ECLI:DE:BGH:2017:191217UXZR5.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 5/16 Verkündet am: 19. Dezember 2017 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in de r Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha ndlung vom 19. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats (Nichtigke itssenats) des Bundespatentgerichts vom 15. Oktober 2015 abgeändert. Das europäische Patent 1 046 196 wird mit Wirkung für das H o- heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass in Patentanspruch 1 im Oberbegriff vor d en Wörtern " two primary light sources " das Wort " only " eingefügt wird und sich die übrigen Patentansprüche auf den so geänderten P a- tentanspruch 1 rückbeziehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Recht s wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagten sind Inhaberinnen des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 046 196 (Streitpatents), das am 17. September 1999 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der europäischen Patentanmel dungen 982 03 247 vom 28. September 1998 und 992 00 723 vom 10. März 1999 international angemeldet worden ist und ein Beleuchtungssy s- tem betrifft. Das Streitpatent ist im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt beschränkt aufrechterhalten worden . In der geltenden Fassung lautet Patentanspruch 1, auf den sich die übrigen 15 Patentansprüche unmittelbar oder mittelbar rückbeziehen, in der Verfahrenssprache: " A Iighting system (1; 101) designed for iIIuminating the env i- ronment comprising at least two Iight - emitting diodes (6, 6 ' , ..., 7, 7 ' ' light - emitting diodes emitting, in operation, visible Iight in a preselected wavelength range, so forming two primary Iight sources, wherein the emitted wavel engths of at least two Iight - emitting diodes (6, 6 ' , ..., 7, 7 ' , ' , 206, 207) are different, characterized in that the Iighting system (1; 101; 201) includes conversion means (10; 110; 210) for converting a part of the visible I ight emitted by one of t he light - emitting diodes (6, 6' , ...; 106, 106', ...; 206, 207) into visible Iight in a further wavelength range, so forming a secondary Iight source, to obtain an improved color rendition relative to a Iighting system based on the two primary Iight sources. " Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents g e- he über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagten haben das Streitpatent in der im Einspruch s- verfah ren aufrechterhaltenen Fassung und hilfsweise in sieben geänderten Fassungen verteidigt. 1 2 - 4 - Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die das Streitpatent im Hauptantrag zuletzt in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung und hilfsweise in fünf geänderten Fassungen vert eidig t , die den erstinstanzlichen Hilfsanträge n I , III , V , VI und VII entsprech en. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung d er Beklagten hat Erfolg . I. Das Streitpatent betrifft ein Beleuchtungssystem mit mindestens zwei lichtemittierenden Dioden (LED), wobei jede Diode sichtbares Licht in einem vorgewählten Wellenlängenbereich emittiert. 1. Nach den Ausführungen in der Str eitpatentschrift werden Beleuc h- tungssysteme mit Dioden, die weißes Licht emittieren, für Beleuchtungszwecke jeglicher Art eingesetzt. Zur Erzeugung von weißem Licht seien so erläutert die Patentschrift eine blaue, eine grüne und eine rote LED als Primä rlichtque l- le erforderlich. Nachteilig an diesen Beleuchtungssystemen sei, dass eine Kombination aus drei LED als Primärlichtquelle Farben nicht immer w ie g e- wünscht wiedergebe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass LED mit spektralen Maxima in den gewünschte n Spektralbereichen, die gleichzeitig ausreichend energieeffizient seien, entweder nicht verfügbar oder knapp seien (Beschr. Abs. 2 - 4). 2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das technische Pro b- lem zugrunde, ein Beleuchtungssystem zur Verfügung zu stellen, das eine be s- 3 4 5 6 7 - 5 - sere Farbwiedergabe er möglicht und eine bessere effektive Lichtleistung e r- bringt (Beschr. Abs. 5). 3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung ein Beleuchtungssystem vor, dessen Merkm ale sich wie folgt gliedern lassen (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Kla m- mern): 1. Das Beleuchtungssystem (1; 101; 201) dient zum Erhellen der Umgebung [1.1]. 2. Das Beleuchtungssystem (1; 101; 201) umfasst: 2.1 mindestens zwei lichtemittier ende Dioden (6, 6 ' , ..., 7, 7 ' ' [1.2] und 2.2 ein Umwandlungsmittel (10; 110; 210) [1.5]. 3. Die Dioden 3.1 emittieren im Betrieb sichtbares Licht in einem vo r- gewählten Wellenlängenbereich [1.3], 3.1.1 wobei die emi ttierten Wellenlängen von mi n- destens zwei lichtemittierenden Dioden unte r- schiedlich sind [1.4], und 3.2 bilden damit stets zwei Primärlichtquellen ( only two primary light sources ) [1.3]. 4. Das Umwandlungsmittel 4.1 wandelt einen Teil des von einer der Dio den (6, 6', ...; 106, 106', ...; 206, 207) emittierten sichtbaren Lichts in sichtbares Licht in einem weiteren Welle n- längenbereich um [1.5] und 4.2 bildet damit eine Sekundärlichtquelle [1.5], 4.2.1 um eine gegenüber einem auf den beiden Primärlichtquellen basierenden Beleuchtung s- system verbesserte Farbwiedergabe zu erre i- chen [1.6]. 8 - 6 - 4. Die technische Lehre der Erfindung bedarf näherer Erläuterung: a) Das erfindungsgemäße Beleuchtungssystem besteht aus drei Lich t- quellen. Zwei dieser Lichtquellen sind Primärlichtquellen, die durch mindestens zwei LED gebildet werden . Merkmal 3.2 stellt insoweit klar, dass das erfi n- dungsgemäße Beleuchtungssystem auch dann nur zwei Primärlichtquellen ( o n- ly two primary light sources ) aufweist , wenn das Beleuchtungssystem über mehr als zwei LED v erfügt . Die LED emittieren sichtbares Licht in einem vorg e- wählten Wellenlängenbereich , wobei Licht zweier unterschiedlicher Wellenlä n- ge n ausgesendet wird (Merkmalsgruppe 3.1). Die dritte Lichtquelle ist eine Sekundärlichtquelle. Diese wird durch ein Umwandlungsmittel gebildet (Merkmal 4.2), indem dieses einen Teil des ausg e- sendeten Lichts ein er Primärlichtquelle in sichtbares Licht in dem weiteren We l- lenlängenbereich umwandelt (Merkmal 4.1) . In bevorzugten Ausführungsformen enthäl t d as Umwandlungsmittel ein lumineszierendes Material (Leuchtstoff ). b) Die Streitpatentschrift erläutert, dass m it dem Verzicht auf eine dritte Primärlichtquelle eine verbesserte Farbwiedergabe und mit der Wahl eines g e- eigneten Umwandlungsmittels eine hohe effektive Lichtleistung erreicht werden solle (Beschr. Abs. 7 , 8 und 16 ). Die Qualität der Farbwiedergabe könne so heißt es in der Streitpaten t- schrift auf zwei Arten beein flusst werden: aa) Zum einen k ö nn e die Farbwiedergabe verbessert werde n, indem das von den LED und den Umwandlungsmitteln ausgehende Licht optimal ge mischt werde . Die Streitpatentschrift schildert insoweit ein Ausführungsbeispiel des erfindungsgemäßen Beleuchtungssystems, bei dem die beiden Primärlichtque l- 9 10 11 12 13 14 15 - 7 - len durch zumindest eine blaue und zumindest eine rote LED gebildet werden, während das Umwandlungsmittel lumineszierendes Material enthält, das einen Teil des von der blauen LED emittierten Lichts in grünes Licht umwandelt. Bei diesem Ausführungsbeispiel des erfindungsgemäß en Beleuchtungssystem s wird weißes Licht mit einem hohen Farbwiedergabeindex auf der Basis der drei Grundfarben rot, blau und grün erzeugt, indem blaues und rotes Licht aus Pr i- märlichtquellen mit grünem Licht aus einer Sekundärlichtquelle gemischt wird (Be schr. Abs. 12). bb) Zum anderen könne die Farbwiedergabe auch durch die Verwe n- dung temperaturunabhängiger LED verbessert werden, weil dadurch eine Ve r- änderung der Lichtausbeute der LED vermieden werde (Beschr. Abs. 9). Im Zusammenhang mit diesem Aspe kt der Erfindung schildert die Strei t- patentschrift ein weiteres Ausführungs führungsbeispiel des erfindungsgemäßen Beleuchtungssystems. Bei dieser Variante werden die beiden Primärlichtquellen durch zumindest eine blaue und zumindest eine grüne LED gebildet . Ein Vorteil der Verwendung von b I auen und grünen LED als Primärlichtquelle soll sein , dass die entsprechenden Diodenchips nach der bekannten GaN - Technik he r- gestellt werden können und blaue und grüne GaN - Diodenchips anders als r o te GaP - Diodenchips nicht t emperaturabhängig sind. Das die Sekundärlichtquelle bildende Umwandlungsmittel enthält entweder ein blau angeregtes lumineszi e- rendes Material oder vorzugsweise ein grün angeregtes lumineszierendes Material, um einen Teil des blauen oder des grünen Lich ts in rotes Licht umz u- wandeln (Beschr. Abs. 15) . 5. Zum Verständnis einzelner Merkmale von Patentanspruch 1 sind fo l- gende Bemerkungen veranlasst: 16 17 18 - 8 - a) Das Patentgericht hat Merkmal 1 dahin erläutert, dass die Zwecka n- gabe " zum Erhellen der Umgebung " be deute, dass das System nach Patenta n- spruch 1 so ausgebildet sein müsse, dass es für den angegebenen Zweck g e- eignet sei, wobei die Eignung zum Erhellen einer nicht näher spezifizierten U m- gebung ausreiche, da mit dem Begriff " Umgebung " keine Beschränkung dah i n- gehend verbunden sei, dass es sich da bei um einen freien oder leeren Raum handeln müsse. Dementsprechend erfasse der Gegenstand von Patenta n- spruch 1 nicht nur im allgemeinen Sprachgebrauch als Lampen bezeichnete Leuchtmittel, die zur Beleuchtung von Räum en oder Straßen o.ä. dienten, so n- dern auch Bildschirme von Anzeigevorrichtungen und deren Hintergrundb e- leuchtung, da zum einen auch diese einen Raum erhellen könnten und zum anderen eine Anzeigefläche auch unter den Begriff " Umgebung " falle, so dass auch d ie hinter einer Anzeigefläche angeordnete Hintergrundbeleuchtung zum Erhellen der Umgebung ausgelegt sei. aa) Dem kann nur insoweit beigetreten werden, als das Patentgericht angenommen hat, das erfindungsgemäße Beleuchtungssystem müsse so au s- gelegt sein , dass es geeignet ist, die Umgebung zu beleuchten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs definieren Zweckangaben in einem Sachanspruch den durch das Patent geschützten Gegenstand, ohne diesen einzuschränken, regelmäßig dahin, dass er nicht nur di e räumlich - körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, um für den im P a- tentanspruch angegebenen Zweck verwendbar zu sein (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 X ZR 88/09, GRUR 2012, 475 Rn. 17 - Elektronenstrahlth e- rapiesystem; Urtei l vom 28. Mai 2009 Xa ZR 140/05, GRUR 2009, 837 Ba u- schalungsstütze). Dies bedeutet im Streitfall, dass die Komponenten des B e- leuchtungssystems von ihrer Leistungsfähigkeit her so ausgelegt sein müssen, dass sie die Umgebung beleuchten. Dies stellen auc h die Beklagten im Grun d- satz nicht in Frage. 19 20 - 9 - bb) Die Berufung wendet sich jedoch zu Recht gegen die Definition des Begriffs " Umgebung " durch das Patentgericht. Der Fachmann, den das Paten t- gericht zutreffend und von den Parteien unbeanstandet als einen P hysiker oder Diplom - Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfa h- rung im Bereich der Entwicklung von Leuchtdioden definiert hat, der insbeso n- dere mit der Entwicklung weißer Leuchtdioden betraut ist und dem die ve r- schiedenen Einsatz zwecke von Leuchtdioden bekannt sind, wird annehmen, m- i- scherweise direkt in die Lichtquelle gerichtet wird, wie dies bei den zum Bereich der Lichtsignaltechnik gehörenden Einrichtungen wie Lichtsignaleinrichtungen, Verkehrsampeln oder Indikatorlampen, aber auch bei Anzeigevorrichtungen (Displays) und Hintergrundbeleuchtungen für LCD - Displays der Fall ist. b) Nac h Merkmal 4.1 wandelt das Umwandlungsmittel einen Teil des von einer der Dioden abgegebenen sichtbaren Lichts in sichtbares Licht in e i- nem weiteren Wellenbereich um. Angesichts des eindeutigen Wortlauts von Merkmal 4.1 und seines technischen Sinns, insgesa mt drei Lichtquellen zur Verfügung zu stellen, kann d er Annahme des Patentgericht s , der Gegenstand des Streitpatents umfasse auch Umwandlungsmittel, die das von einer der Pr i- märlichtquellen emittierte sichtbare Licht vollständig in sichtbares Licht in eine m weiteren Wellenbereich umwandelten, nicht beige treten werden. c) Hinsichtlich Merkmal 4.2.1 hat d as Patentgericht angenommen, dass dieses Merkmal von dem erfindungsgemäßen Beleuchtungssystem mit zwei Primärlichtquellen nach Merkmal 3.2 und einer Sekun därlichtquelle nach Mer k- mal 4.2 ohne weiteres erfüllt werde , da Beleuchtungssysteme , die ausschlie ß- lich aus zwei Primärlichtquellen bestünden, von Haus aus eine schlechte Far b- wiedergabe bö ten und folglich insoweit stets auch hinter dem erfindungsgem ä- 21 22 23 - 10 - ßen Sy stem zurückblieben. Soweit die Klägerin hieraus ableiten möchte, dass danach Merkmal 4.2.1 keine eigenständige technische Bedeutung zukomme, kann dem nicht beigetreten werden. Zwar gibt die Merkmalsgruppe 4 dem Fachmann entgegen der Auffassung der Beklagte n k eine Anweisung an die Hand, wie er die Wellenlängenbereiche und die Intensitäten der drei Lichtque l- len zu wählen habe, um eine verbesserte Farbwiedergabe zu erreichen . I m Hinblick darauf, dass Merkmal 4.2.1 zum Ausdruck bringt , dass das Licht von zwei P rimärlichtquellen nicht ausreichend ist, um eine verbesserte Farbwiede r- gabe zu erreichen, lässt sich diesem Merkmal aber eine technische Anweisung insofern entnehmen, als danach bei dem erfindungsgemäßen Beleuchtungssy s- tem das Licht der beiden Primärlichtq uellen mit dem Licht der Sekundärlich t- quelle gemischt werden soll , um das angestrebte Ziel einer verbesserten Far b- wiedergabe zu erreichen. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand von Patentansp ruch 1 in der geltenden Fassung sei nicht neu. Er werde durch die kanadische Patentanmeldung 2 479 538 (NK3) vorweggenommen. Diese Entgegenhaltung betreffe spezielle LED für die Ve r- wendung in Anzeige - , Signal - oder Beleuchtungssystemen. Zur Lösung der Aufg abe, eine weiße Lichtquelle zur Verfügung zu stellen, die hinsichtlich Inte n- sität, Effizienz und Farbverschiebung langzeitstabil sei, lehre die NK3, eine blaue LED mit einem mit Zer dotierten Yttrium - Aluminium - Granat als Umwan d- lungsmittel zu kombinieren, b ei dem das Yttrium auch teilweise durch Gadolin i- um und das Aluminium teilweise durch Gallium ersetzt sein könne. Bei dem in der NK3 beschriebenen Ausführungsbeispiel sei der blaues Licht emittierende GaN - basierte Halbleiter - LED - Chip als Primärlichtquelle a uf einem Träger ang e- ordnet und über Bonddrähte mit einem ersten und zweiten Anschluss elektrisch 24 25 - 11 - verbunden. Auf dem LED - Chip befinde sich das Harz mit dem darin enthaltenen Umwandlungsmittel auf der Basis von mit Zer dotiertem Yttrium - Aluminium - Granat und zusätzlichen Streupartikeln, wobei die Anordnung zum Schutz mit einem weiteren Harz vergossen sei. Das Umwandlungsmittel wandle einen Teil des blauen Lichts der Primärlichtquelle, die beispielsweise Licht mit einer We l- lenlänge von 465 nm emittiere, in ein breitbandiges längerwelliges Licht um, dessen Spektrum sich insbesondere von 500 bis 700 nm und damit vom grünen bis zum roten Bereich erstrecke und ein Intensitätsmaximum bei 580 nm im gelben Bereich aufweise. Das Umwandlungsmittel diene somit als Sekundä r- lichtquelle, dessen insbesondere gelbes Licht mittels der Streupartikel mit dem nicht umgewandelten blauen Licht der Primärlichtquelle zu weißem Licht g e- mischt werde. In einer abgewandelten Ausführungsform sei neben der GaN - basierten blauen LED eine rote GaP - bzw. AIGaAs - LED als zweite Primärlich t- quelle vorgesehen. Das Umwandlungsmittel wandle lediglich das blaue Licht teilweise in längerwelliges Licht um. Das rote Licht werde hingegen überhaupt nicht umgewandelt. Damit werde eine Lichtquelle bereitgestell t, die r o- tes/weißes Licht aussende. Die NK3 offenbare somit ein Beleuchtungssystem mit sämtlichen Merkmalen von Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung. Die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände seien ebenfalls nicht patentfähig, da sie nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in den mit den Hilfsanträgen I bis VI verteidigten Fassu n- gen sei dem Fachmann durch die NK3 in Verbindung mit seinem Fachwissen und der Gegenstand von Hilfsantrag VII durch die Kom bination der NK3 mit der US - amerikanischen Patentschrift 3 875 456 (NK7) nahegelegt gewesen. III. Diese Beurteilung hält de n Angriffen der Berufung der Beklagten nicht stand. 26 27 - 12 - 1. Die Verteidigung des Streitpatents mit dem neuen Haupantrag ist nach § 1 16 Abs. 2 PatG zulässig. Sie ist sachdienlich und kann auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nach § 117 PatG zugrunde zu legen hat. Nach Patentanspruch 1 in der nach Abschluss des Einspruchsverfa hrens geltenden Fassung umfasst das Beleuchtungssystem mindestens zwei lich t- emittierende Dioden, die zwei Primärlichtquellen bilden. Nach de n Ausführu n- gen in de r Beschreibung des Streitpatents wird das Ziel der Erfindung, die Farbwiedergabe zu verbessern, da durch erreicht, dass explizit auf eine dritte Primärlichtquelle verzichtet und stattdessen eine Sekundärlichtquelle eingesetzt wird (Beschr. Abs. 7 und 16 ). Die nunmehr mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung, bei der in Patentanspruch 1 im Oberbegriff v or den Wörtern " two pr i- mary light sources " das Wort " only " eingefügt wird, verdeutlicht damit lediglich , dass Patentanspruch 1 im Lichte der Beschreibung dahin zu verstehen ist, dass unabhängig von der Anzahl der eingesetzten Dioden stets nur zwei Primärli ch t- quellen gebildet werden. Die Verteidigung in der Fassung des neuen Haupta n- trags ist vor diesem Hintergrund sachdienlich (§ 116 Abs. 2 Nr. 1 PatG). 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung ist patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ). a) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in dieser Fassung ist neu (A rt. 54 Abs. 1 und 2 EPÜ). Er wird entgegen der Auffassung der Klägerin w e- der durch die kanadische Patentanmeldung 2 479 538 (NK3) noch durch die weiteren von der Kl ägerin vorgelegten Entgegenhaltungen vorweggenommen. aa) Die NK3 betrifft eine lichtemittierende Vorrichtung ( light emitting d e- vice ) und eine hiermit ausgestattete Anzeigevorrichtung ( display ). In Bezug auf die lichtemittierende Vorrichtung werden in de r NK3 zwei bevorzugte Ausfü h- 28 29 30 31 32 - 13 - rungsformen beschrieben, nämlich eine lichtemittierende Diode des Anschlus s- leitungstyps ( lead type light emitting diode , NK3 S. 19 Z. 13 - 21) und eine lich t- emittierende Diode des Chip - Typs ( chip type light emitting diode , NK3 S. 20 Z. 7 - 15). Bei de Diodentypen weisen eine lichtemittierende Komponente in Form eines LED - Chips auf. Ein Teil des emittierten (blauen) Lichts regt den in einem Überzugsmaterial enthaltenen Leuchtstoff an, Fluoreszenzlicht zu erzeugen, das eine andere Welle nlänge als das D iodenl icht hat. Das vom Leuchtstoff au s- gesendete Fluoreszenzlicht und das nicht vom Leuchtstoff absorbierte blaue D iodenl icht werden gemischt und abgestrahlt mit dem Ergebnis, dass die erfi n- dungsgemäße Vorrichtung auch Licht mit einer ander en Wellenlänge als das (blaue) L icht der lichtemittierende n Komponente abgibt (NK3 S. 19 Z. 76 S. 20 Z. 6 und S. 20 Z. 15 - 22). Nach den Ausführungen in der NK3 können zwei lich t- emittierende Komponenten, von denen eine das Fluoreszenzmaterial anregt und d ie andere nicht, zusammen angeordnet werden . Bei dieser Konfiguration wird das Licht, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird, die das Fluoreszenzmaterial nicht anregt, nach außen abgestrahlt, ohne dass es vom Fluoreszenzmaterial absorbi ert wird. Dadurch entsteht eine Diode, die Licht nicht nur in einer Farbe, sondern in zwei Farben in dem in der NK3 g e- schilderten Beispiel in den Farben rot und weiß abgeben kann (NK3 S. 36 Z. 12 - 25). Das vom Patentgericht zur Begründung der fehlend en Neuheit der ge l- tenden Fassung herangezogene Ausführungsbeispiel der kombinierten Rot - und Weißlicht - LED der NK3 offenbart damit zwar die Merkmalsgruppen 2 und 3 sowie die Merkmale 4.1 und 4.2. Nicht offenbart wird aber e ntgegen der Auffassung des Pat entgerichts und der Klägerin das Merkmal 4.2.1. Bei der kombinierten LED der NK3 wird das weiße Licht allein durch die lichtemittierende Komponente erzeugt , die das 33 34 - 14 - Fluoreszenzmaterial anregt, während das Licht der lichtemittierenden Komp o- nente, die das Fl uoreszenzmaterial nicht anregt, unverändert abgestrahlt wird, ohne mit dem Licht der blauen Diode gemischt zu werden. Im Unterschied zum erfindungsgemäßen Beleuchtungssystem erzeugt d ie LED der NK3 weißes Licht auf der Grundlage von nur einer Primärlichtqu elle und einer Sekundä r- lichtquelle. Die zusätzlich angeordnete lichtemittierende Komponente , deren Licht nicht umgewandelt wird, stellt zwar eine weitere Primärlichtquelle dar. D e- ren Licht wird jedoch nicht mit dem Licht der anderen Primärlichtquelle g e- mis cht, sondern unverändert abgestrahlt, so dass Merkmal 4.2.1, das vorau s- setzt, dass das Licht von zwei Primärlichtquellen mit dem Licht ein er Sekundä r- lichtquelle gemischt wird, nicht verwirklicht ist. Die Gesamtoffenbarung der NK3 , die sich eingehend mit de r Ausgestaltung des cer - dotierten - Yttrium - Aluminium - Granat - Leuchtstoffs befasst und insbesondere schildert, dass die Emission e i- nes Lichts mit höherem Rotanteil durch einen erhöhten Grad der Substitution mit Gadolinium erreicht werden kann, bietet keine n A nhalt für die Annahme, die eher beiläufig als möglich erwähnte "gemeinsame Anordnung" ( is arrranged together ) der den Leuchtstoff erregenden Diode mit einer Diode ohne diese E i- genschaft diene der Erzeugung eines Misch lichts. O b es auch an einer Offenba rung von Merkmal 1 fehlt, weil sich wie die Beklagten meinen die NK3 nicht auf Lichtquellen auf dem Gebiet der Beleuc h- tungstechnik im Sinne von Sichtbarmachen von Objekten durch reflektiertes Licht, sondern auf Lichtquellen aus dem Bereich der Lichtsig naltechnik bezieh t , bei der die Lichtquelle selbst das leuchtende Signalobjekt i st , kann daher offen bleiben . bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Gegenstand von P a- tentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung auch gegenüber der japan i- s chen Offenlegungsschrift Hei 10 - 190053 (NK2) neu. 35 36 - 15 - Die Entgegenhaltung NK2 betrifft eine lichtemittierende Vorrichtung , die in der Lage ist, insbesondere rotes Licht zu emittieren, und als Lichtquelle für LED - Displays, Hintergrundbeleuchtungen, Signalanl agen, Lichtsensoren, Leuchtschalter und sonstige Anzeigegeräte verwendet werden kann, sowie ein e mit einer derartigen lichtemittierende n Vorrichtung ausgestattete Anzeigevo r- richtung. Die lichtemittierende Vorrichtung nach der NK2 weist wenigstens ein li chtemittierendes Element auf, dessen lichtemittierende Schicht ein aus einer N itridverbindung bestehender Halbleiter ist und Licht insbesondere im Welle n- längenbereich von 365 bis 530 nm emittiert , sowie einen Leuchtstoff, der von dem emittierten Licht ange regt wird und einen Teil dieses Lichts absorbiert und in Licht einer anderen Wellenlänge umwandelt (NK2 B7 Abs. 16 - 25 ). Die lich t- emittierende Vorrichtung nach der NK2 weist damit neben einer Sekundärlich t- quelle lediglich eine Primärlichtquelle auf, so da ss es insoweit an de r Offenb a- rung jedenfalls der Merkmale 2.1, 3.2 und 4.2.1 fehlt . Ebenso wenig offenbart die in der NK2 beschriebene Anzeigevorrichtung sämtliche Merkmale des Gegenstands von Patentanspruch 1. Um ein stabiles und gleichmäßiges weißes L icht zu erhalten, schlägt die NK2 vor, Dioden, die rotes, grünes und blaues Licht emittieren, mit einer lichtemittierenden Vorric h- tung nach der NK2 zu kombinieren, bei der dem nach dieser Entgegenhaltung vorgeschlagenen Leuchtstoff ein Cer - aktiviertes Yttr ium - Aluminium - Granat als zusätzlicher Leuchtstoff beigemischt wird, so dass die Vorrichtung in der Lage ist, weißes Licht zu emittieren (NK2 B7 Abs. 113 - 114). Da bei dieser Anor d- nung mit den eingesetzten Dioden mehr als zwei Primärlichtquellen gebildet w erden, wird Merkmal 3.2, wonach auch mehrere Dioden stets nur zwei Primä r- lichtquellen bilden, nicht verwirklicht . 37 38 39 - 16 - cc) Die internationale Anmeldung 97/48138 (NK4) betrifft lichtemittiere n- de Vorrichtungen, wie Anzeigevorrichtungen (Displays) und Lampen, u nd zwar insbesondere solche, die Leuchtstoffe verwenden (NK4, S. 1 Z. 1 - 2). Die lich t- emittierende Vorrichtung nach der NK4 umfasst eine GaN - basierte LED und eine Leuchtstoffschicht, die aus einem oder mehreren UV - Licht anregenden, sichtbares Licht emittier enden Leuchtstoffen besteht. Nach der NK4 besteht der Vorteil der Erfindung darin , dass mit einer Anordnung identischer LED eine vie l- farbige Anzeigeeinheit erhalten werden kann , indem unterschiedliche Leuch t- stoffe eingesetzt werden. Damit offenbart die NK4 zwar die Merkmalsgruppe 2 sowie die Merkmale 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2. Da die eingesetzten LED jeweils Licht mit derselben We l- lenlänge emittieren, fehlt es allerdings an einer Offenbarung des Merkmals 3.1.1. dd) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in d er mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung wird auch nicht durch die japanische Offenlegungsschrift Hei 7 17694 (NK5) vorweggenommen. Diese Entgegenhaltung betrifft eine flächige Lichtquelle, die zur Hinte r- grundbeleuchtung von Bildschirmen oder für bel euchtete Betriebsschalter g e- eignet ist und die eine Emission nicht nur von weißem Licht, sondern von Licht in jeder beliebigen Farbe ermöglicht. Die Lichtquelle besteht aus einer blauen Leuchtdiode, die mit einer transparenten Lichtleiterplatte optisch ver bunden ist. Die Lichtleiterplatte weist eine Fluoreszenzstreuschicht auf, die sich aus einem durch das Licht der blauen Leuchtdiode angeregten Fluoreszenzstoff und einem die Fluoreszenz streuenden weißen Pulver zusammensetzt und den auf die Schicht fallend en Teil des Lichts der blauen Leuchtdiode absorbiert und in Licht einer anderen Wellenlänge umwandelt (NK5 - DE, Anspruch 1 und Beschr. 40 41 42 43 - 17 - Abs. 5 und 6). Der Farbton des emittierten Lichts kann durch die Art des Flu o- reszenzstoffes und das Mischverhältnis zu dem weißen Pigment beliebig var i- iert werden (NK5 - DE, Beschr. Abs. 10). Zwar beschreibt die NK5 auch eine Ausführungsform, bei der nicht nur eine, sondern auch zwei und bis zu vier Leuchtdioden verwendet werden können (NK5 - DE, Beschr. Abs. 8) und offe n- bart dam it die Merkmalsgruppe 2 sowie die Merkmale 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2. Diese Ausführungsform verwirklicht jedoch nicht das Merkmal 3.1.1, da sämtl i- che der eingesetzten mehreren Leuchtdioden blaues Licht und damit Licht der gleichen Wellenlänge emittieren. ee ) Ebenso wenig wird der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der ve r- teidigten Fassung durch die US amerikanische Patentschrift 5 640 792 (NK6) vorweggenommen. Diese Entgegenhaltung betrifft Leuchtanzeigen, bei denen die Leuchtkraft grüner Inschriften verbess ert werden soll, indem das Licht einer blauen LED durch ein entsprechendes Umwandlungsmittel in grünes Licht u m- gewandelt wird (NK6 Sp. 4 Z. 47 - 52). Damit werden auch hier ausschließlich Primärlichtquellen eingesetzt, die Licht derselben Wellenlänge aussend en, so dass es zumindest an der Offenbarung des Merkmals 3.1.1 fehlt. ff) Schließlich wird der Gegenstand von Patentanspruch 1 entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch die US - Patentschrift 3 875 456 (NK7) neuheitsschädlich getroffen. Diese Entgegenhaltung betrifft eine Halbleiterla m- pe, die Licht in unterschiedlichen Farben so emittiert, dass der Eindruck en t- steht, das emittierte Licht komme aus einer einzigen Quelle und einer einzigen Position. Die Ausführungsform, bei der fluoreszierendes M aterial eingesetzt wird, weist neben einer sichtbares Licht emittierenden Diode zusätzlich eine Diode auf , die nicht sichtbares Licht emittiert, das von dem fluoreszierenden Material in sichtbares Licht umgewandelt wird (NK7, Anspruch 2 und Beschr. 44 45 - 18 - Sp. 3 Z . 35 - 38). Damit wird zwar die Merkmalsgruppe 2 offenbart. Nicht offe n- bart werden dagegen die Merkmale 3.1 und 4.1. b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung war dem Fachmann auch nicht durch den entgegengeha l- tenen Stand der Technik nahegelegt (Art. 56 EPÜ). Soweit dieser Anzeigevorrichtungen, Leuchtanzeigen, Hintergrundb e- leuchtungen für Bildschirme und Schalter betrifft, ergibt sich dies entgegen der Auffassung der Beklagten allerdings nicht bereits daraus, dass der Fachmann, der ein mit LED operierendes Beleuchtungssystem zum Erhellen der Umg e- bung hinsichtlich Farbwiedergabe und Lichtleistung verbessern will, diesen Stand der Technik von vorneherein nicht berücksichtigte, weil er den Bereich der Lichtsignal technik betrifft, während der Gegenstand des Streitpatents dem Bereich der Beleuchtung im Sinne von Sichtbarmachen von Objekten zuz u- rechnen ist. Diese beiden Bereiche stehen, was den Einsatz von LED betrifft nicht beziehungslos nebeneinander. Zwar wurde n L ED wegen ihr er anfänglich geringen Lichtausbeute zunächst im Wesentlichen nur für Anzeigeelemente und auf dem Gebiet der Lichtsignaltechnik eingesetzt. Im Zuge ihrer Weiterentwic k- lung und der Stei gerung der Lichtausbeute wurden LED jedoch zunehmend auch fü r Beleuchtungszwecke verwendet. So wird beispielsweise in der Entg e- genhaltung NK4 ( S. 11 Z. 4 - 9 ) ausgeführt , dass dann, wenn alle Elemente der dort beschriebenen Anzeigevorrichtung gleichzeitig aktiviert würden, die Anze i- gevorrichtung zu einer Lampe wer de . Es ist daher nicht grundsätzlich ausz u- schließen, dass der Fachmann, der ein Beleuchtungssystem mit LED weite r- entwickeln will, auch in dem die Lichtsignaltechnik betreffenden Stand der Technik nach Lösungsansätzen sucht. Im Streitfall gibt jedoch auch dies er dem Fachmann keine Anregungen für die erfindungsgemäße Lösung. 46 47 - 19 - aa) Die Entgegenhaltungen NK3 und NK2 betreffen lichtemittierende Vorrichtungen, bei denen jeweils das Licht nur einer Primärlichtquelle mit dem Licht der Sekundärlichtquelle gemischt wir d. Daraus ergaben sich für den Fachmann keine Hinweise darauf, dass sich die Farbwiedergabe verbessert und die Lichtleistung effizienter wird , wenn anstatt des Lichts nur einer Primä r- lichtquelle das Licht von zwei Primärlichtquellen mit dem Licht einer Sek undä r- lichtquelle gemischt wird. Zwar läss t sich den Ausführungen in der NK2 zu der dort offenbarten Anzeigevorrichtung entnehmen , dass Farbwiedergabe und Leuchtstärke verbessert werden können , wenn eine weißes Licht emittierende Vorrichtung nach der NK2 mi t einer roten, einer blauen und einer grünen Diode kombiniert wird (NK 2 Abs. 113) . Daraus ergab sich für den Fachmann aber keine Anregung, die Anzahl der Primärlichtquellen im Sinne von Merkmal 3.2 auf zwei zu reduzieren. bb) Bei den in den Entgegenhal tungen NK4, NK5 und NK6 beschrieb e- nen Vorrichtungen emittieren die Primärlichtquellen jeweils Licht derselben We l- lenlän ge. Der Farbton wird dadurch reguliert, dass unterschiedli che Leuchtsto f- fe verwendet werden. Eine Anregung, Primärlichtquellen miteinande r zu komb i- nieren , die Licht unterschiedlicher Wellenlänge emittieren , ergab sich für den Fachmann hieraus nicht. cc) Schließlich ist nicht ersichtlich und hat die Klägerin auch nicht aufg e- zeigt, weshalb der Fachmann die in der NK7 beschriebene Anordnung dahi n- gehend ändern soll, dass er die nicht sichtbares Licht emittierende Diode durch eine sichtbares Licht emittierende Diode ersetz t , d i e überdies Licht eine r and e- re n Wellenlänge au ssendet als die jenige der weiteren als Primärlichtquelle ei n- gesetzten Dio de. 48 49 50 - 20 - 3. D er Gegenstand von Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung geht auch nicht über den Inhalt der ursprünglich eing e- reichten Unterlagen hinaus. a) Das im Einspruchsverfahren in Patentanspruch 1 zusätzlich aufg e- nommene Me rkmal " zum Erhellen der Umgebung " begründet keine unzulässige Erweiterung des Gegenstand s des Streitpatents . Nach den Ausführungen in der internationale n Anmeldung des Streitpatents 00/19546 (NK1d) betrifft die Erfi n- dung ein Beleuchtungssystem mit lichtemi ttierenden Dioden. Weiter heißt es dort, dass derartige Beleuchtungssysteme als Quelle von weißem Licht für al l- gemeine Beleuchtungszwecke eingesetzt würden (NK1d S. 1 Z. 4 f.). Schon hieraus ergibt sich, dass bereits in den ursprünglich eingereichten Unte rlagen auch ein Beleuchtungssystem offenbart ist , das jedenfalls auch zum Erhellen der Umgebung dient . Außerdem wird i n den Anmeldeunterlagen ein Ausfü h- rungsbeispiel der Erfindung geschilder t, bei dem ein E27 Lampensockel ve r- wendet wird, der einen Standard typ einer Lampe zum Beleuchten der Umg e- bung darstellt (NK1d S. 6 Z. 11 ff. und Figur 1A) . b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein Beleuchtungssystem mit dem Merkmal 3.1.1 in den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmitte l- bar und eindeutig als zur E rfindung gehörend offenbart. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind, um den Anme l- der bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts nicht unbillig zu beschrä n- ken, auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zu läs sig . So hat der Senat einen "breit" formulierten Anspruch unter dem G e- sichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann für unbedenklich e r- achtet, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Au sgestaltung der im Anspruch umschrieb e- 51 52 53 54 - 21 - nen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der bea n- spruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzu sa m- menhang der Unterlagen als zu der angemeldeten Erfindung geh örend en t- nehmbar ist (BGH, Beschluss vom 11. September 2001 X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 Drehmomentübertragungse inrichtung; BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 - 120 , Rn. 52 Polymerschaum I). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Aus Patentanspruch 6 der Anmeldung und den in der Beschreibung der Anmeldung geschilderten Ausfü h- rungsbeispielen (vgl. NK1d S. 2 Z. 21 bis S. 4 Z. 2), die mit den in der Streitp a- t entschrift beschriebenen Ausführungsbeispielen übereinstimmen, ergibt sich für den Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass eine Ausgestaltung des B e- leuchtungssystems, bei dem die emittierten Wellenlängen von mindestens zwei lichtemittierenden Dioden unter schiedlich sind , in den ursprünglichen Unterl a- gen als zur Erfindung gehörend offenbart ist. c) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Haupta n- trags geht auch nicht deshalb über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus, weil die in Patentanspruch 1 in der Fassung der Anmeldung enthaltene Formulierung " so dass die Farbwiedergabe des Beleuchtungssystems optimiert wird " im Einspruchsverfahren durch die Formulierung " um gegenüber einem, auf den beiden Primärlichtquellen basierenden Beleu chtungssystem eine ve r- besserte Farbwiedergabe zu erreichen " (Merkmal 4.2.1) ersetzt worden ist . D i e- se s auch in der Fassung des Hauptantrags beibe haltene Merkmal stellt gege n- über der ursprünglichen Fassung von Patentanspruch 1 durch die Angabe e i- nes Bezugsp unkts für die sachlich nicht von einer "Optimierung " zu unte r- scheidende Verbesserung der Farbwiedergabe eine Präzisierung und damit keine Erweiterung, sondern eine Einschränkung dar. 55 56 - 22 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbind ung mit § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.10.2015 - 2 Ni 49/13 (EP) - 57
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