ECLI:DE:BGH:2017:180517UIXZR51.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 51/15 Verkündet am: 18. Mai 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbe amtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 426 Abs. 1, analog § 1109 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, § 748 Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen zwei Grundstückseigentümern, deren Grundstücke mit einer Gesamtrea llast belastet sind, ist nach dem Wert der Grundstücke vorzunehmen. Das gilt auch dann, wenn einer der Grundstückse i- gentümer das Grundstück im Wege der Zwangsversteig e rung erstanden hat. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - IX ZR 51/15 - OLG München LG Trau nstein ECLI:DE:BGH:2017:180517UIXZR51.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richt e- r in Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber ufungs - gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin erstand im Rahmen einer Zwangsvollstreckung das Eige n- tum an einem zuvor dem Beklagten gehörenden Grundstück unter Übernahme der eingetragenen Reallast (Ersatzwert: 21.400 . Sie wurde aus dieser Rea l- last gerichtlich in Anspruch genommen und verlangt von dem Beklagten Ersta t- tung der von ihr an die Reallast berechtigte erbrachten Leistungen (4.420,90 Kosten e ines Vorprozesses zwischen ihr und der Reallastberechtigten (1.389,23 , soweit noch von Belang, und Feststellung der Freistellung. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das lan dgerichtliche Urteil abgeändert und 1 - 3 - die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Die Revision führt zur Aufhebung des ange fochtenen Urteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil unterliegt schon deswegen der Aufhebung, weil es weder einen Tatbestand noch eine Bezugnahme gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO enthält (§ 547 Nr. 6 ZPO) , auch keine konkludente . Das Berufung s- gericht stellt nämlich ausdrücklich fest, dass es einer Darstellung des Tatb e- standes nicht bedürfe, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig sei, und zitiert § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Richtig ist, dass die Nichtzulassungsbeschwerde unzweifelhaft unzulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschw er 20.000 übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Vorliegend übersteigt dieser Wert jedoch 20.000 9 ZPO kommt nicht zur Anwendung, weil Ziel der Klägerin ist, von aus der Reallast geschuldeten Leistungen freigestellt zu werden. Der Wert eines Freistellungsa nspruchs richtet sich nach § 3 ZPO (vgl. etwa BGH, B e- schluss vom 20. September 1974 - IV ZR 113/74, NJW 1974, 2128 ; vom 21. September 1994 - XII ZR 5/94, NJW - RR 1995, 197; Prüt ting/Gehrlein/ Gehl e, ZPO, 9 . Aufl., § 3 Rn. 66 ; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 9 Rn. 3; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 14 . Aufl., § 9 Rn. 4 ; BeckOK - ZPO/Wendtland, 201 7 , § 9 Rn. 8 ) . Da mit beträgt die Beschwer der Klägerin, wie vo m Senat b e- 2 3 - 4 - reits festgesetzt, 22.930,13 (4.420,90 0 v.H. von 21.400 und war § 540 Abs. 1 Sat z 1 ZPO anzuwenden. Fehlende Feststellun gen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO stellen einen von Amts wegen zu berücksicht i- genden Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt ( BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - IX ZR 73/08, AnwBl 2009, 389 mwN ). Fehlen die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorgeschriebenen Fes t- stellungen, kann eine Aufhebung und Zurückverweisung dann unterb leiben, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen sowie das Rechtsschutzziel der Parte i- en hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt. Vorliegend ist dies in Bezug auf die tatsächlichen Grundlagen nicht der Fall. Das Ber ufungsurteil lässt weder erkennen, was Gegenstand der - auf dem von der Klägerin in der Zwangsversteigerung erstandenen Grun d- stück ruhenden - Reallast war , noch die Grundlage der Haftung des Beklagten, weil sich im Berufungsurteil keine Feststellungen zum Inhalt des schuldrechtl i- chen Vertrages finden , aus dem der B eklagte der Reallastberechtigten hafte t . Auch enthält das Urteil keine Feststellungen dazu, ob und welches noch im E i- gentum des Beklag ten stehende Grundstück mit einer Gesamtreallast belast e- tet i st . Schließlich kann dem Urteil nicht das Verhältnis der Parteien als G e- samtschuldner zueinander entnommen werden. Das genügt den Anforderun gen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht. Das Revisionsgericht ist weder ve r- pflichtet noch auch nur berechtigt, d en entscheidungserheblichen Sachverhalt und die in den Vorinstanzen gestellten Anträge selbst aus den Akten zu ermi t- teln (BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 , aaO ) . Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), die Sache ist zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Berufu ngsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). 4 5 - 5 - II. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen: 1. Zutreffend hat da s Berufungsgericht erkannt, dass im Innenverhältnis zwischen dem ursprünglichen Schuldner eines durch eine Reallast gesicherten Anspruchs und dem Ersteher allein dieser für die nach dem Zuschlag fällig we r- denden Leistungen aus der Reallast haftet, wenn ein e zur Sicherung dieses Anspruchs eingetragene Reallast bei der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks bestehen bleibt und das Grundstück ohne Zwischenverfügung vom Schuldner auf den Ersteher übergegangen ist . Denn § 56 Satz 2 ZVG en t- hält eine abwei chende Regelung im Sinne von § 426 Abs. 1 BGB, weil der E r- steher nach dieser Regelung von dem Zuschlag an die " Lasten des Grun d- stücks " zu tragen hat, wozu auch die Reallasten gehören ( BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I X ZR 222/92 , BGHZ 123, 178 , 181 f ). 2. Doch gilt dies er Grundsatz entgegen der Ansicht des Berufungsg e- richts nicht für den ursprünglichen Schuldner des gesicherten Anspruchs, wenn dies er den schuldrechtlichen Anspruch nicht nur durch eine einfache Reallast an dem später versteigerten Grunds tück, sondern durch eine Gesamtreallast an zwei Grundstücken gesichert hat, von denen ein e s später versteigert wird und das andere weiterhin in seinem Eigentum verbleibt . Die Bestellung einer G e- samtreallast an mehreren Grundstücken ist zulässig, wobei § 11 32 Abs. 1 BGB analog anzuwenden ist. Diese kann von Anfang an dadurch entstehen, dass sie an mehreren Grundstücken eines oder verschiedener Eigentümer eingeräumt wird, oder nach § 1108 Abs. 2 BGB nachträglich durch Realteilung des belast e- 6 7 8 - 6 - ten Grundstücks (v gl. Staudinger/ Reymann , BGB, 2017 , § 1105 Rn . 4 ; Bec k- GroßKomm - BGB/Sikora, 2016, § 1105 Rn. 86 ). a) Die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Ansicht herangez o- gene Entscheidung des Senats vom 8. Juli 1993 (aaO) regelt nur das Innenve r- hältnis zwisc hen dem persönlichen Schuldner des durch die Reallast gesiche r- ten Anspruchs und demjenigen, der ohne Zwischenverfügung das mit der Rea l- last belaste te Grund stück im Wege der Zwangsversteigerung erstanden hat, nicht aber das Innenverhältnis zwischen zwei Eig entümern von mit einer G e- samtreallast belasteten Grundstücken, von denen eines von einem der Eige n- tümer im Wege der Zwangsversteigerung erstanden worden ist . Nur im Verhäl t- nis von Ersteher und ursprüngli chem Schuldner gilt nach § 56 Satz 2 ZVG, dass der Er steher die " Lasten des Grundstücks " zu tragen hat und er für die Reallast, deren Wert beim Zuschlag außer Ansatz geblieben ist , keine Barleistung hat erbringen müssen, während der ursprüngliche Schuldner das Eigentum an dem Grundstück - mithin die Gegenlei stung für die Gewährung des Anspruchs - an den Ersteher verloren hat . Zwar bleibt es dabei, dass die Klägerin in Höhe des Werts der Reallast keine Barleistungen erbracht und der Beklagte das Eige n- tum an dem zwangsversteigerten Grundstück verloren hat, aber ebenso wenig hat der Beklagte , sollte der Reallastberechtigten von vornherein an mehreren Grundstücken eine Gesamtreallast eingeräumt worden oder sollte eine solche durch Teilung des belasteten Grundstücks nach § 1108 Abs. 2 BGB später en t- standen sein, al s Eigentümer des zweiten Grundstücks nach 2011 Leistungen auf den durch die Gesamtreallast gesicherten Anspruch erbracht. Auch liegt die Leistungsfähigkeit der Klägerin in Bezug auf das zwangsversteigerte Grun d- stück nicht im Risikobereich des Beklagten , wo hl aber in Bezug auf das etwaige bei i h m verblie bene, mit der Gesamtreallast belastete Grundstück. 9 - 7 - b) Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Parteien, deren Grun d- stücke mit einer Gesamtreallast zugunsten der Reallastberechtigten belastet ist, richt et sich, ungeachtet etwaiger verschiedener Haftungsgrundlagen (gegeb e- nenfalls auch aus dem Unterhaltsrecht) , nach den getroffenen Vereinbarungen, nach den Umständen des Einzelfalls und subsidiär nach § 426 BGB (vgl. MünchKomm - BGB/ Mohr , 7. Aufl. , § 1108 Rn. 9). Dementsprechend erfolgt der Gesamtschuldnerausgleich, wenn er nach § 426 Abs. 1 BGB erfolgt, nach Kö p- fen ( vgl. für den Gesamtschuldnerausgleich zwischen persönlichem Schuldner und Ersteher BGH, Urteil vom 25. Februar 1972 - V ZR 27/70, BGHZ 58, 191 , 1 93 ff ; Staudinger/ Looschelders , BGB 2017, § 426 Rn. 81 ; BeckOK - BGB/ Gehrlein, 2016, § 426 Rn. 5 ; MünchKomm - BGB/ Mohr , 7. Aufl. , § 1108 Rn. 9 ). Bei dem Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Eigentümern von zwei Grundstücken, die mit einer Gesamtreallast belastet sind, führt dies jedoch dann, wenn die Grundstücke einen unterschiedlichen Wert besitzen, zu una n- gemessenen Ergebnissen. Es ist daher analog § 1109 Abs. 1 S atz 2 Halbs. 2 , § 748 BGB d er Ausgleich nach der Größe der Grundstücksteile vorzunehmen, wobei allerdings die wertmäßige Größe entscheidend ist (Staudinger/ Reymann , aaO , § 1108 Rn. 11 ; BeckOK - BGB/Wegmann, 2017 § 1108 Rn. 8; Münc h- Komm - BGB/ Mohr , aaO Rn. 10; Erman/Grziwotz , BGB, 14. Au fl., § 1108 Rn. 3 ; jurisPK - BGB/Otto, 8. Aufl., § 1108 Rn. 35 ). Eine Vermutung, dass bei der S i- cherungsreallast im Zweifel der (Schuld - )Vertragsgegner im Innenverhältnis allein haftet, besteht nicht ( BGH, Urteil vom 25. Februar 1972 - V ZR 27/70, BGHZ 58, 1 91, 197 f ; MünchKomm - BGB/ Mohr , aaO Rn. 9). Für den Fall der Zwangsversteigerung eines der mit einer Gesamtreallast belasteten Grundst ü- ck e gilt nichts Anderes. Das Berufungsge richt wird die h ierfür erforderlichen 10 - 8 - Feststellungen zu treffen haben und gegeb enenfalls den Gesamtschuldnerau s- gleich vornehmen müssen. Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 21.08.2014 - 2 O 1024/14 - OLG München, Entscheidung vom 04.02.2015 - 3 U 3604/14 -
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