BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 51/13 Verkündet am: 26. September 2013 Preuß Justizangestellte als Urk undsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, § 675 Abs. 1 Lehnt der Rechtsanwalt aufgrund der von ihm auftragsgemäß vorzunehmenden, i n- haltlich zutreffenden Rechtsprüfung die B egründung einer Berufung, die nach Künd i- gung des Mandats durch den Mandanten von einem anderen Anwalt vorgenommen wird, ab, verliert er nicht seinen Vergütungsanspruch. BGH, Urteil vom 26. September 2013 - IX ZR 51/13 - LG Aachen AG Aachen - 2 - Der IX. Z ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26 . September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird d as Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 18. Januar 2013 aufgehoben. Die B e rufung des Beklagten gegen das Urteil des Amts gerichts Aachen vom 10 . Mai 2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Re chtsmittelverfahren . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte erhob im Jahre 2008 gegen eine Rechtsanwältin, welche ihn in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vertreten hatte, Klage wegen fehle r- hafter Beratung. Mit am 26. Januar 2010 zugestellten Urteil vom 22. Januar 201 0 wies das Landgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der geltend gemachte Beratungsfehler sei nicht nachgewiesen worden. Der B e- klagte betraute nunmehr den Kläger mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Berufungsverfah ren. Dieser legte Ber ufung ein und kam bei der anschließenden Prüfung der Erfolg saussichten zum Ergebnis, der Beklagte werde auch im B e- r u fungsrechtszug die gebotenen Nachweise für einen Beratungsfehler nicht e r- bringen können. Dies teilte der Kläger dem Beklagten i n einer Bespr echung am 1 - 3 - Vormittag des 16. April 2010 mit. In einem dem Beklagten am selben Tag vorab elektronisch übermittelt en Schreiben fasste der Kläger den Besprechungsinhalt schriftlich zusam men und bat den Beklagten um Mitteilung, ob die Berufung zurückgenommen we rden solle. Er führte weiter aus, sollte er keine Mitteilung erhalten, werde er die Berufung nicht begründen. Sie würde dann verworfen werden. Am Nachmittag des 16. April 2010 suchte der Beklagte in einer anderen Angelegenheit Rechtsanwalt K . auf. Hierbei legte er ihm das Schreiben des Klägers vor und erklärte, nach seinem Ein druck wolle ihn der Kläger im Ber u- fungsverfahren nicht mehr vertreten. Auf telefonische Nachfrage wiederholte der Kläger gegenüber Rechtsanwalt K . seine Ansicht zu den fehl enden E r- folgsaussichten und riet aus Kostengründen , die Berufung zurückzunehmen. In diesem Zusammenhang äußerte der Kläger, er könne die Berufung nicht b e- gründen; aussichtslose Sachen mache er nicht. Daraufhin teilte Rechtsanwalt K . mit, der Beklagte habe ihn beauftragt, das Mandat zu übernehmen. Er b e- stellte sich zum neuen Prozessbevollmächtigten , kündigte mi t Schreiben vom 19. April 2010 das alte Mandatsverhältnis mit sofortiger Wirkung und begründ e- te die Berufung . Die se wurde mit einstimmigem Beschl uss des Oberlandesg e- richts am 2. Mai 2011 zurückgewiesen. Der Kläger macht nunmehr seinen Vergütungsanspruch für die Vertr e- tung im Berufungsverfahren geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgeg e- ben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgeric ht die Klage abgewi e- sen . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen - dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen - Vergütungsanspruch weiter. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederhers tellung des amtsg e- richtlichen Urteils . I. Das Berufungsgericht hat ausgef ührt, der bereits durch die Einlegung der Berufung entstandene Gebührenanspruch des Klägers sei gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB entfallen. Eine Kündigung des Klägers liege allerdi ngs nicht vor (§ 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB). Seine Erklärungen bei der Besprechung am 16. April 2010 und in dem nachfolgenden Bestätigungsschreiben ließen eine eindeutige Mandatskündigung nicht erkennen. Insbesondere die Kündigung des Beklagten vom 19. April 2010 zeige, dass auch er die vorausgegangenen Ä u- ßerungen des Klägers nicht als Kündigung verstanden habe. Es sei jedoch d a- von auszugehen, dass ein vertragswidriges Verhalten des Klägers zur Künd i- gung des Beklagten geführt habe (§ 628 Abs. 1 Satz 2 Fa ll 2 BGB). Maßgeblich sei dabei alleine das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Tel e- fongespräch am 16. April 2010. D i e im Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils bindend festgestellten Äußerungen des Klägers, er kö nn e die Berufung nich t begründe n und aussichtslose Sachen mache er nicht, habe der Beklagte d a- hingehend verstehen dürfen , dass der Kläger die Berufung nicht begründen werde, weil er aussichtslose Mandate nicht bearbeite. Er habe diese Äußeru n- gen als ernsthafte und endgültige Verweigerun g einer Berufungsbegründung ansehen können . Hinsichtlich der vom Kläger bis dahin schon erbrachten a n- waltlichen Leistungen sei von einem Interessenfortfall auszugehen, weil die e r- 4 5 - 5 - brachte Tätigkeit durch die notwendige Einschaltung des zweiten Prozessb e- voll mächtigten und dessen Berufungsbegründung erneut angefallen sei. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand . Dem Kläger stehen die geltend gemachten Gebühren für die Vertretung im Berufung s- rechtszug gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB zu . Ein Fortfall des Vergütungsa n- spruchs nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB scheidet aus. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , wonach der Anwendungsbereich des § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB eröffnet ist. Die Rüge der Revision, diese Bes timmung greife nicht ein , weil das streitgegenständliche Mandat sich lediglich auf die Einlegung der Berufung und die Prüfung der E r- folgsaussichten des Rechtsmittels bezogen habe und damit bereits zum Zei t- punkt der Kündigungserklärung des Beklagten beendet gewesen sei, ist unb e- gründet. Ein beschränktes Mandat in diesem Sinne lag nicht vor. Entgegen der Ansicht der Revision kann ihr gegenteiliger Standpunkt nicht aus den landg e- richtlichen Feststellungen abgeleitet werden. Die Formulierung, der Beklagte habe den Kläger mit der Einlegung der Berufung und der Prüfung der Erfolgs - aussichten beauftragt, nimmt lediglich auf die ersten vom Kläger im Rahmen des erteilten Mandats zu ergreifenden Maßnahmen Bezug. Aus dem Schreiben des Klägers vom 16. April 2010 ge ht deutlich hervor, dass er zu diesem Zei t- punkt von einem Fortbestand des Mandats ausgegangen ist. Die von ihm ang e- regte Rücknahme des Rechtsmittels stand noch im Raum . Auch die - im Wege 6 7 8 - 6 - zulässiger tatrichterlicher Würdigung des Prozessstoffes getroffene - Festste l- lung des Beru fungsgerichts, dass der Kläger anlässlich des Telefongesprächs vom 16. April 2010 davon ausgegangen sei, das erteilte Mandat bestehe fort, zeigt, dass eine Beendigung des Mandats zu dem von der Revision geltend gemachten Zeitpunkt ni cht in Betracht kommt. 2. Die Bestimmung des § 628 Abs. 1 BGB regelt die Frage, in welchem Umfang dem Anwalt nach der außerordentlichen Kündigung gemäß § 627 BGB Honoraransprüche gegen seinen Mandanten zustehen. Danach kann der Dienstverpflichtete gru ndsätzlich einen seinen bisherigen Leistungen entspr e- chenden Teil der Vergütung verlangen (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies würde hier bedeuten, dass dem Kläger die bereits mit der Berufungseinlegung ang e- fa l lenen Gebühren in voller Höhe verblieben (§§ 2, 13 RVG, Nr. 3200 VV). Hat der Dienstverpflichtete aber durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Auftraggebers veranlasst, so steht ihm nach der Vorschrift des § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB, die durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht ausg e- sch lossen wird (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 170/10, WM 2011, 2110 Rn. 13; vgl. ferner BGH, Urteil vom 7. Oktober 1976 - III ZR 110/74, WM 1977, 36 9, 371; vom 8. Oktober 1981 - III ZR 190/79, NJW 1982, 437, 438 jeweils zur Bundesrechtsanwaltsgeb ührenordnung), ein Anspruch auf die Ve r- gütung nicht zu, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse mehr haben. Die Voraussetzungen dieser Ei n- wendung hat der Auftraggeber darzulegen und zu beweisen (BGH, Urt eil vom 8. Oktober 1981 , aaO ; vom 30. März 1995 - IX ZR 182/94, WM 1995, 1288, 1289; vom 29. März 2011 - VI ZR 133/10, NJW 2011, 1674 Rn. 12). Dies ist dem Beklagten nicht gelungen. 9 - 7 - 3. Ein vertragswidriges, die Kündigung des Vertragspartners veranla s- sendes Verhalten im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt eine schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht voraus (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1976 , aaO ; v om 8. Oktober 1981 , aaO; v om 7. Juni 1984 - III ZR 37/83 , NJW 1985, 41; vom 30. März 1995, aaO ; vom 29. März 2011, aaO R n. 13; MünchKomm - BGB/Henssler, 6. Aufl., § 628 Rn. 17). Entgegen der Annahme des Berufung s- gerichts ist dem Kläger eine solche Vertragsverletzung nicht vorzuwerfen. a ) Der Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Rechts mittels und die daran anknüpfende Empfehlung, das Rechtsmittel zurückzunehmen, sind nicht zu beanstanden. Der Hinweis entsprach der Prozesslage, wovon auch die Revisionserwiderung ausgeht, und die Empfehlung diente der Ko s- tenminderung im Interesse des Bekl agten. Hiermit kam der Kläger seinen ma n- datsbezogenen Verpflichtungen nach, zumal er einen ausdrücklichen Prüfau f- trag erhalten hatte (vgl. Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 704). Der Anwalt hat von der Durc h führung eines erfolglosen Rechtsmittels ebenso abzuraten, wie von der Führung eines von vorneherein aussichtslosen Rechtsstreits (vgl. BGH, B e- schluss vom 18. April 1958 - IV ZB 44/58, MDR 1958, 496, 497; Urteil vom 17. April 1986 - IX ZR 2 00/85, BGHZ 97, 372, 376; Vollkommer/Greger/ Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 3. Aufl., § 14 Rn. 9). b ) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht in seiner Auffassung, der Kläger habe die Kündigung des Klägers vertragswidrig provoziert. Der vom K läger während des Telefongesprächs am 16. April 2010 vertretene Standpunkt und seine hierzu vorgetragenen Argumente lassen ein vertragswidriges Verha l- ten des Klägers gleichfalls nicht erkennen. 10 11 12 - 8 - Nach dem hier erteilten Mandat waren die Erfolgsaussicht en des Rechtsmittels ergebnisoffen zu prüfen. Ausweislich de r Feststellungen des Landgerichts wurde der Kläger ausdrücklich damit beauftragt, die Erfolgsau s- sichten des Rechtsmittels zu prüfen. Dass das Mandat mit der Maßgabe erteilt wurde, unabhängig vom A usgang dieser Prüfung das Rechtsmittel auf jeden Fall durchzuführen, wurde nicht festgestellt. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Grundsatz der Vermutung beratungskonformen Verhaltens konnte daher der Kläger bei Mandatserteilung da von ausgehen, der Beklagte werde bei inhaltlich zutreffender Rechtsprüfung den sich hieraus e r- gebenden Empfehlungen auch folgen. Dies bedeutet hier, dass der Kläger a n- nehmen konnte, er werde nicht wider bessere Überzeugung eine aussichtslose Berufung begrü nden müssen. Für einen Rechtsanwalt ist dies insbesondere im Hinblick auf sein Selbstverständnis als unabhängiges Organ der Rechtspflege und auf sein Ansehen in der Öffentlichkeit auch nicht zumutbar (vgl. OLG Karl s- ruhe, NJW - RR 1994, 1084, 1085; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/ Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 613; Vollkommer/Greger/ Heinemann, aaO, Rn. 10; Zugehör/Vill, aaO). Die vom Berufungsgericht beanstandeten Äußerungen des Klägers wä h- rend des Telefongesprächs am 16. Ap ril 2010 halten sich noch im Rahmen di e- ser bei Mandatserteilung begründeten Erwartungshaltung. Ein vertragswidriges Fehlverhalten liegt hierin nicht. Seine Ablehnung, aufgrund der von ihm au f- tragsgemäß vorgenommen en und inhaltlich zutreffenden Rechtsprüfun g die Berufung durchzuführen, führt daher nicht zum Verlust seines Vergütungsa n- spruchs. 13 14 - 9 - III. Das angefochtene Urteil ist, weil sich die Revision als begründet erweist, gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechts verletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachver - hältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 10.05.2012 - 117 C 380/11 - LG Aachen, Entscheidung vom 18.01.2013 - 6 S 101/12 - 15
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