ECLI:DE:BGH:2016:120416BXIZR515.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 515/15 vom 12. April 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger , die Richter Maihold und Dr. Matthias s o- wie die Ric hterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Der Antrag des Klägers zu 144) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenat s des Kammergerichts in Berlin vom 27. Mai 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Wert: 76.887,73 Gründe: I. Der Kläger zu 144) (im Folgenden: Antragsteller) hat mit Schriftsatz se i- nes Prozessvertreters vom 27. Juli 2015, eingegangen an diesem Ta g, Nichtz u- lassungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassung s- beschwerde beantragt. Das vom Antragsteller angegriffene Urteil des Berufungsgerichts ist de s- sen zweitinstanzlichem Prozessvertreter am 3. Juni 2015 zugestellt worden. Der Antragsteller macht unter Versicherung an Eides statt geltend, ein Benac h- richtigungsschreiben seines Prozessvertreters vom 4. Juni 2015 habe ihn ve r- 1 2 - 3 - mutlich wegen eines bundesweiten Poststreiks erst am 16. Juli 2015 erreicht. Er habe deswegen seinem Rechtsanwalt erst am 17. Juli 2015 den Auftrag erteilen können, die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu veranlassen. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags verweist er weiter auf eine eidesstattliche Versicherung seines zweitinstanzlichen Prozessbevol l- mäc h tigten vom 20. Juli 2015. Danach sei am 23. Juni 2015 an den Antragste l- ler ein Erinnerungsschreiben versandt und am 29. Juni 2015 versucht worden, mit allen Mandanten, die sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels geäußert hatten, Kontakt per E - Mail oder Telefon aufzunehmen. Eine Internetrecherche zu der dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten unbekannten Telefonnummer des Antragstellers habe allerdings "eine Mehrzahl von Dr. F . L . in H . " ergeben, die im Einzelnen "auf Ve r- dacht abzutelefonieren" der zweitinstanzliche Prozessvertreter mit dem A n- waltsgeheimnis für unvereinbar gehalten habe. Erst am 17. Juli 2015 habe der Antragsteller persönlich in der Kanzlei angerufen und nach fernmündlicher B e- ratung die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags beauftragt. I I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen S tand nach § 233 ZPO gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil nicht feststeht, dass der Kläger ohne Verschulden se i- nes zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, das ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzure chnen ist, gehindert war, das Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen. 3 4 - 4 - 1. Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ist a l- lerdings zutreffend davon ausgegangen, dass wegen des angelaufenen Pos t- streiks das im allgemeinen gerechtfertigte Vertrauen in eine fristgemäße Brie f- beförderung gestört war und deswegen gesteigerte Sorgfaltsanforderungen b e- standen (vgl. BVerfG NJW 1995, 1210, 1211 f.; BGH, Urteile vom 9. Dezember 1992 VIII ZB 30/92, NJW 1993, 1332 und vom 25. Januar 1993 II ZB 18 /92, NJW 1993, 1333, 1334). Er war deswegen, wie er richtig erkannt hat, gehalten, sich rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist bei dem Antragsteller auf and e- rem Wege zu erkundigen, ob dieser das Mitteilungsschreiben vom 4. Juni 2015 oder das Erinnerung sschreiben vom 23. Juni 2015 erhalten hat. 2. Der Antragsteller hat aber nicht nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glau b- haft gemacht, dass eine telefonische Benachrichtigung am 29. Juni 2015 ohne ein Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten unterbli e- ben ist. a) Dafür reichen pauschale Hinweise wie hier auf eine nicht weiter sp e- zifizierte "Internet - Recherche" nicht aus (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 II ZB 22/03, NJW 2004, 2525, 2526). Dabei bleibt vorliegend etwa offen, we lche Suchsoftware und welche Suchkriterien eingesetzt worden sind. Insbesondere lässt sich die Darstellung des zweitinstanzlichen Prozes s- bevollmächtigten, die Suche habe eine "Mehrzahl von Dr. F . L . in H . " ergeben, bei Nutzun g allgemein üblicher Suchmaschinen und Ve r- wendung des vollen Namens sowie der vollen Adresse des Antragsstellers nicht nachvollziehen. b) Jedenfalls ist nicht dargetan, dass der zweitinstanzliche Prozessb e- vollmächtigte unverschuldet nicht in der Lage war , die Telefonnummer des A n- tragstellers anhand der dafür allgemein verfügbaren Telefonbücher und 5 6 7 8 - 5 - verzeichnisse zu ermitteln. Weder trägt der Antragsteller vor noch ist sonst e r- sichtlich, dass es dessen zweitinstanzlichem Prozessbevollmächtigten nicht mögli ch war, etwa der Online - Ausgabe des örtlichen Telefonbuchs für H . die private Telefonnummer des Antragstellers zu entnehmen. Dabei besteht auch keine Verwechslungsgefahr, da der Anschlussinhaber in diesem Telefo n- verzeichnis mit vollem Namen und der hier dem zweitinstanzlichen Prozes s- bevollmächtigten bekannten Privatadresse genannt ist. Ebenso fehlt eine Da r- legung, weshalb der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Antragste l- lers gehindert war, in dem weiteren, von der Deutsche Telekom M edien GmbH herausgegebenen, online abrufbaren Telefonverzeichnis "Das Telefonbuch" die Telefonnummer des Antragstellers unter dessen vollem Namen und korrekter Anschrift aufzufinden. - 6 - c) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO kommt dana ch nicht in Betracht. Wäre der Antragsteller am 29. Juni 2015, als dessen zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter die Nachforschung nach dessen Telefonnummer aufgab, tatsächlich telefonisch erreicht worden, hätte er an di e- sem oder wie später tatsächli ch geschehen am Folgetag den Auftrag zur Ei n- legung des Rechtsmittels erteilen können. Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2008 - 37 O 6/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.05.2015 - 26 U 221 /08 - 9
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