ECLI:DE:BGH:2018:100418BXIZR515.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 515/15 vom 10. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 durch den V izepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Maihold und Dr. Matthias s o- wie die R ichterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Beklagten zu 1) wird der Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2017 im letzten Absatz abgeändert und der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf bis 10.75 0.000 r- ste l lung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessb e- vollmächtigten der Beklagten zu 2) auf bis 900.000 Gründe: 1. Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 1) gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 19. Dezember 2017, mit dem die Nichtzula s- sungsbeschwerden der Kläger zu 1., 3., 7. - 11., 13. - 16., 18., 20., 23., 29., 32 ., 33., 36., 37., 40., 43. - 46., 55., 57., 58., 60., 63., 66., 68., 71. - 73., 75., 76., 79. - 84., 87., 89., 94., 95., 99., 104., 108. - 110., 112., 114., 118., 120., 123., 124., 126., 127., 129., 136., 140., 141., 151., 152., 155., 159., 163., 164. und der B e- k lagten zu 2) zurückgewiesen worden sind und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 144. verworfen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und innerhalb der entsprechend geltenden 1 - 3 - Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. April 2014 XI ZR 38/13, juris Rn. 1 mwN). Die Gegenvorstellung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Gege n- standswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beträgt bis zu 1 0.750.000 Neben der Summe der mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiter ve r- folgten Zahlungsanträge, soweit über diese entschieden worden ist, waren die von der Beklagten zu 2) im Beschwerdeverfahren angegriffenen Verurteilungen zur Zahlung zu berücksic htigen. Die von den Klägern im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren weiterhin begehrte Feststellung, die Beklagte zu 1) habe sie von Verbindlichkeiten freiz u- stellen, die durch ihre Beteiligung an der "G GbR" begrü ndet worden sind, künftig entstehen oder hiermit in Zusammenhang st e- hen, sowie die entsprechende Verurteilung der Beklagten zu 2) erhöhen den Streitwert. Ein solcher Feststellungsantrag ist im Allgemeinen mit 10% des N o- minalwertes der jeweils gezeichneten Beteiligungen anzusetzen (Senatsb e- schlüsse vom 15. Januar 2013 XI ZR 370/11, juris und vom 9. Mai 2017 XI ZR 484/15, juris Rn. 3). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass während des Berufungsverfahrens eine wirtschaftliche Sanierung d es Fonds durchgeführt wurde, wofür die weit überwiegende Anzahl der Kläger z u- sätzliche Zahlungen leistete. Diese Beträge sind weitgehend als Klageerweit e- rungen im Berufungsverfahren zusätzlich geltend gemacht worden und haben damit den Wert der Zahlungsant räge erhöht. Die damit einhergehende Reduzi e- rung der wirtschaftlichen Bedeutung des mit den Feststellungsanträgen verfol g- ten Freistellungsbegehrens ist im Rahmen der von § 3 ZPO geforderten Erme s- sensausübung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 2 3 4 - 4 - III ZR 23/11, ZIP 2011, 1686 Rn. 2 mwN). Das rechtfertigt es, die vorliegenden Feststellungsanträge mit 5% des Nominalwertes der gezeichneten Beteiligu n- gen anzusetzen. Daraus ergibt sich aufgerundet der festgesetzte Gesamtwert. 2. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2), den di e- ser nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG aus eigenem Recht stellen durfte, ist der G e- genstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens hinsichtlich dieses Pr ozessbevollmächtigten mit bis zu 900.000 e- schwerdeverfahren angegriffenen Verurteilung der Beklagten zu 2) zur Zahlung sowie der ebenfalls angegriffenen Feststellung der Verpflichtung der Beklag ten zu 2) zur entsprechenden Freistellung von Verbindlichkeiten zusammen, die wie oben ausgeführt mit 5% des Nennwertes der betroffenen Beteiligungen anzusetzen sind. Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2008 - 37 O 6/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.05.2015 - 26 U 221/08 - 5
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