ECLI:DE:BGH:2016:240216UXIIZR5.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 5/15 Verkündet am: 24. Februar 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 147 Abs. 2, 149, 150 A bs. 1, 151, 242 A, 307 Bb, Ci a) Bis zu welchem Zeitpunkt ein Vertragsangebot unter Abwesenden angenommen werden konnte, unterliegt tatrichterlichem Ermessen. Die Entscheidung des Tatsachengerichts ist vom Revisionsgericht nur darau f- hin überprüfbar, ob da s Ermessen ausgeübt worden ist, dabei alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei ermittelt und berücksichtigt sowie die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens richtig bestimmt und eing e- halten worden sind (im Anschluss an BGH Urteil vom 24. November 1951 II ZR 63/51 LM BGB § 147 Nr. 1 und BAGE 104, 315 = BB 2003, 1731). b) Die Rechtzeitigkeit der Annahme eines Vertragsangebots hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der den Vertragsschluss behauptet und daraus Rechtsfolgen ableitet. Daran ändert auch d ie Umkehr der pr o- zessualen Parteirollen nichts, die mit einer negativen Feststellungsklage verbunden ist (Fortführung von BGH Beschluss vom 22. Januar 2013 XI ZR 471/11 NJW - RR 2013, 948). c) Der auf einen gewerblichen Mietvertrag Antragende kann regelm äßig jedenfalls binnen zwei bis drei W o- chen erwarten, dass sein in Aussicht genommener Vertragspartner die Annahme des Angebots erklärt. d) Zu Umständen, die eine Verlängerung der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB bewirken können. e) Zur Annahme eines gemä ß § 147 Abs. 2 BGB verspäteten Angebots, wenn beide Vertragsparteien von einem wirksamen Vertragsschluss ausgehen (im Anschluss an BGH Urteile vom 11. Juni 2010 V ZR 85/09 NJW 2010, 2873 und vom 27. September 2013 V ZR 52/12 NJW 2014, 854). f) Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entha ltene Bestimmung einer 30 - jähri gen Laufzeit für einen Mietvertrag über eine Freifläche, auf der ein Mobilfunkmast errichtet werden soll, benachteiligt den Vermi e- ter auch dann nicht unangemessen, wenn der Mieter bere its nach 20 Jahren kündigen kann (Fortführung des Senatsurteils vom 30. Mai 2001 XII ZR 273/98 NJW 2001, 3480). BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - XII ZR 5/15 - OLG Karlsruhe LG Konstanz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli che Verhandlung vom 24 . Febr ua r 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Klägerin wird das Urteil des 13 . Zivil senats des Oberl an d es gerichts Karlsruhe vom 19 . Dezember 2014 au f- gehoben . Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin be gehrt als Eigentümerin eines Grundstücks die Festste l- lung, dass zwischen ihr und der Beklagten k ein wirksames Mietverhältnis b e- stehe. Die Beklagte , eine Mobilfunkanbieterin, will auf dem streitgegenständl i- chen Grundstück , auf dem die Klägerin als örtlich es Versorgungsunternehmen lediglich einen Wasser hoch behälter unterhält, einen Mobilfunkmast errichten. I hre Rechtsvorgängerin übersandte daher Anfang November 2003 der Recht s- vorgängerin der Klägerin einen noch nicht unterzeichneten schriftlichen Freifl ä- che n - Mietvertrag stext . Dieser sah eine 30 - jährige Laufzeit beginnend ab Ve r- tragsunterzeichnung durch beide Vertragsparteien vor sowie ein ordentliches Kündigungsrecht des Mieters nach Ablauf des 20. Vertragsjahres. Die ab dem Monat, in dem mit dem Aufbau des Mastes begonnen wird, zu zahlende Ja h- 1 2 - 3 - resmiete sollte 2 . 600 zuzüglich Umsatzsteuer betragen. Die Rechtsvorgäng e- rin der Klägerin nahm im Ver tragstext eine handschriftliche Änderun g drei statt der vorgesehenen zwei Freihandys vor, unterschrieb am 9. Dez ember 2003 und übersandte den Vertrag per Post an die Rechtsvorgängerin der Beklagte n . Diese unterzeichnete am 27. Januar 2004 und reichte den Vertrag zurück . In der Folgezeit erstritt die Beklagte nach über siebenjährigem Genehm i- gungsverfahren im Septem ber 2011 eine Baugenehmigung. Im November 2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, den Vertrag für unwirksam zu halten, und kündigte ihn vorsorglich außerordentlich. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung , dass zwischen den Parteien kei n wirksames Mietverhältnis bestehe. Hilfsweise beantragt sie fes t- zustellen , dass das Mietverhältnis durch Kündigung beendet sei. Das Landg e- richt hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung zurückg e- wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugel assenen Revision verfolgt die Kl ä- gerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Zwischen den Parteien sei ein wirksamer Mietvertrag geschlossen wo r- den. Di e Beklagte habe das von der Klägerin übersandte Angebot rechtzeitig angenommen. Beweisbelastet dafür, dass ein wirksamer Vertrag nicht bestehe, und damit für eine verspätete Annahme sei die Klägerin. Dieser Beweis sei ihr 3 4 5 6 7 - 4 - nicht gelungen. Das unter Abwesend en abgegebene Angebot sei bis zu dem Zeitpunkt angenommen worden, in welchem die Klägerin dies unter regelmäß i- gen Umständen habe erwarten dürfen. Die Annahmefrist beginne mit der U n- terzeichnung durch die Klägerin, mithin am 9. Dezember 2003, und ende mit d em Zugang der Annahme, der hier für den 28. Januar 2004 anzunehmen sei. Zwischen beiden Daten lägen insgesamt 51 Tage. Angemessen sei in einem Fall wie dem vorliegenden grundsätzlich eine Frist von vier Wochen. Allerdings sei en alle die Antwort verzögern de n Umstä n- de zu berücksichtigen, die der Klägerin bekannt gewesen seien oder mit denen sie habe rechnen müssen. Zu solchen habe die Beklagte vorgetragen. Die Kl ä- gerin habe diesen Vortrag zwar bestritten, aber keinen Beweis für das Nichtvo r- liegen der Umstän de angetreten. Als Verzögerung sei der Zeitraum vom 20. De zember bis zum 6. Januar zu berücksichtigen, weil es sich um die U r- laubszeit von Weihnachten bis zum Feiertag Heilig e Drei König e handele. In diese Zeit fielen lediglich sieben Arbeitstage und es ha ndele sich um eine b e- liebte Urlaubsze it. Mithin entfielen bereits 18 Tage. Die Beklagte habe sich zudem darüber klar werden müssen, ob sie g e- willt und in der Lage war, den Mietvertrag zu erfüllen. In das Projekt seien me h- rere Abteilungen der Beklagten ei nbezogen gewesen, was der Klägerin bekannt gewesen sei. Damit, dass diese sich abstimmen müssten, habe die Klägerin rechnen müssen, zumal die Vertragsdurchführung mit nicht unerheblichen I n- vestitionen für die Beklagte verbunden sei. Hinzu komme, dass anges i chts der Art des Mietgegenstand s keine Eile geboten gewesen sei. Dass andere Mieti n- teressenten vorhanden gewesen seien, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Freifläche werde nicht anders genutzt und der Klägerin entgingen keine Einnahmen. Auch unte r Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte den Vertragstext selbst übersandt hatte, habe sie prüfen dürfen, ob das Angebot der 8 9 - 5 - Klägerin mit dem Entwurf übereinstimme und tatsächlich angenommen werden solle. Die Beklagte habe nicht schon zuvor inter n alle Punkte klären müssen. Denn dies wäre überflüssig gewesen, wenn die Klägerin nicht zur Vermietung bereit gewesen wäre. Die nach Abzug der Urlaubszeit verblei benden 33 Tage lägen bei einer Unternehmenss truktur wie der der Beklagten noch innerhalb der Frist des § 147 Abs. 2 BGB. Der Mietvertrag sei auch nicht durch die Kündigung der Klägerin beendet worden. Die Vereinbaru ng einer Mindestlaufzeit von 30 Jahren verstoße nicht gegen §§ 310 Abs. 1, 307 Abs. 1 und 2 BGB. Die Klägerin werde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt. Aus Sicht des Gesetzgebers seien selbst Laufzeiten über 30 Jahre nicht grundsätzlich unzulässig, wie § 544 BGB zeige. Seitens der Beklagten bestehe ein berechtigtes Interesse an der vereinbarten Laufzeit. Vor einer Nutzung müss e sie eine ganz erhebliche Summe zur Erric h- tung der Anlage investieren, die hier mit rund 206.000 von der Klägerin nicht substanziiert bestritten worden sei. Die Suche nach e i- nem anderen Standort könne sich, wie der Fall zeige, sehr z eitintensiv gesta l- ten. Die zu errichtenden Anlagen dienten außerdem der flächendeckenden Ve r- sorgung eine r Vielzahl von Telekommunikationskunden. Demgegenüber wiege das Interesse der Klägerin, über die rund 60 qm große, auf einem bewaldeten Bergrücken geleg ene Freifläche zu verfügen, gering. Das Grundstück liege in einem Landschaftsschutzgebiet und sei für die Forstwirtschaft ausgewiesen, so dass die Klägerin durch die lange Laufzeit kaum eingeschränkt sei. Eine una n- gemessene Benachteiligung der Beklagten er gebe sich auch nicht aufgrund eines Summierungseffekts mit den Regelungen zu unterschiedlichen Künd i- gungsfristen für Mieter und Vermieter. Solche seien dem Gesetz nicht fremd und verstießen daher nicht gegen wesentliche Gedanken des Mietrechts. Nachdem die Mindestvertragslaufzeit noch nicht abgelaufen sei, habe der Ve r- trag aufgrund der Kündigung nicht geendet. 10 - 6 - II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Revisi on ist unbeschränkt zugelassen. Das Oberlandesgericht ha t die Zulassung im Urteilsausspruch nicht ei n- geschränkt. I n den Gründen ist allerdings ausgeführt, die Voraussetzungen für eine be schränkte Zulassung lägen vor. Die Rechtsfrage, ob durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Freiflächenmietvertrag zur E rrichtung eines Funkmastes eine 30 - jährige Mindestlaufzeit vereinbart werden könne, sei von grundsätzlicher Bedeutung und gebiete auch die Zulassung zur Fortbildung des Rechts. Hierauf könne die Zulassung beschränkt werden. a) Eine Beschränkung der Rev isionszulassung kann sich grundsätzlich auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben , wenn aus ihnen der Wille des Berufungsgerichts, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken , klar und eindeutig hervorgeht (Senatsurteil vom 5. F ebruar 2014 XII ZR 65/13 NJW 2014, 1300 Rn. 19). b) Sollte das Berufungsgericht hier eine Beschränkung beabsichtigt h a- ben, wäre diese jedoch unzulässig und damit unbea chtlich, so dass das ang e- griffene Urteil auf die Revision der Klägerin in vollem U mfang überprüft werden muss (Senatsurteile vom 30. April 2014 XII ZR 146/12 NJW 2014, 2102 Rn. 20 und vom 15. August 2012 XII ZR 86/11 NJW 2012, 3633 Rn. 16). Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs nu r auf einen tatsächlich und rechtlich selbständ igen Teil des Gesamtstreitstoff s beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken kön n- te. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzeln e von mehreren Anspruch s- 11 12 13 14 15 16 - 7 - grundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (Senatsurteile vom 30. April 2014 XII ZR 146/12 NJW 2014, 2102 Rn. 18 mwN und vom 11. Januar 2012 XII ZR 40/10 NJW 2012, 844 Rn. 16; BGH Urteil vom 17. April 2012 V I ZR 140/11 NJW - RR 2012, 759 Rn. 3 mwN ). Danach scheidet hier eine Beschränkung der Zulassung der Revision aus. Bei der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage handelt es sich um eine Rechtsfrage, die für den gesamten Rechtsstreit entscheidungserhebl ich ist. Streitgegenstand ist allein die mit dem " Hauptantrag " verfolgte Feststellung, dass ein wirksames Mietverhältnis nicht bestehe. Die Auslegung dieses Antrags unterliegt der vollen Nachprüfung in der Revisionsinstanz ( vgl. BGH Urteil vom 13. Oktober 2015 II ZR 281/14 juris Rn. 15 mwN) und kann vom Senat selbst vorgenommen werden. Nach seinem eindeutigen Wortlaut wäre dem Antrag sowohl dann zu entsprechen, wenn es bereits ursprünglich an einem wirks a- men Vertragsschluss gefehlt hätte, als auch bei D urchgreifen der Kündigung. Davon, dass die Klägerin ihren Haupta ntrag nur auf das ursprüngliche Nichtz u- standekommen des Vertrags (nicht aber auch auf die Kündigung) stützen und bei Verneinung dieser Frage eine Teilklageabweisung in Kauf nehmen wollte, ist nicht auszugehen. Vielmehr hat die Klägerin zwei alternative Begründungen für ihr einhe itliches Klagebegehren gegeben . Dem hilfsweise n Feststellungs b e- gehren , dass das Mietverhältnis beendet sei, kommt mithin keine eigenständige Bedeutung zu. Die Fragen nac h der Wirksamkeit von Vertragsschluss und Kü n- digung stellen daher reine Rechtsfragen im Rahmen des einheitlichen Klageb e- gehrens dar, die nicht für sich genommen Gegenstand einer Revisionszula s- sung sein können. 2. Die Revision ist begründet . Sie führt zu r Aufhebung des angefocht e- nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 17 18 - 8 - a) Die bisher getroffenen Feststellungen tragen dessen Auffassung , die Beklagte habe das Angebot der Klägerin rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB ang enommen, nicht . a a) Für einen wie hier gegenüber einem Abwesenden abgegebenen Antrag auf Abschluss eines Vertrags regelt § 147 Abs. 2 BGB, dass der Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann , in welchem der Antr a- gende den Eingang der Ann ahmeerklärung unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Die nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Frist zur A n- nahme setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs - und Überlegungszeit sowie der Zeit der Übermittlung der Antwort an den Antragenden. Sie beginnt daher schon mit der Abgabe der Erklärung und nicht erst mit deren Zugang bei dem Empfänger (BGH Urteil e vom 27. September 2013 V ZR 52/12 NJW 2014, 854 Rn. 11 und vom 11. Juni 2010 V ZR 85/09 NJW 2010, 2873 Rn. 11 mwN ). Die Übe r- legungsfrist bestimmt sich vor allem nach der Art des Angebots. Nach seinem Inhalt ist zu beurteilen, ob der Antragende die Behandlung des Angebots als eilbedürftig erwarten darf ( BAGE 104, 315 = BAG BB 2003, 1731 , 1732 ). Zu den regelm äßigen Umständen im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB geh ö- ren auch verzögernde Umstände, die der Antragende kannte oder kennen musste (BGH Urteil vom 11. Juni 2010 V Z R 85/09 NJW 2010, 2873 Rn. 12 und Senatsurteil vom 19. Dezember 2007 XII ZR 13/06 NJW 2008, 1148 Rn. 21 mwN ). Als solche kommen etwa die Organ i sationsstruktur großer Unternehmen , die Erfordernisse der internen Willensbildung bei Gesellschaften oder juristischen Personen (BGH Urteil vom 4. April 2000 XI ZR 152/99 NJW 2000, 2984, 2985) oder auch absehbare Urlaubszeiten in Betracht (vgl. BGH Urteil vom 4. April 2000 XI ZR 152/99 NJW 2000, 2984, 2985; MünchKommBGB/Busche 7. Aufl. § 147 Rn. 33 ), sofern von einem verzöger n- 19 20 21 - 9 - den Einfluss auf die Bearbeitungsdauer a uszugehen ist (vgl. dazu RGZ 59, 296, 300; Erman/Armbrüster BGB 14. Aufl. § 147 Rn. 19; Staudinger /Bork BGB [2015] § 147 Rn. 12). Die Entscheidung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ein Vertragsa n- gebot unter A bwesenden angenommen werden konnte , der Ant ragende also unter regelmäßigen Umständen eine Antwort auf sein Angebot erwarten durfte, unterliegt tatrichterlichem Ermessen. Die Entscheidung des Tatsachengerichts ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob das Ermessen ausgeübt worden ist , d abei alle wesentlichen Umst ände rechtsfehlerfrei ermittelt und b e- rücksichtigt sowie die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens richtig bestimmt und eingehalten worden sind ( BAGE 104, 315 = BB 2003, 1731, 1732 ; BGH Urteil vom 24. November 1951 II ZR 63/51 LM Nr. 1 zu § 147 BGB ; Erman/ Armbrüster BGB 14. Aufl. § 147 Rn. 18; MünchKommBGB/Busche 7. Aufl. § 147 Rn. 36 ; vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 1994 XII ZR 168/92 NJW - RR 1994, 1143 , 1144 und Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2012 XII ZB 588/11 FamRZ 2013, 207 Rn. 16 ; Zöller/Heßler ZPO 31. Aufl. § 546 Rn. 14 ). b b ) Einer Nachprüfung anhand dieser Maßstäbe hält die Auffassung des Berufungsgerichts, die Annahme des Vertragsangebots sei rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB erfolgt, auf der Grundlage der von ihm getroffenen Fes t- stellungen nicht stand. Das Berufungsgericht hat die seiner Ermessensen t- scheidung zugrunde liegenden Umstände nicht rechtsfehlerfrei ermittelt, teilwe i- se ermessensfehlerhaft gewürdigt und die Grenzen seines Ermessens ü be r- schritten. (1 ) Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht die Bewei s- last für die Rechtzeitigkeit der Annahme verkannt. Zu beweisen hat das Z u- 22 23 24 - 10 - standekommen des Vertrags und damit auch die Rechtzeitigkeit der Annahme grundsätzlich derjenig e, der den Vertragsschluss behauptet und daraus Recht s- folgen able itet (Baumgärtel/Laumen Handbuch der Beweislast 3. Aufl. § 146 Rn. 1 und § 147 Rn. 1 ; MünchKommBGB/Busche 7. Aufl. § 147 Rn. 36; Staudinger /Bork BGB [2015] § 147 Rn. 16) . Den anderen Vertrags partner kann insoweit allenfalls eine sekundäre Darlegungslast treffen. Beruft sich der das Vertragsangebot Annehmende darauf, dass der Vertrag wirksam sei, hat er mithin darzulegen und zu beweisen, dass seine unter Abwesenden erfolgte A n- nahmeerklärung rec htzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB zugegangen ist. An dieser Verteilung von Darlegu ngs - und Beweislast ändert auch die Umkehr der prozessualen Parteirollen nichts, die mit einer negativen Festste l- lungsklage wie der vorliegenden verbunden ist (BGH Be schluss vom 22. Januar 2013 XI ZR 471/11 NJW - RR 2013, 948 Rn. 9 mwN ). Soweit das Berufung s- gericht sich für seine abweichende Rechtsauffassung zur Beweislast auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2010 stützt ( V ZR 85/09 NJW 2010, 2873 Rn. 12) , geht das fehl . Denn diese Entscheidung ist zum Sonderfall der ungerechtfertigten Bereicherung ergangen, in dem der Bereicherungsglä u- biger die Anspruchsvoraussetzung des Fehlens eines rechtlichen Grundes und damit gegebenenfalls auch die Unwirksamkeit des Vertrags mangels rechtzeit i- ger Annahmeerklärung zu beweisen hat. Dieser Rechtsfehler hat sich, anders als die Revisionserwiderung meint, auf die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgewirkt. Zum einen ist das B e- rufungsgericht aufgrund der seiner M einung nach die Klägerin treffenden Darl e- gungs - und Beweislast davon ausgegangen, dass die am 27. Januar 2004 von der Beklagten mittels Vertragsunterzeichnung abgegebene Annahmeerklärung bereits am 28. Januar 2004 der Klägerin zugegangen ist, obwohl es ins oweit an Parteivorbringen fehlt. Zum anderen hat das Berufungsgericht den von der B e- 25 26 - 11 - klagten gehaltenen Vortrag zum Vorliegen verzögernder Umstände seinen E r- wägungen zugrunde gelegt, weil die Klägerin diesen zwar bestritten, aber ke i- nen Beweis für das Nicht vorliegen angetreten habe. Tatsächlich wäre es aber Sache der Beklagten gewesen, insoweit den Beweis anzutreten und zu führen, während die Klägerin sich auf ein Bestreiten be schränken durfte. (2 ) Die Ermessensausübung des Berufungsgerichts ist zudem ber eits deshalb revisionsrechtlich nicht haltbar, weil es den Zeitraum vom 20. Dezem - ber 2003 bis zum 6. Januar 2004 rechtlich nicht vertretbar als in vollem Umfang nicht zu berücksichtigen d und die Frist des § 147 Abs. 2 BGB daher um 18 Tage verlän gernd gewe rtet hat. Zwar kann etwa in einem Jahr wie 2003, in dem aufgrund der Verteilung der Feiertage zwischen Heiliga bend und Neujahr lediglich zwei volle Arbeitst a- ge sowie Silvester als häufig zeitlich nur eingeschränkter Arbeitstag liegen, die Überlegungsfri st verlängert sein, wenn sie sich über diesen Zeitraum hinweg erstreckt (vgl. MünchKommBGB/Busche 7. Aufl. § 147 Rn. 33; jurisPK - BGB/ Backmann [Stand: 1. Oktober 2014] § 147 Rn. 13 ). Für die Annahme des Ber u- fungs geric hts, auch Zeiträume vor Heiliga bend und nach Neujahr seien herau s- zurechnen, fehlt es hingegen an einer Grundlage. Zum einen ist bereits unz u- treffend, dass in dem fraglichen Jahr am Sitz der Beklagten in Bayern die schu l- freie Zeit bereits mit dem 20. Dezember 2003 begonnen hätte. Vielmehr war de r letzte Schultag der 23. Dezember 2003. Zum anderen entspricht es gerade nicht den regelmäßigen, für einen Antragenden zumindest absehbaren U m- ständen, dass in einem großen Unternehmen wie dem der Be klagten in d em Zeitraum bis zum Feiertag Heilig e Drei Kön ige praktisch geschäftlicher Stil l- stand herrscht und keine Entscheidungen erwartet werden können (vgl. Erman/ Armbrüster BGB 14. Aufl. § 147 Rn. 19 ; Soergel/Wolf BGB 13. Aufl. § 147 Rn. 10 ). 27 28 - 12 - (3 ) Auf rechtliche Bedenken treffen auch die Erwägungen des Be r u- fungsgerichts zum Einfluss der Unternehmensstruktur der Beklagten auf die Überlegungsfrist. Selbst wenn mehrere Abteilungen an verschiedenen Stando r- ten in die Entscheidung über die Annahme des Vertragsangebots eingebunden gewesen sein sollten und dies fü r die Klägerin zumindest absehbar war, kann dies die in der angegriffenen Entscheidung angenommene Frist nicht rechtfert i- gen. Denn das Berufung sgericht lässt die in großen Unternehmen wie der B e- klagten zumal einem Telekommunikationsbetrieb auch schon i m Jahre 2003 üblichen modernen Kommunikationsmittel gänzlich außer Betracht. Hinzu kommt, dass der Vertragstext von der Beklagten selbst stammte und es sich dabei unstreitig und für die Klägerin auch erkennbar im Wesentlichen um vo r- formulierte Vertragsbedi ngungen handelte. Das Berufungsgericht hat diese Umstände zwar gesehen, ihnen aber unter Hinweis auf die der Beklagten z u- stehende P rüfung des Angebots auf inhaltliche Übereinstimmung und darauf, ob eine Annahme erfolgen sollte, nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. D amit, d ass bei einer einzigen handschriftlichen Änderung (drei statt der vorg e- sehenen zwei kostenlose n Handys) ein relevanter Prüfungszeitraum anfallen würde, musste die Klägerin jedoch ebenso wenig rechnen wie damit, dass die den Vertragste xt übersendende Beklagte erst nach Eingang des Angebots in eine interne Klärung eintreten würde, ob tatsächlich der Mietvertrag für diesen Standort abgeschlossen werden sollte. (4 ) Mit der Auffassung , die vorliegend frühestens 51 Tage nach Erkl ä- rung de s Angebots zugegangene Annahme sei noch rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB erfolgt, bewegt sich das Berufungsgericht außerhalb des ihm eingeräumten tatrichterlichen Ermessens. (a ) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur best eht weitgehend Einigkeit darüb er, dass die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB bei 29 30 31 - 13 - Mietverträgen selbst solchen über Gewerberaum mit hohen Mieten und Unte r- nehmen mit komplexer Struktur als Annehmenden in der Regel zwei bis drei Wochen nicht übersteigt (v gl. etwa OLG Düsseldorf MDR 2009, 1385; OLG Oldenburg Urteil vom 14. Februar 2008 8 U 165/07 - juris Rn. 56 ; KG ZMR 2008, 615, 616 und NZM 2007, 731, 733 ; OLG Naumburg NZM 2004, 825, 826; OLG Dresden NZM 2004, 826, 828 ; Bub/Treier/Bub Handbuch der Geschä fts - und Wohnraummiete 4. Aufl. II Rn. 767; Ghassemi - Tabar/Guhling/Weitemeyer/ Makowski Gewerberaummiete Vor § 535 BGB Rn. 456; Palandt/Ellenberger BGB 75. Aufl. § 147 Rn. 6; Schmidt - Futterer/Blank Mietrecht 12. Aufl. Vor § 535 BGB Rn. 24 ). Diese zeitliche Obergrenze wird auch nach Auffassung des Senats dem Regelfall eines gewerb lichen Mietvertrags gerecht und stellt keine zu kurze Frist dar. Binnen zwei bis drei Wochen kann der auf einen Mietvertrag Antragende jedenfalls erwarten, dass sein in Aussicht genommener Vertragspartner die Annahme des Angebots erklärt. Damit in Einklang steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Annahmefrist bei anderen Vertragsarten , die s elbst für finanzierte Bauträgerverträge (BGH Urteil vom 27. September 2013 V ZR 52/12 NJW 2014, 854 Rn. 12) oder den finanzierten Kauf einer Eige n- tumswohn ung, dessen Abschluss eine Bonitätsprüfung vorausgeht (BGH Urteil vom 11. Juni 2010 V ZR 85/09 NJW 2010, 2873 Rn. 12) , von einer Anna h- mefrist von in der Regel vier Wochen ausgeht . (b ) Mit Blick hierauf ist auch unter Berücksichtigung einer absehbare n feiertagsbedingten Verzögerung, der für die Klägerin erkennbaren Unterne h- mensstruktur der Beklagten und deren absehbaren internen Klärungsbedarfs sowie des Inhalts des Ange bots vorliegend eine vier Wochen übersteigende Annahmefrist nach § 147 Abs. 2 BGB rechtlich nicht vertretbar. 32 33 - 14 - Der Beklagten war der Inhalt des Angebots weitestgehend bekannt, stammte der für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragstext doch von ihr. Die von der Klägerin vorgenommene Abänderung war marginal. Die Klägeri n musste nach all dem davon ausgehen, dass sich der interne Prüfungs - und Abstimmungsbedarf der Beklagten selbst bei Beteiligung mehrerer Abte i- lungen in überschaubaren zeitlichen Grenzen halten würde. Aus dem mit dem Aufbau des Funkmasts verbundenen finanz iellen Aufwand der Beklagten folgt unabhängig davon, ob er der Klägerin bekannt war oder auch nur bekannt sein musste, kein erhöhter Zeitbedarf; denn es ist schon nicht ersichtlich, dass er das üblicherweise mit einer solchen zum normalen Geschäftsbetrie b der B e- klagten gehörenden technischen Einrichtung verbundene Investitionsvolumen übersteigt. D er Umstand, dass der Mietgegenstand keine besondere Eilbedür f- tigkeit bedingte, führt nicht zu einer Verlängerung über die in der Regel bei Mietverträgen gelten de Höchstfrist hinaus. Schließlich kann auch die Zeit von Heiliga bend bis zum Feiertag Heilig e Drei Könige keine Verlängerung der A n- nahmefrist auf über vier Wochen rechtfertigen. b) Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann allerdings nicht ausge schlossen werde n , dass gleichwohl ein Mietvertrag zustande gekommen ist. aa ) Sofern die Annahmeerklärung der Beklagten verspätet erfolgt ist, gilt sie gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag. Dieser ist gegenüber einem Abwesenden im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB abgegeben . D ie Annahme dieses Angebot s binnen der Frist des § 147 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu BeckOK BGB/ Eckert [Stand: 1. November 2015] § 150 Rn. 5; Soergel/Wolf BGB 13. Aufl. § 150 Rn. 5; Staudinger/Bork BGB [2015] § 150 Rn. 5) durch eine ausdrückl i- che oder konkludente Willenserklärung der Klägerin gegenüber der Beklagten hat diese schon nicht behauptet. Dem würde im Übrigen entgegenstehen, dass 34 35 36 - 15 - d ie Qualifizierung eines Verhaltens auch als schlüssige Annahmeerklärung das Bewusstsein voraus setzt , für das Zustandekommen des Vertrags sei möglic h- erweise noch eine Erklärung erforderlich. Der Erklärende muss zumindest Zwe i- fel am Zustandekommen des Vertrags haben ( BGH Urteile vom 11. Juni 2010 V ZR 85/09 NJW 2010, 2873 Rn. 18 mwN und vom 27. September 20 13 V ZR 52/12 NJW 2014, 854 Rn. 19). Nach Darstellung der Beklagten gingen aber beide Parteien von einem bestehenden Vertrag aus. Aus diesem Grund ist vorliegend auch ausgeschlossen, einem etwaigen tatsächlichen Verhalten der Klägerin im Zusammenhan g mit der Vertragsa b- wicklung, das ohne ein Erklärungsbewusstsein oder ohne einen Rechtsbi n- dungswillen erfolgt ist, die Wirkungen einer Willenserklärung beizulegen. Dies kommt zwar ausnahmsweise zum Schutz des redlichen Rechtsverkehrs in B e- tracht und setzt einen Zurechnungsgrund voraus. Ein solcher liegt aber nur vor, wenn ein sich in missverständlicher Weise Verhaltender bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass die in seinem Verhalten liegende Äußerung n ach Treu und Glauben und der Ve r- kehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Em p- fänger sie auch tatsächlich so verstanden hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn beide Parteien von einem wirksamen Vertragsschluss ausgehen (BGH Urteil vom 11. Juni 2010 V ZR 85/09 NJW 2010, 2873 Rn. 18 mwN). E ine stillschweigende Annahme gemäß § 151 Satz 1 BGB des in der verspäteten Annahme liegenden Angebots scheidet ebenfalls aus . Denn auch wenn der An tragend e auf den Zugang der Ann ahmeerklärung verzichtet hat, ist ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers erforderlich, aus dem sich dessen Annahmewille u n- zweideutig ergib t (Senatsurteil vom 10 . Mai 2001 XII ZR 60/99 NJW 200 1, 37 38 - 16 - 2324 mwN). An einem solchen Annahmewillen fehlt es aber demjenigen, der sich als Partner eines bereits geschlossenen Vertrags wähnt . bb ) Denkbar ist jedoch, dass die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Ergebnis dennoch zu einem wirksamen Vertragsschluss führt. Zum einen kann ein solcher ausnahmsweise durch ein Schweigen der Klägerin auf die verspätete Annahme bewirkt worden sein (vgl. hierzu Senatsurteil vom 1. Juni 1994 XII ZR 227/92 NJW - RR 1994, 1163, 1165; BGH Urteile vom 6. März 1 986 III ZR 234/84 NJW 1986, 1807, 1809 und vom 31. Januar 1951 II ZR 46/50 NJW 1951, 313; kritisch MünchKommBGB/Busche 7. Aufl. § 150 Rn. 3). Zum anderen ist gegebenenfalls zu berücksichtigen , dass es dem Erst - offerenten aufgrund der Umstände des Einzelfalls gemäß § 242 BGB verwehrt sein kann , sich auf die Verspätung der Annahme zu berufen (vgl. hierzu alle r- dings BGH Urteil vom 27. September 2013 V ZR 52/15 NJW 2014, 854 Rn. 22 ff.) . In Betracht zu ziehen ist dies etwa , we nn er aus dem Vertrag Vorte i- le gezogen sowie der Vertragspartner im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrags Dispositionen getroffen hat und entsprechend dem § 149 BGB z u- grunde liegenden Rechtsgedanken (vgl. hierzu MünchKommBGB/Busche 7. Aufl. § 149 Rn. 1; Staudinger/Bork B GB [2015] § 149 Rn. 2) dem Erstoff e- renten die verzögerte Geltendmachung der verspäteten Annahme vorwerfbar ist . Das Berufungsgericht hat von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig zu diesen Fragen keine Feststellungen getroffen. c) Die Frage na ch einem wirksamen Vertragsschluss ist entscheidung s- erheblich. Denn wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist die zeitliche Befristung des Mietvertrags rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Künd i- gungserklärung der Klägerin diesen seine Wirk samkeit unterstellt nicht b e- endet hat. Die Regelung in den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Beklagten gestellten (vgl. hierzu BGH Urteil vom 4. März 1997 39 40 - 17 - X ZR 141/95 NJW 1997, 2043, 2044) allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Vert ragslaufzeit von 30 Jahren (§ 4 Abs. 1 des Mietvertrags) hält entgegen der Auffassung der Revision einer Nachprüfung anhand der §§ 310 Abs. 1, 307 Abs. 1 und 2 BGB stand. Sie stellt keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar. a a ) Eine Laufzei t von 30 Jahren weicht bei Mietverträgen nicht von w e- sentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, wie § 544 BGB zeigt ( vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1993 XII ZR 74/91 NJW 1993, 1133, 1134; aA offenbar Staudinger/Emmerich BGB [2014] § 544 Rn. 1) . Danach kann ein Mietvertrag au ch für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen we r- de n, dann aber nach Ablauf von 30 Jahren von jeder Vertragspartei mit der g e- set zlichen Frist gekündigt werden. Wie das Berufungsgericht richtig darlegt, hat die B eklagte ein berechti g- tes Interesse an einer langen Laufzeit. Die s gilt schon mit Blick darauf, dass der Betrieb eines Mobilfunknetzes ohne langfristige Verträge nur schwer möglich erscheint. Denn Funkmasten deren Errichtung fraglos mit einem nicht une r- he blichen Aufwand verbunden ist können nicht beliebig aufgestellt werden. Vielmehr bedarf es hierfür neben der gegebenenfalls langwierigen Standorts u- che auch mitunter zeitraubender Genehmigungsverfahren, wie der vorliegende Sachverhalt sehr anschaulich zei gt. Auf die Frage, in welchem Zeitraum sich die mit der Aufstellung verbundenen Kosten amortisieren, kommt es insoweit anders als die Revision meint nicht an. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angestellt e Erwägung, dass das Interesse der Klägerin, über die vertragsgegenständliche Freifläche zu di s- ponie ren, gering wiegt. Hiergegen erinnert die Revision auch nichts. 41 42 - 18 - b b ) Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin folgt auch nicht daraus, dass § 4 Ab s. 2 des Mietvertrags der Beklagte n ein ordentliches Künd i- gungsrecht nach Ablauf von 20 Jahren einräumt und § 4 Abs. 3 des Mietve r- trags der Mieterin bestimmte Sonderkündigungsrechte gewährt . Unterschiedl i- che Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter sind dem Mietrecht ebenso w e- nig fremd wie nach der jeweiligen Vertragspartei differenzierende Kündigung s- möglichkeiten . Die am Gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten wesentlichen Grundsätze des gesetzlichen Mietrechts fordern gerade nicht eine unte r- schied s los gle ich lange Bindung beider Vertragspartner an das Mietver hältnis (Senatsurteil vom 30. Mai 2001 XII ZR 273/98 NJW 2001, 3480, 3482). Vo r- liegend hat die Klägerin für den Regelfall mit der 20 - jährigen Bindung der B e- klagten ebenfalls eine langfristige Planu ngssicherheit. Nachdem die Beklagte den Aufbau vorzunehmen hat und das Risiko für den wirtschaftlichen Erfolg trägt , während die Klägerin sich keinen vergleichbaren Gefahren gegenüber sieht , ist die vorliegende Differenzierung bei den Kündigungsmöglichkeit en g e- rechtfertigt. c c) Schli eßlich ist die Laufzeitregelung auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Mietzahlungspflicht der Beklagten nach § 3 Abs. 1 des Mietvertrags erst mit dem Beginn des Aufbaus einsetzt, rechtlich bedenkenfrei. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dies könne möglicherweise dazu fü h- ren, dass die Klägerin 30 Jahre lang keine Miete erhalte, das Grundstück aber zur Verfügung stellen müsse. Sofern die Beklagte den Aufbaubeginn schuldhaft hinauszögert, steht der Klägerin zum einen nach allgemeinen Grundsä tzen die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde die zudem in § 4 Abs. 4 des Mietvertrags geregelt ist offen. Zum anderen kann sie dann gegebene n- falls gemäß § 280 Abs. 1 BGB oder auch nach dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu et wa BGHZ 88, 240, 248 = WM 1983, 1315, 1317 ; 43 44 - 19 - Staudinger/Bork BGB [2015] § 162 Rn. 15 f. mwN ) Z ahlung in Höhe der M iete verlangen. 3. Das angefochtene Urteil ist danach gemäß § 562 Abs. 1 ZPO auf - zuheben . D ie Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen, weil sie nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Das Berufungsgericht wird sich unter Beachtung der zutreffenden Verte i- lung von Darlegungs - und Beweislast erneut mit der Frage auseinanderzuse t- zen haben, ob die A nnahmeerklärung der Beklagten verspätet war, und den Parteien hierzu gegebenenfalls Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben. Sofern es danach zu dem Ergebnis gelangt, dass die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB nicht gewahrt ist, wird es sich dami t zu befassen haben, ob die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben gleichwohl zu einem wirksamen Vertragsschluss führt, und den Parteien auch insoweit die Möglic h- keit zu weiterem Vorbringen einzuräumen haben. Dose Weber - Monecke Nedden - Boeger Botu r Guhling Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 19.03.2013 - 4 O 314/12 Me - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.12.2014 - 13 U 67/13 - 45
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