BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 51/10 Verkündet am: 13. Dezember 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 823 Abs. 2 Bf WpHG § 13 A bs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 20a Abs. 1 Nr. 1, § 37b Abs. 1 Nr. 1, § 37c Abs. 1 a) § 20a WpHG, durch den Marktmanipulationen verboten werden, bezweckt in erster Linie, die Funktionsfähi g- keit der Wertpapiermärkte zu gewährleisten, und ist dahe r kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. b) Die Höhe des Subprime - Anteils der unmittelbar eigenen Investments einer Bank sowie der jenigen der mit der Bank verbundenen Zweckgesellschaften ist eine konkrete, zur Kursbeeinflussung geeignete Inform ation im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG. Auch die Höhe des Subprime - Anteils der von den Zweckgesellschaften getätigten Investments ist eine Information, die die Bank unmittelbar im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 und 3 WpHG betrifft und die daher in einer Ad - hoc - Mitteilung veröffentlicht werden muss. c) Nach § 37b Abs. 1 WpHG kann ein Anleger wegen unterlassener Veröffentl i chung einer Ad - hoc - Mitteilung den Erwerbsschaden ersetzt verlangen, also Rückzahlung des Erwerbsentgelts Zug um Zug gegen Hingabe der er worbenen Finanzinstrumente. Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die Finanzinstrumente w e- gen einer unterlassenen Ad - hoc - Mitteilung erworben wurden, trägt der Anspruchsteller. d) Der Anleger kann als Mindestschaden auch den Kursdifferenzschaden ersetz t ve r langen. Hierfür muss der Anleger lediglich darlegen und gegebene n falls beweisen, dass, wäre die Ad - hoc - Mitteilung rechtzeitig erfolgt, der Kurs zum Zeitpunkt seines Kaufs niedriger gewesen wäre als er tatsächlich war. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers , den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2010 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Koste n des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht des Zeugen M . (Zedent) Schadensersatz wegen des Erwerbs von Aktien der Beklagten im Zusamm enhang mit einer irreführenden Presseerklärung des Vo r- standsvorsitzenden der Beklagten . Die Beklagte ist ein in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geführtes Kreditinstitut, das vor allem mittelständische Unternehmen finanziert. Seit 2001 engagierte si e sich zudem auf dem Kapitalmarkt für strukturierte Forderung s- portfolien, deren Gegenstand auch solche Finanzprodukte waren, die sich auf 1 2 - 3 - Forderungen aus dem US - Hypothekenmarkt, darunter sog. Subprimes (gro ß- zügig vergebene Hypothekenkredite zweitklassiger Qualität), bezogen. Ihr u n- mittelbares Investment hatte Mitte 2007 ein Volumen von 6,8 Mrd. hinaus engagierte sich die Beklagte mittelbar über die Gewährung von Liquid i- tätslinien und die Erbringung von Beratungsleistungen gegenüber Zweckgesel l- sch aften, die ihrerseits wiederum unmittelbar in diese Finanzprodukte investie r- ten . Eine solche mittelbare Beteiligung bestand an dem " Rhineland Funding Capital Corporation Conduit " (nachfolgend: RFCCC), der aus verschiedenen Ankaufsgesellschaften und der " Rh ineland Funding Capital Corporation " (nac h- folgend: RFCC) mit Sitz in Delaware/USA als Refinanzierungsgesellschaft b e- stand. Der RFCCC erwirtschaftete über 90% seiner Erträge durch Investments in besagte verbriefte internationale Forderungsportfolien, wobei die Ankaufsg e- sellschaften sog. CDOs (Collateralized Debt Obligations) erwarben und diese durch die Ausgabe sog. CPFNs (Commercial Paper Funding Notes) refinanzie r- ten. Diese CPFNs wiederum wurden von der Refinanzierungsgesellschaft a n- gekauft und über von ih r ausgegebene sog. ABCPs (Asset - backed Commercial Papers) am Kapitalmarkt refinanziert. Die Handelbarkeit und damit das Rating der mit relativ kurzer Laufzeit versehenen ABCPs wurde durch von Kreditinstit u- ten wie der Beklagten abgesicherte Liquiditätslinie n verbessert. Die Beklagte erbrachte gegenüber dem RFCCC Beratungsleistungen (seit 2006 über die I . GmbH) und stellte - über den Interbankenmarkt refinanzierte - Liquiditätslinien zur Verfügung, die sich Ende Juli 2007 auf 8,1 Mrd. erzielten Renditen verbesserten das Ergebnis der Beklagten. Seit Frühjahr 2007 häuften sich auf dem US - Hypothekenmarkt wegen stark gestiegener Zinsen, des allgemeinen Preisverfalls von Immobilien und sehr niedriger Kreditvergabestandards die Ausfälle der ebenfalls in Form von 3 4 - 4 - strukturierten Wertpapieren gehandelten Immobilienkredite. Bei der Beklagten kam es wie bei anderen betroffenen Banken zu Anfragen der Deutschen Bu n- desbank und von Rating - Age nturen. Mitte Juli 2007 stuften Rating - A genturen erstmals die sog. Subprimes wegen der erhöhten Ausfallrisiken herab. Zum gleichen Zeitpunkt sanken die Preise für durch die Beklagte emittierte Anleihen und es gab Gerüchte, die Beklagte treffe mit Blick auf den US - Subprime - Markt ein substantielles Risiko. Da auch der Markt von einem höheren Ausfallrisiko ausging, weiteten sich die Aufschläge auf die variable Grundverzinsung der B e- klagten, die sog. Bond Spreads. Der Preis für sog. CDS (Credit Default Swaps) a uf die Beklagte stieg ebenfalls ; am 20. Juli 2007 wurde erstmals bei dem Wir t- schaftsinformationsdienst Bloomberg eine Preisstellung auf CDS auf die B e- klagte veröffentlicht. Zeitgleich fiel der Kurs der Aktie der Beklagten. Um die aufgekommenen Gerüc hte a uszuräumen und die nervöse Mark t- situation zu beruhigen, gab der damalige Vorstandsvorsitzende der Bekla g ten - in Kenntnis der oben genannten Umstände - am Freitag, den 20. Juli 2007 eine Pressemitteilung heraus, die auszugsweise folgenden Inhalt hatte: " Die Entwicklung im europäischen Bankensektor - insbeson - dere in den Aktien - und Kreditmärkten - ist in den letzten Wochen von einer hohen Volatilität geprägt gewesen. Anlass hierfür waren insbesondere Unsicherheiten im US - Hypothekenmarkt. Die jüng s- te sehr - Analyse für dieses Marktsegment hat im Hinblick auf I . - Engagements in internationale Portfolioi n- vestments und auf die Beratungsmandate der I . GmbH praktisch keine Auswirkung. Von den in di e- sem Tranchen ist die I . lediglich mit einem einstelligen Millionen - 5 - 5 - Betrag betroffen. Von der jüngsten Analyse, die Standard & Poors für den CDO - Markt erstellt hat, ist die I . in keinerlei Hinsicht b e- t roffen. Schwerpunkt unserer Engagements bilden Investments in " Wegen der Herausgabe dieser Presseerklärung ist der Vorstandsvorsi t- zende der Beklagten wegen vorsätzlicher Marktmanipulation gemäß § 20a Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG rechtskräftig zu einer Fre i- heitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur B e- währung ausgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 3 StR 506/ 10 , NZG 2011, 1075 ). Am 26. Juli 2007 erwarb der Zedent 1.000 Aktien der Beklagten zu einem Kurs von 23,77 04 10. September 2007 auf die Klägerin übertrug. Am 27. Juli 2007 schloss die Bank gegenüber der Beklagten die Handelslinien im Interbank enve r- kehr; dem schlossen sich andere Kreditinstitute an. Am Wochenende des 28./29. Juli 2007 kam es zu einem Krisentreffen unter Beteiligung der Kredita n- stalt für Wiederaufbau (KfW) als dem größten Aktionär der Beklagten , der Bu n- desanstalt für Finanzdienst leistungsaufsicht (BaFin), der Deutschen Bunde s- bank und des Bundesfinanzministeriums, an dessen Ende die Einrichtung eines sog. Rettungsschirmes zugunsten der Beklagten stand. Am Montag, den 30. Juli 2007 veröffentlichte die Beklagte eine d iesbezügliche Ad - hoc - Mitteilung nach § 15 WpHG. Daraufhin brach der Aktienkurs der Beklagten ein. Die Klägerin verlangt im Wege des Schadensersatzes Zahlung von 23.916,04 um Zug gegen Übertragung der Aktien. Ihre Kl a- ge ist in den Vorinstanzen erfolglo s geblieben. Mit der - vom erkennenden S e- nat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 6 7 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufung sgericht ( OLG Düsseldo rf, Urteil vom 27. Januar 2010 - I - 15 U 230/09 , juris ) , hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentl i- chen ausgeführt: Die Klägerin könne unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der B e- kl agten Schadensersatz fordern. Ein Schadensersatzanspruch aus § 37c WpHG scheide schon deshalb aus, weil es sich bei der Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 nicht um eine Ad - hoc - Mitteilung nach § 15 WpHG handele. Auch eine analoge Anwendung des § 37c WpHG ko mme mangels planwidriger R e- g e lungslücke nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abges e- hen, eine Anspruchsgrundlage für Schäden aufgrund jeglicher Form der Fehli n- formation des Kapitalmarktes zu schaffen, sondern gezielt nur an Ad - hoc - Mitteilun gen angeknüpft. Die Beklagte hafte auch nicht aus § 37b WpHG. Es könne insofern d a- hinstehen, ob der Umfang des eigenen und über Zweckgesellschaften bewir k- ten Engagements der Beklagten in Subprime - Anleihen eine publikationspflicht i- ge Insiderinformation darstelle, zu deren Veröffentlichung die Beklagte ve r- pflic h tet gewesen wäre, da sich jedenfalls nicht feststellen lasse, dass die B e- klagte zum damals maßgeblichen Zeitpunkt deren Kursrelevanz habe erkennen müssen. Insoweit sei entscheidend, ob sie die tats ächlich eingetretene weitere Entwicklung, d.h. die nur durch Kombination zweier so noch nie da gewesener 8 9 10 11 - 7 - und nicht vorhersehbarer Ereignisse - Sperrung der Kreditlinie durch die Bank und Zusammenbruch des ABCP - Marktes - bewirkte existenzg e- fährde nde Zuspitzung der Lage erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt und dennoch von der Veröffentlichung abgesehen habe. Allein der sich aus Ex - post - Sicht ergebende - berechtigte - Vorwurf einer Fehleinschätzung trage diese Annahme nicht. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20a WpHG scheitere schon daran, dass § 20a WpHG kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sei. Das Verbot der Kurs - und Marktmanipulation diene ausweislich der Gesetzesb e- gründung der Wahrung der Zuverlässigkeit un d Wahrheit der Preisbildung an Börsen und organisierten Märkten. Der lediglich mittelbar bewirkte Anlege r- schutz reiche - wie Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichthofes zur Vorgängernorm des § 88 BörsG aF zeigten - vor dem Hinte rgrund des Normzwecks für die Qualifikation von § 20a WpHG als Schut z- gesetz nicht aus. Zudem stünden dem Anleger mit §§ 37b, 37c WpHG A n- spruchsgrundlagen zur Liquidation eines etwaigen Schadens zur Verfügung. Hinsichtlich eines Anspruchs aus § 826 BGB h abe die Beklagte jede n- falls dessen subjektiven Tatbestand nicht verwirklicht. Die dafür nötige beso n- dere Verwerflichkeit des Verhaltens könne nicht bejaht werden. Motiv der B e- klagten für die Herausgabe der Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 sei gew e- sen, am Markt aufgekommene und aus ihrer damaligen Sicht in der Sache u n- berechtigte Gerüchte über ihre Betroffenheit von der US - Hypothekenkrise zu entkräften und so zu einer Beruhigung der nervösen Situation beizutragen. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG sche i- terten daran, dass die Verhältnisse der Beklagten nicht in " Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand " unrichtig wiedergegeben worden seien. 12 13 14 - 8 - II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht s tand. Das Berufungsgericht hätte mit der von ihm gegebenen Begründung einen A n- spruch der Klägerin aus § 37b Abs. 1 Nr. 1 WpHG auf Ersatz des Vertragsa b- schlussschadens nicht abschließend verneinen dürfen. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings e inen Anspruch wegen Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen aus § 37c Abs. 1 Nr. 1 WpHG verneint (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. September 2009 - I - 6 U 14/09, juris Rn. 59). Bei der Mitteilung vom 20. Juli 2007 handelt es sich schon der äußer en Form nach nicht um eine Ad - hoc Mitteilung nach § 15 WpHG. Sie war nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ) der Verordnung zur Konkretisi e- rung von Anzeige - , Mitteilungs - und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzei chnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (nachfolgend: WpAIV) ausdrücklich als Ad - hoc - Meldung nach § 15 WpHG, sondern als "Pressemitteilung" bezeichnet. Überdies wurde sie auch nicht g e- mäß §§ 3a, 5 WpAIV in den Organen der Ad - hoc - Publizität veröffentlicht ( vgl. dazu Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl., § 15 Rn. 246, 277 ff.). 2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht mangels planwidriger Regelungslücke eine analoge Anwendung von § 37c Abs. 1 Nr. 1 WpHG abg e- lehnt (so auch Sethe in Assmann/ Schneider, WpHG, 5. Aufl., §§ 37b, 37c Rn. 30 mwN; Möllers/Leisch in KK - WpHG, §§ 37b, 37 c Rn. 71 mwN; Fenchel, DStR 2002, 1355, 1360; Longino, DStR 2008, 2068, 2071). Der Gesetzgeber hat mit den §§ 37b, 37c WpHG bewusst und in Kenntnis (vgl. BT - Drucks. 14/ 8017 S. 62) des im Bericht der Regierungskommission " Corporate Gove r- nance - Unternehmensführung - Unternehmenskontrolle - Modernisierung des 15 16 17 - 9 - Aktienrechts " aus dem Jahr 2001 ( Rn. 182, 186) enthaltenen Vorschlags einer allgemeinen zivilrechtlichen Haftung be i fehlerhafter Information des Kapita l- markts - z.B. auch durch Äußerungen bei Präsentationen, Analystenbespr e- chungen oder in der Hauptversammlung - im Rahmen des Vierten Finanzmark t- förderungsgesetzes (Gesetz vom 21. Juni 2002, BGBl. I S. 2010 ff. , nachfo l- g end: 4. FFG ) allein die Haftung für fehlerhafte Ad - hoc - Mitteilungen geregelt. Vor dem Hintergrund der ausweislich der Gesetzesbegründung (BT - Drucks. 14/8017 S. 62) zu vermeidenden Überregulierung des Anlegerschutzes verbi e- tet sich damit eine analoge Anwend ung der Vorschrift, zumal auch ein weite r- gehender Gesetzentwurf aus dem Jahr 2004 (Kapitalmarktinformationsha f- tungsgesetz - KapInHaG, dort S. 2 f., 15 , abgedruckt in NZG 2004, 1042 ff., siehe dazu Veil, BKR 2005, 91 ff. ) zurückgezogen wurde. 3. Nicht zu beanstanden ist ferner , dass das Berufungsgericht ein en A n- spruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG verneint hat . Zwar ist § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG als Schutzgesetz zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, WM 2004, 1 721, 1723, insoweit nicht in BGHZ 160, 149 abgedruckt) . Jedoch waren die am 20. Juli 2007 veröffentlichten Informat i- onen nicht in " Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand " i.S.v. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG enthalten. Unter Ersteren versteht man alle Berichte, die den Vermögensstand des Unternehmens so umfassend wiedergeben, dass sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Aktiengesellschaft ermögl i- chen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken; Letztere sind Zusamme n- stellungen von Z ahlenmaterialien, insbesondere alle Arten von Bilanzen, die einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ermöglichen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, WM 2004, 1721, 1723; vgl. auch MünchKommAktG/Kropff, 2. Aufl., § 400 Rn. 19 ff.; Oetker in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 400 Rn. 7; Park, Kapitalmarktstrafrecht, 2. Aufl., § 400 Rn. 15 f.). Beides hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier 18 - 10 - tatrichterlicher Würdigung wegen der ersichtlich überschlägigen , isolie rten und unvollständigen Angaben, die noch keine genauere und umfassende Überpr ü- fung erlauben, sowie wegen des Verweis es auf den erst am 14. August 2007 erscheinenden vollständigen Quartalsbericht verneint. Auch die Revision erhebt dagegen keine Einwendung en. 4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufung s- gericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20a Abs. 1 Nr. 1 WpHG mit der Begründung abgelehnt hat , § 20a Abs. 1 Nr. 1 WpHG sei kein Schut z- gesetz. a) Ob § 20a Abs. 1 Nr. 1 WpHG als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren ist, ist umstritten. Teilweise wird der Schutzgesetzchara k- ter der Vorschrift unter Hinweis auf den in der Gesetzesbegründung des 4. FFG und des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (Gesetz vom 28. Oktober 2004, BGBl. I S. 2630 ff.; im Folgenden: AnSVG) angesprochenen Gedanken des A n- legerschutzes bejaht (Mock/Stoll/Eufinger in KK - WpHG, § 20a Rn. 427 ff.; Grundmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. § 20a WpHG Rn. VI 156; Fuchs/Dühn, BKR 2002, 1063, 1066; Altenhain, BB 2002, 1874, 1875; Ziouvas, ZGR 2003, 113, 142; Ekkenga, ZIP 2004, 781, 792; wohl auch Leisch, ZIP 2004, 1573, 1578). Die herrschende Gegenansicht (Vogel in As s- mann/Schneider, WpHG, 5. Aufl., § 20a Rn. 27 ff.; Möllers in Derleder/Knops/ Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 69 Rn. 37; Fuchs/Fleischer, WpHG, § 20a Rn. 154; Maier - Reimer/Paschos in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, § 29 Rn. 160; Schönhöft, Die Strafbarkeit der Marktmanipuation gemäß § 20a WpHG, 2006, S. 11 ff.; Eichelberger, Das Verbot der Marktmanipulation (§ 20a WpHG), 2006, S. 363 ff.; Jungmichel, Haftung und Schadenskompensation bei Verstößen gegen Ad - hoc - Publizitätspflichten, 2007, S. 196 ff.; Schwark in 19 20 - 11 - Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechtskommentar, 4. Aufl., § 20a WpHG Rn. 7; Barnert, WM 2002, 1473, 1481; Maier - Reimer/Webering, WM 2002, 1857, 1864; Rützel, AG 2003, 69, 79; Holzborn/Foelsch, NJW 2003, 932, 938; Spindler, WM 2004, 2089, 2091 ; Edelmann, BB 2004, 2031, 2032) verneint die Schutzgesetzeigenschaft hauptsächlich deshalb, weil die Norm lediglich öffen t- lichen Interessen diene. Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend. b) Eine Norm ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofes dann Schutzgesetz i.S .v. § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Pe r- sonenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wir kung, sondern auf Inhalt und Zweck des G e- setzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch g e- nommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personen kre i- sen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der A n- wendungsbereich von Sc hutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. BGH, Urteile vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02, NJW 2004, 356, 357 und vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 26 , jeweils mwN). Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatza n- spruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungsz u- sammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden muss, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen 21 - 12 - damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knü p fen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 26, 29 zu § 34a Abs. 1 Satz 1 WpHG und Senat su rteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 170/07, BGHZ 175, 276 Rn. 18 mwN zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG). c) Misst man § 20a Abs. 1 WpHG an diesen Maßstäben, so hat das B e- rufungsgericht zu Recht angenommen, dass § 20a Abs. 1 WpHG kein Schut z- gesetz i . S . v . § 823 Abs. 2 BGB ist. aa) Dem Wortlaut der Bestimmu ngen des Wertpapierhandelsgesetz es lässt sich nicht allgemein entnehmen, ob und welchen Vorschriften Schutzg e- setzcharakter im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zukommt. Es bedarf daher einer konkreten Einzelnormbetrachtung ( BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 2 12/09, BGHZ 186, 58 Rn. 27). Aus dem Wortlaut des § 20a WpHG lassen sich indes - neben der für sich allein genommen wenig aussagekräftigen Abwese n- heit einer § 15 Abs. 6 WpHG entsprechenden Ausschlussklausel - keine Rüc k- schlüsse auf die Reichweite des vom G esetzgeber beabsichtigten Schutzes ziehen. bb) Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 4. FFG findet sich zwar im allgemeinen Teil der Passus, Ziel des Entwurfs sei (auch) die Stärkung des Anlegerschutzes (BT - Drucks. 14/8017 S. 1, 62; vgl. insoweit auc h BT - Drucks. 15/3174 S. 1, 26 zum AnSVG) ; jedoch wird im gleichen Atemzug betont, eine Überregulierung des Anlegerschutzes sei zur Verhinderung der Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit zu vermeiden (BT - Drucks. 14/8017 S. 62). Z udem wird bei der Begründun g der konkreten Norm selbst entweder nur auf die au f- sichtsrechtliche Komponente der Änderung hingewiesen (BT - Drucks. 14/8017 S. 64) oder allein die durch § 20a WpHG bezweckte Funktionsfähigkeit der Wertpapiermärkte betont (BT - Drucks. 14/8017 S. 89, 99). Da des Weiteren der 22 23 24 - 13 - sachliche Schutzbereich der Vorschrift mit der Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Märkten und Börsen umschrieben wird (BT - Drucks. 14/8017 S. 89, 98), sprechen die Materialien eher gegen einen intendierten Individua l- schutz. D ies korrespondiert mit der durch das AnSVG umgesetzten (BT - Drucks. 15/3174 S. 1, 37) Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider - Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch; ABl. 2003 EG Nr. L 96/03 S. 16), in deren Erwägungsgrü n- den ebenfalls hauptsächlich auf den Schutz der Marktintegrität abgestellt wird (vgl. Gründe (2), (11), (12), (15), (24), (34), (37) und (43)). cc) Die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt dieses Ergebnis. Nach dem Wille n des Gesetzgebers sollte § 20a WpHG nämlich die bisherige Regelung des § 88 BörsG aF ablösen (BT - Drucks. 14/8017 S. 64, 89). Jener kam indes nach übereinstimmender Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 742/02, WM 2002, 2207, 2209) und des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 139 f.) keine Schutzgesetzeigenschaft zu. Begründet wurde dies u.a. mit dem - auch auf § 20a WpHG übertragbaren - Gedanken der sonst drohe n- den Aushöhlung des § 15 Abs. 6 WpHG aF . Dieser würde umgangen, käme man über die Einstufung des § 20a WpHG als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dennoch zu einer Haftung, die vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt war. Vor diesem Hintergrund ist die Tatsache, dass der Gesetzgeber anders als bei § 15 WpHG (BT - Drucks. 14/8017 S. 87) für § 20a WpHG dessen fehlenden Schutzgesetzcharakter in der Gesetzesbegründung nicht klargestellt hat, als Versehen (Fleischer, NJW 2002, 2977, 2979: " Unterlassungssünde " ) einzust u- fen. dd) D er Gesetzgeber hat sich in systematischer Hinsicht gegen eine al l- gemeine deliktische Haftung für Vermögensschäden und für eine Anknüpfung 25 2 6 - 14 - an die Verletzung besonders aufgeführter Rechtsgüter entschieden. Die im d e- liktischen Haftungssystem auf § 826 BGB beschränkte Gewährleistung eines Vermögensschutzes darf daher nicht durch eine ausufernde Anerkennung von Schutzgesetzen unterlaufen werden (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 170/07, BGHZ 175, 276 Rn. 20). Nach der Senatsrechtsprechung kom mt den in erster Linie aufsichtsrechtlichen Regeln des WpHG folglich keine eigenständige schadensersatzrechtliche Bedeutung zu (Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 18 und vom 19. Februar 2008 - XI ZR 170/07, BGHZ 175, 276 R n. 16). Berücksichtigt man ferner, dass seit Einführung der §§ 37b, 37c WpHG autonome Anspruchsgrundlagen in Fä l- len der Verletzung von Veröffentlichungspflichten existieren, die gezielt nur für den Bereich der Ad - hoc - Mitteilungen geschaffen wurden, kann au ch nicht mehr argumentiert werden, der gesetzgeberisch mitbeabsichtigte Anlegerschutz la s- se sich effektiv nur durch eine (weitere) deliktische Haftung verwirklichen (zu diesem Kriterium als Voraussetzung für die Anerkennung einer Norm als Schutzgesetz i.S. v. § 823 Abs. 2 BGB: BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 29). 5. Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich , dass das Berufungsg e- richt eine Informationsdeliktshaftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB ve r- neint hat. Wie d as Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 157 f. und II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1730) zutreffend aus ge führt hat , g e- nügt für die Annahme der Sittenwidrigkeit w eder der Verstoß gegen eine g e- setzliche Vorschrift noch die Tatsache eines eingetretenen Vermögenssch a- dens; vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung 27 28 - 15 - od er den eingetretenen Folgen ergeben. Zwar kann diese Verwerflichkeit bei einer direkt vorsätzlichen unlauteren Beeinflussung des Sekundärmarktpubl i- kums durch eine grob unrichtige Ad - hoc - Mitteilung - an der es vorliegend fehlt - indiziert sein (vgl. BGH, Ur teile vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 157 f. und II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1730), jedoch bedarf es immer einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände. Diese hat das Berufungsgericht gewürdigt . Dabei hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Sittenwidrigkeit verneint. Die vom Berufungsg e- richt vorgenommene Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweiser gebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen die Denk - und Erfahrungsgesetze verstößt (vgl. S e- natsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08 , BGHZ 186, 96 Rn. 3 8; BGH , Urte i- le vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1729 und vom 30. Oktober 2007 - VI ZR 132/06 , NJW 2008, 571 , Rn. 8 mwN). Derartige Rechtsfehler weist das - insoweit von der Revision auch nicht angegriffene - Urteil nicht auf. 6. Rechtsf ehlerhaft hat das Berufungsgericht dagegen einen Anspruch der Klägerin aus § 37b Abs. 1 Nr. 1 , § 13 Abs. 1 Satz 1 , § 15 Abs. 1 WpHG auf Ersatz des für die Aktien gezahlten Kaufpreises verneint . Nach § 37b Abs. 1 Nr. 1 WpHG hat ein börsennotiertes Unter nehmen e i- nem Anleger den Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist, dass er Finanzinstrumente zu einem Zeitpunkt erworben hat, in dem das Unte r- neh men Insiderinformationen hätte veröffentlichen müssen, dies jedoch schul d- haft unterlassen hat. Na ch § 15 Abs. 1 Satz 1 H alb s. 1 WpHG muss ein I n- landsemittent von Finanzinstrumenten Insiderinformationen, die ihn unmittelbar 29 30 31 - 16 - betreffen, unverzüglich veröffentlichen . Ein e Insiderinformation ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG eine konkrete Information über n icht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen Emittenten von Insiderpapieren beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen - oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. a) Rechtsfehlerhaf t hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläg e- rin nach diesen Vorschriften mit der Begründung verneint, es könne dahing e- stellt bleiben, ob die Beklagte vor dem 27. Juli 2007 zu einer Ad - hoc - Mitteilung über die Höhe ihres unmittelbaren und mittelbaren Engagements in US - Subprime s verpflichtet gewesen sei, da sich jedenfalls nicht feststellen lasse, dass die Beklagte die Kursrelevanz habe erkennen müssen, weil die nachfo l- gende Entwicklung nicht vorhersehbar gewesen sei. b) Da das Berufungsgericht die - maßgeblich nach einer tatrichterlichen Würdigung der Umstände zu beurteilende - Verpflichtung der Beklagten zur Veröffentlichung einer Ad - hoc - Mitteilung trotz gewisser Zweifel letztlich au s- drücklich offen gelassen hat, ist ihr Beste hen hier zugunsten der Klägerin zu unterstellen. Stellt sich aber die Höhe des Subprime - Anteils der jeweiligen I n- vestments der Beklagten als eine gemäß § 15 WpHG veröffentlichungspflichtige Insiderinformation dar, erweist sich das Abstellen des Berufungsgerichts auf die Vorhers ehbarkeit einer "existentiellen Bedrohung" der Beklagten bzw. des "Szenario[s] vom 27.07.2007", also der Kreditliniensperrung durch die Bank und des zeitgleichen Zusammenbruchs des ABCP - Marktes als recht s- fehlerhaft. Denn für einen Schadensersatzanspruc h aus § 37b Abs. 1 WpHG kommt es allein darauf an, ob die Beklagte dessen objektive Voraussetzungen, insbesondere das Kursbeeinflussungspotential der Information "Höhe des Su b- prime - Anteils" kannte oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Hierfür s tatuiert § 37b Abs. 2 WpHG - was das Berufungsgericht außer Acht lässt - z u- 32 33 - 17 - gunsten des geschädigten Anlegers eine gesetzliche Vermutung, die die B e- klagte zu widerlegen hatte. Dazu fehlt es zum einen an Feststellungen. Zum anderen folgt aus der Veröffentlic hung der Presseerklä rung vom 20. Juli 2007, dass die Verantwortlichen der Beklagten die Kursrelevanz des Subprime - Engagements zu diesem Zeitpunkt kannten. Unerheblich ist in diesem Zusa m- men hang , ob - was das Berufungsgericht verneint und worauf auch die Re vis i- onserwiderung abstellt - die Klägerin ausreichend dargelegt hat, die Beklagte habe die sich aus den unmittelbaren und mittelbaren Investments ergebenden Risiken nicht aus eigener Kraft auffangen oder sich im Umfang einer Ina n- spruchnahme am Interbankenm arkt nicht refinanzieren können. Die Tatsache der Veröffentli chung der Pressemitteilung zum Thema Auswirkungen der US - Hypothekenk rise am 20. Juli 2007 belegt im Gegenteil , dass der Beklagten sp ä- testens zu diesem Zeitpunkt die Bedeutung der Höhe ihres Subpr ime - Engagements für das bereits sensibilisierte Marktpublikum sehr wohl bewusst war. Nicht ohne Grund hat sie dort hervorgehoben, den Investitionsschwerpunkt in anderen Portfolien gesetzt zu haben. III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sic h auch nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung handelt es sich bei der Höhe des Subprime - Engagements der Beklagten um eine Insidertatsache, die die Beklagte in einer Ad - hoc - Mitteilung zeitli ch vor dem Erwerbsgeschäft de r Kläger in hätte veröffentlichen müssen. 34 35 - 18 - a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen , dass es sich bei der Höhe des Subprime - Anteils der unmittelbar eigenen Investments der B e- klagten sowie derjenigen der mit der Beklag ten verbundenen Zweckgesellscha f- ten um konkrete Informationen i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG handelt (vgl. dazu auch Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl., § 13 Rn. 7 f., 11; Pawlik in KK - WpHG, § 13 Rn. 12, 23). Denn sie beziehen sich auf Tatsachen, die jedenfalls präzise genug sind, um den Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Umstände auf die Kurse von Finanzinstrumenten zuzulassen (BT - Drucks. 15/3174 S. 34). aa) Hinsichtlich beider Investments ist der in § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG weiter gef orderte Selbstbezug gegeben, da dieser sowohl ein direkter wie auch ein indirekter sein kann, sodass auch eine bloß mittelbare Betroffenheit - wie durch das über Liquiditätslinien und Beratungsmandate bewirkte Engagement der Beklagten in die Zweckgesellsch aften - ausreicht (vgl. BT - Drucks. 15/3174 S. 33; Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Stand 15. Juli 2005, S. 21; dazu Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl., § 13 Rn. 43; Pawlik in KK - WpHG, § 13 Rn. 39 f.). bb ) Diese Informationen betreffen entgegen der Ansicht der Revision s- erwiderung auch nicht öffentlich bekannte Umstände im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG. Denn nach den unangegriffenen und rechtsfehlerfreien Festste l- lungen des Berufungsgerichts lässt sich zwar die (direkte und indirekte) Täti g- keit der Beklagten auf dem verbrieften internationalen Kreditportfoliomarkt aus den Geschäftsberichten der Jahre 2002 bis 2007 ersehen, die genaue Zusa m- mensetzung dieser Engagements und insbesondere der entscheidende, darin jeweils enthaltene Subprime - Anteil geht daraus jedoch nicht hervor. Dieser ergibt sich erst aus dem nach der Krise im Februar 2008 veröffentlichten " G e- änderten Geschäftsbericht " . Soweit die Revisionserwiderung ferner auf die vom 36 37 38 - 19 - Berufungsgericht erör terte, nach damaligen Standards ordnungsgemäße Bila n- zierungspraxis der Beklagten und die Ausweisung der aus den Beratungsma n- daten und dem Stellen der Liquiditätslinien erwachsenen Verbindlichkeiten in der Bilanz abhebt, geht auch daraus der jeweils konkret e Subprime - Anteil nicht hervor. cc) Bei der Höhe des Subprime - Anteils der von den Zweckgesellschaften getätigten Investments handelt es sich - anders als die Revisionserwiderung meint - auch um eine die Beklagte unmittelbar betreffende Information (§ 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG). Eine Insiderinformation betrifft den Emittenten insbeso n- dere dann unmittelbar, wenn sie sich auf Umstände bezieht, die in seinem T ä- tigkeitsbereich eingetreten sind (§ 15 Abs. 1 Satz 3 WpHG). D as nach den Feststellungen des Berufungsge richts den angesprochenen Verkehrskreisen bekannte Engagement über Beratungsmandate und die Gewährung von Liqu i- d i tätslinien in den RFCCC, der seinerseits wiederum nahezu ausschließlich in verbriefte internationale Forderungsportfolien investierte, geht auf eine Unte r- nehmensentscheidung der Beklagten zu rück und hat bei Ziehen der gestellten Liquiditätslinien direkte Auswirkung auf das Ergebnis der Beklagten. Damit b e- zieht sich der Ausfall der Subprimes auf Umstände aus dem Tätigkeitsbe reich des Emittenten i . S . v . § 15 Abs. 1 Satz 3 WpHG . Wie das Berufungsgericht z u- treffend ausgeführt hat, kommt es für den Anleger nicht entscheidend darauf an, ob sich die existentielle Krise der Beklagten aus eigenen Investments oder denen des vertraglich mit ihr verbundenen RF CCC ergibt. b) D ie Information über die Höhe des Subprime - Anteils der Invest ments der Beklagten war auch geeig net , bei ihrem Bekanntwerden den Kurs der Aktie der Beklagten erheblich zu beeinflus sen i . S . v . § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG . 39 40 - 20 - aa) Das Kursbeeinfl ussungspotential einer Information ist in objektiv - nachträglicher, auf den Zeitpunkt des Insiderhandelns abstellender Ex - ante - Prognose zu ermitteln (so auch die herrschende Meinung, vgl. Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl., § 13 Rn. 54 f.; Pawlik in KK - WpHG, § 13 Rn. 42 f. jeweils mwN). Maßgeblich ist danach weder, ob der Handelnde die Information für kurserheblich hielt oder nicht, noch, ob der Kurs des betroffenen Papiers nach Bekanntwerden der Information tatsächlich eine Veränderung e r- fährt. Zw ar kann der faktische Kursverlauf des Insiderpapiers nach Veröffentl i- chung dann Indizwirkung haben, wenn andere Umstände als das öffentliche Bekanntwerden der Insiderinformation für die erhebliche Kursänderung pra k- tisch ausgeschlossen werden können (Assman n in Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl., § 13 Rn. 55; Pawlik in KK - WpHG, § 13 Rn. 42). Der Revision s- erwiderung ist aber zuzugeben, dass es daran hier schon deshalb fehlt, weil mit der zwischenzeitlich erfolgten Sperrung der Kreditlinie durch die Ban k und dem Zusammenbruch des ABCP - Marktes weitere Ursachen für den tatsächlichen Wertverlust der Aktie der Beklagten nach Veröffentlichung der Information durch die Ad - hoc - Mitteilung vom 30. Juli 2007 vorhanden sind. Ausschlaggebend ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 WpHG vielmehr, ob ein verstä n- diger - also mit den Marktgegebenheiten vertrauter, börsenkundiger (Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl., § 13 Rn. 58; Pawlik in KK - WpHG, § 13 Rn. 87) - Anleger die Information über den Subprime - Anteil der Inv estments der Beklagten bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigt hätte. bb) Anders als das Berufungsgericht meint, gehörte zu den in diese A n- lageentscheidung einzustellenden Marktverhältnissen s chon vor dem 26. Juli 2007 die - unstreitige - Existenz einer substantiellen Krise auf dem Subprime - Markt sowie die gerade deswegen schon erfolgten und der Beklagten bekan n- ten objektiven Marktreaktionen. 41 42 - 21 - Nach den unangegriffenen und rechtsfehlerfreien Feststellungen des B e- rufungsgerichts wurden nämlich sei t Mitte Juli 2007 Subprimes von den Rating - A genturen herabgestuft. Es kamen Gerüchte auf, denen zufolge die Beklagte gerade wegen ihres Engagements auf dem US - Subprime - Markt ein substantie l- les Risiko treffe. Zugleich fiel der Aktienkurs der Beklagten, währ end die Au f- schläge auf die variable Grundverzinsung der Beklagten (die sog. Bond - Spreads) wegen eines vermuteten erhöhten Ausfallrisikos stiegen. Die Preise für von der Beklagten emittierte Anleihen sanken hingegen. V or diesem Hinte r- grund kann die weitere Feststellung des Berufungsgerichts , dass das eigene Engagement der Beklagten " nach damals gängigen Kriterien nicht sehr riskant " und " der Anteil an Subprimes in den Portfolien nach damals gängiger Auffa s- sung und Einschätzung für das in dem konkreten Invest ment liegende Risiko nicht von besonderer Aussagekraft " gewesen sei, weil man sich an der Ei n- schätzung von Rating - Agenturen orientiert habe, jedenfalls nicht mehr für den Zeitpunkt der Presse mitteilung vom 20. Juli 2007 gelten, weil sie insoweit übe r- holt i st . Danach erhielt d ie Höhe des Subprime - Engagements ihre Kursrelevanz und damit auch ihren Charakter als veröffentlichungspflichtige Insiderinformat i- on im Sinne von § 13 WpHG nicht - wie die Revisionserwiderung mit ihrem Hinweis auf die ungefährdete B onität der Beklagten wohl geltend machen will - erst durch die konkrete Wahrscheinlichkeit eines bevorstehenden Marktz u- sammenbruchs und einer der Beklagten daraus drohenden Existenzkrise, so n- dern vielmehr aus den schon Mitte Juli 2007 erfolgten allseits ne gativen Mark t- reaktionen hinsichtlich der Subprimes. Ein verständiger Anleger - der auch irr a- tionale Reaktionen anderer Marktteilnehmer zu berücksichtigen hat (vgl. Fuchs/Mennicke/Jakovou, WpHG, § 13 Rn. 142, 149) - hätte daher bei einem derart hochsensible n Markt bereits seit Mitte Juli 2007, spätestens je doch am 20. Juli 2007 dem - vom Berufungsgericht festgestellten - Subprime - Anteil von 43 44 - 22 - 38,5% bei den eigenen Investments der Beklagten bzw. rund 90 % bei denen der mit der Beklagten verbundenen Zweckgesellsc haften ein erhebliches Kur s- beeinflussungspotential zugeschrieben. Damit korrespondiert auch der - eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift darstellende (BGH, Urteil vom 25. Februar 2008 - II ZB 9/07, WM 2008, 641 Rn. 24) - Emittentenleitfaden der Ba Fin (Stand 15. Juli 2005, S. 43 f.), der zu den veröffentlichungspflichtigen Insiderinformationen u.a. den Ausfall wesentlicher Schuldner und erhebliche außerordentliche Aufwendungen zählt. cc) Die jedem Emittenten im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der U n- verzüglichkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG) zuzubilligende Prüffrist, ob tatsäc h- lich eine Ad - hoc - Publizitätspflicht besteht (dazu Sethe in Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl., §§ 37b, 37c Rn. 43a; Assmann, ebd., § 15 Rn. 249; Möllers/ Leisch in KK - WpHG, §§ 37 b, 37 c Rn. 200; Zimmer/Grotheer in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechtskommentar, 4. Aufl., § 37c WpHG Rn. 66; Fuchs/Pfüller, WpHG, § 15 Rn. 261) , war jedenfalls am 20. Juli 2007 abgela u- fen. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, wurde a n diesem Tag vom Vorstandsvorsitzenden der Beklagten die Pressemitteilung gerade wegen der Gerüchte um eine substantielle Betroffenheit der Beklagten von der US - Hypothekenkrise und zur Beruhigung der nervösen Situation veröffentlicht. Dennoch finden sich d ort keinerlei Angaben zur genauen Höhe des Subprime - Anteils der von der Beklagten direkt oder indirekt getätigten Investments. n- geräumt, von den " Unsicherheiten im US - Hypothekenmarkt " in einem einstell i- gen Millionenbereich betroffen zu sein, sodann aber eine weitere Studie von " in keinerlei Hinsicht " Au s- wirkungen zu befürchten habe. Begründet wird dies im folgenden Satz damit, dass den Schwerpunkt der Engagements der Beklagten Investments in Portf o- 45 46 - 23 - lien von Unternehmenskrediten bildeten. Abgesehen davon, dass nach dem oben Ausgeführten gerade der genaue Anteil der hoch marktsensiblen Subpr i- mes zu veröffentlichen gewesen wäre - der bei den unmittel baren Engagements bei 38,5% lag - vermittelt dieser Nachsatz noch dazu den unzutreffenden Ei n- druck, auch bei den mittelbaren Engagements betrage der Subprime - Anteil weit weniger als der konservativer Investments, während er tatsäch lich bei rund 90 % lag. 2. Der Anspruch aus § 37b Abs. 1 WpHG umfasst entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung die von der Klägerin Zug um Zug begehrte Rückgä n- gigmachung des Erwerbsgeschäfts. a) Die Frage nach dem Umfang des von §§ 37b, 37c WpHG gewährten Schaden sersatzes ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung bisher ledi g- lich vom Landgericht Hamburg ( Urteil vom 10. Juni 2009 - 329 O 377/08, juris Rn. 36) behandelt worden und in der Literatur umstritten. Eine Meinung billigt dem geschädigten Anleger im Rahmen der §§ 37b, 37c WpHG lediglich einen Anspruch auf Ersatz der Kursdifferenz - im vorli e- genden Fall also zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem Preis, der b e- standen hätte, hätte die Beklagte die Insiderinformation rechtzeitig veröffen t- licht - zu (Sethe in Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl., §§ 37b, 37c Rn . 70 ff. mwN; Fuchs , WpHG, §§ 37b, 37c Rn. 34 f.; Heidel, Aktienrecht und Kapita l- marktrecht, 3. Aufl., § 37c WpHG Rn. 7; Zimmer/Grotheer in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechtskommentar, 4. Aufl. , § 37c WpHG Rn. 86 ff.; Maier - Reimer/ Paschos in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, § 29 Rn. 129 ff.; Grundmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. § 37c WpHG Rn. VI 376; Engelhardt, BKR 2006, 443, 447; Fuchs/Dühn , BKR 2002, 1063, 1068 f.; Fleischer, BB 2002, 1869, 1870 ff.; ders., DB 2004, 2031, 47 48 49 - 24 - 2035; Hutter/Leppert, NZG 2002, 649, 654 f.; Hopt/Voigt, WM 2004, 1801, 1804; Maier - Reimer/Webering, WM 2002, 1857, 1860 f.; Rützel, AG 2003, 69, 79; Mülbert/Steup, WM 200 5, 1633, 1635 ff.; Longino, DStR 2008, 2068, 2071; Reichert/Weller, ZRP 2002, 49, 55; Jungmichel, Haftung und Schadensko m- pensation bei Verstößen gegen Ad - hoc - Pub lizitätspflichten, 2007, S. 155 ff.). Die Gegenansicht sieht auch die Rückgängigmachung des Wertpapie r- geschäfts als von den §§ 37b, 37c WpHG umfasst an (Möllers/Leisch in KK - WpHG, §§ 37b, 37 c, Rn. 240 ff. mwN; Oulds in Kümpel/Wittig, Bank - und Kapital marktrecht, 4. Aufl., Rn. 14.267; Büche, Die Pflicht zur Ad - hoc - Publizität als Baustein eines i nteg e ren Finanzmarkts, 2005, S. 146; Dogan, Ad - hoc - Publizi tätshaftung, 2005, S. 101 ff.; Dühn, Schadensersatzhaftung börsennotie r- ter Aktiengesellschaften für fehlerhafte Kapitalmarkinformation, 2003, S. 179 f.; Kissner, Die zivilrechtliche Verantwortlichk eit für Ad - hoc - Mitteilungen, 2002, S. 159; Hennrichs in Festschrift Kollhosser, 2004, Band II, S. 201, 206 f.; Rössner/Bolkart, ZIP 2002, 1471, 1475; Leisch, ZIP 2004, 1573, 1575; Escher - Weingart/Lägeler/Eppinger, WM 2004, 1845, 1848 ff.). D ie letztgenann te Au f- fassung trifft zu. b) Ausgangspunkt der Betrachtung muss § 249 BGB als Basisnorm des gesamten Schadensrechts sein, die den Grundsatz der Totalreparation stat u- iert. Zwar ergibt sich daraus für den von § 37b WpHG geregelten Fall der unte r- bliebenen A d - hoc - Mitteilung nicht, welcher hypothetische Zustand bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten - mithin die B e- klagte ihrer Publizitätspflicht aus § 15 WpHG rechtzeitig nachgekommen - wäre; unter Hinweis auf die nach diesem Pri nzip ohne Abstriche zu leistende Ko m- pensation gelangt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Informationspflichtverletzungen jedoch im Regelfall zu einer schadensrechtl i- chen Rückabwicklung (vgl. zur Prospekthaftung im engeren Sinn: BGH, Urt eil 50 51 - 25 - vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89, BGHZ 115, 213, 220 mwN; zu vo r- vertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen: Senatsurteile vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f. und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 46 mwN; zu Informationsdefiziten im Rahmen von Beratungsverträgen: Senatsurteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, WM 2011, 682 Rn. 40; zur Haftung für fehlerhafte Ad - hoc - Mitteilungen im Rahmen von § 826 BGB: BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 153 f. und II Z R 217/03, WM 2004, 1726, 1729 bzw. zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG: BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, WM 2005, 1358, 1359; in diesem Sinne ausdrücklich auch §§ 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG, 13 Abs. 1, 13a Abs. 1 Satz 1 VerkProspG, 127 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 InvG). Allerdings führt der Verstoß gegen eine Rechtspflicht nur zum Ersatz desjenigen Schadens, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern soll (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1990 - XI ZR 63/89, NJW 1990, 2057, 2058, vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 21 f., 28, 42). Daher kommt im vorli e- genden Fall eine Einschränkung des Anspruchsumfangs dann in Betracht, wenn die verletzte Publizitätspflicht aus § 15 WpHG dies gebietet. Dafür bieten indes weder Wor tlaut und Entstehungsgeschichte noch Systematik oder Sinn und Zweck der §§ 37b, 37c WpHG hinreichende Anhaltspunkte. aa ) Auch wenn der Wortlaut der §§ 37b, 37c WpH G die in § 13 WpHG legaldefinierte Insiderinformation in Bezug nimmt, lässt sich daraus keine B e- schränkung auf die Ersatzfähigkeit lediglich des Kursdifferenzschadens herle i- ten. Denn der in § 13 Abs. 1 Satz 2 WpHG enthaltene Hinweis auf die Anlag e- entscheid ung eines verständigen Anlegers - und damit die ihr zeitlich vorang e- hende Willensbildung - ist nur für die Eignung der Information zur erheblichen Kursbeeinflussung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG bedeutend. Eine Aussage 52 53 - 26 - über die Rechtsfolge ist damit nicht v erbunden. Gleiches gilt für die Formuli e- rung in § 37b Abs. 1 WpHG, nach der der Emittent " zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet " ist. Denn dazu, welchen U m fang dieser Anspruch hat, verhält sich die Norm nicht. Ganz im Geg enteil findet sich in § 37c Abs. 1 WpHG der auf das negative Interesse hindeutende Passus, der Emittent sei " zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entsteht, dass der Dritte auf die Richtigkeit der Insiderinformation vertraut " . Die damit vorausg esetzte Kausalität von Ad - hoc - Mitteilung und Anlageentschluss wäre überflüssig, führte die Norm lediglich zum Ersatz der Kursdifferenz. Die Formulierung daher als gesetzgeberisches Redaktionsversehen abzutun (so Maier - Reimer/Webering, WM 2002, 1857, 1861), überzeugt schon deshalb nicht, weil einerseits in der Gesetzesbegründung des 4. FFG (BT - Drucks. 14/8017 S. 93 f.) der Wunsch nach einem Gleichlauf der Haftung im Rahmen der nahezu identisch formulierten §§ 37b, 37c WpHG zum Ausdruck kommt, und andererseit s eine " Korrektur " durch das nachfolgende AnSVG unterblieben ist. bb ) Der systematische Zusammenhang, in den die §§ 37b, 37c WpHG eingebettet sind, spricht ebenfalls nicht für eine Beschränkung des Schutzu m- fangs. Anknüpfungspunkt der dort normierten Haf tung ist die Zuwiderhandlung gegen die in § 15 WpHG geregelte Publizitätspflicht. Während derartige Ve r- stöße vor Geltung des 4. FFG wegen § 15 Abs. 6 WpHG aF nur dann Anspr ü- che nach sich zogen, wenn sie sich aus Vorschriften außerhalb des WpHG ergaben (BT - Drucks. 12/7918 S. 102: § 8 23 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB), stellt das WpHG seit Geltung der §§ 37b, 37c WpHG nunmehr e i- gene Anspruchsgrundlagen zur Verfügung, weshalb § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG entsprechend angepasst wurde. Über deren Reichweite ist damit noch keine Aussage getroffen. 54 - 27 - cc ) Die zur Auslegung der Normen heranzuziehenden Gesetzesmateri a- lien sind in Bezug auf den Umfang des ersatzfähigen Schadens bestenfalls a m- bivalent. Im allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung (BT - Drucks. 14/8017) finden sich sowohl - für eine Beschränkung auf die Kursdifferenz spreche n de - Bezugnahmen auf die " Integrität und Funktionsfähigkeit des Finanzmar k tes " (S. 62) sowie die " Herstellung von Transparenz an den Kapitalmärkten " (S. 63) als auch die offen artiku lierte Absicht der Stärkung des als unzureichend b e- mängelten Anlegerschutzes (S. 62, 64, 93). Bei der Behandlung der konkr e ten Normen spricht die Begründung schließlich einerseits davon, der Anleger habe die Wertpapiere infolge der Verletzung der Veröffent lichungspflicht " zu teuer " oder " zu billig " erworben und " dadurch [sei] ein Schaden entstanden " (S. 93, 94); andere rseits wird auf die Kenntnis des Anlegers von der negativen Tats a- che abgestellt (S. 93), auf die es bei Beschränkung auf die bloße Kursdi f fer enz indes - wie oben unter aa ) ausgeführt - nicht ankommt. Darüber hinaus wird stets und in Anlehnung an § 249 Abs. 1 BGB ohne Einschränkung betont, der Anleger sei so zu stellen, " als ob der Emittent seine Pflichten ordnungsg e mäß erfüllt hätte " (S. 93, 94 ). dd ) Berücksichtigt man ferner, dass es bei § 15 WpHG als Kardinalnorm der Ad - hoc - Publizitätspflicht jetzt heißt, diese solle " dazu beitragen, dass Mark t- teilnehmer frühzeitig über marktrelevante Informationen verfügen, damit sie sachgerechte Anlageent scheidungen treffen können " (BT - Drucks. 14/8017, S. 87; vgl. auch die Wiederholung im Regierungsentwurf zum AnSVG in BT - Drucks. 15/3174, S. 34), wird der gegenüber dem Zweiten Finanzmarktfö r- derungsgesetz (nachfolgend: 2. FFG) geänderte Schutzzweck der Ver öffentl i- chungspflicht erkennbar. Während § 15 WpHG dort noch ausschließlich der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes diente (Beschlussempfehlung und B e- richt des Finanzausschusses, BT - Drucks. 12/7918 S. 102), bezweckt er nu n- mehr auch den Schutz des individ uellen Anlegers vor auf unzutreffenden 55 56 - 28 - Marktinformationen beruhenden Anlageentscheidungen. Dann ist es nur folg e- richtig, die Rechtsgeschäfte, die infolge von Verstößen gegen die Publizität s- pflicht zustande kommen , rückgängig machen zu können. ee ) Dem ka nn nicht entgegengehalten werden, § 15 WpHG sei kein Schutzgesetz im Sinne vo n § 823 Abs. 2 BGB (so aber wohl Assmann in As s- mann/Schneid er, WpHG, 5. Aufl., § 15 Rn. 27 f., unter Bezugnahme auf das zu § 15 WpHG aF ergangene Urteil des Bun desgerichtshofs vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 154) . Der Umstand, dass §§ 37b, 37c WpHG in Abkehr zur früheren Rechtslage ausdrücklich einen zivilrechtlichen Schaden s- ersatzanspr uch gewähren, belegt den nunmehr durch § 15 WpHG nF ( auch ) intendierten unbeschr änkten Individualschutz. ff ) Dem Ersatz des Vertragsabschlussschadens steht auch nicht die Überlegung entgegen, dem Emittenten werde damit das allgemeine Marktrisiko aufgebürdet (so vor allem Fleischer, BB 2002, 1869, 1871; ders. DB 2004, 2031, 2035; H utter/Leppert, NZG 2002, 649, 655; Zimmer/Grotheer in Schwark/ Zimmer, Kapitalmarktrechtskommentar, 4. Aufl., § 37c WpHG Rn. 89; Fuchs/ Dühn, BKR 2002, 1063, 1069; Mülbert/Steup, WM 2005, 1633, 1637: " drohende Übermaßhaftung " ). Denn schon die dieser Argume ntation unausgesprochen zugrunde liegende Annahme, der Emittent habe nur das Risiko der Irreführung zu tragen, während die aufgrund allgemeiner (ungünstiger) Marktentwicklung eingetretenen Schäden grundsätzlich beim Kunden zu verbleiben hätten, e r- weist sic h als unzutreffend. Wie schon der - auch im Schadensersatzrecht in Bezug genommene (vgl. §§ 281 Abs. 5, 283 Satz 2 BGB) - § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB zeigt, verbleibt die Gefahr der zufälligen Verschlechterung der z u- rück zu gewährenden Sache generell bei m Schädiger. Dementsprechend kommt die Rechtsprechung nicht nur bei vorvertraglichen Aufklärungspflichtve r- letzungen im Regelfall zu einem auf dem Grundsatz der Totalreparation (§ 249 57 58 - 29 - Abs. 1 BGB) fußenden uneingeschränkten Schadensersatzanspruch (vgl. nur S enatsurteile vom 9. Juni 1998 - XI ZR 220/97, ZIP 1998, 1306, 1308 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f. jeweils mwN), so n- dern auch bei einer Verletzung der aktienrechtlichen Publizitätspflicht des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG (BGH, Ur teil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, WM 2005, 1358, 1359). Das muss mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ebenso im Ra h- men der wertpapierhandelsrechtlichen Veröffentlichungspflicht der §§ 37b, 37c WpHG gelten, denn die infolge allgemeiner Marktrisiken ei ngetretene Verm ö- gensminderung ist trotzdem (auch) Folge der durch die unrichtige bzw. unte r- bliebene Ad - hoc - Mitteilung bedingten Investitionsentscheidung des Anlegers. 3. Aufgrund des gegenwärti gen Sach - und Streitstandes ist offen, ob das pflichtwidrige Unterlassen der Veröffentlichung einer Ad - hoc - Mitteilung auch ursächlich für die Anl ageen tscheidung de r Kläger in war, sod ass über den Schadensersatzanspruch de r Kläger in nicht abschließend entschieden werden kann. a ) Die Kausalität kann nicht ver n eint werden , weil das Berufungsgericht im unstreitigen Teil des Tatbestandes des Berufungsurteils (S. 5) festgestellt hat, am 25. Juli 2007 sei der Kurs der Aktie der Beklagten regelrecht eingebr o- chen . Zwar hätte sich ein Käufer, der nur einen Tag nach einem ma ssiven Kursver lust Ak tien erwirbt , nach der Lebenserfahrung auch durch eine diesem Kursverfall vorangehende - ebenfalls negative - Ad - hoc - Meldung kaum von se i- nem Kauf entschluss abbringen lassen. Die genannten Feststellungen des Ber u- fungsgerichts ste h en je doch in Widerspruch zu dem Kursverlauf, wie er aus der auf Sei te 4 des Berufungsurteils insoweit ausdrücklich in Bezug geno mmenen Anlage B ersichtlich ist . Damit ist der Tatbestand des Berufungsurteils - was der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen h atte (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 170/08, juris Rn. 11 mwN) - in Bezug auf den angeblichen 59 60 - 30 - Kurseinbruch vom 25. Juli 2007 wider sprüchlich und nicht bindend (vgl. schon Senatsurteil vom 15. April 1997 - XI ZR 105/96 , NJW 1997 , 1917, insoweit n icht in BGHZ 135, 202 abgedruckt; BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 381/03, NJW - RR 2005, 962, 96 3). Der festgestellte Kurs, zu dem der Zedent am 26. Juli 2007 kauf te, lag bei 23,77 unter den aus der Anlage B ersichtlichen K ur sen vom 25. Juli 2007 (23,80 Juli 2007 (23,95 klagten vom 24. auf den 25. Juli 2007 kann daher bei ei nem Verlust von lediglich 0, 62 % b e- zogen auf die jeweiligen Schlusskurse keine Rede sein. Vielmehr brach der Kurs erst nach Veröffentlichung der Ad - hoc - Mitteilung vom 30. Juli 2007 ein. b) Die Kausalität kann mangels Feststellungen des Berufungsgerichts aber auch nicht bejaht werden. Auch kommen dem Anleger im Rahmen des von ihm zu erbringenden Kausalitätsnachweises bei §§ 37b, 37c WpHG grun d- sätzlich keine Beweiserleichterungen zugute. aa ) D ie Anwendung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätz e zur " Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens " bei der Verletzung vertragl i- cher oder vorvertraglicher Aufklärungspflichten oder der zivilrechtlichen Pro s- pekthaftung im engeren Sinne (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 5. Juli 1973 - VII ZR 12/73, BGHZ 61, 118, 1 20 ff.; Senatsurteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f. ; BGH, Urteil vom 22. März 2 010 - II ZR 203/08, juris Rn. 22 f. , jeweils mwN) kommt nicht in Betracht. Diese Vermutung sichert das Recht des Anlegers, der konkret in eine Anlag e investieren will, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investiert oder nicht (vgl. BGH aaO). Diese Konkretisi e- rung auf eine bestimmte Anlageentscheidu ng fehlt der Ad - hoc - Mitteilung, a uch wenn durch sie der Kurs eines Finanzinstruments beeinflusst werden kann und dadurch auch Reaktionen der Anleger ausgelöst werden können. 61 62 - 31 - bb ) Eine analoge Anwendung der in § 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG für die Bö r- senprospekthaftung in Bezug auf die haftung sbegründende Kausalität statuie r- ten Beweislastumkehr scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. O b- wohl dem Gesetzgeber bekannt war (vgl. BT - Drucks. 13/8933 S. 76, 80), dass der dem Anleger obliegende Beweis der Ursächlichkeit unrichtiger Publizität für die von ihm getroffene Anlageentscheidung nahezu unmöglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 144), hat er keine der mannigfaltigen Änderungen des WpHG zum Anlass genommen, die §§ 37b, 37c WpHG insofern an § 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG anzugleichen. c c ) Die von der Rechtsprechung zur Prospekthaftung nach dem Börse n- gesetz alter Fassung entwickelten Grundsätze des Anscheinsbeweises bei Vo r- liegen einer "Anlagestimmung" sind auf den vorliegenden Fall einer Haftung aus § 37b WpHG nicht zu übertragen (vgl. zu § 826 BGB schon BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 144 ff.). Da es hier um einen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Ad - hoc - Mitteilung geht, fehlt es schon an positiven Signalen, die ggfs. von einer (falschen) Ad - hoc - Mitteilung ausgehen , und damit an einem Anknüpfungspunkt für eine einzelfallbezogene konkrete Anlagestimmung (dazu BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 146 f.; Beschluss vom 28. November 2005 - II ZR 80/ 04, WM 2007, 683 Rn. 9 f.). I V . Das angefochtene Urteil ist dah er aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Sat z 1 ZPO). 63 64 65 - 32 - 1. Das Berufungsgericht wird - nachdem es den Parteien die Möglichkeit zu ergänzendem Vortrag gegeben hat - vor allem Feststellungen zur Kausalität der unterbliebenen Ad - hoc - Mitteilung über die Höhe des Subprime - Engage - ments der Beklagten und der Kaufentscheidung des Zedenten vo m 26. Juli 2007 zu treffen haben. Dabei wird das Berufungsgericht die zeitliche Nähe der Kaufentscheidung des Zedenten zur Veröffentlichung der die Lage der Bekla g- ten beschönigenden Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 zu berücksichtigen h a- ben (zu diesem Kriterium bereits BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 146 und vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, WM 2005, 1358, 1361). 2. Für den Fall, dass der Klägerin der Kausalitätsnachweis zwischen u n- terblieb ener Ad - hoc - Mitteilung und Kaufentschluss des Zedenten nach den oben genannten Maßstäben nicht gelingen sollte, weist der Senat darauf hin, dass dann jedenfalls der Kursdifferenzschaden ersatzfähig ist. Hierfür kommt es im Rahmen von § 37b WpHG nicht darau f an, ob der Zedent bei rechtzeitiger Veröffentlichung der Insiderinformation vom Kauf der Aktien Abstand geno m- men hätte; er muss lediglich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass - wäre die Ad - hoc - Mitteilung rechtzeitig erfolgt - der Kurs zum Zeitpunkt seines Kaufs niedriger gewesen wäre (Möllers/Leis ch in KK - WpHG, §§ 37b, 37 c Rn. 356 f. und Sethe in Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl., §§ 37b, 37c Rn. 83, jeweils mwN). Sollte das Berufungsgericht die Entstehung eines derartigen Kursdiff e- renzschadens als erwiesen ansehen, wird es auch Feststellungen zu dessen Höhe (zur grundsätzlichen Ermittelbarkeit bereits BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, WM 2005, 1358, 1361) bzw. den für eine Schätzung nach § 287 ZPO nötigen Schätzgrundlagen zu treffen haben. Nach ständiger Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 1963 66 67 68 - 33 - - III ZR 47/63, juris Rn. 17 ff.; vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83, BGHZ 91, 243, 256 f.; vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 30 f.; v om 12. Oktober 1993 - X ZR 65/92, NJW 1994, 663, 664 f.; vom 1. Februar 2000 - X ZR 222/98, NJW - RR 2000, 1340, 1341; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434 Rn. 19, 22) kann und muss es von einer Schätzung nur dann absehen, wenn diese mangels gre ifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher wil l- kürlich wäre. Steht jedoch fest, dass ein Schaden in einem der Höhe nach nicht bestimmbaren, aber jedenfalls erheblichen Ausmaß en t standen ist, wird sich in der Regel aus den Umständen, die die A nnahme eines erheblichen Schadens begründen, eine ausreichende Grundlage für die Ermit t lung eines gewissen (Mindest - )Schadens gewinnen lassen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1963 - III ZR 47/63, juris Rn. 19). Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.06.2009 - 1 O 310/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2010 - I - 15 U 230/09 -
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