BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 51/09 vom 21. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin M374hlens und die Richter Gr366ning, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Es verbleibt beim Beschluss vom 26. Oktober 2010. Gr374nde: Es kann offen bleiben, ob die nur unter den f374r die Anh366rungsr374ge geltenden Voraussetzungen statthafte Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 zul344ssig ist. Der Kl344ger 374bersieht jedenfalls, dass die Liefer-mengen in den umfassenderen Herstellungsmengen aufgehen und - jedenfalls im Rahmen der hier, wie in solchen F344llen 374blicherweise, nur m366glichen groben Sch344tzung - nicht ersichtlich ist, dass etwaiger weiterer Aufwand f374r die Aus-kunft 374ber die Liefermengen nicht mehr von der vorgenommenen Wertbemes-sung abgedeckt sein und zus344tzliche Geb374hren ausgel366st haben k366nnte. 1 Meier-Beck M374hlens Gr366ning Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.12.2007 - 4b O 69/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.03.2009 - I-2 U 6/08 -
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