BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 5/11 Verkündet am: 15. Mai 2012 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X . Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 15. Mai 2012 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens , die Richter Gröning, Dr. Grabinski und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das am 22. Dezember 2010 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Obe r- landesgerichts aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht als Sozi alhilfeträger aus übergeleitetem Recht gegen den Beklagten Ansprüche au f Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung de r Schenker in geltend. 1 - 3 - Der Kläger hat der Schwiegermutter des Beklagten , Frau A . P . , die in der Zeit vom 27. November 2003 bis zu ihrem Tod am 10. April 2009 in einem Altenheim gelebt hat, Hilfe zur Pflege in Höhe von insgesamt 17.080,45 Frau P. war Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Mit notariellem Vertrag vom 23. November 2000 übertrug Frau P. bei gleichzeitiger Begründung von Wohnungseigentum an der Wohnung im Erdgeschoss und an der Wohnung im Dachgeschoss ihres Hauses einen Miteigentumsanteil von 49/100 sowie Wohnungseigentum an der Wohnung im Dachgeschoss nebst entsprechendem Gr undstücksanteil zu einem Preis von 100.100 DM an den Beklagten. Mit notariellem Vertrag vom 10 . Juni 2004 übe r- trug sie den restlichen 51/100 Miteigentumsanteil verbunden mit Wohnungse i- gentum an der Wohnung i m Erdgeschoss an den Beklagten zu einem Kaufpreis von 18.500 Der Vertrag vom 23. November 2000 enthält in § 5 die folgende Reg e- lung: " Ein Teilbetrag in Höhe von DM 66.480,00 wird auf die vom Käufer bisher erbrachten Leistungen für die Instandsetzung und Renovi e- rung der Wohnung im Dachgeschoss ange rechnet. Für den Res t- kaufpreis in Höhe von DM 33.240 übernimmt der Käufer auf L e- benszeit des Verkäufers alle für den Verkäufer anfallenden Kosten für das gesamte Grundstück. Diese sind insbesondere die Kosten für Heizung, Wasser, Strom, Müllabfuhr, Gartenp flege und Winte r- dienst sowie Steuern, Versicherungen und Grundbesitzabgaben. 2 3 4 - 4 - Damit ist der ganze Kaufpreis belegt. Auszahlungen an den Ve r- käufer erfolgen nicht. " In § 5 des Vertrags vom 10 . Juni 2004 heißt es: " 18.500. Der Kaufpreis wird mit den von dem Erwerber bisher erbrachten Leistungen für die Instandse t- zung und Renovierung der Wohnung sowie erbrachter Pflegelei s- tungen verrechnet. Auszahlungen an den Veräußerer erfolgen nicht. " De r Kläger hat zu den Stichtagen 23. November 2000 und 10. Juni 2004 ein Gutachten über den Verkehrswert des Grundstücks eingeholt. Danach b e- trug der Wert des Anteils von 49/100 56.350 51/100 75.480 ndstücks hat der Beklagte zudem einen Bauplatz geschaffen mit einem Grundstückswert von 34.580 Nach Auffassung des Klägers stellen die notariellen Verträge zwischen Frau P. und dem Beklagten gemischte Schenkungen dar. Der Kläger hat Ansprüche der Frau P. gegen den Beklagten aus § § 528 , 812 ff . BGB auf sich übergeleitet. Der hiergegen erhobene Widerspruch und die anschließende Klage des Beklagten blieben ohne Erfolg. Der Kläger stützt sein Klagebegehren vorrangig auf Herausgabe der durch den Vertrag vom 10. Juni 2004 und hilfsweise der durch den Vertrag vom 5 6 7 8 9 - 5 - 23. November 2000 erlangten Zuwendung und verlangt Zahlung von 17.080,45 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Kl agebegehren weiter. Der Beklagte tritt dem entgegen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Beide notarielle Verträge stellten sich nicht als gemischte Sc henkungen dar. Eine gemischte Schenkung liege vor, wenn bei einem ei n- heitlichen Vertrag, bei dem der Wert der Leistung des einen dem Wert der Lei s- tung des anderen nur zum Teil entspreche, die Vertragsparteien dies wüssten und übereinstimmend wollten. Bei e inem auffallenden groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könne im Einzelfall auf den subjektiven Tatbestand einer Schenkung geschlossen werden. Auch unter dieser Vorau s- setzung sei allerdings von einer gemischten Schenkung nur dann auszug ehen, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiege. Dies sei dann der Fall, wenn der Wert der Gegenleistung weniger als die Hälfte des effektiven Werts des Geschenks betrage. 10 11 12 - 6 - Dies treffe für beide notarielle Verträge nicht zu. Gegenstand der durch den Vertrag vom 10. Juni 2004 erfolgten Zuwendung sei eine unsanierte Eige n- tumswohnung gewesen. Für den Wert des nicht sanierten Objekts sei nach dem Vortrag des Klägers von den von ihm eingeholten Wertgutachten ausz u- gehen, wonach der Wert des Ob jekts am Wertermittlungsstichtag 10. Juni 2004 insgesamt 148.000 übertragenen Miteigentumsanteil 51 % = 75.480 en der auf die Erdgeschosswo h- nung entfallende Anteil von Aufwendungen für die Sanierung der Außenanlagen sowie die Sanierungs kosten für die Erdgeschosswohnung abzuziehen . Der Wert des übertragenen Grundstücksanteils belaufe sich demnach auf 21.251 Dieser Betrag stehe in keinem groben Missverhältnis zu dem im notariellen Ve r- trag angegebenen Kau fpreis von 18.500 sei die vom Beklagten tatsäc h- lich erbr achte Gegenleistung nicht wesentlich geringer zu bewerten als der im Vertrag angegebene Betrag von 18.500 a- nierungsaufwendungen, die der Beklagte erbracht h abe, nicht berücksichtigt werden, weil sie entweder als Aufwe ndungen des Beklagten auf sein eigenes Vermögen oder als bereicherungsrechtlich rückabzuwickelnde Zuwendungen an die Schwiegermutter anzusehen seien . Zu berücksichtigen seien jedoch die Leistunge n des Beklagten, die dieser erbracht habe, um die Herstellung der Vermietbarkeit zu erreichen. Diese hätten mehr als 12.000 Hinzu komme ein Betrag von 5.500 DM, den der Beklagte seiner Schwiegermutter für Pflegekosten und als Taschengeld zugewa ndt habe. Der Betrag der tatsächl i- chen Gegenleistung übersteige danach die Hälfte des tatsächlichen Werts des Objekts. Es bestehe damit kein besonders grobes Missverhältnis, bei dem auf der Hand läge, dass die Parteien bei der Übertragung die Vorstellung g ehabt hätten, diese erfolge überwiegend unentgeltlich. 13 - 7 - Auch hinsichtlich der Übertragung der Dachgeschosswohnung liege ke i- ne gemischte Schenkung vor. Auch hier ergebe der Vortrag des Klägers nicht, dass die tatsächliche Gegenleistung nicht mindestens d ie Hälfte des tatsächl i- chen Werts des Objekts betragen habe. Der Kläger selbst unterstelle einen S a- nierungsaufwand in Höhe von 23.317,06 DM, den der Beklagte getragen habe. Addiere man dazu die vom Beklagten gemäß § 5 des Vertrages übernomm e- nen Grundstücks kosten (für Heizung, Wasser, Strom etc . ) mit 33.240 DM, so ergebe sich ein Betrag, der mehr als die Hälfte des vom Kläger angenom menen Werts des Objekts ausmache . II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den vom B e- rufungsgericht getr offenen Feststellungen kann ein Anspruch auf Herausgabe des Werts der Schenkung en nicht verneint werden. Die Feststellungen des B e- rufungsgerichts genügen nicht, das Vorliegen von gemischten Schenkung en zu verneinen. Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gege n- leistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich dieses Überschu s- ses bewusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zuwendun gsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Dies setzt nicht voraus, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistung beträgt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 X ZR 45/10 , NJW 2012, 605 = FamRZ 2012, 207 ). 1. Vorau ssetzung ist zunächst, dass dem Beschenkten objektiv eine Leistung des Schenkers zugewandt wird, die den Wert der versprochenen G e- genleistung überwiegt (vgl. BGH, Urteile vom 21. Mai 1986 IVa ZR 171/84, NJWRR 1986, 1135, vom 18. Mai 1990 V ZR 304/88, WM 1990, 1790). Hie r- für reicht eine bloße Wertdifferenz zugunsten des Beschenkten aus. Bei Vorli e- 14 15 16 - 8 - gen einer oder mehrerer Gegenleistungen bedarf es insbesondere nicht eines Über wiegens des unentgeltlichen Charakters des Geschäfts gegenüber dem entgeltlichen ; der Wert der geschenkten Zuwendung muss also nicht minde s- tens das Doppelte etwaiger Gegenleistungen betragen. Anderes ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schenker bei einer g e- mischten Schenkung aufgrund eines Herausgabeanspruchs die vollständige Herausgabe des Geschenks in Natur gegen Rückgewähr der Gegenleistung verlangt. Diese Form der Rückabwicklung kann der Schenker nur verlangen, wenn der unentgeltliche Charakter des Vert rags überwiegt, die Zuwendung des Schenkers also den doppelten Wert im Vergleich zur Gegenleistung hat (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 27. November 1952 IV ZR 146/52, NJW 1953, 501; vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 X ZR 42/97, NJW 1999, 1626). Dies es Kriterium hat damit nur für die Rückabwicklung Bedeutung. Überwiegt der u n- entgeltliche Charakter nicht, kann gleichwohl eine Schenkung vorliegen mit der Folge, dass der Schenker dann mit seinem Herausgabeanspruch nur einen Wertersatz in Höhe der Leistun gsdifferenz zwischen Geschenk und Gegenlei s- tung verlangen kann. 2. Auch der subjektive Tatbestand setzt nicht voraus, dass bei einer g e- mischten Schenkung der unentgeltliche Charakter überwiegt. a) Dieser Tatbestand ist in tatrichterlicher Würdigung aufgrund der G e- samtumstände des Falls festzustellen, wobei derjenige die Beweislast trägt, der sich auf die Schenkung beruft. 17 18 19 - 9 - b) Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Verhältnis zwischen dem Wert der Zuwendung und dem Wert der Gegenleistung zu. Beste ht hierbei eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz, dann begründet dies im Einklang mit der Lebenserfahrung die tatsächliche widerle g- bare Vermutung für eine n Schenkungswillen der Vertragsparteien (BGH, Urteil vom 6. März 1996 IV ZR 374/94, NJWRR 1996, 754). Auch unter diesem G e- sichtspunkt trifft daher die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, eine g e- mischte Schenkung sei nur festzustellen, wenn die Zuwen dung des Schenkers den doppelten Wert der Gegenleistung erreiche. III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann den Rechtsstreit nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgeric ht unter Zugrundelegung vorst e- hender Grundsätze den Sachverhalt erneut tatrichterlich zu beurteilen haben wird. Seine bisherigen Feststellungen tragen das Ergebnis nicht. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Das Berufungsger icht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der B e- kla g te keine Sanierungskosten in Ansatz bringen kann. Für die bis zum 10. Juni 2004 erbrachten Aufwendungen gelten die vertraglichen Regelungen in den notariellen Verträgen und sind diese Aufwendungen auf den jeweils vereinba r- ten Kaufpreis verrechnet worden . Bei den nach dem 10. Juni 2004 entstand e- nen Sanierungskosten , handelt es sich um Aufwendungen, die der Beklagte auf sein eigenes Vermögen erbracht hat. 20 21 22 23 - 10 - Soweit das Berufungsgericht gleichwohl bei der E rmittlung des " G e- samtwerts des Objekts " zum Stichtag 10. Juni 2004 einen Anteil der Kosten der Außensanierung und die Kosten der Sanierung der Erdgeschosswohnung in Abzug gebracht hat, ist nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage und aufgrund w elcher tatsächlichen Feststellungen dies geschehen ist. Nach dem ansonsten vom Berufungsgericht herangezogenen Wertgutachten betr ug der Verkehrswert des Hausgrundstücks zum Wertermittlungsstichtag 23. November 2000 115.000 und zum Wertermittlungsstichtag D a- zu wird in dem Wertgutachten ausgeführt, dass für den ersten Bewertungsstic h- tag trotz des Ausbaus und der Renovierung der Wohnung im Dachgeschoss insgesamt ein einfacher Bau und Ausstattungs standard des Hauses und zu dem zweite n Bewertungsstichtag aufgrund der inzwischen erfolgten baulichen Maßnahmen ein mittlere r Ausstattungsstandard zugrunde gelegt worden sei. 24 - 11 - Weder aufgrund dieser Ausführungen noch aufgrund der übrigen Feststellu n- gen des Berufungsgerichts besteht danach b eim gegenwärtigen Sachstand A n- lass für den Abzug von Sanierungskosten von dem zugrunde gelegten " G e- samtwert des Objekts " . Das könnte dafür sprechen, dass jedenfalls bei dem Vertrag vom 10. Juni 2004 eine auffallende, über ein geringes Maß deutl ich hinausgehen de Diskrepanz zwischen Zuwendung und Gegenleistung vorliegt . Keukenschrijver Mühlens Gröning Grabinski Schuster Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 17.03.2010 - 8 O 409/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.12.2010 - 3 U 61/1 0 -
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