BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 5/12 vom 20. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold , Dr. Matthias und Pamp am 20. Nov ember 2012 beschlossen: Der Antrag der Kläger, ihnen zur Wahrnehmung ihrer Rechte g e- mäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revis i- on im Urtei l des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. November 2011 wird auf ihre Kosten verworfen. Streitwert: 111.805,47 Gründe: 1. Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO ist unter anderem, dass die von der Partei b eabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussicht s los erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Dafür ist zwar nicht erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Au s- sicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO hat. Aussicht s losigkeit ist abe r dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Be schluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, juris Rn. 4; BSG , Beschluss vom 3. Januar 2005 - B 9a/ 9 SB 39/04 B, juris Rn. 5). 1 - 3 - Dies ist hier der Fall, denn es ist nicht zu erkennen, dass ein den Klägern beigeordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, deren Nichtzulassungsb e- schwerde erfolgreich zu begründen ( vgl. BSG, Beschluss vom 3. Januar 2005 - B 9a/ 9 SB 39/04 B, juris Rn. 5). Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO analog). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Kläger zu verwe r- fen (§ 97 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 15. Oktober 2012 verlängerten Frist des § 544 Abs. 2 , § 551 A b s. 2 Satz 5 und 6 ZPO durch einen beim Bundesgerichtsh of zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 21.02.2011 - 10 O 3901/06 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 30.11.2011 - 27 U 1447/11 - 2 3
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