BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 5/11 vom 28. Ju n i 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsi t- zenden , de n Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 28. Juni 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Fran k- furt am Main vom 30. November 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.264,44 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulä s- sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grun d- sätzliche Bedeutun g, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsg e- richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerdebegründung gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte des Klägers liegen nicht vor. Die En t- scheidung des Berufungsgerichts ist zwar hinsichtlich der S ekundär verjährung rechtsfehlerhaft. Ein durchgreifender Zulassungsgrund wird insoweit jedoch nicht dargelegt. 1 - 3 - Von einer weiteren Be gründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Fulda, Entscheidung vom 29.10.2009 - 2 O 219/09 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 30.11.2010 - 14 U 217/09 - 2
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