BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 513/11 Verkündet am: 15. April 2014 Herrwerth , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 24. Februar 2014 eing e- reicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Auf di e Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Dezember 2011 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als im Verhältnis zu der Beklagten zu 1) hinsichtlich des Vorwurfs der unterbliebenen oder fehlerha f- ten A ufklärung über die von der Beklagten zu 1) vereinnahmten Rückvergütungen zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B erufungsgericht zurückverwiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens der Beklagten zu 2) und zu 3) hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Die Klägerin macht in der Revisionsinstanz nur noch gegenüber der B e- klagten zu 1) (nachfolgend: Beklagte) aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend. Am 27. Dezember 1993 u nterzeichneten die Klägerin und ihr Ehemann nach einem Gespräch des Ehemanns mit einem Mitarbeiter der Beklagten eine Beitrittserklärung zum geschlossenen Immobilienfonds F . 28 KG mit einem Beteiligungsbetrag von 70.000 DM nebst 5% Agio. Bereits am 20. Juli 1993 hatten die Klägerin und ihr Ehemann bei der Beklagten den Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds F . 27 KG mit einer Beteiligung in Höhe von 40.000 DM erklärt. Darüber hinaus halten sie einen weiteren geschlossenen Fonds mit einer Zeichnungssumme von 85.000 DM. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 wandten sich die Klägerin und ihr Ehemann an die Beklagte und wiesen darauf hin, dass die versprochenen Au s- schüttungen der F . Fonds 27 und 28 ausgeblieben seien. In diesem Z u- sammenhang stellten sie in dem vorgenannten Schreiben fest, dass der F. Fonds 27 vor dem Aus stehe un d dies für den Fonds 28 mittelfristig ebe n- falls zu erwarten sei. Die Anteile seien nach Mitteilung der Fondsgesellschaft inzwischen wertlos. Am 27. Februar 2004 fand deshalb ein Gespräch mit der Beklagten statt. 1 2 3 4 - 4 - Die Klägerin hat die Beklagte unter ander em deswegen auf Schadense r- satz in Anspruch genommen, weil deren Mitarbeiter nicht über vereinnahmte Rückvergütungen informiert habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es etwaige Schadensersatzansprüche für verjährt angesehen hat. Das B e- rufungs gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Berufung s- u r teil ist im Hinblick auf die früheren Beklagten zu 2) und 3) rechtskräftig g e- worden, nachdem die Klägerin ihre Nichtzulassungsbeschwerde insoweit z u- rückgenommen hat. Der Senat hat die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil nur zugelassen, soweit es im Streitverhältnis zur Beklagten um den Vorwurf der unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung über die von der Beklagten verei n- nahmten Provisionen oder Rückvergütungen geht. In di esem Umfang verfolgt die Klägerin mit der Revision ihr Klagebegehren gegenüber der Beklagten we i- ter. Entscheidungsgründe : Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen U r- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgeric ht zur neuen Verhandlung und Entscheidung im zugelassenen Umfang. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit für das Revisionsverfahren von Interesse im Wesentlichen ausgeführt: Eine Haftung der Beklagten wegen unterlassen er Aufklärung über im Gesamtau f- 5 6 7 8 - 5 - wand enthaltene Innenprovisionen bzw. Rückvergütungen komme nicht in B e- tracht. Zwar habe die Klägerin nach ihrem Fondsbeitritt 5% Agio, mithin eine offen ausgewiesene Provision gezahlt. Diese habe jedoch nicht der Deckung der Eigenkapitalbeschaffungskosten gedient, sondern sei ausweislich der B i- lanz der Fondsgesellschaft einer Kapitalrücklage zugeführt worden. Soweit im Fondsprospekt außerdem darauf hingewiesen werde, dass 12,22% des Invest i- tionsvolumens für Beratungs - und Ver mittlungsleistungen von Banken, Spa r- kassen oder anderen Finanzdienstleistungsunternehmen verwendet würden, betreffe dies die Frage, ob die Beklagte Aufklärungspflichten bezogen auf eine ihr gewährte Innenprovision verletzt habe. Unabhängig davon, ab welche r Höhe eine solche offenzulegen sei, reiche es aus, dass die Provision im Prospekt als Kosten der Eigenkapitalbeschaffung bezeichnet werde. Da sowohl im Prospekt als auch im Gesellschaftsvertrag ein Investitions - und Finanzierungsplan entha l- ten sei, in dem die Eigenkapitalbeschaffungskosten aufgeführt würden, sei die Beklagte nicht zu einer weitergehenden Aufklärung verpflichtet gewesen. Dem Kläger habe der Emissionsprospekt so rechtzeitig vorgelegen, dass er von de s- sen Inhalt habe Kenntnis nehmen können. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist stil l- schweigend ein Anlageberatungsver trag zwischen der Klägerin bzw. ihrem Ehemann und der Beklagten zustande gekommen. 9 10 - 6 - 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht eine Aufklärungspflichtve r- letzung aus diesem Beratungsvertrag in Bezug auf die von der Beklagten ve r- einnahmten Rückvergütung en verneint. a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmten Rüc k- vergütungen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die im Gege n- satz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie z.B. Ausgabeaufschlägen und Ve r- waltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an d ie beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur S e- natsbeschluss vom 9. März 2011 XI ZR 191/11, WM 2011, 925 Rn. 25 und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 17). Danach handelt es sich entgegen der Auffassung des Ber ufungsgerichts auch dann um aufklärungspflichtige Rückvergütungen, wenn diese nicht aus einem Agio oder aus Verwaltungsgebühren, sondern aus sonstigen offen ausgewiesenen Ve r- triebskosten fließen, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob die Zahlung des Anleg ers über die Bank oder direkt an die Fondsgesellschaft erfolgt (vgl. S e- natsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 18 mwN). b) Die Beklagte hat nach den vom Berufungsgericht in Bezug genomm e- nen Feststellungen des Landgerichts aus den im Prospekt ausgewiesenen Ko s- ten der Eigenkapitalbeschaffung eine Provision erhalten. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wie der erkennende Senat zum selben Fonds bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 19. Februar 2013 11 12 13 - 7 - XI ZR 493/11, juris Rn. 14) um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung. Über diese hat der Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin und ihren Ehemann nach den Feststellungen der Instanzgerichte nicht aufgeklärt. Auch aus dem Prospekt war nicht zu ersehen, d ass die Beklagte einen Teil der Eigenkapita l- beschaffungskosten erhalten sollte. Somit liegt entgegen der Ansicht des Ber u- fungsgerichts eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten vor. III. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZP O). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sollte es im weiteren Verfahren noch auf die Frage der Kausalität oder 14 - 8 - der Verjährung ankommen, weist der Senat auf die Ausführungen in seinen U r- teilen vom 8. Mai 2012 (XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 ff.) und vom 26. Februar 2013 (XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 26 ff.) hin. Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Menges Vorinstanzen : LG Trier, Entscheidung vom 01.09.2010 - 5 O 53/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.12.2011 - 3 U 1145/10 -
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