374r die Statthaftigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwer ist erreicht. 3 a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die Beschwer eines zur Erteilung von Ausk374nften und Rechnungslegung 4 - 4 - verurteilten Rechtsmittelkl344gers - abgesehen von etwaigen Geheimhaltungsin-teressen, die im Streitfall keine Rolle spielen - nach dem Aufwand an Kosten und Zeit, den die Erf374llung des titulierten Anspruchs mit sich bringt (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 22.03.2010 - II ZR 75/09). b) Bei der Bemessung der Beschwer der Beklagten ist auch der Aufwand zu ber374cksichtigen, der ihr in der Vergangenheit f374r die Erf374llung ihrer im erstin-stanzlichen Urteil titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten ent-standen ist. Die durch eine Verurteilung geschaffene Beschwer entf344llt generell nicht, wenn die verurteilte Partei den titulierten Pflichten entspricht, sofern dies - wie im Streitfall - nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Leistung aus Gr374nden, die in der Natur des titulierten An-spruchs liegen, auf eine endg374ltige, nicht mehr r374ckg344ngig zu machende Erf374l-lung hinausl344uft, wie es bei einer erteilten Auskunft wesensgem344337 der Fall ist, die, anders als etwa ein vereinnahmter Geldbetrag, nicht mehr "zur374ckgege-ben" werden kann. Denn insoweit k366nnen dem Vollstreckungsschuldner An-spr374che aus 247 717 Abs. 2 ZPO zustehen, die unter dem Gesichtspunkt der Be-schwer den durch die Auskunftserteilung entstandenen ber374cksichtigungsf344hi-gen Kosten entsprechen und an deren Stelle treten. Ob etwas anderes gilt, wenn f374r die Anspr374che des Vollstreckungsschuldners die Voraussetzungen des 247 717 Abs. 3 ZPO gegeben sind, bedarf hier keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. 5 c) Ansonsten geh366ren zu den im Zusammenhang mit der Auskunftsertei-lung ber374cksichtigungsf344higen Kosten im Allgemeinen neben dem Eigenauf-wand einschlie337lich der Ausgaben f374r Hilfskr344fte auch die Angaben fachkundi-ger Dritter, auf deren Hilfe der Verpflichtete zur Vorbereitung einer zu leistenden Auskunft zur374ckgreifen darf (vgl. Sen.Beschl. vom 15.02.2000 - X ZR 127/99 - Urteilsbeschwer bei Stufenklage). 6 - 5 - Im Streitfall ist es glaubhaft, dass der Aufwand zur Erteilung der titulier-ten Ausk374nfte, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, die erforderli-che Beschwer erreicht (vgl. zur Sch344tzung BGH, Urt. vom 24.06.1999 - IX ZR 351/98, GRUR 1999, 1037). 7 Allerdings ist der Beschwerdeerwiderung zuzugeben, dass die von der Beklagten eingereichten Rechnungen in den Anlagenkonvoluten C. B 1 und B 2 und der dazu gehaltene Vortrag f374r die Glaubhaftmachung ihrer Beschwer unergiebig sind. Die als Anlagekonvolut C. B 1 374berreichten Rechnungen 374ber "patent costs" sind unspezifiziert und k366nnen nicht mit hinreichender Trag-f344higkeit dem f374r die hier geschuldete Auskunftserteilung und Rechnungslegung erforderlichen Aufwand zugeordnet werden. Entsprechendes gilt f374r die Rech-nungen im Anlagenkonvolut C. B 1. 8 Demgegen374ber liegt es, soweit es die Rechnung C. B 3 betrifft, zu- n344chst schon fern, dass diese Rechnung, wie der Kl344ger mutma337t, aus reiner Gef344lligkeit ausgestellt worden sein k366nnte. Die Erteilung von Ausk374nften, wie sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, setzt voraus, dass die ent-sprechenden gesch344ftlichen Unterlagen vom Auskunftsschuldner zusammenge-tragen und aufbereitet werden. Mit Blick auf den Auskunftsgegenstand im Streit-fall und die weit in die Vergangenheit zur374ckreichende, vom Auskunftsbegehren umfasste Zeitspanne ist es nachvollziehbar, dass daf374r Unternehmensmitarbei-ter einen erheblichen zeitlichen Aufwand einsetzen mussten, um die entspre-chenden Unterlagen herauszusuchen und aufzubereiten. Entsteht dieser im Konzernverbund aus organisatorischen Gr374nden prim344r bei einem anderen Konzernunternehmen, ist eine konzerninterne Regelung, derzufolge dieser Aufwand letztlich von dem Konzernunternehmen getragen werden muss, das die Auskunftserteilung veranlasst, dennoch glaubhaft. Entscheidend f374r die Er-stattungsf344higkeit ist lediglich, dass keine 374berh366hten Kosten angesetzt wer- 9 - 6 - den. Ob der aus der Rechnung C. B 3 ersichtliche zeitliche Aufwand in vollem Umfang ber374cksichtigungsf344hig ist und inwieweit dabei nach einem Stundensatz von 100 200 abgerechnet werden darf, braucht hier nicht abschlie337end entschieden zu werden. Ein diesbez374glich mit Blick auf verbleibende Ungewissheiten ange-messener Abschlag wird jedenfalls dadurch kompensiert, dass die Rechnung ihrerseits den gesamten Auskunftsaufwand der Beklagten in jedem Fall nicht vollst344ndig abdeckt. Unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde ist insoweit deshalb von einem Aufwand von 25.000 200 auszugehen. 2. Wegen der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fra-ge, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmererfinder zum Zwecke der Durchset-zung seines Anspruchs auf eine angemessene Verg374tung (247 9 Abs. 1 ArbEG) Angaben 374ber den erzielten Gewinn einschlie337lich der nach den einzelnen Kos-tenfaktoren aufgeschl374sselten Gestehungskosten schuldet, war bei Einlegung des Rechtsmittels im Streitfall der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (247 543 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. ZPO) gegeben, weil der Senat die Modifikation sei-ner bisherigen Rechtsprechung zu den Rechtsfragen zu erw344gen hatte, die auch die Nichtzulassungsbeschwerde im Streitfall aufwirft. Zwar ist dieser Zu-lassungsgrund in der Zwischenzeit entfallen, weil der Senat zu den zulassungs-relevanten Fragen inzwischen unter Aufgabe fr374herer Rechtsprechung Stellung genommen hat (vgl. Sen.Urt. v. 17. November 2009 - X ZR 137/07 - T374rinnenverst344rkung, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Dies steht der Zulassung der Revision in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang jedoch nicht entgegen. 10 Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine auf den Zulassungsgrund der grunds344tzlichen Bedeutung gest374tzte Nicht-zulassungsbeschwerde zuzulassen ist, wenn dieser Zulassungsgrund im Zeit- 11 - 7 - punkt ihrer Einlegung gegeben war und zwischenzeitlich durch eine Entschei-dung des Bundesgerichtshofs in anderer Sache entfallen ist, sofern nur dem Rechtsmittel weiterhin Erfolgsaussichten beizumessen sind (BGH, Beschl. v. 06.05.2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712, Tz. 13). Gleiches gilt in Bezug auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, wenn eine mit der Nichtzulassungsbeschwerde ger374gte Fehlerpraxis des Berufungs-gerichts nach Einlegung des Rechtsmittels durch eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs in einer Parallelsache korrigiert worden ist (BGH, Beschl. v. 08.09.2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154). Von dem Grundsatz abzuweichen, dass die Zulassungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde vorliegen m374ssen, ist in diesen Fallgestaltungen vor allem im Interesse der Vorherseh-barkeit und der Rechtsmittelklarheit gerechtfertigt. Dem Rechtsmittelf374hrer soll der Rechtsschutz nicht aus Gr374nden versagt werden, die g344nzlich au337erhalb seiner Einflussm366glichkeiten liegen und von Zufall gepr344gt sein k366nnen, wie es etwa der Fall ist, wenn der in seiner Sache einschl344gige Zulassungsgrund auch in anderen F344llen verwirklicht ist und die Zulassung davon abh344ngt, ob die dort Beteiligten ebenfalls Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Revision eingelegt ha-ben oder wenn es darauf ankommt, in welchem Verfahren zuerst eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts ergeht (vgl. BGH, NJW 2005, 154 Tz. 16-19). Nichts anderes hat f374r den vorliegend ber374hrten Zulassungsgrund der Fortbil-dung des Rechts zu gelten. 12 3. Im 334brigen ist die Beschwerde zur374ckzuweisen, weil die Sache inso-weit keine grunds344tzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfah-rensgrundrechten gest374tzten R374gen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entschei- 13 - 8 - dung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Von einer n344heren Begr374ndung wird abgesehen (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Alt. ZPO). - 9 - III. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf den 247247 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu BGH, Beschl. v. 11.12.2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). Scharen Gr366ning Ber-ger Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.12.2007 - 4b O 69/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.03.2009 - I-2 U 6/08 -
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