BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 51/13 Verkündet am: 9. Juni 2015 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Einspritzventil PatG § 83 Abs. 1, 4, § 116 Abs. 2 a) Angriffs - oder Verteidigungsmittel, eine Klageänderung oder eine Verteid i- gung mit beschränkten Patentansprüchen, die das Patentgericht nicht nach § 83 Abs. 4 PatG zurückgewiesen hat, können auch im Berufungsverfahren nicht zurückgewiese n werden. b) Ein Nichtigkeitsgrund, der erst nach dem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG ge l- tend gemacht worden ist, den das Patentgericht jedoch sachlich beschieden hat, fällt auch dann ohne weiteres im Berufungsverfahren zur Entscheidung an, wenn das Patentge richt offengelassen hat, ob die Zulassung des weit e- ren Nichtigkeitsgrunds sachdienlich ist. BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 - X ZR 51/13 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 9. Juni 2015 durc h den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober Dehm für Recht erkannt: Auf die Anschlussberufung der Klägerin zu 1 wird das am 20. November 2012 verkündete Urteil des 1. Senat s (Nic h- tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage der Klägerin zu 1 mit dem Nichtigkeitsgrund der mangelnden ausführbaren Offenbarung abgewiesen worden ist. Im Übrigen werden die Rechtsmittel gegen das vo rb e- zeichnete Urteil zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung an das Patentgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutsch land erteilten europäischen Patents 1 389 274 (Streitpatents), das am 17. Mai 2002 unter Inanspruchnahme einer US - amerikanischen Priorität vom 23. Mai 2001 international angemeldet worden ist und ein direkt betätigtes Ei n- spritzventil betrifft. Das Streitpa tent umfasst 42 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1 und 33, auf die die weiteren Ansprüche rückbezogen sind, wie folgt lauten: " 1. An injection valve (100) for injecting fuel into a combustion chamber of an internal combustion engine, said injection valve (100) comprising: (a) a valve housing (102) comprising: - a fuel inlet port (108, 208); - an interior chamber fluidly connected to said fuel inlet port (108, 208); and - a valve seat (112) for cooperating with a valve member (114, 314) to seal said interior chamber from said co m- bustion chamber when said injection valve (100) is closed; (b) said valve member (114, 314) having one end disposed within said valve housing (102) and an opposite end e x- tendable from said valve seat (112) toward said combusti on chamber, wherein said valve member (114, 314) comprises a sealing surface that fluidly seals against said valve seat (112) when said injection valve (100) is closed and that is liftable away from said valve seat (112) when said injection valve (100) is open; (c) a biasing mechanism associated with said valve member (114, 314), said biasing mechanism applying a closing force to said valve member (114, 314) when said valve member (114, 314) is in said closed position; (d) an actuator assembly associated wi th said valve member (114, 314), wherein said actuator assembly comprises a d i- 1 - 4 - mensionally responsive solid member that is actuatable to apply an opening force to said valve member (114, 314) stronger than said closing force, for moving said valve member (1 14, 314) to said open position; and (e) a hydraulic link assembly comprising a passive hydraulic link having a hydraulic fluid thickness through which said opening and closing forces are transmitted, whereby said hydraulic fluid acts substantially as a sol id with said thic k- ness being substantially constant while said actuator a s- sembly is actuated and wherein said thickness of said h y- draulic link is adjustable while said actuator assembly is not actuated in response to changes in the dimensional rel a- tionship between components of said injection valve (100) to maintain a desired valve lift upon actuation of said actu a- tor assembly. 33. A method of operating the fuel injection valve (100) of claim 1 wherein said fuel injection valve (100) comprises a longitudina l axis, said method comprising: (a) actuating said fuel injection valve (100) by activating said actuator assembly to cause said dimensionally responsive member to expand in length in the direction of said longit u- dinal axis; (b) transferring movement cause d by expansion of said dime n- sionally responsive solid member through said passive h y- draulic link to cause a corresponding movement of said valve member (114, 314) to open said fuel injection valve (100) by lifting said valve member (114, 314) away from sai d valve seat (112) while simultaneously compressing said biasing mechanism; (c) de - actuating said fuel injection valve (100) by deactivating said actuator assembly to cause said dimensionally r e- sponsive solid member to contract in length, to unload said bi asing mechanism, and cause a corresponding movement of said valve member (114, 314) to close said valve (100); and (d) providing sufficient time between consecutive valve ope n- ings to allow flow of at least some of said hydraulic fluid within said hydraulic link assembly to adjust said hydraulic fluid thickness through which said opening and closing forces are transmit table. " - 5 - Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitp a- tents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprüng lich eingereic h- ten Anmeldung hinaus. Die Klägerin zu 1 hat ferner geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents sei nicht ausführbar offenbart. Die Beklagte ist der Klage en t- gegengetreten und hat das Streitpatent hilfsweise mit mehreren beschränkten Anspruc hssätzen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig e r- klärt , dass es ihm die Fassung des Hilfsantrags IV gegeben hat . Danach lautet Patentanspruch 1: " An injection valve (100) for injecting fuel into a combustion cha m- ber of an internal combustion engine, said injection valve (100) comprising: (a) a valve housing (102) comprising: - a fuel inlet port (108, 208); - (108, 208); and - a valve seat (112) for coop erating with a valve member (114, 314) to seal said interior chamber from said combu s- tion chamber when said injection valve (100) is closed; (b) said valve member (114, 314) having one end disposed within said valve housing (102) and an opposite end extend able from said valve seat (112) toward said combustion chamber, wher e in said valve member (114, 314) comprises a sealing surf said injection valve (100) is closed and that is liftable away from said valve seat (112) when said injection valve (100) is open; (c) a biasing mechanism associated with said valve member (114, 314) , said biasing mechanism comprising a valve spring (116) and a disc spring (150) for applying a compression force to said dimensionally responsive member, said biasing mech a- nism applying a closing force that originates form said valve spring (116) and said disc spring (150) to said valve member (114, 314) when said valve member (114, 314) is in said closed position; 2 3 - 6 - (d) an actuator assembly associated with said valve member (114, 314), wherein said actuator assembly comprises a d i- mensionally responsive soli d member that is actuatable to a p- ply an opening force to said valve member (114, 314) stronger than said closing force, for moving said valve member (114, 314) to said open position; and (e) a hydraulic link assembly comprising a passive hydraulic link hav and closing forces are transmitted, whereby said hydraulic substantially constant while said actuator assembly is actuated and wherein sa id thickness of said hydraulic link is adjustable while said actuator assembly is not actuated in response to changes in the dimensional relationship between components of said injection valve (100) to maintain a desired valve lift u p- on actuation of said a ctuator assembly, wherein said hydraulic link assembly is disposed within said i n terior chamber, interior chamber, said hydraulic link assembly comprising a withi n said hydra ulic cylinder (160), wherein said passive hydraulic link is configured to be adjus t- able by allowing movement of hydraulic fluid from a first chamber on a first side of the piston (114b, 314b) to a second chamber on a second, opposite side of the piston (11 4b, 314b) while said actuator assembly is not actuated, and wherein said hydraulic cylinder (160) is configured to be moveable relative to the valve housing, wherein said disc spring (150) bears against said hydraulic cy l inder (160) and said valve spring ( 116) bears directly against said piston (114b) to transmit a closing force directly to said valve member (114). " Mit der Berufung erstrebt die Beklagte im Wesentlichen weiterhin die Abweisung der Klage und verteidigt das Streitpatent hilfsweise mit den d em erstinstanzlich eingereichten Hilfsantrag IV vorausgehenden beschränkten A n- spruchssätzen. Die Berufung der Klägerin zu 2 und die Anschlussberufung der 4 - 7 - Klägerin zu 1 verfolgen die erstinstanzlichen Anträge auf vollständige Nichtige r- klärung des Streitpate nts weiter . Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft ein direkt betätigtes Einspritzventil sowie ein Verfahren zum Betätigen des Ventils. Insbesondere bezieht sich das Streitp a- tent auf ein Einspritzventil, welches in Verbrennungsmotoren eingeset zt werden kann und Kraftstoff unter hohem Druck in den Verbrennungsraum einspritzt. 1. Die Streitpatentschrift erläutert, dass die Direkteinspritzung eine s gasförmigen Kraft stoff s in die Verbrennungskammer eines Verbrennungsmotors vorteilhaft sei. Zum ei nen könnten so Drosselverluste beseitigt und ein hohes Verdichtungsverhältnis erhalten werden, indem die Einspritzung zu einem sp ä- ten Zeitpunkt erfolge. Zu m anderen könnten die Emissionen von Stickoxiden und Partikelmaterial deutlich reduziert werden, wenn der Kraftstoff Erdgas, Pr o- pan oder Wasserstoff aufweise. Dabei sei es erforderlich, den Kraftstoff unter hohem Druck in die Verbrennungskammer einzuspritzen, um den dort her r- schenden Druck zu überwinden und eine gute Durchmischung des Kraftstoffes mit der Verbrennungskammerluft zu ermöglichen. Einspritzventile, die diesen Anforderungen gerecht würden, müssten zahlreiche An forderungen erfüllen . Da die Ventile hohen Kraftstoffdrücken au s- gesetzt seien , müsse sichergestellt sein, dass das Ventil in geschloss enem Z u- stand zwischen den Einspritzereignissen eine Leckage von Kraftstoff in den Verbrennungsraum durch eine fluiddichte Abdichtung wirksam verhindere. Dies lasse sich neben den bekannten Nadelventilen durch eine Ventilkonstruktion mit einem Ventilelement bewerkstelligen, das sich bei einem Verschieben in Ric h- tung der Verbrennungskammer nach außen hin öffne. Ferner müsse die Ei n- 5 6 7 - 8 - spritzung innerhalb eines sehr kurzen, typischerweise nur wenige Millisekunden betragenden Zeitin tervalls erfolgen . Alle im Stan d der Technik bekannten Direkteinspritzsysteme in Verbre n- nungsmotoren würden durch ein hydraulisches Betätigungselement aktiv geöf f- net und geschlossen. Das erforderliche schnelle Öffnen und Schließen des Ventils über die aktive Hydraulik sei jedoch mit kon struktive n Nachteile n ve r- bunden . So sei en insbesondere eine hydraulische Pumpeinheit und ein Spe i- cher für das hydraulische Fluid nötig, und das hydraulische Fluid müsse gege n- über dem gasförmigen , unter hohem Druck stehenden Kraftstoff ab ge dichte t werde n. Z udem bedinge die Ansteuerung des Ventils über die Hydraulik au f- grund der dynamischen Strömung des Fluids für eine präzise Einspritztaktung nachteilige Zeitverzögerungen im Ansprechverhalten des Ventilsystems und lasse nur eine einge schränkte Steuerung des Ventilhubs zu . Demgegenüber sei eine direkte Betätigung des Einspritzventils vortei l- haft , wie sie in der internationalen Patentanmeldung 01/29400 (D2) beschrieben werde. Diese weise aber ein hohlrohrförmiges Betätigungselement auf, welches in der Herstel lung kompliziert und teuer sei. 2. Hieraus ergibt sich das technische Problem, mit möglichst geringem konstruktiven Aufwand ein zuverlässig schaltendes Einspritzventil zum Einspri t- zen von Kraftstoff in eine Verbrennungskammer eines Verbrennungsmotors be reitzustellen. Es soll durch ein Ventil mit folgenden Merkmalen gelöst werden (kursiv die Merkmale der Hilfsanträge) : 1. Das Einspritzventil weist auf: 1.1 ein Ventilgehäuse (102) mit 1.1.1 einem Kraftstoffeinlass (108, 208) , 1.1.2 einer Innenkammer, die m it dem Kraftstoffeinlass in Fluid verbindung steht, 8 9 10 - 9 - 1.1.3 einem Ventilsitz (112) zum Zusammenwirken mit einem Ventilelement (114, 314), um die Inne n- kammer von der Verbrennungskammer abz u- dichten, wenn das Einspritzventil (100) geschlo s- sen ist; 1.2 ein en dem Ventilelement zugeordneten Vorspannm e- chanismus, 1.3 eine dem Ventilelement zugeordnete Betätigungsba u- gruppe und 1.4 eine Hydraulikverbindungsbaugruppe. 2. Das Ventilelement (114, 314) weist auf 2.1 einen Endabschnitt, der sich im Ventilgehäuse befindet, 2 .2 einen en t gegengesetzten Endabschnitt, der vom Venti l- sitz (112) zur Verbrennungskammer hin ausfahrbar ist, 2.3 eine Dichtfläche, die 2.3.1 gegenüber dem Ventilsitz Fluiddichtung herstellt, wenn das Einspritzventil (100) geschlossen ist , und 2.3.2 vom Ven tilsitz abhebbar ist, wenn das Einsprit z- ventil (100) geöffnet ist. 3. Der Vorspannmechanismus bringt eine Schließkraft auf das Ventilelement auf, wenn sich dieses in der geschlossenen Position befindet. 4. Die Betätigungsbaugruppe weist ein massives Elemen t ( solid member ) auf, das 4.1 in den Abmessungen anspricht ( dimensionally respo n- sive ) und 4.2 betätigbar ist, um eine Öffnungskraft auf das Ventilel e- ment aufzubringen, die stärker als die Schließkraft ist und das Ventilelement i n die geöffnete Position bew egt; 4.3 IV wobei der Vorspannmechanismus eine Ventilfeder (116) und eine Tellerfeder ( disc spring, 150) zum Au f- bringen einer Kompressionskraft auf das massive El e- ment umfasst, von denen die Schließkraft ausgeht. 5. Die Hydraulikverbindungsbaugruppe 5.1 weist eine passive hydraulische Verbindung auf, 5.2 hat eine Hydraulikfluiddicke, - 10 - 5.2.1 durch die die Öffnungs - und Schließkräfte übe r- tragen werden, 5.2.2 die bei der Betätigung der Betätigungsbaugruppe im Wesentlichen konstant ist, so dass das Hy d- raulik fluid im Wesentlichen als Festkörper wirkt, und 5.2.3 die in Reaktion auf Änderungen der Abme s- sungsbeziehung (changes in the dimensional r e- lationship ) zwischen Komponenten des Ei n- spritzventils zur Aufrechterhaltung eines g e- wünschten Ventilhubs bei deren Be tätigung ei n- stellbar ist, wenn die Betätigungsbaugruppe nicht betätigt wird ; 5.3 I weist einen Hydraulikzylinder (160), in dem das Hydra u- likfluid angeordnet ist, mit Fluidabdichtung zur Inne n- kammer und einen Kolben (114b, 314b) auf; 5.4 II ist in der Innenka mmer angeordnet; 5.5 III ist einstellbar, indem sie eine Bewegung von Hydrauli k- fluid von einer ersten Kammer auf einer ersten Seite des Kolbens zu einer zweiten Kammer auf einer zwe i- ten, gegenüberliegenden Seite des Kolbens zulässt, wenn die Betätigungsbaug ruppe nicht betätigt wird; 5.6 III A wobei der Hydraulikzylinder für eine Bewegung relativ zum Ventilgehäuse ausgelegt ist ; 5.7 IV wobei zur direkten Übertragung der Schließkraft die Te l lerfeder (150) gegen den Hydraulikzylinder und die Ventilfeder (116) direk t gegen den Kolben (114b) dr ü- cken. Die nach stehend wiedergegebene Figur 1 der Patentschrift zeigt ein Au s- füh rung s beispiel. 3. Mit Blick auf einige dieser Merkmale bedarf der Patentanspruch der Erläuterung: 11 12 a) Zutreffend hat das Patentgericht a n- g enommen , dass das Betät i gungselement (130) nach Merkmal 4, welches vom Anspruch in der Verfa h renssprache als " bezeichnet wird, nicht nur aus festem Material bestehen muss, was auch eine hohlrohrförmige Ausbi l- dung des Elements umfassen wü r de, sondern massiv sein muss. Denn sowohl Absatz 10 als auch Absatz 46 der Beschreibung des Streitp a- tents verweisen auf die Vorzüge eines massiv au s gebildeten gegenüber einem im Stand der Technik bekannten hohlrohrförmigen Betät i- gungselement, da es in der Herstellung einf a- cher und kostengünstiger sei als das im Stand der Technik verwendete hohlrohrförmige Bet ä- tigungselement. b) Durch die Merkmalsgruppe 5 unte r- scheidet sich die Vorrichtung nach Patentanspruch 1, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, von d en im Stand der Technik bekannten und in der Einleitung der Beschreibung erörterten Einspritzventilen, die das Öffnen und Schließen des Ventils mittels einer aktiven Hydraulik bewirken. Dagegen übe r- trägt die als passiv angesprochene hydraulische Verbindung sgruppe (Mer k- mal 5.1) lediglich die vom Betätigungselement ausgehende Öffnungskraft auf das Ventilelement und sorg t zugleich für einen Ausgleich von Veränderungen in der Dimensionierung der Bauteile des Ventils, die sich aus Fertigungstolera n- zen, Verschlei ß und temperaturabhängige n Größenveränderungen der Ba u- gruppen ergeben können . Zu diesem Zweck ist das hydraulische Fluid nahezu inkompressibel und wirk t beim sehr schnellen Ei n spritzvorgang nahezu wie ein Festkörper (Merkmal 5.2.2) , wohingegen sich das hyd raulische Fluid während der im Vergleich zum Einspritzvorgang langen Pausen zwischen den Einsprit z- 13 14 - 12 - vorgängen durch Zu - und Abfluss verteilen und dadurch für den Ausgleich von Veränderungen in der Dimensionierung der Bauteile sorgen kann (Mer k- mal 5.2.3). c) Die passive hydraulische Verbindung muss entgegen der Auffassung der Berufung der Beklagten nicht zwingend gegenüber dem übrigen Innenraum des Ventils fluiddicht abgekapselt sein. Die von der Beklagten für die von ihr vertretene Auslegung herangezogene Passage in Absatz 28 der Beschreibung des Streitpatents grenzt lediglich die erfindungsgemäße passive Hydraulikve r- bindungsgrup pe von den im Stand der Technik bekannten Ventilkonstruktionen ab, bei denen die Öffnungskraft durch eine aktive Hydraulikpumpe er zeugt wird. Wenn die Beschreibung insoweit von einem in der Hydraulikverbindungsgruppe eingeschlossenen Hydraulikfluid spricht, verlangt dies nicht notwendig einen gegenüber dem sonstigen Innenraum des Ventils fluiddicht en Abschluss . Vie l- mehr muss das Hydr aulikfluid nur derart in der Verbindungsgruppe eing e- schlossen sein, dass es bei der schnellen Betätigung des Betätigungselements nicht aus der Baugruppe entweichen kann , so dass sichergestellt ist, dass es die Öffnungskraft des Betätigungselements im Wesen tlichen wie ein Festkörper auf das Ventilelement überträgt (Merkmal 5.2.2) . Ein gekapselte s hydrauli sches Fluidsystem wird vom Streitpatent dagegen nur im Zusammenhang mit der Verwendung eines gasförmigen Kraftstoffs angesprochen ( Abs. 9 Sp. 3 Z. 24 bis 26 ). Das Einspritzventil nach Patentanspruch 1 ist aber nicht auf einen Ei n- satz in Verbrennungsmotoren beschränkt, die mit gasförmigem Kraftstoff b e- trieben werden ; e ine solche Einschränkung enthält vielmehr erst Anspruch 20, wohingegen die Patentansprüche 21 und 22 ausdrücklich den Betrieb des Ve n- tils mit flüssigen Kraftstoffen vorsehen. Aus diesem Grund soll die streitpaten t- gemäße Hydraulikverbindungsgruppe lediglich vorzugsweise einen Hydraulikz y- linder mit Fluidabdichtung aufweisen, der gegenüber der Innenk ammer flui d- dicht abgedichtet ist ( Abs. 1 2 Sp. 4 Z. 25 bis 27 und Merkmal 5.3 nach Hilfsa n- 15 - 13 - trag I ), kann aber auch so ausgeführt werden, dass der Kraftstoff durch die B e- tätigungsbaugruppe und durch die Hydraulikverbindungsgruppe in die Inne n- kammer fließt ( Ab s. 14 Sp. 4 Z. 49 bis 55). d) Deshalb ist entgegen der Auffassung der Berufung der Beklagten in der Hydraulikverbindungsgruppe auch nicht zwingend ein Hydraulikfluid zu ve r- wenden, das von dem eingesetzten Kraftstoff verschieden ist. Das Streitpatent spr icht im Gegenteil ausdrücklich davon, dass etwa Dieselkraftstoff, der z u- gleich als Kraftstoff im Verbrennungsmotor verwendet wird, als Hydraulikfluid verwendet werden kann ( Abs. 9 Sp. 3 Z. 22 f.). Ein vom Kraftstoff verschied e- nes Hydraulikfluid verlangt er st eine Vorrichtung nach Anspruch 22. II. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des Streitp a- tents gehe nicht über den Inhalt der Ursprungsoffenbarung hinaus, soweit als Teil der Betätigungsbaugruppe ein massiv ausgebildetes Element beanspruch t werde (Merkmal 4). Denn die ursprünglichen Unterlagen (im Folgenden zitiert nach der veröffentlichten internationalen Anmeldung 02/095212 [K3]) sprächen zwar das Element nur im Zusammenhang mit einem aus magnetostriktivem Material bestehenden Aktor als m assiv an, der Fachmann verstehe dies jedoch als Beispiel für das hierdurch al lgemein als massiv beschriebene Betätigung s- element . Patentfähig sei indessen allein der Gegen stand des Streitpatents in der Fassung des Hilfsantrags IV , während der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung gegenüber der deutschen Patentschrift 198 54 506 ( D3 ) nicht neu und in den Fassung en der Hilfsanträge I , II , III und IIIA für den Fachmann einen Maschinenbauingenieur mit Universitätsausbildung der Fachrich tung Brennkraftmaschinen mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwic k- lung und Konstruktion von Einspritzventilen für Verbrennungsmotoren naheg e- 16 17 18 - 14 - legt sei . Dies gelte gleichfalls für den Gegenstand des nebengeordneten Ve r- fahrensanspruchs 33 in den entsprechend en Antragsfassungen. Die Entgegenhaltung D3 nehme sämtliche Merkmale der Patentanspr ü- che 1 und 33 vorweg , indem sie den Fachmann in Figur 2 insbesondere auch lehre , das Betätigungs element massiv auszuführen. I n der Fassung der Hilfsanträge I, II, III und IIIA sei der Gegenstand des Anspruchs 1 durch die D3 in Verbindung mit der Entgegenhaltung D2 naheg e- legt . D as in der D3 vorgestellte Einspritzventil sei ausschließlich zur Verwe n- dung von flüssigen Kraftstoffen ausgebildet. Für den Fachmann ergebe sich der Bedarf, ein solches Einspritzventil für den Betrieb mit gasförmigen Kraftstoffen fortzuentwickeln. Auf der Suche nach einer abgedichteten und damit auch für den Betrieb mit gasförmigen Kraftstoffen ausgebildeten Hydraulikverbindung s- gruppe stoße er auf die D2, die eine gegenüber dem Kraftstoff fluiddicht abg e- dichtete Baugruppe zeige. Daher müsse der Fachmann lediglich die in der D3 vorgesehene Hydraulikverbindungsgruppe durch die in der D2 vorgestellte e r- setzen. Da die D2 anders als das Ventil nach dem Streitpatent primär kein nach außen öffnendes Einspritzventil vorstelle, ein solches jedoch als weitere Mö g- lichkeit in der Beschreibung erwähne, müsse der Fachmann hierzu die ko n- struktiven Gegebenheiten der Hydraulikverbindungsgruppe des nach innen öf f- nend en Ventils für die Bedürfnisse eines nach außen in Richtung der Verbre n- nungskammer öffnenden Einspritzventils umkonstruieren, was ihm allerdings aufgrund seines Fachwissens und - könnens möglich sei . Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung de s Hilfsantrags IV sei dagegen neu und beruhe a uf erfinderisch er Tätigkeit . Dem stehe die Veröffentlichung der US - Anmeldung 2001/0032612 (D8) nicht entgegen. Das Streitpatent könne deren Priorität in Anspruch nehmen, da es sich bei dieser Anmeldung um d ie erste Anmeldung der Erfindung im Sinne 19 20 21 22 - 15 - von Art. 87 EPÜ handele. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen sei erste Anmeldung nicht die US - Anmeldung 09/522 130 (K19) . Denn diese lehre kein massives , sondern ein hohlrohrförmiges Betätigungse lement. K ein e der übrigen Entgegenhaltungen offenbare das zusätzliche Mer k- mal 4.3 IV , wonach die Schließkraft, die der Vorspannmechanismus auf das Ve n- tilelement aufbringe, von einer Ventilfeder und einer Teller feder der Hydrauli k- verbindungsbaugruppe aufgebracht werde . Zu diesem konstruktiven Wirkung s- zusammenhang gelange der Fachmann insbesondere nicht durch die Zusa m- menschau der Entgegenhaltungen D3 und D2. W enn der Fachmann die in der D2 gezeigte Hydraulikverbindungsbaugruppe in das Einspritzventil der D3 ei n- füge, erre iche er jedenfalls k eine konstruktive Lösung, bei der die Schließkraft im geschlossenen Zustand auch von der Teller feder stamme. Es handele sich hierbei auch nicht um eine Maßnahme, die aufgrund des allgemeinen Fachwi s- sens nahegelegen habe . Ebenso wenig liege der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Ausführbarkeit vor, den die Klägerin zu 1 mit dem Argument geltend gemacht habe, der Au s- gleichsraum für den hydraulischen Spielausgleich sei im patentgemäßen Ventil unzureichend, weil es im Bereich des fac h männisc hen Könnens gelegen habe, innerhalb der Hydraulikverbindungseinheit einen ausre i chend dimensionierten Ausgleichsraum zur Verfügung zu stellen. III. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung der Beklagten stand. 23 24 25 - 16 - 1. Eine Vorrichtung nach Paten tanspruch 1 wird entweder vollständig durch die Entgegenhaltung D3, deren Figur 2 nachfolgend abgebildet ist, vo r- weggeno m men oder durch die Schrift zumindest nahegelegt. a) Die D3 bezieht sich allgemein auf eine Dosiervorrichtung, spricht aber insbe - son dere auch Einspritzvorgänge in Kraftfah r- zeugmotoren an und b e fasst sich mit den in diesem Zusammenhang zu bewältigenden konstruktiven Proble men (S. 1 Z. 9 bis 13; S. 3 Z. 28 bis 31, 50 bis 59). Das in der Schrift vo r- gestellte Einspritzventil weist ein Vent ilge hä u- se 1 auf . Das Fluid wird über eine Fluidzule i- tung 7 der Fluidkammer 2 zugeführt . Die Mü n- dung 201 der Dosiervo r richtung wirkt mit dem Dichtkopf 3, 303 am Ende der Dichtnadel 3 zusammen, um die Fluidkammer nach außen hin abzudichten. Für d e n Fachmann versteht sich , dass bei dem von der Entgegenhaltung angesprochenen Einsatz der Dosiervorric h- tung als Einspritzventil in Kraftfahrzeugmotoren hierdurch eine A b dichtung der Fluidkammer gegenüber der Verbrennungskammer des Motors bezweckt wird . Merkmal 1.1 is t mithin verwirklicht . b) Die Dichtnadel 3, an deren Ende der Dichtkopf 3, 303 sitzt, weist e i- nen ersten Nadelteil 3, 301 auf, der sich im Ventilgehäuse befindet, und einen zweiten Nadelteil 3, 302, an dessen Ende sich der Dichtkopf 3, 303 befindet. Der zweite Nadelteil und der Dichtkopf fahren von der Mündung 201 aus bei Verwendung der Dosiervorrichtung als Einspritzventil im geöffneten Zustand des Ventils in Richtung der Verbrennungskammer hin nach außen auf. Der zum 26 27 28 - 17 - zweiten Nadelteil 3, 302 zählende D ichtkopf 3, 303 weist eine Auflagefläche auf, die mindestens teilweise in Form eines Dichtsitzes ausgearbeitet ist (S. 3 Z. 51 bis 53). Hierdurch wird im geschlossenen Zustand eine Fluiddichtung g e- genüber der Verbrennungskammer hergestellt, wohingegen der Dichtsitz im geöffneten Ventilzustand von seinem Sitz abgehoben wird. Dies entspricht der Merkmalsgruppe 2. c) In Übereinstimmung mit den Merkmalen 1.2 und 3 wird durch eine Rückstellfeder 8 die Ventilnadel 3 im geschlossenen Zustand in Richtung des Ste llantriebes 2 ge drückt, so dass der Dichtkopf 3, 303 gegen das Gehäuse 1 gedrückt wird (S. 3 Z. 50 f.). d) D ie D3 legt es dem Fachmann zumindest nahe , die Dosiervorric h- tung mittels einer entsprechend Merkmal 1.3 und der Merkmalsgruppe 4 au s- gebildeten Be tätigungsbaugruppe zu öffnen und zu schließen. (1) Die Dosiervorrichtung verfügt über einen Stellantrieb 4, an dem die Ventilnadel 3 befestigt ist und die diesem daher als Ventilelement zugeordnet ist. Der Stellantrieb 4 besteht aus einem Piezoaktor, vo rzugsweise einem ker a- mischen Vie lschicht - Piezoaktor (S. 3 Z. 41 bis 43). Da dieses Element die Au f- gabe hat, die Dosiervorrichtung zu öffnen und zu schließen und beim Öffnen die Federkraft der Rückstellfeder 8 überwinden muss, sind die Merkmale 4.1 und 4.2 v erwirklicht . (2) Jedenfalls im Ergebnis o hne Erfolg rügt die Berufung der Beklagten , die Entgegenhaltung lehre nicht , den Stellantrieb als ein in den Abmessungen ansprechendes massives Element auszubilden (Merkmal 4) . Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, welche Schlussfolgerungen aus fachmännischer Sicht aus dem Umstand gezogen werden können , dass Figur 2 die Dosiervo r- richtung in einem aufgeschnittenen Zu stand zeigt, wobei die Ventilnadel und der Stellantrieb ohne Schraffierung dargestellt sind . Die Zeichnung könnte a l- 29 30 31 32 - 18 - lerdings so gedeutet werden , dass das Gehäuse 1 und die Rohrfeder 402, die den Piezoaktor 401 unter Spannung hält, ebenso wie die Fluidkammer 2 und die in Figur 1 vergrößert dargestellte Fluidkammer 903 als Hohlräume darg e- stellt si nd, weil sie die entsprechenden Baugruppen in sich aufnehmen müssen, während der Piezoaktor 401 ebenso wie die Ventilnadel 3 nicht in einem aufg e- schnitten en Zustand und daher ohne Schraffierung dargestellt sind, woraus wiederum geschlossen werden könnte, d ass in de r Zeichnung diejenigen Ba u- teile, die für die Zwecke der Vorrichtung als Hohlkörper ausgebildet sind, weil sie Teile der Baugruppen in sich aufnehmen müssen, schraffiert dargestellt sind, die übrigen Bauteile, bei denen dies nicht der Fall ist, hin gegen ohne Schraffierung wiedergegeben werden. Jedoch kann dies offen bleiben. Denn für den Fachmann bietet es sich schon deshalb an, de n Piezoaktor 401 wie die Ventilnadel massiv und nicht in Form eines Hohlkörpers aus zu gestalte n , da er keine Notwendigkei t für eine derartige, gegenüber einem massiven Element aufwendigere und weder in der Beschreibung angesprochene noch durch die zeichnerische Darstellung nahegelegte Gestaltung erkennt . (e) Schließlich findet der Fachmann in der D3 auch eine Hydraulikve r- bindungsbau gruppe nach Merkmal 1.4 wieder, die entsprechend der Merkmal s- gruppe 5 ausgebildet ist. Denn die Schrift befasst sich ausweislich der form u- lie r ten Aufgabe insbesondere mit dem Problem, Längenänderungen zwischen den Bauteilen der Dosiervorrichtung in geeigneter Weise zu kompensieren und schlägt hierfür die Verwendung eines Ausgleichselements vor, das in der Figur 1 vergrößert wiedergegeben und in der Beschreibung (S. 2 Z. 38 bis S. 3 Z. 34 und S. 4 Z. 5 ff.) erläutert ist. Im Ausgleichselement 9 is t ein Hydraulikfluid in der Hydraulikammer 9, 903, die durch die Wände 9, 901; 9, 902, und 9, 905 gebildet wird, eingeschlossen. Dabei steht die Hydraulikkammer mit der Flui d- kammer über die Mikrobohrung 9, 904 in Fluidverbindung. Wenn sich der Pi e- zoaktor a usdehnt und damit eine Öffnungskraft auf den ersten Teil der Venti l- 33 - 19 - nadel 3, 301 ausübt, der über die erste Wand 9, 901 auf die Hydraulikkammer des Ausgleichselements einwirkt, geschieht dieser Krafteintrag so schnell, dass das Fluid nicht ausreichend Zeit hat, um durch die sehr kleine Mikrobohrung 9, 904 aus der Hydraulikkammer hinauszuströmen. Hier aus ist erkennbar, dass das Hydraulikfluid in der Hydraulikkammer die Öffnungskraft und den durch die Längenausdehnung des Piezoaktors bedingten Hub ohne nennens werte Ve r- luste auf den zweiten Teil der Ventilnadel überträgt (vgl. S. 2 Z. 47 bis 53; S. 4 Z . 18 bis 21, Z. 32 bis 43). Dagegen erfolgen die setz - und alterungsbedingten Längenänderung ebenso wie die temperaturbedingten Änderungen im Ve r- gleich zum Öffnung svorgang sehr langsam, weshalb das Fluid in diesem Fall durch die Mikrobohrung strömen und so ein Ausgleich der angesprochenen Ä n- derungen in den Bauteildimens ionen erfolgen kann (S. 2 Z. 54 bis 65; S. 5 Z. 21 bis 34). Die Hydraulik des Ausgleichselements w irkt somit passiv und gibt ledi g- lich die Ausdehnung und Kontraktion des Piezoaktors an die Ventilnadel weiter, ohne selbst aktiv auf die Position der Ventilnadel Einfluss zu nehmen. Das Au s- gleichselement bewirkt zugleich, dass der Hub, um den die Ventilnad el von i h- rem Sitz in Richtung der Verbrennungskammer abgehoben wird, stets konstant bleibt, was für die ordnungsgemäße Funktionsweise des Einspritzvorgangs e r- forderlich ist (S. 2 Z. 18 bis 20, S. 3 Z. 27 bis 31, S. 4 Z. 41 bis 43). 2. Gegen die rechtsfe hlerfreie Annahme des Patentgerichts , dass En t- sprechendes für den Gegenstand des Patentanspruchs 33 gilt, führt die Ber u- fung keinen gesonderten Angriff . 3. Sie wendet sich jedenfalls im Ergebnis auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Patentgerichts, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung de r Hilfsantr äge I bis IIIA sei durch eine Kombination der D3 mit der D2 nahegelegt . 34 35 - 20 - a) Der Prüfungsgegenstand des Hilfsantrag s I unterscheidet sich von demjenigen des Hauptantrag s durch das Merkmal 5.3 I , nach dem die Hydra u- likverbindungsgruppe einen von der Ventilinnenkammer fluiddicht abgedicht e- ten Hydraulikzylinder mit dem Hydraulikfluid und einen Kolben aufweist. b) Hilfsantrag I ist zulässig, weil eine so charakterisierte Hydraulikve r- bindungsgruppe entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2 ursprünglich offe n- bart ist. Soweit diese beanstandet, die in de n ursprünglichen Unterlagen entha l- tene Figur 1 sei als Offenbarung dieses zusätzlichen Merkmals unzureichend, weil der Fachmann der Figur nicht entneh men könne, welche Teile der Hydra u- likverbindungsgruppe zuzurechnen seien und wodurch diese vom Innenraum des Ventils abgekapselt sei, steht dies einer ausreichend en Ursprungsoffenb a- rung nicht entgegen. Denn der Fachmann entnimmt der Anmeldung (K3, S. 15 Z. 5 bis 16), dass das hydraulische Fluid im Hydraulikzylinder durch eine Zyli n- derabdeckung 162 und Dichtungen 162, 168, 169 eingeschlossen ist, die z u- gleich in der Figur 1 als Bezugszeichen verwendet sind und auf zeichnerisch abgegrenzte Bauteile des darges tellten Ventils verweisen. Zudem wird ein a b- gedichtetes hydraulisches Fluidsystem auch im Zusammenhang mit der Ve r- wendung eines gasförmigen Kraftstoffs ange sprochen (K3, S. 3 Z. 9 bis 20). Zwar geschieht dies nur im Zusammenhang mit der Kritik der im Stand der Technik bekannten Ventile, die mit einer aktiven Hydraulikeinheit arbeiten und gasförmige Kraftstoffe direkt einspritzen. Es versteht sich aber für den Fac h- mann, dass auch die lediglich passive Hydraulikverbindungsgruppe bei der Ei n- spritzung gasförmig er Kraftstoffe diese n gegenüber abgedichtet sein muss. Dementsprechend wird ihm zu Figur 2 erläutert, dass eine weitere, in der Figur 1 nicht dargestellte Dichtung 270 verhindern kann, dass Hochdruckkraftstoff in den Abschnitt des Ventilkörpers eintritt, i n dem die Hydraulikverbindungsgruppe und die Betätigungsbaugruppe untergebracht sind. Der Figur 2 entnimmt er, 36 37 - 21 - dass zugleich weiterhin die Dichtung 168 vorgesehen ist, die die Hydraulikve r- bindungsgruppe gegenüber dem übrigen Innenraum des Ventils abkapselt . c) Es kann offen bleiben, ob der Fachmann, wie das Patentgericht a n- genommen hat, Veranlassung zu der Prüfung hatte, ob er das in der D3 vorg e- stellte vorteilhafte Ausgleichselement auch für eine Einspritzvorrichtung nutzen kon n- te, bei der sich der Kra ftstoff nicht als Fluid für das Ausgleichselement ei g net, und hierbei die D2 in den Blick zu nehmen, weil dort ein hierfür geeignetes gekapseltes Ausgleichselement ( Hydraulikverbindungs - element) vorgestellt wird. Denn jedenfalls bestand für den Fachmann Ve ranlassung, den Hinweis in der D2 aufzugreifen, die vorgestellte, in dem in der nebenstehend wiedergegeb e nen Figur 1 dargestellten Ausführungsbeispiel mit einem nach innen öffnenden Ventil versehene Einspritzvo r- richtung könne auch mit einem nach a u- ßen (in den Verbrennungsraum) öffnenden Ventil ausgeführt werden und die Betät i- gungseinrichtung sei in diesem Fall vo r- zugsweise oberhalb der Ventilnadel p o sit i- oniert und wirke mit nach unten gerichteter Öffnung auf die Nadel (S. 10 Z. 29 bis 33). Die Prüfung, wie dies konstruktiv umgesetzt werden konnte, füh r ten den Fachmann zu einer Einspritzvorrichtung nach Hilfsantrag I. (1) Berufung der Klägerin zu 2 und Anschlussberufung kritisieren die (im Zusammenhang mit der Neuheitsprüfung zur D14 [= K19 ] angestellte) D edukt i- 38 39 - 22 - on des Patentgerichts, wie der Fachmann die in der D2 angesprochene Mö g- lichkeit eines anderen Aufbaus der Vorrichtung umgesetzt hätte, insofern zu Recht, als diese sich vornehmlich von einem Detail des Ausführungsbeispiels, nämlich der Einstellschrau be 120 zur Einstellung der Ventilfedervorspannung am oberen Ende des Einspritzventils, leiten lässt, die der Fachmann, so meint das Patentgericht, beibehalten wolle. Die Orientierung an diesem Detail hat zu der weiteren Annahme des Patentgerichts geführt, der Fachmann werde die demgemäß am oberen Ende der Vorrichtung zu belassende Ventilfeder 116 nunmehr in mindestens unüblicher und wie die Anschlussberufung aufzeigt jedenfalls nicht ohne weiteres zu realisierender Weise nicht mehr als Druck, sonde rn als Zugfeder ausgestalten. Mindestens ebenso nahe lag es für den Fachmann, die Ventilfeder, wie von der Klägerin zu 1 dargestellt, so an einer Auskragung der Ventilnadel anzuordnen, dass er wie auch bei dem in der D2 dargestellten Ausführungsbeispiel un d etwa auch in der D3, mit einer üblichen Druckfeder zur Aufbringung der Schließkraft arbeiten konnte. Zog der Fac h- mann dies in Erwägung, wurde ihm unmittelbar deutlich, dass es einer Durc h- führung des Ventilelements durch den Aktor damit nicht mehr darf, s ondern der Aktor wie in der D2 mit Blick auf die Ventilnadel ausdrücklich angesprochen zweckmäßigerweise oberhalb des Ventilelements (und der Hydraulikverbi n- dungsbaugruppe) als derjenigen Bauteile vorzusehen ist, die er zur Öffnung des Ventils nach unt en zu drücken hat auch insoweit nicht anders als bei der D3, die in ihrem Ausführungsbeispiel gleichfalls ein nach außen öffnendes Ventil zeigt. (2) Ist der Aktor demgemäß oberhalb des Ventilelements und der Hy d- raulikverbindungsbaugruppe angeordnet, g ibt es aus fachmännischer Sicht auch keinen Grund mehr, ihn nicht massiv, sondern rohrförmig auszuführen. Die D2 weist den Fachmann ausdrücklich darauf hin, dass die Wanddicke eines rohrförmigen magnetostriktiven Elements so zu wählen ist, dass eine zur Üb e r- 40 - 23 - windung der Schließkraft ausreichende Kraft aufgebracht werden kann (S. 12 Z. 25 bis 32). Dem konnte er am einfachsten mit einem massiven Element g e- nügen, zumal er auch zu erkennen vermochte, dass ein solches Element, wie in der Streitpatentschrift angeg eben, einfacher und kostengünstiger herzustellen ist. Im Übrigen bot die D3 hierfür ein konkretes, in der gegebenen Situation o h- ne weiteres übertragbares Vorbild. (3) Die Erwägung der Beklagten, der Fachmann müsse eine Mehrzahl ko nstruktiver Schritte vo llziehen, um auf diese Weise zu einer erfindungsgem ä- ßen Vorrichtung zu gelangen, vermag nicht in Frage zu stellen, dass damit dem Fachmann ein naheliegender Weg zu der Erfindung gewiesen war. Denn die konstruktiven Überlegungen folgen ein und demselben Gru ndgedanken und der nächste Schritt ergibt sich jeweils aus dem vorhergehenden. d) Für die weiteren Hilfsanträge II bis IIIA gilt Entsprechendes. IV. Die Annahme des Patentgerichts, der Gegenstand des Hilfsantrag s IV sei demgegenüber patentfähig, hält der Nachprüfung ebenso stand wie die Verneinung des Nichtigkeitsgrundes der unzulässigen Erweiterung. 1. Ohne Erfolg greifen die Berufung der Klägerin zu 2 und die A n- schlussberufung der Klägerin zu 1 die Annahme des Patentgerichts an, das Streitpatent gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anme l- deunterlagen hinaus. a) Für die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Grund - sätze der Neuheitsprüfung (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 X ZR 4/00, GRUR 2004, 133, 135 Elektr onische Funktionseinheit). Es ist danach erforde r- lich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig (BGH, Urteil vom 11. Septem - ber 2001 X ZR 168/98, BGHZ 148, 383, 389 Luftverteiler) als mögliche Au s- 41 42 43 44 45 - 24 - führungsform der Erfindung entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 11. Sep - tember 2001 X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 Drehmomentübertragungsein - richtung). Das Erfordernis einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung muss dabei in einer Wei se angewendet werden, die berücksichtigt, dass die Ermittlung dessen, was dem Fachmann als Erfindung und was als Ausfü h- rungsbeispiel der Erfindung offenbar wird, wertenden Charakter hat, und eine unangemessene Beschränkung des Anmelders bei der Ausschöpfun g des O f- fenbarungsgehalts der Voranmeldung vermeidet. Insoweit ist zugrunde zu l e- gen, dass das Interesse des Anmelders regelmäßig erkennbar darauf gerichtet ist, möglichst breiten Schutz zu erlangen, also die Erfindung in möglichst allg e- meiner Weise vorzus tellen und nicht auf aufgezeigte Anwendungsbeispiele zu beschränken (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 52 Polymerschaum I; BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 X ZR 146/12, BGHZ 200, 63 Rn. 19 ff. Kommunikationskanal). b) Hiernach hat das Patentgericht zutreffend angenommen, dass den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen aus fachmännischer Sicht zu entnehmen ist, dass das Betätigungselement vorteilhafterweise massiv ausg e- bildet ist. Zwar weisen die Klägerinnen zut reffend darauf hin, dass Abschnitt 10 der Streitpatentschrift in der Beschreibung der Ursprungsanmeldung nicht enthalten ist. Es heißt aber in der Anmeldung, dass in Figur 1 (die mit Figur 1 der Strei t- p a tentschrift übereinstimmt) ein Ausführungsbeispiel il lustriert wird, dessen B e- tätigungsbaugruppe aus einem massiv ausgebildeten magnetostriktiven El e- ment 130 besteht (K3, S. 13 Z. 9 bis 12). Das in der Figur mit dem Bezugszeichen 130 versehene und schraffiert dargestellte Teil des Einspritzventils wird de m Fachmann daher als massiv ausgebildetes Element vorgestellt. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen 46 47 48 - 25 - versteht der Fachmann die entsprechende Ausgestaltung als massives Bauteil nicht als einen Spezialfall, der auf den in Figur 1 veranschaulichten magn e- tos triktiven Aktor begrenzt ist. Vielmehr entnimmt er der vorausgehenden al l- gemeinen Beschreibung der Betätigungsbaugruppe (S. 13 Z. 1 bis 8), dass das sich ausdehnende oder zusammenziehende Element der Betätigungsbaugru p- pe beispielsweise aus magnetostriktive m Material bestehen oder als piezo - elektrischer Stapel ausgebildet sein kann. Wenn die Beschreibung sodann das Element aus magnetostri kti vem Material als "solid" beschreibt (S. 13 Z. 10), wird darin eine allgemeinere, nicht auf dieses Beispiel begrenzte te chnische Lehre deutlich. Denn im Weiteren wird als Vorzug des massiv ausgebildeten Elements aus magnetostriktivem Material herausgestellt, dass ein solches El e- ment kostengünstiger und einfacher in der Herstellung sei als hohlrohrförmige Elemente ( S. 14 Z. 1 bis 4). Damit wird dem Fachmann eine massive Ausfü h- rungsweise des Betätigungselements ohne Beschränkung auf ein solches aus magnetostriktivem Material als vorteilhaft dargestellt, die er auch bei anderen Ausführungsformen wie dem alternativ vorgeschlagen en piezoelektrischen St a- pel (S. 14 Z. 32 bis 34) anwenden kann. 2. Der Gegenstand des Hilfsantrags IV ist auch patentfähig. a) Rechtsfehlerfrei nimmt das Patentgericht an, dass er durch keine der in das Verfahren eingeführten Schriften neuheitsschädl ich getroffen wird. Dies gil t insbesondere auch für die V eröffentlichung der US - Anmeldung 09/863 187 ( veröffentlicht unter der Nr. 2001/0032612 - D8). Denn das Patentgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Streitpatent die Priorität dieser Anmeldung zu Recht in Anspruch nimmt. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist die Lehre des Streitpatents hierin und nicht bereits in der US - Patentanmeldung 09/522 130 (D14 = K19) erstmals im Sinne des Art. 87 EPÜ offenbart. 49 50 - 26 - Die D14 offenbart nämlich anders a ls die Prioritätsanmeldung kein massiv ausgebildetes Betätigungselement gemäß Merkmal 4. Das in der D14 in einem Ausführungsbeispiel beschriebene Betätigungselement 130 ist hohlroh r- förmig ausgebildet, da das Ventilelement 114 nach innen und nicht wie bei der mit dem Streitpatent beanspruchten Vorrichtung nach außen öffnet, wie die der vorstehend wiedergegebenen Figur 1 der D2 entsprechende Zeichnung zeigt. Das Patentgericht hat zutreffend entschieden, dass eine massive Ausführung des Betätigungselements a uch durch die in der D14 (wie in der D2) angespr o- chene, nach außen in Richtung der Verbrennungskammer öffnende Ventilko n- struktion (D14, S. 22 Z. 17 bis 24) jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig o f- fenbart ist. Zwar gab die Erwähnung dieser möglichen Ausgestaltung wie u n- ter III 3 c zu dem entsprechenden Hinweis in der D2 ausgeführt, dem Fac h- mann Veranlassung, sich Gedanken über die Konstruktion eines nach außen öffnenden Ventils zu machen. Damit ist aber die konkrete Ausgestaltung eines solchen Ventil s noch nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Die unmittelbare Offenbarung der D14 geht lediglich dahin, dass das Ventil auch nach außen öffnen könnte und dass die Betätigungseinheit in diesem Fall vorzugsweise oberhalb der Ventilnadel angeordnet werde . Die Umsetzung dieser Grundidee erfordert konstruktive, von seinem Fachwissen getragene Überlegungen des Fachmanns. Es ist damit auch nicht offenbart, dass bei einer solchen Ve n- tilskonstruktion von der hohlrohrförmigen Ausbildung des Betätigungselements a bgerückt und dieses massiv ausgebildet werden könnte oder gar sollte. Ebenso wenig ergibt sich eine solche Offenbarung daraus, dass in A n- spruch 1 der D14 nur allgemein eine Betätigungseinrichtung beansprucht ist, die mit der Ventilnadel zusammenwirkt, u nd die röhrenförmige Ausbildung erst Gegenstand von Unteransprüchen ist. Denn auch damit wird nicht unmittelbar und eindeutig als Teil der in der D14 vorgestellten Lehre die Möglichkeit offe n- 51 52 53 - 27 - bart, das Betätigungselement als massives Element (solid member) auszubi l- den. In einem auf die D14 erteilten Patent hätte demgemäß hierauf kein A n- spruch gerichtet werden können. Demgegenüber enthält die Prioritätsanmeldung wortlautidentisch mit der Anmeldung des Streitpatents den Hinweis, dass ein massiv ausgebildete s Bet ä- tigungselement kostengünstig und in der Herstellung einfacher als eine Roh r- form sei (D8, Abs. 83); ihr Offenbar ungsgehalt stimmt damit mit der Anmeldung des Streitpatents überein. b) Der Gegenstand des Hilfsantrags IV ist auch nicht nahegelegt. (1) Unzutreffend ist die Auffassung der Anschlussberufung, die Merkm a- le 4.3 IV und 5.7 IV seien nicht ursprungsoffenbart und deshalb bei der Beurte i- lung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen. D ie Anschlussberufung b e- rücksichtigt nicht , dass der Prüfu ng einer unzulässigen Erweiterung stets die Ermittlung des Sinngehalts des hierauf zu überprüfenden Patentanspruchs vor - ausgehen muss und die Merkmale 4.3 IV und 5.7 IV in Übereinstimmung mit der sie erläuternden Beschreibung (Abs. 57 und 61) auszulegen sind ( vgl , BGH , Urteil vom 12. Mai 2015 X ZR 43/13, juris Rn. 15 f. Rotorelemente) . Die b e- treffenden Passagen stimmen wörtlich mit der Anmeldung überein (K3 , S. 17 Z. 26 bis S. 18 Z. 2, S. 19 Z. 9 bis 19), so dass sich aus dieser kein anderer Offenbarungsg ehalt ergibt. (2) Die Rechtsmittel der Klägerinnen stellen nicht in Abrede , dass sich die Ausgestaltung der Vorrichtung nach Hilfsantrag IV aus einer Kombination der D2 mit der D3 oder umgekehrt nicht ergibt. Das Patentgericht hat dies z u- treffend ausgef ührt . Für eine anderweitige Veranlassung ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich. Soweit die Berufung der Klägerin zu 2 meint, einer weit e- ren Darlegung hierzu enthoben zu sein, liegen die Voraussetzungen hierfür 54 55 56 57 - 28 - nicht vor (BGH, Urteil vom 11. März 20 14 X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Farbversorgungssystem). (3) Unbehelflich ist auch das von den Klägerinnen in der Berufungsve r- handlung in den Vordergrund ge rückte Argument, erfindungsgemäße Anor d- nung und Funktion von Ventilfeder und Tellerfeder hätten in Anordnung und Funktion dieser Federn in der Entgegenhaltung D2 ihr Vorbild. Dies führt schon deshalb nicht weiter, weil bei der vorstehend dargelegten naheliegenden U m- wandlung der Vorrichtung nach der D2 von dieser Federanordnung gerade a b- gewichen wird . Warum die erfindungsgemäße Ausgestaltung gleichwohl nah e- gelegen haben sollte, z eigen die Rechtsmittel der Klägerinnen nicht auf. V. Hiergegen wendet sich die Anschlussberufung der Klägerin zu 1 mit Erfolg dagegen, dass das Patentgericht die Klage auch mit dem von der Kläg e- rin zu 1 geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit der erfindungsgemäßen Lehre abgewiesen hat. Ihre Angriffe führen insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Pat entgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung. 1. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Klägerin zu 1 habe den weiteren Nichtigkeitsgrund verspätet eingeführt. a) Die Frag e, ob die Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 PatG für die Zulassung eine r Klageänderung vorliegen, stellt sich nicht, denn die Vorschrift setzt einen erst in zweiter Instanz eingeführten Nichtigkeitsgrund voraus, und der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit ist zwar erst mit Schrif t- satz vom 25. Okto ber 2012, aber be reits in erster Instanz geltend gemacht wo r- den. b) Die Frage, ob das Patentgericht die Klageänderung nach § 83 Abs. 4 PatG oder nach § 99 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 263 ZPO hätte zurüc k- 58 59 60 61 62 - 29 - weisen können, stellt sich gleichfalls nicht, denn das Patentge richt hat dies nicht getan, sondern die Klageänderung sachlich beschieden. Dass es gleichzeitig gemeint hat, es brauche nicht entschieden zu werden, ob die Zulassung der Klageänderung sachdienlich sei, ändert daran nichts. Eine in erster Instanz u n- terblieb ene Zurückweisung verspäteten Vorbringens oder verspäteter Anträge kann in der Berufungsinstanz nicht nachgeholt werden. Hierfür bietet das G e- setz keine Grundlage, und dies kommt auch schon deswegen nicht in Betracht, weil die Zurückweisung, die im Übrigen im Ermessen des Patentgerichts steht, unter anderem zur Voraussetzung hat, dass die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Termins zur Verhandlung vor dem Patentgericht erforderte (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a PatG), und diese Voraussetzun g im Berufungsverfahren nicht nachträglich eintreten kann. 2. In der Sache rügt die Anschlussberufung zu Recht, dass das Paten t- gericht sich nicht mit dem Vorbringen der Klägerin zu 1 befasst hat, die erfi n- dungsgemäße Vorrichtung (nach Hilfsantrag I und damit auch nach dem nu n- mehr allein maßgeblichen Hilfsantrag IV) mit einer gekapselten Hydraulikve r- bindungsgruppe benötige im Hinblick auf die zu erwartenden Temperaturen und die hierdurch bedingte Ausdehnung des Volumens des Hydraulikfluids einen jedenfall s bei der im Ausführungsbeispiel beschriebenen Konstruktion nicht zur Verfügung stehenden und vom Fachmann mit verfügbaren Mitteln auch nicht zu schaffenden Ausgleichsraum, um funktionsfähig zu sein und ein "Platzen" der Hydraulikverbindungsgruppe infolge der für den entstehenden Druck nicht au s- gelegten und nicht auslegbaren Dichtungen zu verhindern. Dieses Klagevorbringen wird von der Feststellung des Patentgerichts, dem Fachmann werde in ausreichender Weise offenbart, wie die Hydraulikve r- bindungsgruppe auszubilden sei , um das Ziel zu erreichen, Dimensionsänd e- rungen zwischen den Ventilbauteilen aufzufangen und präzise Einspritzvorgä n- ge durch einen stets gleichbleibenden Hub des Ventilsitzes sicherzustellen, da 63 64 - 30 - die konkrete Dimensionierung der Baugruppe i m Bereich des allgemeinen Kö n- nens de s Fachmann s liege, nicht zureichend beschieden . Ihr ist nicht zu en t- nehmen, ob sich das von der Klägerin zu 1 behauptete Problem tatsächlich stellt und ob und wie es gegebenenfalls vom Fachmann mit Hilfe seines Fac h- wisse ns und seiner Fachkenntnisse gelöst werden kann. Hierauf kommt es j e- doch an, denn wenn dem Fachmann nicht wenigstens ein Weg zur Verfügung stünde, wie er eine nicht notwendigerweise mit allen ihr in der Patentschrift z u- geschriebenen Vorteilen versehene (BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 X ZR 76/13, GRUR 2015, 472 Stabilisierung der Wasserqualität), aber doch praktisch brauchbare Vorrichtung nach Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils in die Hand beko mmen kann, wäre die Erfindung nicht im Sinne des Art. I I § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜbkG so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könnte. 3. Dies führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwe isung der Sache an das Patentgericht, dem auch die Entsche i- dung über die Kosten der Berufung zu übertragen ist (§ 119 Abs. 2 und 3 PatG). Eine abschließende Entscheidung durch den Bundesgerichtshof ist i n- soweit nicht sachdienlich (§ 119 Abs. 5 PatG). 65 - 31 - Di e Beklagte hat mit wechselnden Argumenten die Auffassung vertreten, eines Ausgleichsraums bedürfe es zu m einen nicht, zum anderen könne er e r- forderlichenfalls vom Fachmann zur Verfügung gestellt werden. Ob dies zutrifft, vermag der Senat ohne sachverständi ge Beratung nicht zu beurteilen. Dem Patentgericht könnte hingegen die Sachkunde seiner technischen Mitglieder eine solche Beurteilung erlauben. Meier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.11.2012 - 1 Ni 16/11 (EP) - 66
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