ECLI:DE:BGH:2018:191218UXIIZR5.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 5/18 Verkündet am: 19. Dezember 2018 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 199 Abs. 5, 541 Der au s § 541 BGB folgende Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache verjährt wä h- rend des laufenden Mietverhältnisses nicht, solange die zweckwidrige Nutzung andauert. BGH, Urteil vom 19. Dezember 20 18 - XII ZR 5/18 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2018 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger u nd Guhling für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil de s 2 . Zivil senats des Oberl and e s- gerichts Celle vom 5 . J anuar 201 8 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger macht gegen die Beklagte einen mietre chtlichen Unterla s- sungsanspruch wegen vertragswidriger Nutzung von Gewerberäumen zu Wohnzwecken geltend. Mit V ertrag vom 28. Mai 2010 mietete die Beklagte von der damaligen Eigentümerin des Gebäudes d as Erdgeschoss (275 qm), das erste Oberg e- schoss (205 qm), drei Kellerräume (75 qm) sowie eine anteilige Fläche des Eingangsbereich s im Erdgeschoss (ca. 20 qm). Mietbeginn war der 1. Juni 2010. In § 2 des Mietvertrag s heißt es: " Die Vermietung erfolgt zum Betrieb e i- nes Rechtsanwaltsbüros " . 1 2 - 3 - Der Kläger erwar b die Immobilie von der damalige n Vermieterin . Die B e- klagte nutzt seit Bezug der Immobilie das gesamte erste Obergeschoss zu Wohnzwecken. Einen auf den 2. Mai 2011 datierten Nachtrag zum Mietvertrag, der ihr rückwirkend die Nutzung des ersten Obergeschosse s zu Wohnzwecken erlaubt hätte, unterzeichnete die Beklagte nicht. M it Schreiben vom 14. Juli 2016 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 29. Juli 2016 auf, die Nutzung des ersten Obergeschosses zu Wohnzwecken zu unterlassen. Das Lan d gericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, das erste Obergeschoss der Immobilie zu Wohnzwecken zu nutzen. Das Oberl and es g e- richt hat die Berufung de r Beklagten zurückgewiesen . Mit der vom Oberl and e s- gericht zugelassenen Revision erstrebt die Be klagte weiterhin die Abweis ung der K lage. Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Oberlandes gericht hat seine in ZMR 2018, 499 veröffentlichte En t- scheidung wie folgt begründet: Dem Kläger steh e gegen die Beklagte ein Unterlassung sanspruch nach § 541 BGB zu . D ie teilweise Nutzung des Mietobjekts als Wohnung stelle ke i- nen vertragsgemäßen Gebrauch dar , weil der Beklagten auf der Grundlage des ge schlossenen Mietvertrag s eine Nutzung des Objekts zu Wohnzwecken nicht erlaubt sei . Die Re gelung in § 2 des Mietvertrags sei eindeutig und keiner a n- derslautenden Interpretation zugänglich. Die Vermietung erfolg e zum Betrieb 3 4 5 6 7 - 4 - eines Rechtsanwaltsbüros (Nr. 1) und die Nutzung der Mieträume zu jedwede m an deren Zweck bed ü rfe der ausdrücklichen schrif tlichen Genehmigung (Nr. 3). Eine solche schriftliche Genehmigung hinsichtlich einer Nutzung zu Wohnzw e- cken l iege aber nicht vor. Die Beklagte ha be auch nicht bewiesen, dass sich der Vermieter mündlich mit einer Nutzung zu Wohnzwecken einverstanden erklärt ha be . D ie gemäß § 541 BGB erforderliche Abmahnung sei erfolgt. D er Unterlassungsanspruch sei auch nicht verwirkt. W enn der Beklagten nur die Nutzung zu Bürozwecken erlaubt gewesen sei u nd sie sich sodann g e- weigert habe , den ersten Nachtrag zum Mietvertr ag zu unterschreiben, welcher ihr die Nutzung zu Wo hnzwecken erlaubt hätte, handele vielmehr die Beklagte rechtsmissbräuchlich, wenn s ie nunmehr im Prozess geltend mach e , der Unte r- lassungsanspruch sei verwirkt. Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht ve rjährt. Zwar verjähre auch ein Unterlassungsanspruch in drei Jahren , wobei die Verjährungsfrist grun d- sät z lich mit der Zuwiderhandlung zu laufen beginn e . I m vorliegenden Fall sei jedoch von einem Dauerverstoß mit der Folge auszugehen, dass der Anspruch des Vermieters auf Unterlassung während der Mietzeit ständig neu entsteh e und mithin wäh rend der Mietzeit nicht verjähre . D ie (vertragliche) Pflicht, bei Gewerberaummietverhältnissen eine Wohnnutzung ohne Erlaubnis des Vermi e- ters zu unterlassen, stell e eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung dar. Diese Pflicht des Mieters erschöpf e sich nicht in einer einma ligen Unterlassung, sondern gehe dahin, die Mietsache während der Mietzeit zu keinem Zeitpunkt als Wohnung zu nutzen , und entst eh e daher während de s Mietverhältnisses ständig neu. Bei dem Verstoß gegen (Dauer - )Unterlassungspflichten spr ä ch e n auch Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften nicht für eine Verjä hrung des Unterlassungsanspruch s , weil keine Verdunkelungsgefahr durch Zeitablauf b e- stehe . 8 9 - 5 - II . Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Zu Recht ist das Oberlandesgericht zu der Auffassung gelangt, dass dem Kläger gemäß § 541 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterla s- sung der vertragswidrigen Nutzung der Räumlichkeiten im ersten Oberg e- schoss des Mietobjekts zu Wohnzwecken zusteht. a) Zutreffend ist das Oberlandes gericht hierbei davon ausgegangen, dass im Rahmen eines Mietverhältnis ses ein Unterlassungs anspruch wegen einer vertragswidrigen Nutzung der Mietsache nicht auf § 1004 BGB gestützt werden kann, sondern allein § 541 BGB anwendbar ist. Für den Bereich de r Wohn raum miet e hat dies der Bundesgerichtshof bereits ent schieden (BGH B e- schluss vom 17. April 2007 VIII ZB 93/06 NJW 2007, 2180). Bei M iet verhäl t- nissen über Gewerber äume gilt nichts anderes . Aus der systematischen Ste l- lung des § 541 BGB im " Untertitel 1. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältni s- se " folgt , dass die Vorschrift für alle Mietverhältnisse gilt und daher stets § 1004 BGB verdrängt ( vgl. Schmidt - Futterer/Bl ank Mietrecht 1 3 . Aufl. § 541 BGB Rn. 2). b) Nach § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Miets ache trotz Abmahnung fortsetzt. aa) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Rev ision nicht a n- gegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts haben d ie Mietvertragsp a r- teien ausschließlich eine gewerbliche Nutzung der Mieträume , nämlich zum Betr ieb eines Rechtsanwaltsbüros (§ 2 Nr. 1 des Mietvertrags), vereinbart . Eine andere Nutzung der Mieträume ist dem Mieter nach § 2 Nr. 3 des Mietvertrags 10 11 12 13 14 - 6 - nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung gestattet. Das Vorliegen einer solchen Genehmigung hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Schließlich ist auch die Würdigung des Oberlande sgerichts, die Beklagte habe eine mün d- liche Vereinbarung, mit der ihr die Nutzung der Räume im ersten Obergeschoss zu Wohnzwecken gestattet wurde, nicht beweisen können , aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden . Auch die Revi sion erinnert hiergegen nichts. bb) Die tatsächliche Nutzung der angemieteten Räume im ersten Obe r- geschoss zu Wohnzwecken durch die Beklagte hält sich nicht innerhalb des vereinbarten Nutzungsz wecks. cc) Schließlich hat das Oberlandesgerich t festgestellt, dass die nach § 541 BGB erf orderliche Abmahnung der Beklagten erfolgt ist. D anach hat d er Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 14. Juli 2016 unter Fristsetzung bis zum 29. Juli 2016 aufgefordert, die Nutzung des ersten Obergeschosses zu Woh n- zwecken zu unterlassen. 2. Rechtsfehle r frei ist das Oberlandes gericht auch davon ausgegangen , dass die Beklagte dem Unterlassungsanspruch des Klägers nicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten kann. a) Grundsätzlich unterliegt de r Anspruch des Vermieters aus § 541 BGB de r regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB mit einer Frist von drei Jahren (Ghassemi - Tabar/Guhling/Weitemeyer /Mersson Gewerberaummiete § 541 BGB Rn. 25; Schmidt - Futterer/Streyl Mietrecht 1 3 . Aufl. § 548 BGB Rn. 64). Für den Beginn der V erjährung kommt es dabei nach § 199 Ab s. 5 BGB neben dem Vorliegen der in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten subjektiven Vorau s- setzungen statt auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs grundsät z- lich auf den der Zuwiderhandlung an. Ob diese R egelung zum Verjährungsb e- ginn auch dann eingre ift, wenn der Mieter wie im vorliegenden Fall die Mie t- 1 5 16 17 18 - 7 - sache dauerhaft vertragswidrig nutzt, ist i m mietrechtlichen Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung umstritten . aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass auch bei einer ve r- tragswidri gen Handlung, die eine dauernde Beeinträchtigung nach sich zieht, der Anspruch auf Beseitigung bzw. Unterlassung bereits mit Beginn der Beei n- trächtigung entstehe (OLG Brandenburg NJ 2008, 176, 178; LG Halle ZMR 2014, 644, 645 ; LG Saarbrücken Urteil vom 24. Oktober 2008 5 T 48/08 juris Rn. 57 ff. zu dem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB iVm § 15 Abs. 3 WEG; Staudinger/Peter s / Jacoby BGB [2014] § 199 Rn. 109) . bb) Die Gegenansicht nimmt an, dass bei einem andauernden vertrag s- widrigen Gebrauch der Mietsach e wie der unerlaubten Nutzung von Gewerb e- räumen zu Wohnzwecken der Anspruch des Vermieters aus § 541 BGB wä h- rend des bestehenden Mietverhältnisses nicht verjähren kann (LG Hamburg ZMR 2013, 632, 634; Schmidt - Futterer/Streyl Mietrecht 1 3 . Aufl. § 548 BG B Rn. 64; MünchKommBGB/Bieber 7. Aufl. § 541 Rn. 17; BeckOK BGB/Frit z sche [Stand: 1. November 2018] § 1004 Rn. 121). b) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Der aus § 541 BGB folgende A n- spruch des Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassung eine s vert r agswidr i- gen Gebrauchs der Mietsache verjährt während des laufenden Mietverhältni s- ses nicht , solange die zweckwidrige Nutzung andauert . aa ) Der Bundesgerichtshof hat für den Bereich des Wohnungseige n- tumsrechts bereits entschieden, dass bei einer zweckwid rigen Nutzung einer Teilei g entumseinh e it als Wohnraum der Unterlassungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer aus § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 15 Abs. 3 WEG nicht ve r- jährt, solange die Nutzung a n dauert (BGH Urteil vom 8. Mai 2015 V ZR 178/14 NJW - RR 2015, 781 Rn. 9; vgl. auch BGH Beschluss vom 19 20 21 22 - 8 - 16. Juni 2011 V ZA 1/11 - ZMR 2011, 967 Rn. 7). Zur Begründung wurde d a- bei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass in diesem Fall der Schwerpunkt der Störung nicht vornehmlich in der Aufnahme der zweckwidrigen Nutzu ng liegt, sondern die übrigen Wohnungseigentümer in gleicher Weise dadurch beei n- trächtigt werden, dass die zweckwidrige Nutzung dauerhaft aufrechte rhalten wird (BGH Urteil vom 8. Mai 2015 V ZR 178/14 NJW - RR 2015, 781 Rn. 9). bb ) D ie se Erwägung trägt auch im vorliegenden Fall. Nutzt ein Mieter die von ihm zu gewerblichen Zwecken angemieteten Räumlichkeiten als Wohnung, liegt der Schwerpunkt seines vertragswidrigen Verhaltens ebenfalls nicht in der Aufnahme, sondern in der dauerhaften Aufrechterhaltung der unerlaubten Nu t- zung der Mietsache . Dadurch verletzt d er Mieter fortwährend die ihm während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses obliegende m ietvertrag liche Ve r- pflichtung, die Mietsache nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Verwe n- dungszwecks z u nutzen. Diese r Dauerverp flicht ung des Mieters entspricht die aus § 535 Abs. 1 BGB folgende Verpflichtung des Vermieters, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten ( vgl. Ghassemi - Tabar/Guhling/ Weitem eyer/Mersson Gewerberaummiete § 541 BG B Rn. 2 ; Schmidt - Futterer/ Streyl Mietrecht 1 3 . Aufl. § 548 BGB Rn. 64 ) . Zu dieser hat der Bundesg e- richtshof ebenfalls bereits entschieden, dass sie eine vertragliche Dauerve r- pflichtung darstellt, die während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon b egrifflich nicht verjähren kann, weil sie während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu entsteht ( vgl. BGHZ 184, 253 = NJW 2010, 1292 Rn. 1 7 ). Für eine davon abweichende verjährungsrechtliche Behandlung der Verpflichtung des Mieters, die Mietsache während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses nur zu dem vert r aglich vereinbarten Zweck zu nutzen , besteht kein Grund . In beiden Fällen handelt es sich jeweils um eine in die Zukunft g e- richtete Dauerverpflichtung . Für solche Dauerverpflichtungen hat der Bunde s- gerichtshof indes auch in anderem rechtlichen Zusammenhang mehrfach en t- 23 - 9 - schieden, dass die Verjährung nicht beginnen kann , solange der Eingriff noch andauert ( vgl. BGH Urteil e vom 18. September 2018 II ZR 152/17 NZG 2018, 1301 Rn. 18; vom 22. April 2016 V ZR 189/ 1 5 NJW - RR 2017, 210 Rn. 3 5 f. ; vom 12. Juni 2015 V ZR 168/14 NJW - RR 2016, 24 Rn. 31 und vom 27. April 2012 V ZR 177/11 NJW - RR 2012, 910 Rn. 10 ). cc) Entgegen der Auffassung der Revision stehen auch Sinn und Zweck der Verjährungsvor schriften der Annahme nicht entgegen, dass der Unterla s- sung sanspruch des Vermieters nach § 541 BGB während des laufenden Mietverhältnisses nicht verjähren kann. Die Verjährung beruht auf den Geda n- ken des Schuldnerschutzes , des Rechtsfriedens (BGH Urteil vo m 25. Juli 2017 VI ZR 222/16 NJW 2017, 2755 Rn. 9) und der Rechtssicherheit (Senatsurteil BGHZ 128, 74 = NJW 1995, 252, 253) . Sie soll den Schuldner davor schützen, wegen länger zurückliegender Vorgänge in Anspruch genommen zu werden, die er nicht mehr aufklären kann, weil ihm Beweismittel für etwa begründete Einwendungen abhanden gekommen oder Zeugen nicht mehr a uffindbar sind (BGHZ 184, 253 = NJW 2010, 1292 Rn. 18 und BGHZ 122, 241 = NJW 1993, 2054, 2055). Dabei stellt das Verjährungsrecht die Vermutu ng auf, dass ein A n- spruch, der aus weit zurückliegendem Entstehungsgrund erhoben wird, mö g- licherweise nie entstanden oder bereits erloschen ist. Dies soll dem Schuldner die Möglichkeit geben, einen Anspruch abzuwehren, ohne ihn inhaltlich b e- kämpfen zu müss en. Sollte der Anspruch doch bestehen, hat der Berechtigte den Nachteil der Verjährung durch seine Nachlässigkeit in der Regel selbst ve r- schuldet (BGH Urteil vom 22. Februar 2018 VII ZR 253/16 NJW 2018, 2056 Rn. 25). Diese Schuldnerschutzgedanken de r Verjährungsregelungen kommen hier nicht zum Tragen . Mit seinem Unterlassungs begehren macht der Vermieter keinen Anspruch geltend, für dessen Entstehung es auf einen in der Verga n- 24 25 - 10 - genheit liegenden Vorgang ankommt. Voraussetzung für de n Anspruch des Vermie ters aus § 541 BGB ist, das s der Mieter im Zeitpunkt seiner Inanspruc h- nahme die Mietsache entgegen dem vertraglich vereinbarten Zweck nutzt. D er Vermieter reagiert daher mit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs auf ein gegenwärtiges und aus seiner Sicht vertragswidriges Verhalten des Mi e- ters , um ein e vert r agsgemäße Nutzung der Miet räume für die Zukunft si cher z u- stellen . Da somit der Anknüpfungspunkt d es Unterlassungsanspruchs aus § 541 BGB die gegenwärtige Nutzung der Mietsache durch den Mieter ist, tre f- fen diesen die Nachteile, vor denen das Verjährungsrecht den Schuldner schü t- zen will, nicht. Ob hierbei im Einzelfall der Mieter aufgrund des Zeitablaufs Schwierigkeiten hat, eine vom ihm behauptete nachträgliche Änderung de s Miet zwecks zu beweisen, i st ein allgemeines beweisrechtliches Problem und für die Frage, ob die Schuldnerschutzgedanken der Verjährungsregelungen im vo r- liegenden Fall berührt sind, ohne Bedeutung. dd) Könnte bei einer andauernden vertragswidrigen Nutzung der Miets a- che durc h den Mieter der Anspruch aus § 541 BGB bereits während des la u- fenden Vertragsverhältnisses verjähren, würde dies schließlich zu einem E r- gebnis führen, das mit den Rechtsfolgen der Verjährung nicht in Einklang stü n- de. Grundsätzlich führt der Eintritt der Verjäh rung nicht zu m Erlöschen des A n- spruchs (Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2014 ] § 214 Rn. 36) . Mit Ablauf der Verjährungsfrist darf der Schuldner lediglich die geschuldete Leistung verwe i- gern und erhält die Möglichkeit, durch Erhebung der Verjährungseinrede (§ 214 Abs. 1 BGB) die Durchsetzbarkeit des gegen ihn gerichteten Anspruchs zu ve r- hindern . In der hier zu entscheidenden Fallkonstellation hätte die Erhebung der Verjährungseinrede jedoch zur Folge, dass der Vermieter anschließend keine Möglichkeit mehr hätt e, d ie Fortsetzung des vertragswidrige n Gebrauchs der Mietsache zu verhindern. Ihm bliebe lediglich die Mögl ichkeit, den Mietvertrag nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB außerordentlich zu kündigen , wobei hierfür eine 26 - 11 - erhebliche Gefährdung der Mietsache sowie der R echte des Vermieters hinz u- treten müssten . Will der Vermieter aber am Vertrag festhalten, müsste er die vertragswidrige Nutzung durch den Mieter bis zur Beendigung des Mietverhäl t- nisses dulden. Der Mieter wäre somit durch die Erhebung der Verjährungsei n- rede nicht nur vor seiner Inanspruchnahme geschützt, sondern er hätte es in der Hand , nur durch Zeitablauf und Erhebung der Verjährungseinrede das Mie t- verhältnis inhaltlich umzugestalten , etwa wie im vorliegenden Fall von der gewerblichen Nutzung zur Wohnn utzung . Dies ist nicht Sinn und Zweck der Ve r jährungsvorschriften (vgl. Schmidt - Futterer/Streyl Mietrecht 1 3 . Aufl. § 548 BGB Rn. 64 mwN ). 3. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der vertragswidrigen Nutzung der Mieträume zu Wohnzw e- cken auch nicht verwirkt. a) Zwar kann der Anspruch nach § 541 BGB grundsätzlich verwirkt we r- den (B eckOK BGB/Wiederhold [Stand: 1. November 2018] § 541 Rn. 15). Eine Verwirkung kommt jedoch nach allgemeinen Grundsätzen nur in Be tracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Ve r- halten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass di e- ser sein Re cht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Sena tsbeschluss vom 31. Januar 2018 XII ZB 133/17 FamRZ 2018, 589 Rn. 12). Nach gefe s- tigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zum reinen Zeitablauf also besondere, auf dem Verhalten des Berecht igten beruhende Umstände hi n- zutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr gelte nd machen (Senatsurteile vom 9. Oktober 2013 XII ZR 59/12 NJW - RR 2014, 195 Rn. 11 mwN und BGHZ 152, 217 = Fa mRZ 2002, 1698, 1699). Dementsprechend kann ein bloßes U n- 27 28 - 12 - terlassen der Geltendmachung des Anspruchs für sich genommen kein berec h- tigtes Vertrauen des Schuldners au slösen (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 XII ZB 133/17 FamRZ 2018, 589 Rn. 15) , da der Vertrauenstatbestand nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen w erden kann (Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 XII ZR 59/12 NJW - RR 2014, 195 Rn. 11 mwN). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustelle n- den und zu wür digenden Umständen des E inzelfalls (Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 XII ZR 59/12 NJW - RR 2014, 195 Rn. 7 mwN). b) Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist das Oberlandesgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall eine Verwirku ng nach § 242 BGB ausscheidet. Denn es fehlt jedenfalls an der Verwirklichung des Umstandsmoments. Das Oberlandesgericht hat keine ausreichenden Umstände festgestellt, die ein Vertrauen der Beklagten rechtfertigen würden, dass der Kläger mit einer dauer haften Nutzung der Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss zu Woh n- zwecken einverstanden war . Die Revision rügt zwar in diesem Zusammenhang, das Oberlandesgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht angemessen g e- würdigt, wonach diese im Vertrauen darauf, das s ihr die Wohnnutzung gestattet gewesen sei, hohe Investitionen getätigt habe. Dabei verkennt sie allerdings, dass auch der als übergangen gerügte Vortrag der Beklagten nicht ausreichend gewesen wäre, das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche U m- st andsmoment zu begründen. Die Beklagte hat weder substantiiert vorgetragen, welche Investitionen von ihr getätigt worden sind , noch hat sie dargelegt , wann die Investitionen erfolgt sind. Der Beklagten wurde jed och im Mai 2011 durch die Übersendung des Nach trags zum Mietvertrag, der ihr die Wohnnutzung e r- laubt hätte, deutlich gemacht, dass der damalige Vermieter mit einer Nutzung der Mieträume im ersten Obergeschoss des Anwesens ohne eine entspreche n- 29 30 - 13 - de Änderung des Mietvertrags nicht einverstanden war . Zur B egründung des Umstandsmoments wäre daher ein nachfolgendes Verhalten des Klägers erfo r- derlich gewesen, aus dem die Beklagte redlicher Weise den Schluss hätte zi e- hen können, der Kläger sei dauerhaft mit der vertragswidrigen Nutzung der Mieträume einverstanden. Ein solches vertrauensbegründendes Verhalten des Klägers hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Es ergi bt sich auch nicht aus dem von der Revision als übergangen gerügten Vortrag der Beklagten. Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 18.07.2017 - 9 O 213/16 - OLG Celle, Entscheidung vom 05.01.2018 - 2 U 94/17 -
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