BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 513/07 Verk374ndet am: 9. Dezember 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ BGB 247 491 Abs. 1 Darlehensgeber im Sinne des 247 491 Abs. 1 BGB kann auch ein Unterneh-mer sein, dessen unternehmerische T344tigkeit sich nicht auf die Kreditver-gabe bezieht. Notwendig ist nur, dass der Unternehmer bei Abschluss des Darlehensvertrages in Aus374bung seiner gewerblichen oder selbst344ndigen beruflichen T344tigkeit handelt, wobei auch eine erstmalige Darlehensverga-be gelegentlich der gewerblichen T344tigkeit ausreichend ist. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - XI ZR 513/07 - OLG Stuttgart LG Ravensburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 9. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte im Wege einer Teilklage auf R374ckzahlung eines Darlehens in Anspruch. 1 Die Kl344gerin, eine in der Baubranche t344tige GmbH, schloss am 30. November 2000 mit der "Firma Z. ", deren Inhaber der ehemalige Ehemann der Beklagten war, einen Darlehensver-trag 374ber 70.000 DM bei einem Zinssatz von 11%. Beide Unternehmen standen in gesch344ftlicher Verbindung. Dar374ber hinaus verkehrten der ehemalige Ehemann der Beklagten und der Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin auch privat miteinander. Der von der Beklagten und ihrem fr374heren Ehe-mann unterzeichnete Vertrag sah vor, dass beide f374r die R374ckzahlung 2 - 3 - des Darlehens hafteten und dass die Kl344gerin ausstehende monatliche Tilgungsbetr344ge gegen f344llige Handwerkerrechnungen der Z. verrechnen durfte. Als Sicherheit diente eine Grundschuld, die die Beklagte und ihr Ehemann an dem ihnen gemeinsam geh366renden Hausgrundst374ck bestellten. Die Darlehenssumme wurde mittels zweier Verrechnungsschecks ausgezahlt, die als Empf344ngerin die " Z. " auswiesen. Am 21. Mai 2002 schloss die Kl344gerin einen weiteren Darlehens-vertrag 374ber "max. 70.000 EUR" mit der "Firma Z. S. und W. Z. " als "Darlehensnehmer", den die Beklagte und ihr fr374herer Ehemann unterschrieben. Der Vertrag, durch den der fr374here Vertrag "hinf344llig" werden sollte, enthielt zur Zinsh366he, zur Mithaftung sowie zur Verrechnung mit Forderungen der "Firma Z. " identische Regelungen wie der Vertrag vom 30. November 2000. Auch insoweit wurde von der Beklagten und ihrem damaligen Ehemann zur Sicherheit eine Grundschuld an ihrem Hausgrundst374ck be-willigt. Der Darlehensbetrag wurde mittels zweier Verrechnungsschecks in H366he von 26.000 200 und 6.000 200 ausgezahlt. 3 Die Kl344gerin verlangt aus der noch offenen Darlehenssumme mit ihrer Klage einen Teilbetrag von 10.000 200 nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kl344ge-rin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der - vom Berufungsgericht zugelasse-nen - Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision ist unbegr374ndet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Der Kl344gerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch aus dem al-lein ma337geblichen Darlehensvertrag vom 21. Mai 2002 zu. Dabei k366nne offen bleiben, ob - wie das Landgericht angenommen hatte - die dort ent-haltene Mithaftungsabrede der Beklagten nach 247 138 Abs. 1 BGB sitten-widrig sei. Die Mithaftungserkl344rung der Beklagten sei jedenfalls wegen Fehlens von Pflichtangaben gem344337 247247 494 Abs. 1, 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 und 5 BGB analog nichtig, da Darlehenskosten und der anf344ngliche effektive Jahreszins im Vertrag nicht angegeben worden seien. 7 Die Kl344gerin sei Unternehmerin im Sinne des 247 491 Abs. 1 BGB. Hierf374r erforderlich sei ein Bezug der Kreditvergabe zum gewerblichen oder beruflichen Bereich, wobei mit R374cksicht auf den verbrauchersch374t-zenden Gedanken der 247247 491 ff. BGB auch eine erstmalige oder gele-gentliche Kreditgew344hrung ausreichend sei. Die Kl344gerin habe das Dar-lehen dem fr374heren Ehemann der Beklagten in Aus374bung ihrer gewerbli-chen T344tigkeit gew344hrt, wof374r nach 247247 343, 344 HGB bereits eine Vermu-tung streite. Dem freundschaftlichen Verh344ltnis, das zwischen ihrem 8 - 5 - Gesch344ftsf374hrer und dem Ehemann der Beklagten bestanden habe, komme mit R374cksicht darauf, dass das Darlehen von der Kl344gerin, nicht von ihrem Gesch344ftsf374hrer pers366nlich gew344hrt worden sei sowie ange-sichts der Verrechnungsabrede mit f344lligen Handwerkerforderungen des Ehemannes der Beklagten und der vorgesehenen Auszahlung auf des-sen Gesch344ftskonto keine entscheidende Bedeutung zu. Die Beklagte sei ungeachtet der Frage, ob sie als Darlehensneh-merin oder nur als Mithaftende in den Vertrag vom 21. Mai 2002 einbe-zogen worden sei, Verbraucherin, da das Verbraucherkreditgesetz und auch die im Wesentlichen gleichlautenden 247247 491 ff. BGB auf Mithaf-tungs374bernahmevereinbarungen grunds344tzlich entsprechend anzuwen-den seien. 9 Eine Heilung nach 247 494 Abs. 2 Satz 1 BGB sei nicht eingetreten, da es bei einem Schuldbeitritt nicht auf den Empfang oder die Inan-spruchnahme des Darlehens durch den Hauptschuldner, sondern durch den Mithaftenden ankomme. Eine auch nur teilweise Auszahlung der Darlehen an die Beklagte habe die Kl344gerin nicht nachgewiesen. F374r die aufgrund des ersten Darlehensvertrags ausgezahlten Betr344ge fehle es bereits an konkretem Vortrag der Kl344gerin, dass diese an die Beklagte gelangt seien. Hinsichtlich der in Erf374llung des Vertrags vom 21. Mai 2002 ausgestellten Verrechnungsschecks habe die Kl344gerin nicht bewie-sen, dass diese auf Konten der Beklagten eingel366st worden seien oder die Beklagte anderweitig 374ber diese Betr344ge habe verf374gen k366nnen. Sie seien vielmehr auf Gesch344ftskonten des fr374heren Ehemannes der Be-klagten gutgeschrieben worden, f374r die die Beklagte keine Verf374gungs-befugnis besessen habe. 10 - 6 - II. 11 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand. Die von der Beklagten in dem Darlehensvertrag vom 21. Mai 2002 erkl344rte Mit-haftungs374bernahme ist wegen Fehlens von Pflichtangaben gem344337 247247 492, 494 BGB nichtig. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Regelungen 374ber Verbraucherdarlehen im Streitfall Anwendung finden. 12 a) Wie das Berufungsgericht mit zutreffender Begr374ndung ange-nommen hat, ist die Kl344gerin Darlehensgeberin im Sinne des 247 491 Abs. 1 BGB. 13 aa) Nach nahezu einhelliger Auffassung in der Literatur kann Dar-lehensgeber i.S. von 247 491 Abs. 1 i.V. mit 247 14 BGB auch ein Unterneh-mer sein, dessen unternehmerische T344tigkeit sich - wie bei der Kl344gerin - nicht auf die Kreditvergabe bezieht. Notwendig ist nur, dass er bei Ab-schluss des Darlehensvertrages in Aus374bung seiner gewerblichen oder selbstst344ndigen beruflichen T344tigkeit handelt. Schon eine Darlehensver-gabe gelegentlich der gewerblichen T344tigkeit ist ausreichend (Erman/ Saenger, BGB 12. Aufl. 247 491 Rdn. 14 f.; M374nchKomm-BGB/ Sch374rnbrand, 5. Aufl. 247 491 Rdn. 11, 14; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 247 491 Rdn. 4; B374low in B374low/Artz, Verbraucherkre-ditrecht 6. Aufl. 247 491 BGB Rdn. 46; Ulmer in Ulmer/Habersack, VerbrKrG 2. Aufl. 247 1 Rdn. 12; v. Westphalen in v. Westphalen/ 14 - 7 - Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. 247 1 Rdn. 2, 23; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis, Rdn. 7; Seibert, Handbuch zum Gesetz 374ber Verbraucherkredite, zur 304nderung der Zivilprozessord-nung und anderer Gesetze, 247 1 VerbrKrG Rdn. 1). 15 bb) Vereinzelt wird hingegen gefordert, auf der Kreditgeberseite m374sse ein beruflich und gewerbsm344337ig t344tiger Darlehensgeber handeln, weil nur dieser die Verbraucherschutznormen richtig anzuwenden wisse (so zu 247 1 VerbrKrG: Vortmann, Verbraucherkreditgesetz 247 1 Rdn. 13 und OLG D374sseldorf WM 1995, 1142, 1143). cc) Der erkennende Senat folgt der ganz herrschenden Meinung. 16 (1) F374r sie sprechen schon die Materialien des Verbraucherkredit-gesetzes. Danach ist nur erforderlich, dass die Darlehensvergabe im Rahmen der gewerblichen oder selbstst344ndigen beruflichen T344tigkeit er-folgt (BT-Drucks. 11/5462, S. 17). F374r eine Differenzierung nach dem Unternehmensgegenstand fehlt es an jeglichem Ankn374pfungspunkt. Die in 247 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB enthaltene Ausnahme f374r Arbeitgeberdarlehen l344sst vielmehr erkennen, dass der Gesetzgeber keine Beschr344nkung auf beruflich und gewerbsm344337ig t344tige Kreditgeber vornehmen wollte, da er ersichtlich auch insoweit von einer Kreditvergabe "in Aus374bung" der ge-werblichen oder beruflichen T344tigkeit des jeweiligen Arbeitgebers ausge-gangen ist (Senat, BGHZ 155, 240, 246 zu 247 3 Abs. 1 Nr. 4 VerbrKrG; M374nchKommBGB/Sch374rnbrand aaO Rdn. 11). Dies entspricht seiner In-tention, den Verbraucherdarlehensregelungen im Interesse eines wirk-samen Verbraucherschutzes einen weiten Anwendungsbereich zukom-men zu lassen (hierzu Senat, BGHZ 155, 240, 247 m.w.Nachw.; 17 - 8 - vgl. auch M374nchKommBGB/Sch374rnbrand aaO Rdn. 14; Soergel/H344user, BGB 12. Aufl. 247 1 VerbrKrG Rdn. 3; Ulmer in Ulmer/Habersack aaO Rdn. 10, 12; v. Westphalen in v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg aaO Rdn. 3). Das Abgrenzungskriterium der gewerblichen oder selbst-st344ndigen beruflichen T344tigkeit dient ausweislich der Amtlichen Begr374n-dung (BT-Drucks. 11/5462, S. 17) nur dazu, auf Seiten des Kreditgebers "ausschlie337lich private" Gesch344fte aus dem Anwendungsbereich des Ge-setzes auszuklammern (Senat, BGHZ 155, 240, 246). Umgekehrt sollten ausnahmslos alle "kommerziellen" Kredite erfasst werden (Staudinger/ Kessal-Wulf aaO Rdn. 10). Dies bedeutet, dass Kredite nur dann nicht dem Anwendungsbereich der Verbraucherdarlehensvorschriften unterfal-len, wenn sie ausschlie337lich der Privatsph344re zuzuordnen sind. Diese ist jedoch immer verlassen, wenn der gew344hrte Kredit mit der ausge374bten gewerblichen oder beruflichen T344tigkeit des Kreditgebers in irgendeinem Zusammenhang steht (v. Westphalen in v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg aaO Rdn. 3). (2) Mit R374cksicht auf den weiten Schutzzweck der Verbraucherdar-lehensvorschriften kann es entgegen vereinzelten Stimmen in Literatur und Rechtsprechung (Vortmann, OLG D374sseldorf, jeweils aaO; s. auch Wagner-Wieduwilt in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkre-ditgesetz 2. Aufl. 247 1 Rdn. 16) f374r die Anwendbarkeit der Regelungen 374ber die Verbraucherdarlehensvertr344ge auch nicht darauf ankommen, ob der gewerblich T344tige st344ndig, gelegentlich oder gar erstmalig einen Kredit vergibt. Das Gesetz begn374gt sich mit dem allgemeinen Bezug zum beruflichen Wirkungsfeld ohne eine besondere H344ufigkeit vorauszuset-zen oder einen Unterschied zwischen erstmaliger und wiederholter Kreditvergabe zu machen, sofern es sich nur - wie im Streitfall - um ein 18 - 9 - entgeltlich einger344umtes Darlehen handelt (Erman/Saenger aaO Rdn. 14 f.; M374nchKommBGB/Sch374rnbrand aaO Rdn. 14; Kessal-Wulf in Pr374tting/Wegen/Weinreich, BGB 3. Aufl. 247 491 Rdn. 3; Staudinger/ Kessal-Wulf aaO Rdn. 10; v. Westphalen in v. Westphalen/ Emmerich/v. Rottenburg aaO Rdn. 2, 23; Seibert aaO). Aus der Sicht des Verbrauchers ist es gleichg374ltig, ob sich ein Kreditgeber erstmals zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages entschlie337t und ob er dies in Zukunft regelm344337ig zu tun beabsichtigt (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 10). Die von der Revision vertretene Ansicht (ebenso OLG D374sseldorf, Vortmann, jew. aaO), nur ein regelm344337ig mit der Kreditvergabe befasster Unternehmer k366nne die hohen Anforderungen, die vom Gesetz an Verbraucherdarlehensvertr344ge gestellt werden, ausreichend beachten, verkennt, dass es ausgehend von dem Schutzzweck der Verbraucherdar-lehensnormen nicht auf die Schutzbed374rftigkeit des Kreditgebers an-kommt; allein entscheidend ist vielmehr die Schutzbed374rftigkeit des Kre-ditnehmers. Wer im Zusammenhang mit seinem Beruf oder Gewerbe ei-nen Kredit ausreicht, muss f374r die Einhaltung der von den 247247 491 ff. BGB gesetzten Standards Sorge tragen; seine Unerfahrenheit als Kreditgeber kann ihn von den im Interesse des Verbraucherschutzes normierten ge-setzlichen Anforderungen nicht befreien (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 10). 19 Fehl geht in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Revisi-on auf das zur Anwendbarkeit des 247 1 Abs. 1 VerbrKrG auf eine BGB-Gesellschaft ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 2001 (BGHZ 149, 80 ff.). Dieses befasst sich mit der hier nicht im 20 - 10 - Streit stehenden Frage, wann auf Darlehensnehmerseite eine die An-wendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes ausschlie337ende gewerbliche T344tigkeit vorliegt. 21 (3) Die Ansicht der Revision (ebenso Wagner-Wieduwilt in Bruch-ner/Ott/Wagner-Wieduwilt aaO 247 1 Rdn. 16), bei einmaliger oder gele-gentlicher Kreditvergabe m374ssten jedenfalls die Darlehen aus dem An-wendungsbereich der Verbraucherkreditvorschriften ausgenommen wer-den, die zwar im Zusammenhang mit einer gewerblichen T344tigkeit des Kreditgebers stehen, bei denen aber nach der Motivation davon ausge-gangen werden k366nne, dass sie nicht kommerzieller Natur seien, wider-spricht dem erkl344rten Willen des Gesetzgebers, von den Verbraucherdar-lehensregelungen nur "ausschlie337lich private" Gesch344fte des Darlehens-gebers auszunehmen (BT-Drucks. 11/5462, S. 17). Zudem stie337e eine solche Differenzierung auf erhebliche Abgrenzungsprobleme und Schwierigkeiten, die Motivation als innere Tatsache verl344sslich festzu-stellen. Angesichts dessen vermag das f374r eine solche Differenzierung ins Feld gef374hrte Argument, bei Anwendbarkeit der Verbraucherdarle-hensregelungen auch auf einmalige oder gelegentliche Kreditvergaben w374rden f374r den Verbraucher vorteilhafte Zahlungserleichterungen - etwa Stundungen von Werklohn- wegen ihrer dann bestehenden Komplexit344t weitgehend ausgeschlossen (Wagner-Wieduwilt in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt aaO), kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Das gilt beson-ders, da solche im Wege des Entgegenkommens gew344hrte Zahlungser-leichterungen oft unentgeltlich sein werden und daher den Vorschriften der 247247 491 ff. BGB ohnedies nicht unterfallen (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 11). - 11 - dd) Das Berufungsgericht hat diese Grunds344tze angewandt und ist auf ihrer Grundlage rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kl344gerin Darlehensgeberin i.S. des 247 491 Abs. 1 BGB ist. Wie im Berufungsurteil zu Recht ausgef374hrt wird, streitet jedenfalls bei Kaufleu-ten wie der Kl344gerin, einer GmbH, gem344337 247247 343, 344 HGB eine Vermu-tung f374r einen unmittelbaren Bezug des Darlehensvertrags zur gewerbli-chen T344tigkeit des Darlehensgebers (vgl. M374nchKommBGB/ Sch374rnbrand aaO Rdn 18; Soergel/H344user aaO Rdn. 6; Staudinger/ Kessal-Wulf aaO Rdn. 9; v. Westphalen in v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg aaO Rdn. 24, 63; B374low aaO Rdn. 47 a; Ulmer in Ulmer/ Habersack aaO 247 1 Rdn. 13; aA au337erhalb des Regelungsbereichs des 247 344 HGB: Erman/Saenger aaO 247 14 BGB Rdn. 17). Diese Vermutung hat das Berufungsgericht durch das freundschaftliche Verh344ltnis des Ge-sch344ftsf374hrers der Kl344gerin und des Ehemannes der Beklagten ange-sichts der Gew344hrung des Darlehens durch die Kl344gerin, nicht deren Ge-sch344ftsf374hrer im eigenen Namen, der vorgesehenen 334berweisung der Valuta auf ein Gesch344ftskonto und einer Verrechnung mit gesch344ftlichen Forderungen des Ehemannes der Beklagten als nicht widerlegt angese-hen. 22 Gegen diese Ausf374hrungen vermag die Revision nichts Durchgrei-fendes vorzubringen. Ob bei der Gew344hrung des Darlehens ein Bezug zur gewerblichen T344tigkeit der Kl344gerin bestand, ist eine Frage der W374r-digung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grunds344tzlich nur beschr344nkt 374ber-pr374ft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04, WM 2005, 1703, 1704; Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, 294, Tz. 20). Zu pr374fen ist nur, ob die tatrichter- 23 - 12 - liche W374rdigung vertretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verst366337t und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsur-teil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 m.w.Nachw.). Solche Fehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Die von ihm vorgenommene tatrichterliche W374rdigung ist nicht nur ohne weiteres ver-tretbar, sondern auch mit R374cksicht auf die Aussagen des sowohl vom Landgericht als auch vom Berufungsgericht vernommenen fr374heren Ehemannes der Beklagten sogar naheliegend und 374berzeugend. b) Zu Recht - von der Revision nicht beanstandet - ist das Beru-fungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte ungeachtet der Frage, ob sie als Darlehensnehmerin oder als nur Mithaftende in den Vertrag einbezogen worden ist, Verbraucherin i.S. des 247 491 Abs. 1 BGB ist. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa BGHZ 155, 240, 243, Senatsurteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, WM 2007, 1833, 1834, Tz. 12, jew. m.w.Nachw.), dass Schuld-beitritte bei wertender Betrachtung einem Kreditvertrag - auch hinsicht-lich der Formwirksamkeit (BGHZ 155, 240, 243 f.) - gleichzustellen sind, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erkl344rt wird, wie hier um einen Kreditvertrag handelt. Diese zum Verbraucherkreditgesetz ent-wickelte Rechtsprechung ist auf die insoweit im Wesentlichen gleichlau-tenden 247247 491 ff. BGB 374bertragbar. 24 2. Das Berufungsurteil erweist sich auch als zutreffend, soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Darlehensvertrag sei wegen Fehlens von Pflichtangaben i.S. des 247 492 BGB nach 247 494 Abs. 1 BGB nichtig. Dass in dem Vertrag sowohl die gem344337 247 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB anzugebenden Kosten f374r die Bestellung der 25 - 13 - Grundschuld nicht aufgef374hrt sind als auch der gem344337 247 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB anzugebende effektive Jahreszins fehlte, und dass dies grunds344tzlich die Nichtigkeit der Haftungserkl344rung der Beklagten nach 247 494 Abs. 1 BGB zur Folge hat, stellt auch die Revision nicht in Abrede. 3. Sie wendet sich jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen f374r eine Heilung i.S. des 247 494 Abs. 2 Satz 1 BGB durch einen Empfang des Darlehens f374r nicht gegeben erachtet hat. 26 a) Hierbei stellt sie zu Recht zwar nicht infrage, dass nach gefes-tigter Rechtsprechung des erkennenden Senats zu 247247 4, 6 VerbrKrG (BGHZ 134, 94, 98 f., 155, 240, 248 f.; Urteile vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, WM 1997, 710, vom 30. Juli 1997 - XI ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001 und vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1801), die im Rahmen der 247247 492, 494 BGB fortgilt, eine Anwen-dung der Heilungsvorschrift auf den unwirksamen Schuldbeitritt nach ih-rem Schutzzweck voraussetzt, dass die Kreditmittel an den Mithaftenden ausgezahlt werden, woran es nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die die Revision nichts Erhebliches vorzu-bringen vermag, im Streitfall fehlt. 27 b) Sie r374gt aber, das Berufungsgericht, das insoweit keine Fest-stellungen getroffen habe, sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte nur als Mithaftende in den Vertrag einbezogen worden sei. Die vorzunehmende Vertragsauslegung ergebe, dass die Beklagte echte Mitdarlehensnehmerin geworden sei, so dass eine Auszahlung der 28 - 14 - Kreditmittel an ihren fr374heren Ehemann auch ihr gegen374ber die Heilung des formnichtigen Vertrags zur Folge habe. 29 aa) Entgegen der Auffassung der Revision stellt sich das Beru-fungsurteil insoweit jedenfalls im Ergebnis als richtig dar. Allerdings trifft es zu, dass das Berufungsgericht bei der Frage der Verbrauchereigen-schaft der Beklagten ausdr374cklich offen gelassen hat, ob diese als Dar-lehensnehmerin oder nur als Mithaftende in den Vertrag vom 21. Mai 2002 einbezogen worden ist. Im Zusammenhang mit der Frage der Hei-lung ist das Berufungsgericht dann allerdings von einer blo337en Mithaf-tungserkl344rung der Beklagten ausgegangen, ohne dies allerdings n344her zu begr374nden. Dies rechtfertigt indes eine Aufhebung des Berufungsur-teils nicht. bb) Ob die Beklagte echte Mitdarlehensnehmerin oder lediglich Mithaftende des Vertrags vom 21. Mai 2002 geworden ist, ist im Wege der Vertragsauslegung nach 247247 133, 157 BGB zu ermitteln, wobei der wirkliche Parteiwille bei Abschluss des Darlehensvertrages ma337geblich ist (Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419). Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht eine solche Ausle-gung vorgenommen und dies lediglich nicht n344her begr374ndet hat oder ob im Berufungsurteil 374bersehen wurde, dass im Zusammenhang mit der Frage der Heilung eine Auslegung der Vertragserkl344rungen geboten ge-wesen w344re. Eine Auslegung durch den erkennenden Senat, die dieser selbst vornehmen kann, da weitere tats344chliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. etwa BGHZ 124, 39, 45), ergibt angesichts der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffenen tats344chlichen 30 - 15 - Feststellungen, die Rechtsfehler nicht erkennen lassen, dass die Beklag-te blo337e Mithaftende war. 31 Echter Mitdarlehensnehmer ist nach der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs nur, wer ein eigenes - sachliches und/oder pers366nli-ches - Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner 374ber die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (BGHZ 146, 37, 41; Senatsur-teile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419). Das war bei der Beklagten nach der durchgef374hrten Beweisaufnahme und den vom Beru-fungsgericht in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Zwar spricht der Wortlaut des Darlehensvertrags vom 21. Mai 2002 f374r eine echte Mitdarlehensnehmereigenschaft der Beklagten, weil sie dort - anders als in dem fr374heren Vertrag vom 30. November 2000 - auf Darlehensnehmerseite namentlich aufgef374hrt und im Darlehensvertrag von mehreren Darlehensnehmern die Rede ist. Auch weist der Verrech-nungsscheck vom 22. Mai 2002 die Beklagte ebenso wie ihren fr374heren Ehemann als Empf344ngerin aus. 32 Eine Vertragsauslegung kann aber zu einem vom Wortlaut abwei-chenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender 374ber-einstimmender Wille der Vertragspartner feststellen l344sst (Senatsurteil vom 25. Januar 2005 aaO). Das ist hier nach den rechtsfehlerfreien Fest-stellungen, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getrof-fen hat, der Fall. Nach den gem344337 247 559 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit 247247 314 , 33 - 16 - 525 ZPO f374r den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts im unstreitigen Teil des Tatbestandes war alleiniger Inhaber der Z. der fr374here Ehemann der Beklagten. Des Weiteren hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Darlehen als Gesch344fts-darlehen verbucht bzw. Gesch344ftskonten des Ehemannes der Beklagten gutgeschrieben wurden, f374r die die Beklagte keine Verf374gungsbefugnis hatte. Daf374r, dass die Beklagte gleichwohl 374ber die Auszahlung und Ver-wendung der Darlehensvaluta als gleichberechtigte Vertragspartei mit-bestimmen durfte und von einem solchen Recht ganz oder teilweise Gebrauch gemacht hat, gibt es keine tragf344higen Anhaltspunkte. Auch die Revision vermag solche nicht aufzuzeigen. Dass das Darlehen durch eine Grundschuld auf dem beiden Eheleuten zu gleichen Teilen geh366-renden Eigenheim gesichert wurde, spricht nicht f374r eine echte Mitdarle-hensnehmereigenschaft der Beklagten. Angesichts der im Zusammen-hang mit der Frage eines Darlehensempfangs getroffenen, rechtsfehler-freien Feststellungen des Berufungsgerichts erweist sich daher die An-nahme, die Beklagte sei lediglich als Mithaftende in den Darlehensver-trag einbezogen worden, als jedenfalls im Ergebnis fehlerfrei. - 17 - III. 34 Die Revision der Kl344gerin war danach zur374ckzuweisen. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 27.11.2006 - 2 O 158/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.10.2007 - 10 U 267/06 -
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