BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 5/13 Verkündet am: 12. März 2015 Kluckow Justizangestellte a ls Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 12. März 2015 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , d en Ric h- ter Vill, die Richterin Lohmann, den Rich ter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. Dezember 2012 im Koste n- punkt sowie insoweit aufgehoben, als die gegen die Abweisung der Darlehe nsansprüche gerichtete Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2010 in H ö- he eines je erstrangigen Teilbetrages von 10 v.H. zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung un d Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. September 2003 eröffneten Inso l- venzver fahren über das Vermögen der L. mbH i.L. Die Beklagte ist eine Beteiligungsgesellschaft, die 94 v.H. der 1 - 3 - Geschäftsanteile der Schuldnerin hält. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolven z- verfahrens üb er das Vermögen der Beklagten ist mangels Masse abgewiesen worden. Aufgrund eines Vertrages vom 10. Januar 2002 gewährte die Schul d- nerin der Beklagte n einmaliger Verlängerung am 31. Dezember 2003 end ete. Aufgrund eines Ve r- trages vom 31. Juli 2002 gewährte die Schuldnerin der Beklagten ein weiteres m- ber 2003 endete . Der Kläger hat unter Darlegung von Einzelheiten behauptet, die Schul d- nerin sei planmäßig " ausgenommen " und in die Insolvenz geschickt worden. Er hat neben der Rückzahlung der beiden Darlehen auch die Rückgewähr von Kostenumlagen für Dienstleistungen sowie Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ersatzteile n verlangt, insgesamt Zahlung von Die Beklagte hat gegenüber den Darlehensrüc k- zahlungsansprüchen mit nachberechneten Dienstleistungsvergütungen und Zinsen aufgerechnet . Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Senat hat die Revision hinsichtlich der Darlehensrückzahlungsansprüche zug e- lassen, welche der Kläger jeweils in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 10 v.H. des seiner Ansicht nach bestehenden Anspruchs von insgesamt 609.003,79 weiterverfolgt. En tscheidungsgründe: Da die Revisionsbeklagte trotz rechtzeitiger Ladung im Termin zur mün d- lichen Verhandlung nicht vertreten war, musste auf Antrag des Revisionskl ä- gers durch Versäumnisurteil entschieden werden. Das Urteil beruht jedoch nicht 2 3 - 4 - auf der Sä umnis, sondern auf einer umfassenden Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81; vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12, WM 2013, 1615 Rn. 6; insoweit in BGHZ 198, 77 nicht abgedruckt). Danach ist die Revision im Umfang ihrer Z ulassung begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die Darlehensrückzahlungsa n- sprüche betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Landgericht hat die auf Rückzahlung der Darlehen gerichte te Klage ohne nähere Erläuterung wegen der von der Beklagten erklärte n " Aufrechnung/ Verrechnung mit nachberechneten Dienstleistungshonoraren " abgewiesen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die Berufung des Klägers insoweit zurück zuweisen, auf die Klageschri ft Bezug genommen und gemeint, die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO seien wegen Fehlens einer Gläubigerbenachteiligung nicht erfüllt. II. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Begründung ist dem S e- nat n icht möglich . Das Urteil unterliegt der Aufhebung, weil es , wie die Revision zutreffend rügt, insoweit nicht mit Gründen versehen ist (§ 547 Nr. 6 ZPO). 1 . Eine Entscheidung ist dann nicht mit Gründen versehen, wenn aus ihr - insgesamt oder bezogen au f einzelne prozessuale Ansprü che - nicht zu e r- kennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erw ä- 4 5 6 - 5 - gungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Der " fehlenden " Begründung gleichzusetzen ist der Fall, dass zwar Gründe vorhan den sind, di e- se aber unverständlich und verworren oder aber sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder einfach auf die Wiedergabe des Gesetzeste x- tes beschränken (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 337). 2 . In der Klageschrift, auf welche das Berufungsurteil hinsichtlich des Erlöschens der Darlehensforderungen verweist , hat der Kläger Forderungen dargestellt, welche die Beklagte vorprozessual gegen die Darlehensrückza h- lungsansprüche verrechnet habe. Die Sum me dieser Forderungen beträgt 452.603,79 . Dieser Betrag findet sich auch im Tatbestand des landgerichtl i- chen Urteils . ö- sie fällig und einredefrei bestehen. Warum das Berufungsgericht das klaga b- weisende Urteil des Landgerichts gleichwohl vollumfänglich bestätigt hat, lässt sich nicht nachvollziehen. III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufz u- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). D ie Sache is t nicht zur Endentscheidung reif . Rein rechnerisch ist der nun noch geltend ge als die Differenz zwischen der Summe der ursprünglichen Forderungen von 609.003,79 h- len jedoch Feststellungen dazu, welche der Gegenforderungen gegen welche Ausgangsforderung zur Aufrechnung gestellt oder verrechnet worden ist . Die 7 8 - 6 - Sache wird daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufung s- gericht zurück verwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO) , welches die von der Beklagten erklärten Aufrechnungen oder vorgen ommenen Verrechnungen den nunmehr noch geltend gemachten Teilforderungen zuzuordnen und zu prüfen haben wird, ob und wie weit es auf diese noch ankommen kann. Der Senat weist vo r- sorglich auf folgen de rechtliche Gesichtspunkt e hin: Hinsichtlich der in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag vorgenommenen Verrechnungen werden im Hinblick auf § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Tatbestände der besonderen Insolvenzanfechtung (§§ 130, 131 InsO) und der Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) zu prüfen sein. Ergibt sich de r A n- spruch zur Auf - oder Verrechnung nicht aus dem zuerst zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsgeschäft, ist die Aufrechnung slage inkongruent erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - IX ZR 1 21/03, NZI 2006, 345 Rn. 14). Eine objektive Gläubigerbenachteiligung kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb verneint werden, weil die fehlende Werthalti g- keit des Anspruchs auf die Pauschalvergütung nicht fest gestellt wurde . Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundes gerichtshofs benachteiligt die Aufrec h- nung die übrigen Insolvenzgläubiger schon deshalb, weil die Forderung der Masse im Umfang der Aufrechnung zur Befriedigung der Forderung eines ei n- zelnen Insolvenzgläubigers verbraucht wird (BGH, Urteil vom 5. April 200 1 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233, 238). Bereits die Herstellung der Aufrec h- nungslage ist gläubigerbenachteiligend (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137 Rn. 12). 9 10 - 7 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil ste ht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, Karlsruhe, durch E inreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2010 - 87 O 27/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.12.2012 - 14 U 158/10 - 11 12
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