ECLI:DE:BGH:2 019:070519UXZR51.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 51/17 Verkündet am: 7. Mai 2019 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richter Gröning und Dr. Bacher sowie die Richterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 26. Januar 2017 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ertei lten europäischen Patents 2 072 877 (Streitpatents), das am 12. Dezember 2008 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 19. Dezember 2007 angemeldet wurde und eine Vorrichtung zum Verbinden von zwei Rohren mit unterschiedlichen Außendurchmessern betrifft. Das Streit- patent umfasst 19 Patentansprüche , von denen die Patentansprüche 1 und 14 einander nebengeordnet sind . Patentanspruch 1, dem die Patentansprüche 2 bis 13 sowie 17 bis 19 nachgeordnet sind , lautet in der Verfahrenssprache: 1 - 3 - " Vorrichtung z um Verbinden von zwei unterschiedliche Außendurch- messer aufweisenden Rohren (1, 2) mit einer die Stoßstelle zwischen den einander zugewandten Endbereichen der Rohre (1, 2) überspan- nenden Manschettenanordnung, die zumindest eine Fixiermanschette (8, 8a), au f der den beiden Rohren (1, 2) zugeordnete, umlaufende Spannschellen (12, 13) aufgenommen sind, und vorzugsweise eine von der Fixiermanschette (8, 8a) umfasste Dichtmanschette (3) aufweist, wobei jede Manschette der Manschettenanordnung an die unterschiedl i- chen Außendurchmesser der Rohre (1, 2) anpassbare, den beiden Roh- ren (1, 2) zugeordnete, zylindrische Anlagebereiche (5, 6; 10, 11) auf- weist, die jeweils durch einen in eine entsprechend der Durchmesserab- stufung konische Form bringbaren Mittelbereich (7, 9) verbunden sind, wobei die Anlagebereiche (5, 6) der dem Außenumfang der beiden Roh- re (1, 2) benachbarten Manschette an beiden Rohren (1, 2) in direkte Anlage bringbar sind und die Anlagebereiche (10, 11) der Fixierman- schette (8, 8a) den Spannschellen (1 2, 13) zugeordnete, umlaufende Aufnahmekanäle enthalten, und wobei die Fixiermanschette (8) als in sich geschlossener umlaufender Ring ausgebildet ist, der für eine drei- dimensionale Formänderung eingerichtet ist, wobei der die Fixierman- schette (8) bildende Ring als Federkorb ausgebildet ist, der beidseitig mit über seinen Umfang verteilten, dem Mittelbereich (9) und den seitli- chen Anlagebereichen (10, 11) zugeordneten, auf der ganzen Länge der Fixiermanschette (8) ausreichend Raum für deren dreidimensionale Formänderung gebenden, in axialer Richtung verlaufenden Schlitzen (15, 15a, 16) versehen ist und wobei der Mittelbereich (9) der Fixier- manschette (8) durch seitliche Sollbiegebereiche und/oder Gelenke mit den seitlichen Anlagebereichen (10, 11) verbunden ist. " Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterla- gen hinaus. Zudem offenbare das Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich 2 - 4 - und vollständig, dass ei n Fachmann sie ausführen könne. Der Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in acht geänderten Fassun- gen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der Klage im Üb- rigen für nichtig erklärt, soweit des sen Gegenstand über die mit dem erstin- stanzlichen Hilfsantrag 1 verteidigte, aus dem Tenor des angefochtenen Urteils vom 26. Januar 2017 ersichtliche Fassung hinausgeht, nach der Patentan- spruch 14 weiterhin in der erteilten Fassung gilt und Patentanspruch 1 weitere Merkmale, teilweise aus dem erteilten Patentanspruch 12, hinzugefügt sind . Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der weiterhin die voll- ständige Abweisung der Klage erstrebt und das Streitpatent außer mit den erst- instanzlichen Hilfsan träge n mit zwei neuen Hilfsanträgen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung führt zur vollständigen Abweisung der Klage. I. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Verbinden von zwei Rohren mit unterschiedlichen Außendurchmessern. 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift müssen im Abwas- ser - und Sanitärbereich häufig Leitungen, insbesondere Rohre, miteinander verbunden werden, die, weil sie beispielsweise aus unterschiedlic hen Materia- lien bestehen, unterschiedliche Wandstärken und damit unterschiedliche Au- ßendurchmesser aufweisen. Bei den im Stand der Technik bekannten Verbin- 3 4 5 6 7 - 5 - dungsvorrichtungen werden so erläutert die Streitpatentschrift Ausgleichsrin- ge verwendet, um die unterschiedlichen Durchmesser der beiden zu verbinden- den Leitungen auszugleichen. Dies sei jedoch umständlich und unwirtschaftlich, da für unterschiedliche Durchmesserabstufungen unterschiedliche Ausgleichs- ringe bereitgehalten werden müssten. Da die Ausgle ichsringe sich radial inner- halb der Dichtmanschette befänden, sei außerdem auch nicht auszuschließen, dass sie die Dichtheit der Verbindung beeinträchtig t en. Vorrichtungen, die wie die in den US - amerikanischen Patentschriften 4 380 348 (D10), 5 039 137 (D9 ) und 4 491 350 (D6) oder in der britischen Patentschrift 1 118 209 (D15) und in der deutschen Patentschrift 1 211 045 (D3) beschriebenen Rohrverbindungen ohne Ausgleichsringe auskämen, seien nur für den Ausgleich kleinerer Unter- schiede bei den Durchmesser n der zu verbindenden Rohre geeignet . Seien hingegen größere Unterschiede im Durchmesser auszugleichen, führten derar- tige Rohrverbindungen zu unkontrollierten Verformungen. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine sic here Vorrichtung für die Verbindung von zwei Rohren zur Verfügung zu stellen, deren Unterschiede im Außendurchmesser im Stand der Technik bisher nur mit Vorrichtungen unter Verwendung von Ausgleichsringen ausgeglichen werden konnten. 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in den Pa- tentansprüchen 1 und 14 zwei Vorrichtungen zum Verbinden von zwei Rohren mit unterschiedlichen Außendurchmessern vor. Die Merkmale der Vorrichtung nach dem im Berufungsverfahren allein in- teressierenden Patenta nspruch 1 lassen sich wie folgt gliedern (Gliederungs- punkte des Patentgerichts in eckigen Klammern): 8 9 10 - 6 - 1. Die Vorrichtung dient zum Verbinden von zwei Rohren (1, 2) mit unterschiedlichen Außendurchmessern [M1] mittels einer die Stoßstelle zwischen den einand er zugewandten Endbereiche der Rohre (1, 2) überspannenden Manschetten anordnung [M2 und M2.1]. 2. Die Manschettenanordnung weist auf 2.1 zumindest eine Fixiermanschette (8, 8a) [M2.2] und 2.2 vorzugsweise eine von der Fixiermanschette (8, 8a) umfasste Di cht manschette (3) [M2.3]. 3. Jede Manschette der Manschettenanordnung weist zylindrische Anlagebereiche auf (5, 6; 10, 11) [M3], 3.1 die den beiden Rohren zugeordnet und an deren unterschiedliche Außen durchmesser anpassbar sind [M3], 3.2 von denen die Anlagebereiche (5, 6) der dem Außenumfang der beiden Rohre (1, 2) benachbarten Manschette an beiden Rohren (1, 2) in direkte Anlage bringbar sind [M3.2] und 3.3 von denen die Anlagebereiche (10, 11) der Fixiermanschette (8, 8a) den beiden Rohren (1, 2) zu geordnete, umlaufende Spannschellen (12, 13) aufnehmen und diesen zugeordnete, umlaufende Aufnahmekanäle enthalten [M2.2 und M3.3]. 4. Die zylindrischen Anlagebereiche sind durch einen Mittelbereich (7, 9) verbunden, der 4.1 in eine der Durchmesserabstufun g entsprechende konische Form bringbar ist [M3.1] und 4.2 mit den Anlagebereichen (10, 11) der Fixiermanschette (8, 8a) durch seitliche Sollbiegebereiche oder Gelenke verbunden ist [1M4.3]. 5. Die Fixiermanschette (8) ist als ein in sich geschlossener, uml aufender Ring in Gestalt eines Federkorbs ausgebildet [1M4.1 und 1M4.2], der 5.1 für eine dreidimensionale Formänderung eingerichtet [1M4.1] und - 7 - 5.2 mit Schlitzen (15, 15a, 16) versehen ist [1M4.2], die 5.2.1 beidseitig über den Umfang des Federkorbs vert eilt sind [1M4.2.1], 5.2.2 in axialer Richtung verlaufen [1M4.2.4], 5.2.3 dem Mittelbereich (9) und den seitlichen Anlagebereichen (10, 11) zu ge ordnet sind [1M4.2.2] und 5.2.4 auf der ganzen Länge der Fixiermanschette (8) ausreichend Raum für deren dreid imensionale Formänderung geben [1M4.2.3]. 3. Zum Verständnis der erfindungsgemäßen Lehre von Patentan- spruch 1 sind folgende Bemerkungen veranlasst: a) Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung, die dazu dient, Rohre mit unterschiedlichen Außendurchm essern miteinander zu verbinden. Unterschied- liche Außendurchmesser können gegeben sein , we nn die zu verbindenden Rohre unterschiedliche N enndurchmesser haben oder wenn Rohre mit dem sel- ben Nenndurchmesser Abweichungen hiervon etwa aufgrund von Fertigungsto- l eranzen aufweisen . Die Streitpatentschrift nennt als Ausgangspunkt die Not- wendigkeit, im Abwasser - und Sanitärbereich Rohre mit unterschiedlichen Wandstärken verbinden zu müssen und erläutert, dass an den hierfür im Stand der Technik gebräuchlichen Vorrich tungen vor allem die Verwendung von Aus- gleichsringen nachteilig sei und mit den bekannten Vorrichtungen ohne Aus- gleichsringe allenfalls kleine Unterschiede in den Durchmessern der zu verbin- denden Rohre, nicht aber große Unterschiede ausgeglichen werden kön nten. H ieraus ergibt sich, dass Gegenstand des Streitpatents Vorrichtungen sind, die eine sichere und dichte Verbindung von Rohren mit einem unterschiedlichen Nennaußendurchmesser und damit einen Ausgleich auch bei beträchtlichen Unterschieden im Außendurc hmesser und nicht lediglich nur bei durch Ferti- 11 12 - 8 - gungstoleranzen bedingten Abweichungen vom Nenndurchmesser ermögli- chen. b) Patentanspruch 1 erfasst zwei Varianten einer Vorrichtung zum Ver- binden von zwei Rohren mit unterschiedlichen Außendurchmessern. Di e vorge- schlagene Manschettenanordnung kann - in der in Patentanspruch 1 als vor- zugswürdig genannten Ausführungsform - aus einer Fixiermanschette und einer gesonderten Dichtmanschette bestehen. Da die Dichtmanschette fakultativer Bestandteil der beansprucht en Manschettenanordnung ist, erfasst Patentan- spruch 1 außerdem auch Ausführungsformen, die nur aus e iner Fixierman- schette bestehen, deren Mittelbereich sich gegebenenfalls durch an den Roh- ren zur Anlage kommende Dichtungen abdichten lässt (Beschr. Abs. 17 Z. 40 - 45 und Abs. 45). c) Die Parteien streiten insbesondere um die Auslegung von Merk- mal 3.3.1, dem für die erfindungsgemäße Lehre zentrale Bedeutung zukommt, wobei vor allem in Bezug auf das Verständnis des Begriffs der seitlichen Soll- biegebereiche un d das Verhältnis dieser Sollbiegebereiche zu den zusätzlich oder alternativ vorgesehenen Gelenken unterschiedliche Auffassungen beste- hen. Gemäß Merkmal 4 sind die den beiden zu verbindenden Rohren jeweils zugeordneten Anlagebereiche der Fixiermanschette (Merkmal 3.1) über den Mittelbereich der Fixiermanschette miteinander verbunden. Als Bindeglieder sieht Merkmal 4.2 Sollbiegebereiche oder Gelenke vor. Nach der Streitpatent- schrift können die Sollbiegebereiche durch geeignete Materialschwächungen am Überg ang vom Anlagebereich zum Mittelbereich (an den " Knickkanten " ) erzielt werden, wobei als Beispiel für eine solche Materialschwächung Durch- brüche genannt werden (Beschr. Abs. 32, Abs. 36 a.E. und Abs. 44). Die Streit- 13 14 15 - 9 - patentschrift führt aus, dass anstelle de r Sollbiegebereiche auch Gelenkverbin- dungen vorgesehen werden können (Beschr. Abs. 44). Danach sind Sollbiege- bereiche und Gelenke g leichwertige Verbindungsmittel. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungs- verfahren von Intere sse, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei dem Fachmann, einem Tech- niker der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Ge- biet der Konstruktion und Entwicklung von Muffen für Rohrverbindungen, dur ch die deutsche Offenlegungsschrift 31 12 258 (D6a) und die US - amerikanische Patentschrift 2 448 769 (D8) nahegelegt. Die in diesen Schriften beschriebenen Rohrverbindungen wiesen beide Hülsen auf, die einander im Aufbau glichen. Die in der D6a beschrieben e Hülse weise gegenüber der Hülse der D8 zusätz- lich Führungsrippen zum Einlegen von Spannbändern auf, während die Hülse des in Figur 13 gezeigten Ausführungsbeispiels der in der D8 beschriebenen Muffe in ihrer Gänze dehnbar ( expandable ) und kompressibel ( c ontractible ) sei, weil sie von beiden Seiten her mit über den Mittelbereich hinausgehenden Schlitzen versehen sei. Für den Fachmann liege es nahe, die Konstruktion der D8 mit den für das Verformungsverhalten der Hülse vorteilhaften Schlitzen auf die Vorric htung nach der D6a zu übertragen. Eine solche Kombination weise sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 auf. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Gegensta nd von Patentanspruch 1 dem Fachmann, gegen dessen zutreffende Definition im an- gefochtenen Urteil die Parteien keine Einwände erhoben haben, nicht durch eine Kombination der D6a und der D8 nahegelegt. 16 17 18 19 - 10 - a) Die Entgegenhaltung D6a, deren Priorität die in d er Streitpatent- schrift genannte US - amerikanische Patentschrift 4 491 350 (D6) in Anspruch nimmt, betrifft eine Muffe zum dichten Verbinden muffenloser Rohrenden. aa) Ein Ausführungsbeispiel der Muffe ist in der nachfolgend wiederge- gebenen Figur 3 darges tellt: Nach der Beschreibung besteht die Muffe aus einer gummielastischen Manschette 9 zur Aufnahme der Enden der zu verbindenden Rohre, einer die Manschette außen umschließenden versteifenden Hülse 1 und Spannbändern 12. Figur 1 zeigt ein Ausführu ngsbeispiel einer zylindrisch ausgebildeten Hülse: 20 21 22 23 - 11 - Danach sind die Außenränder der Hülse 1 an beiden stirnseitigen Enden flanschartig radial nach außen umgebördelt und bilden die Radialstege 2, über die die Manschette 9 in der Weise verankert wird, da ss der Außenrand der Manschette die Stege umgreift und ein an die Manschette angeformter verstärk- ter Ringabschnitt die Stege axial hintergreift. Dabei wird der Ringabschnitt der Manschette von den sich an die Radialstege 2 anschließenden zylindrischen Absc hnitten 3 aufgenommen, die jeweils durch ringförmige Führungsrippen 4 begrenzt werden. Daran schließen sich die zylindrischen Abschnitte 5 an, die gegenüber dem mittigen Hülsenabschnitt durch eine weitere Führungsrippe 4 begrenzt werden und eine axiale Bre ite aufweisen, die im Wesentlichen der Breite eines zwischen die beiden Führungsrippen einzulegenden Spannbandes entspricht. In der in Figur 1 dargestellten bevorzugten Ausführungsform weist die Hülse über ihren gesamten Umfang verteilt axiale Einschnitte 6 auf, die sich vom Außenrand der Hülse bis hinter die zweite Führungsrippe und damit über die zwischen den Führungsrippen eingelegten Spannbänder hinaus in den mit- tigen Hülsenabschnitt hinein erstrecken. Dadurch kann der Durchmesser der Hülse mit dem Ansp annen der Spannbänder an das Rohr angepasst werden (D6a S. 9 - 10 Abs. 1), wobei es in der D6a heißt, die Einschnitte dienten dem Zweck, auch große und sehr große Abweichungen der tatsächlichen Außen- durchmesser der zu verbindenden Rohrenden von den Nenndurch messern so- wie stärkere Unrundungen der Rohrenden ohne Beeinträchtigung der Dichtheit auffangen zu können (D6a S. 8 Abs. 1). bb) Damit sind, wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, die Merk- malsgruppen 1 und 2 sowie die Merkmale 3, 3.1 und 3. 3 offen bart. cc) Ebenso ist Merkmal 3.2 offenbart. 24 25 26 27 - 12 - Dieses Merkmal bezieht sich mit der Formulierung " Anlagebereiche der dem Außenumfang der beiden Rohre benachbarten Manschette " auf die direkt auf den Rohren aufliegende Manschette. In der vom Aufbau her der Muffe nach der D6a entsprechenden Ausführungsform des Gegenstands von Patentan- spruch 1, bei der die Manschettenanordnung nicht nur aus einer Fixierman- schette, sondern aus einer Fixiermanschette und einer gesonderten Dichtman- schette besteht (Merkmale 2.1 u nd 2.2), bezieht sich Merkmal 3.2 ausschließ- lich auf die Dichtmanschette. Dementsprechend ist für die Beurteilung, ob die D6a Merkmal 3.2 offenbart, entgegen der Auffassung der Berufung nicht die Hülse, sondern die gummielastische Manschette in den Blick z u nehmen. Dass diese mit den zu verbindenden Rohren in direkte Anlage bringbar und damit entsprechend der Form der Rohre auch zylindrisch verformbar sein muss, ergibt sich daraus, dass über den durch das Anspannen der Spannbänder er- zeugten Anpressdruck auf die gummielastische Manschette eine dichte Rohr- verbindung hergestellt werden soll (D6a S. 10 Abs. 1). dd) Schließlich ist auch d ie Merkmalsgruppe 4 offenbart . Der zwischen den inneren Führungsrippen befindliche mittige Hülsenab- schnitt entspricht dem Mittelbereich im Sinne der Merkmal sgruppe 4 . Er ist wie dieser zwis chen den Abschnitten angeordnet , die die Spannmittel aufnehmen. Da die axialen Einschnitte in den mittigen Hülsenabschnitt hineinragen , ist er auch entsprechend der Durchmesserabstufung ko nisch verformbar (Merkmal 4.1). D er aufgrund der axialen Einschnitte biegbare Bereich der Hülse mag fer- ner einen Sollbiegebereich im Sinne von Merkmal 4.2 dar stellen . ee) Dagegen sind nicht alle Merkmale der Merkmalsgruppe 5 offenbart. Die Hülse der Muffe der D6a ist als geschlossener Ring ausgebildet und weist mit den vom Außenrand axial nach innen verlaufenden Einschnitten 6 28 29 30 31 - 13 - auch Schlitze auf, die eine dreidimensionale Formänderung der Hülse ermögli- chen. Damit sind die Merkmale 5 und 5.1 of fenbart. Die Einschnitte 6 der Hülse der D6a sind beidseitig angebracht (Merkmal 5.2 .1), verlaufen axial (Merkmal 5.2.2 ) und erstrecken sich über die den seitlichen Anlagebereichen der erfin- dungsgemäßen Rohrverbindung entsprechenden zylindrischen Abschnitte 3 und 5 und teilweise auch über den dem erfindungsgemäßen Mittelbereich ent- sprechenden mittigen Hülsenabschnitt (Merkmal 5.2.3 ). Nicht offenbart ist dagegen Merkmal 5.2. 4. Bei der Hülse der Muffe nach der D6a reichen die axialen Einschnitte 6 lediglich ein Stü ck weit in den mittigen Hülsenabschnitt hinein , erstrecken sich aber nicht über die Mitte dieses Ab- schnitts hinaus . Bei dem Teil des mittigen Abschnitts, dem keine Schlitze zuge- ordnet sind, ist damit die Änderung der dreidimensionalen Form nicht möglich, s o dass es an der Voraussetzung fehlt, dass die Fixiermanschette über die ganze Länge in ihrer dreidimensionalen Form veränderlich ist. b) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts hatte der F achmann keine Veranlassung, die Hülse der D6a wie bei de m in Figur 13 der D8 gezeig- ten Ausführungsbeispiel einer Verstärkung für ein rohrförmiges Dichtungsele- ment mit Schlitzen zu versehen , die sich über den gesamten mittigen Hülsen- abschnitt erstrecken. aa) Die D8 betrifft Kupplungsanordnungen zur Verbindung von Rohren, bei denen ein verformbares rohrförmiges Dichtungselement den Stoß der bei- den zu verbindenden Rohre überspannt. Die Entgegenhaltung schlägt unter- schiedlich gestaltet e Bauteile vor, die alle den Zweck haben , das Dichtungs- element zum einen nach außen hin zu verstärken und zum anderen gegen die Rohrenden gedrückt zu halten, so dass eine Druckdichtung gebildet wird . Bei einem Teil der beschriebenen Anordnungen wird die Kontraktion der Hülse des 32 33 34 - 14 - Dichtungselements mittels Ringen, Zangen oder mit in Umfangs richtung ange- brachten Haken oder Metallrasten erzielt. Bei anderen Ausführungsformen ist die Hülse so gestaltet, dass entsprechende Rast - und Kontraktionsmittel integ- rale Bestandteile der Hülse sind. So sieht d as vom Patentgericht in Bezug ge- nommene , in Fi gur 13 der D8 wiedergegebene Ausführungsbeispiel als Ver- stärkung für das Dichtungselement ein C - förmiges Blech vor, bei dem die Schlitze von den Außenrändern her bis über die Mitte hinaus verlaufen, so dass die Hülse wie ein Streckmetall gedehnt und zusamm engedrückt werden kann. bb) Danach konnte der Fachmann diesem Ausführungsbeispiel der D8 zwar entnehmen, dass eine Hülse, wenn sie mit sich über die Mitte hinaus er- streckenden Schlitzen versehen ist, über ihre ganze Länge dehnbar und kom- pressibel ist. D er Fachmann hatte jedoch keinen Anlass , diese Gestaltung auf die in der D6a beschriebenen Anordnung zu übertragen . (1) Die D8 betr ifft wi e die D6a Vorrichtungen , mit de nen Abweichungen der Außendurchmesser von zu verbindenden Rohren ausgeglichen werden können, die den gleichen Nenndurchmesser aufweisen (D8 Sp. 2 a.E. ; D6a S. 8 ) . Für den Fachmann , der auf der Suche nach einer Lösung ist, mit der Rohre mit unterschiedlichen Nenndurchmessern unter Verzicht auf die für hier- für im Stand der Technik typischerw eise eingesetzten, aber als unwirtschaftlich und auch die Dichtheit nicht zuverlässig sicherstellenden Ausgleichsringe ver- bunden werden können, ergeben sich damit weder aus der D6a noch aus der D8 Hinweise darauf , dass mit der Übertragung der im Ausführung sbeispiel der Figur 13 der D8 gezeigten Anordnung der Schlitze auf die Hülse der D6a eine Vorrichtung geschaffen werden könnte, mit der Rohre mit unterschiedlichem Nenndurchmesser sicher und dicht verbunden werden können, ohne Aus- gleichsringe einsetzen zu müssen. 35 36 - 15 - (2) Unabhängig davon unterscheiden sich die Gestaltung der Hülse der D6a und das Ausführungsbeispiel in Figur 13 der D8 von ihrer Konzeption her so, dass eine Kombination der Merkmale der beiden Hülsen für den Fachmann nicht nahelag . Bei der Hül se nach der D6a wird die Anpassung der Abweichun- gen von den Sollabmessungen dadurch bewirkt, dass die Bereiche, in denen sich die axialen Einschnitte befinden, mit Spannbändern entsprechend zusam- mengezogen werden, so dass ein radial einwärts gerichtete r An pressdruck er- zeugt wird, der die Dichtheit der Verbindung sicherstellen soll. D emgegenüber ist das Ausführungsbeispiel in der Figur 13 der D8 so konstruiert, dass die Hül- se allein durch die Anordnung der Schlitze in einer Weise dehnbar und kom- pressibel ist , dass ein Ausgleich der Abweichungen in den Durchmessern der zu verbindenden Rohre allein durch die Flexibilität der Hülse erreicht werden kann, ohne dass Spannbänder ein ge setz t werd en müss t en. Eine Verlängerung der axialen Einschnitte über die Mitte des mittigen Hülsenabschnitts hinaus, wie dies bei dem Konzept der D8 vorgesehen ist, würde bei einer Hülse, bei der die Anpassung an die unterschiedlichen Durchmesser der zu verbindenden Rohre wie in der Entgegenhaltung D6a dadurch erfolgt, dass ein mit axial en Einschnit- ten versehener Bereich mittels Spannbändern nach Bedarf zusammengezogen werden kann, nicht zu einer weiter gehend en Anpassungsfähigkeit der Hülse auch im mittigen Abschnitt führen. Für den Fall, dass auch insoweit eine An- passung sfähigkeit an Abw eichungen von Sollabmessungen erreicht werden soll, schlägt die D6a vor, die Hülse nicht als geschlossenen Zylinder, sondern als offenes Band auszubilden, an dessen einem Ende eine Zunge ausgebildet ist, die das andere Ende der Hülse so weit überlappt, das s die Hülse ausrei- chend stabilisiert ist . Dabei soll die axiale Breite der Zunge so bemessen sein , dass sie nicht unter die Spannbänder gerät, sondern zwischen den in den Randbereichen der Hülse angeordneten Spannbändern verläuft und so ihre Verschiebbarke it und Beweglichkeit in Umfangrichtung behält (D6a S. 8 Abs. 2 37 - 16 - und S. 10 Abs. 3 - S.11 ) . Da somit die D6a auch eine Lösung vorsieht, wie die Flexibilität des mittigen Hülsenabschnitts erhöht werden kann, hat der Fach- mann keine Veranlassung, bei der Hülse d er D6a wi e im Ausführungsbeispiel in der Figur 13 der D8 über die Mitte des mittigen Hülsenabschnitts sich erstre- ckende Schlitze vorzusehen . 2. Die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Nichtigkeitsgründe greifen ebenfalls nicht durch. a) Zu Re cht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht deshalb über den Inhalt der ursprüng- lich eingereichten Unterlagen hinausgeht, weil die Aufgabenformulierung in der Streitpatentschrift anders als in den Anmel deunterlagen nicht nur darauf ab- stellt, die im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen so zu verbessern, dass Ausgleichsringe entbehrlich sind, sondern darüber hinaus vorsieht, eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, die auch bei großen Durchmesserunt er- schieden der zu verbindenden Rohre ohne Ausgleichsringe auskommt. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich auch schon aus den An- meldunterlagen, dass die Erfindung darauf gerichtet ist, Vorrichtungen weiter- zuentwickeln, mit denen Rohre mit unterschiedlichen Außendurchmessern und damit gegebenenfalls mit großen Durchmesserunterschieden verbunden wer- den können, und sich nicht lediglich auf Verbindungsvorrichtungen bezieht, mit denen bei Rohren mit gleichem Nenndurchmesser Fertigungstolera nzen aus- geglichen werden können . b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Lehre der Erfindung auch so hinreichend offenbart, dass der Fachmann sie ausführen kann. Die Gründe, aus denen das Patentgericht das Streitpatent in der Fas- sung des ange fochtenen Urteils als ausführbar offenbart angesehen hat, gelten 38 39 40 41 - 17 - für die erteilte Fassung entsprechend und lassen keine fehlerhafte Beurteilung erkennen. - 18 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Richter am Bundesgerichtshof Gröning kann wegen Urlaubs - abwesenheit nicht unterschreiben. Meier - Beck Meier - Beck Bacher Kober - Dehm Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.01.2017 - 1 Ni 10/15 (EP) - 42
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