ECLI:DE:BGH:2019:070219UIXZR5.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 5/18 Verkündet am: 7 . Februar 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 929; BRAO § 53 Abs. 10 Satz 1, § 55 Abs. 3 Satz 1 Der Abwickler kann das Eigentum an den Handakten des früheren Rechtsanwalts auf dessen Mandanten übertragen. BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 - IX ZR 5/18 - OLG Braunschweig LG Göttingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Ric h ter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen da s Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Dezember 2017 , b e- richtigt durch Beschluss vom 25. Januar 2018, wird zurückgewi e- sen. Von den Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof trägt der Kläger 2/5 und der Beklagte, der seine Revision zurückg e- nommen hat, 3/5. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 6. Februar 2014 über das Vermögen der früheren Rechtsanwältin B . A . (nac h- folgend: Schuldnerin) am 24. Juli 2014 eröffneten Insolvenzverfahren. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten widerrief die Rechtsanwalt s- kammer Braunschweig am 4. Juli 2013 die Zulassung der Schuldnerin als Rechtsanwältin . In der Zeit vom 5. Juli bis 31. Dezember 2013 w ar der beklagte 1 2 - 3 - Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei der Schuldnerin bestellt. Die laufende n von der Schuldnerin für Mandanten geführte n Rechtsstreitigkeit en übertrug der Beklagte auf sich selbst oder andere Rechtsanwälte . Vorliegend nimmt der Kläger im Wege der St ufenklage den Beklagten auf Rechnungslegung hinsichtlich seiner Tätigkeit als Abwickler der Kanzlei der Schuldnerin in Anspruch , auf Auskunft über die in seinem Besitz befindlichen Akten der Schuldnerin und Herausgabe dieser Akten, auf Auskehr von Einna h- me überschüssen und auf Schadensersatz hinsichtlich der Honorare der Schuldnerin, die infolge verspäteter Rechnungslegung und Ausku nft nicht mehr beitreibbar sind . Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil auf der er s- ten Stufe zur Rechnungslegung und Auskunft s erteilung über die in seinem B e- sitz befindlichen Akten der Schuldnerin verurteilt. Die Verurteilung des Bekla g- ten zur Rechnungslegung ist rechtskräftig geworden. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Verurteilung zur Auskunf t s erteilung dahin eingeschränkt, dass d er Beklagte über die in seinem Besitz befindlichen Akten der Schuldnerin mit Ausnahme derjenigen Handakten, die von ihm oder and e- ren Anwälten aus seinem Haus als laufende Verfahren übernommen worden sind, Auskunft zu erteilen hat. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Ersturteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg . 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt: Die Erfüllung von Informationspflichten sei nicht erforderlich, wenn fes t- stehe, dass der Gläubiger des Informationsanspruchs auf Grund der Auskunft keinesfalls etwas fordern könne. Scheide ein Anspruch auf Herausgabe aus, sei auch ein Anspr uch auf Auskunft nicht gegeben. Ein Anspruch auf vollständige Herausgabe der Akten und Auskunftserteilung sei nicht begründet. Der Auskunfts - und Herausgabeanspruch umfasse zunächst die allg e- meinen Kanzleiakten der Schuldnerin. Hinsichtlich der Handakt en sei zwischen den bei Übernahme der Abwicklung bereits abgeschlossenen Verfahren und den noch laufenden Verfahren zu differenzieren. Soweit die Verfahren bei Übernahme der Abwicklung bereits erledigt gewesen seien, habe der Beklagte als Abwickler die bet reffenden Akten an den Kläger herauszugeben. Die Schuldnerin sei Eigentümerin der Handakten, soweit sie keine Unterlagen der Mandanten enthielten. Ein Recht, dem Kläger die Akten vorzuenthalten, b e- gründe § 55 BRAO nicht. Da der Abwickler nicht verpflichtet sei, diese Akten aufzubewahren, habe er sie herauszugeben. Handakten zu den Verfahren, die der Beklagte als Abwickler überno m- men habe und die noch nicht abgeschlossen seien, seien im vorliegenden Fall nicht heraus zu geben. Das Eigentum an diesen Handak ten habe die Schuldn e- rin verloren, weil die Verfahren im Einverständnis der M andanten auf Recht s- anwälte im Hause des Beklagten übertragen worden seien. Daraus folge, dass die Mandate gegenüber der Schuldnerin gekündigt worden seien, so dass diese keine Rec hte an den Akten habe. Die Akten seien von dem Abwickler an die 5 6 7 8 - 5 - Mandanten herausgegeben un d übereignet worden (§ 929 BGB), die sie in e i- nem nächsten Schritt an den neuen Anwalt herausgegeben hätten. Die He r- ausgabe habe auch an den neuen Anwalt direkt, ohne den Zwischenschritt der Übergabe an den Mandanten, erfolgen können. Zu der Übereignung sei der Beklagte als Abwickler berechtigt gewesen, weil er hinsichtlich der anwaltlichen Rechte und Pflichten an die Stelle der Schuldnerin getreten sei. Durch den Über gang der Akten aus der Kanzlei der Schuldner in auf die neuen Anwälte habe die Schuldnerin und damit auch der Kläger sämtliche Herausgaberechte verloren. Auch insolvenzrechtlich spreche nichts gegen die Übernahme der Han d- akten durch einen neuen Rechtsan walt. Zwar unterfielen die Handakten grun d- sätzlich dem Insolvenzbeschlag. Da der Beklagte nur bis zum 31. Dezember 2013 zum Abwickler bestellt und das Verfahren erst am 24. Juli 2014 eröffnet worden sei, bestehe kein Anhalt dafür , dass Handakten ers t nach Verfa h- renseröffnung auf ein en n euen Anwalt übergegangen seien. Durch die Beschränkung des Herausgabe anspruchs entstünden dem Kläger keine unzumutbaren Nachteile. Er könne Auskunft verlangen, welche Mandanten nach Übernahme der Abwicklung das Mandatsve rhältnis zu der Schuldnerin beendet hätten und ob der Schuldnerin gegen diese Mandanten noch offene Gebührenforderungen zustünden. II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung Stand. 9 10 11 - 6 - 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Kl äger einen Auskunftsa n- spruch hinsichtlich der Handakten ab erkannt, die von dem Beklagten oder a n- deren Anwälten als laufende Verfahren übernommen wurden. Die Auskunftspflicht des Abwicklers aus § 666 BGB, § 53 Abs. 9 Satz 2, § 55 Abs. 3 Satz 1 BRAO se tzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Auftrag s- geber die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt. Vielmehr genügt das allgemeine Interesse des Auftrag s gebers, die Tätigkeit des Beauftragten zu kontrollieren (vgl. BGH , Urt eil v om 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 13) . Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Au s- kunftspflich t ohne Einschränkungen besteht. Der Anspruch aus § 666 BGB ist grundsätzlich von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsverhäl t- nis abhängig , dessen Absicherung er dient. Inhalt und Grenzen der Auskunft s- pflichten sind anhand des konkreten Rechtsverhältnisses zu bestimmen, wobei auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben der Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gilt. Die Erfüllung der Informationspflichten aus § 666 BGB ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn feststeht, dass der Gläubiger des Info r- mationsanspruchs auf Grund der Auskunft und Rechenschaftslegung keine s- falls etwas fordern könnte (BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - III ZR 282/14, WM 2017, 1569 Rn. 29). Im Streitfall dient d as Auskunftsbegehren nach der au s- drücklichen , von dem Kläger gewählten Antragsfassung a usschließlich der Vo r- bereitung ein es Herausgabeanspruchs hinsichtlich der im Besitz des Beklagten befindlichen Akten . Damit ist das Auskunftsbegehren an den verfolgten A n- spruch auf Herausgabe der Akten gekoppelt. Besteht ein Anspruch auf Herau s- gabe d er Akten nicht, kann der Kläger , der mit Rücksicht auf den ihm recht s- kräftig zuerkannten Anspruch auf Rechnungslegung ein weitergehendes mit dem Herausgabeverlangen verbundenes Informationsinteresse nicht dargelegt hat, folgerichtig über deren Verbleib keine Auskunft verlangen. 12 13 - 7 - 2. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit der Kläger Auskunft über allgemeine Kanzleiakten und über abgeschlossene Verfahren betreffende, im Be sitz des Beklagten befindliche Handa kten verlangt. Insoweit ist die Entscheidung des Vordergerichts in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet allein noch ein Auskunf tsbegehren hinsichtlich der Handa kten, die bei Beginn der Abwicklertätigkeit laufende Verfahren zum Gegenstand haben . Unstreitig hat der Beklagte in seiner Eigenschaft als A b- wickler die laufenden Verfahren der Schuldnerin unter Überlassung der Han d- akten en tweder selbst übernommen oder auf andere Anwälte übertragen. Bei dieser Sachlage hat die Schuldnerin das Eigentum an den Handakten verloren. Folglich scheidet ein Herausgabeanspruch auf der Grundlage des neben § 667 BGB anwendbaren § 985 BGB ( vgl. BGH, Urt eil vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 89/59, BGHZ 34, 122, 123 f; MünchKomm - BGB/Schäfer, 7. Aufl., § 667 Rn. 7) aus. Mithin besteht auch keine Auskunftspflicht des Beklagten. a) Die Schuldnerin war Eigentümerin der Handakten, soweit es sich um Aktenbes tandteile handelte , die s ie für sich selbst gefertigt hat te oder die für sie bestimmt waren . Das von dem Kläger verfolgte Begehren trägt diesem U m- stand Rechnung, weil es sich auf die Herausgabe der im Eigentum der Schul d- nerin stehenden Aktenteile beschränk t. aa) Die Best andteile einer Handakte können, wenn diese wi e im Strei t- fall geheftet ist , voneinander getrennt werden , ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (§ 93 BGB) . Aus dieser Erw ä- gung sind die einzelnen i n einer Handakte vereinigten Schriftstücke nicht w e- sentliche Bestandteile einer Sache, sondern können Gegenstand besonderer Rechte sein. Mangels Anwendbarkeit des § 947 BGB handelt es sich um einen Inbegriff von Sachen im Sinne des § 260 BGB. Darum können an den einzelnen 14 15 16 - 8 - Schriftstücken, welche in einer Handakte zusammengefasst werden, unte r- schiedliche Eigentumsrechte bestehen (RG, JW 1926, 2222). bb) Urkunden, Schriftstücke und andere Unterlagen, die der Mandant dem Rechtsanwalt überlässt, werden Inh alt der Handakte. Das Eigentum des Mandanten an diesen Schriftstücken wird durch die Einfügung in die Handakte nicht berührt ( Fiala/von Walter, DStR 1998, 694, 696; Tauchert/Schulze - Grönda, BRAK - Mitt. 2010, 115, 118 f ; Bräuer, AnwBl. 2017, 440, 441 ). Schri f t- stücke, die der Anwalt in Wahrnehmung seines Auftrags für den Mandanten entgegennimmt und an ihn gemäß § 667 BGB, § 50 Abs. 3 BRAO hinauszug e- ben hat, gehen unmittelbar in das Eigentum des Mandanten über. Der Anwalt wird bei dem Eigentumserwerb hinsichtli ch der dinglichen Einigung als Vertreter (§ 1 64 Abs. 1 BGB) und hinsichtlich der Übergabe als Besitzmittler (§§ 929, 86 8, 675 BGB) des Mandanten tätig ( Fiala/von Walter, aaO; Jungk in Bor g- mann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 5. Aufl., Kap. IV Rn. 159; Wei nland in Henssler/Gehrlein/Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung, 2018, Kap. 3 Rn. 36). Die ihm gehörenden Unterlagen sind dem Mandanten spätestens mit Mandatsende auszuhändigen (Jungk , aaO Rn. 163). Dagegen erwirbt der Rechtsanwalt das Eigentum an den Sc hriftstücken, die er für sich selbst gefe r- tigt hat oder die für ihn bestimmt sind ( Fiala/von Walter, aaO ; Jungk, aaO Rn. 159 ; Weinland, aaO ) . b) Der auf die im Eigentum der Schuldnerin stehenden Teile der Handa k- ten gerichtete Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) ist nicht begründet, soweit die Handakten Verfahren zum Gegenstand haben, die der Beklagte selbst übe r- nommen oder auf andere Rechtsanwälte übertragen hat. Die Eige ntum srechte der Schuldnerin an diesen Handakten sind untergegangen . 17 18 - 9 - aa) Der auf He rausgabe klagende Eigentümer muss sowohl sein Eige n- tum als auch den Besitz des Beklagten an der herauszugebenden Sache zur Zeit der Klageerhebung beweisen ( BGH, Urteil vom 12. Mai 1982 - VIII ZR 132/81, WM 1982, 749, 750; MünchKomm - BGB/Baldus, 7. Aufl., § 985 Rn. 243; Fritzsche in Bamberger/Roth /Hau/Posek , BGB, 4 . Aufl., § 985 Rn. 41 ff ). Ni e- mand kann zu einer Leistung verurteilt werden, deren Unmöglichkeit im Zei t- punkt der Verurteilung bereits feststeht. Demnach ist eine Herausgabeklage nach § 985 BGB abzu weisen, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Ve r- handlung der Beklagte den Besitz an der heraus zugebenden Sache verloren hatte (BGH, aaO ). bb) E in Herausgabeanspruch ist schon deshalb nicht begründet, weil die Schuldnerin im Zuge der Mandatsbeendig ung das Eigentum an den laufende n Verfahren betreffenden Handakten verloren hat. (1) Die öffentliche Bestellung eines Kanzleiabwicklers erfolgt zum Schutz der Mandanten, für die im Interesse der Rechtssicherheit die reibungslose For t- führung der laufen den Angelegenheiten sichergestellt werden soll, und in di e- sem Zusammenhang auch zur Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft. Zur Beendigung der schwebenden Angelegenheiten stehen dem Abwickler gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 BRAO die anwaltlichen Befugnisse zu, die der frühere Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt gemäß § 55 Abs. 2 Satz 4 BRAO für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächt igt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat. Die Pa r- tei ist weder an den Abwickler gebunden, noch muss sie ihren Auftrag von dem Abwickler fortführen lassen (Feu erich/Weyland/Schwärzer, BRAO, 9 . Aufl., § 55 Rn. 21a) . Darum entscheidet der Mandant als Herr des Verfahrens darüber, ob er eine Fortsetzung der Mandatsbetreuun g durch den Abwickler wünscht (Fe u- 19 20 21 - 10 - erich/Weyland /Schwärzer , aaO Rn. 21). Folglich waren die Mandanten der Schuldnerin in Einklang mit der Würdigung des Berufungs gerichts berechtigt, erteilte Mandate zu kündigen (Feuerich/Weyland/Schwärzer, aaO Rn. 21a ; Tauc hert/Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 55 BRAO Rn. 26 ). Zudem können Anwaltsverträge einvernehmlic h zwischen dem Abwickler und dem Mandanten aufgehoben werden (Nolzen, Die Abwicklung einer Rechts anwaltskanzlei, 2008, S. 33 ; Tauchert/Schulze - Grönda, BRAK - Mitt. 2010, 115, 116). Die Angelegenheiten der Mandanten der Schuldnerin wurden im Rahmen neuer Verträge von dem Beklagten selbst oder anderen Rechtsa n- wälten übernommen. Ob eine vom Abwickler veranlasste Überführung laufe n- der Verfahren auf sich selbst oder andere Rechtsanwälte dem Sinn und Zweck der Abwicklung entspricht , bedarf vorliegend keiner Entscheidung. (2) Anlässlich der Mandatswechsel hat der Beklagte als Abwickler n a- mens der Schuldnerin deren Eigentum an den Hand akten ( Feuerich/Weyland/ Schwärzer, aaO § 53 Rn. 64, § 55 Rn. 35c; Scharmer in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 6. Aufl., § 53 BRAO Rn. 118) auf die Mandanten übertragen (§ 929 Satz 1 BGB) . (a) Die Einigung über den Eigentumsübergang ist ein dinglicher Ve rtrag, dessen Zustandekommen sich nach den allgemeinen für Rechtsgeschäfte ge l- tenden Regeln richtet. Erforderlich sind deshalb zum einen ein Übereignung s- angebot des bisherigen Eigentümers und zum anderen eine Annahme dieses Angebots durch den Erwerber. Ob der Einigungswille vorhanden ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung von Rechtsgeschäften ( BGH , Urteil vom 16. Oktober 2015 - V ZR 240/14 , NJW 2016, 1887 Rn. 9). 22 23 - 11 - Der Beklagte konnte ein wirksames Übereignungsangebot gegenüber den Mandanten abgeben. Der Abwickler , der nur Mandate des ehemaligen Rechtsanwalts in eigener Person weiterführt (BGH, Beschluss vom 21. April 1966 VII ZB 2/66, NJW 1966, 1362), aber nicht in allgemeine Verträge und Eigentumsrechte des ehemaligen Rechts anwalts einrückt (Feuerich/Weyland/ Schwärzer, aaO § 55 Rn. 20c), ist ebenso wie ein allgemeiner Vertreter gemäß § 53 Abs. 10 Satz 1 , § 55 Abs. 3 Satz 1 BRAO in der Lage , namens des früh e- ren Rechtsanwalts im bürgerlich - rechtlichen Sinne (Lambertz, Der Kanz leia b- wickler, 2004, S. 108 ff; Nolzen, Die Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei, 2008, S. 129) über Kanzleigegenstände und folglich auch die Handakten zu verfügen (Nolzen, aaO S. 34 , 136 ; Tauchert/Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, A n- waltliches Berufsrecht, 2. A ufl., § 55 BRAO Rn. 32; Feuerich/Weyland/ Schwärzer, aaO § 55 Rn. 33 ; Lambert z , aaO S. 86, 116 f ; vgl. BGH , Urteil vom 17. Mai 1995 - VIII ZR 94/94, NJW 1995, 2026, 2027; BT - Drucks 11/3253, S. 23 ). Die weisungsfreie (Feuerich/Weyland/Schwärzer, aaO) , zudem unb e- schränkte Verfügungsbefugnis des Beklagten aus § 53 Abs. 10 Satz 1, § 55 Abs. 3 Satz 1 BRAO ( Lambertz, aaO S. 114 ) g i lt generell bis zur Beendigung der Abwicklung. Für einen der Wirksamkeit der Übereignung entgegenstehe n- den Missbrauch der Vertretungsm acht besteht kein Anhalt , wenn der Abwickler - wie im Streitfall - nach Vertragsende den Mandanten die Handakte zur Wah r- nehmung ihrer Belange durch einen neuen Anwalt übereignet. Bis zur Beend i- gung der Abwicklung am 31. Dezember 2013 wurde wegen der erst a uf den Antrag vom 6. Februar 2014 am 24. Juli 2014 erfolgten Verfahrenseröffnung eine vorrangige Verfügungsbefugnis des Klägers (§ 80 Abs. 1 InsO) nicht b e- gründet (vgl. Scharmer in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 6. Aufl., § 55 BRAO Rn. 103). Die Mandanten hab en das Angebot auf Übereignung der Akten ang e- nommen . 24 - 12 - (b ) Die zur Eigentumsübertragung ferner erforderliche Übergabe setzt voraus, dass der Erwerber unmittelbaren ( § 854 BGB ) oder mittelbaren ( § 868 BGB ) endgültigen Besitz an der Sache erlangt (BGH, Ur teil vom 16. Oktober 2015 - V ZR 240/14 , NJW 2016, 1887 Rn. 21). Die Würdigung des Berufung s- gerichts, wonach das Eigentum der Schuldnerin von dem Beklagten auf der Grundlage einer entsprechenden Einigung durch Übergabe der Handakten auf die Mandanten übert ragen wurde (§ 929 Satz 1 BGB), ist, ohne dass es ang e- sichts der unstreitigen tatsächlichen Weitergabe der Akten einer näheren Sac h- verhaltsklärung bedarf ( vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1975 - VIII ZR 179/74, WM 1976, 153, 154), nicht zu beanstanden . Der Bekl agte war im Rahmen des gemäß § 53 Abs. 9, § 55 Abs. 3 Satz 1 BRAO mit der Schuldnerin kraft Geschäftsbesorgung ( BGH , Beschluss vom 24. Oktober 2003 - AnwZ (B) 62/02 , BGHZ 156, 362, 367 ; Scharmer in Ha r- tung/Scharmer, aaO § 55 BRAO Rn. 94, § 53 Rn . 80; Feuerich/Weyland/ Schwärzer, aaO § 55 BRAO Rn. 20a) begründeten Besitzmittlungsverhältnisses unmittelbarer Fremdbes itzer der im Eigentum der Schuldnerin stehenden Akten (Scharmer in Hartung/Scharmer, aaO § 53 BRAO Rn. 118; Feuerich/ Weyland/Schwärzer , aaO § 53 Rn. 64). Die gemäß § 929 Satz 1 BGB erforde r- liche Übergabe fand statt , indem der Beklagte als Besitzmittler für die Schuldn e- rin den unmittelbaren Besitz an den Akten auf die Mandanten übertrug ( vgl. RGZ 137, 23, 25 ff; Staudinger/Wiegand, BGB, 2 017, § 929 Rn. 48 ). Anschli e- ßend konnten d ie Mandanten die ihnen übereigneten Handakten den neu g e- wählten Anwälten aushändigen. Als Alternative konnte eine Übergabe nach § 929 Satz 1, § 868 BGB dadurch geschehen , dass der Beklagt e die Akten u n- ter Aufgabe d es unmittelbaren Besitzes auf Weisung der Mandanten den di e- sen durch eine n Geschäftsbesorgung svertrag verbundenen (§ 675 BGB) neuen Anwälten als Besitzmittler der Mandanten aushändigte ( BGH, Urteil vom 25 2 6 - 13 - 10. Dezember 1975 - VIII ZR 179/7 4, WM 1976, 153 , 154 ; MünchKomm - BGB/Oechsler, 7. Aufl., § 929 Rn. 56 ). Soweit der Beklagte selbst Mandate übernahm, wurde die Über g abe der Ha ndakten gemäß § 929 Satz 1, § 868 BGB durch einen Besitzmittlerwechsel vollzogen , indem der Bekl agte seinen Besitzmittlerwillen vereinba rungsgemäß zugunsten der Mandanten und nicht mehr der Schuldnerin ausübte ( vgl. BGH , Urteil vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 244/83, BGHZ 92, 280, 288; vom 22. Februar 2010 - II ZR 286/07 , NJW - RR 2010, 983 Rn. 23 f; MünchKomm - BGB/Oechsler, aaO § 929 Rn. 66 ). cc) Jegliche Ansprü ch e der Schuldnerin aus § 985 BGB an den Handa k- ten scheitern danach jedenfalls an ihrem fehlenden Eigentum. Soweit d er A n- spruch die auf andere Anwälte übertragenen Akten zum Gegenstand hat, fehlt es zudem an einem Besitz des Bekla gten. 3. Ein aus § 667 Fall 1 BGB, § 53 A bs. 9 Satz 2 , § 55 Abs. 3 Satz 1 BRAO eröffneter Anspruch auf Herausgabe der Handakten ist ebenfalls nicht begründet. a) Der Abwickler einer Kanzlei muss gleich d em allgemeinen Vertreter eines Rechtsanwalt s mit der Beendigung seiner Tätigkeit gemäß § 667 BGB , § 53 Abs. 9 Satz 2 , § 55 Abs. 3 Satz 1 BRAO das zur Ausführung des Auftrags Erhaltene und das aus der Geschäftsbesor g ung Erlangte herausgeben. Der Abwickler hat zur Ausführung des Auftrags die Handakte n der Schuldnerin übernommen (Scharm er in Hartung/Scharm er, BORA/FAO, 6. Aufl., § 53 BRAO Rn. 84; Feuerich/Weyland/Schwärzer, BRAO, 9. Aufl., § 53 Rn. 64). Soweit der Beklagte die Handakten Mandanten überlassen hat, ist er zu einer Herausgabe nicht in der Lage, so dass allenfalls sekundäre, von dem Auskunftsverlangen nicht umfasste Ansprüche aus §§ 280 ff BGB verbleiben (vgl. BGH , Urteil vom 27 28 29 - 14 - 6. Juni 2002 - III ZR 206/01 , NJW 2002, 2459, 2460; vom 17. April 2008 - III ZR 27/06, NJW - RR 2008, 1373 Rn.12) . b) Zudem besteht sowohl hinsichtlich der den Mandanten überlassenen als auch der im Bes itz des Beklagten befindlichen Handa kten k ein Herausg a- beanspruch, weil der Abwickler von der Herausgabepflicht außer durch Erfü l- lung auch dann frei wird , wenn er das z ur Ausführung des Auftrags Erhaltene oder aus der Geschäftsbesorgung Erlangte bestimmungsgemäß verwendet hat ( BGH , Urteil vom 6. Juni 2002, aaO; vom 17. April 2008 , aaO Rn. 9 ; vom 8. J a- nuar 2009 - IX ZR 229/07, NJW 2009, 840 Rn. 19 ; vom - III ZR 291/11, NJW 2012, 3366 Rn. 27 ). Dies ist im Streitfall anzunehmen. Die Ma n- danten hatten die vertraglichen Bindungen zu der Sch uldnerin nach § 55 Abs. 2 Satz 4 BRAO gelöst. Ist ein Auftrag durch Kündigung beendet ( Hens s- ler/ Prütt ing /Of fermann - Burckart, BRAO, 4. Aufl., § 50 Rn. 17 ; Tauchert/Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 50 BRAO Rn. 8 ) , kann sich der Abwickler der Aufbewahrungspflicht des § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO en t- ledigen, indem er die Handakten gemäß § 50 Abs. 2 Satz 3 BRAO an die Ma n- danten herausgibt ( Tauchert/Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, aaO § 55 BRAO Rn. 69 ; Scharmer in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 6. Aufl . , § 55 BRAO Rn. 89 ) . Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte Gebrauch gemacht , um au f- wendige Auf bewahrungspflichten zu vermeiden ( Scharm er in Hartung/ Scharm er, aaO § 55 BRAO Rn. 92 f ). Im Zusammenhang mit der Herausgabe war d er Beklagte gemäß § 53 Abs. 10 Satz 1, § 55 Abs. 3 Satz 1 BRAO kraft Gesetzes berechtigt, zugunsten der Mandanten über die im Eigentum der Schuldnerin stehenden Teile der Handakten zu verfügen. Weisungen der Schuldnerin unterlag er dabei nicht (§ 53 Abs. 10 S atz 2 BRAO). Folglich ist ein Herausgabeanspruch nicht gegeben , weil die betroffenen Gegenstä nd e de r 30 - 15 - Schuldnerin nicht mehr gebühren ( vgl. BGH , Urteil vom 21. Dezember 2005 - III ZR 9/05, NJW 2006 , 986 Rn. 10) . 4. Durch die Abweisung des Auskunftsanspruchs wird der Kläger entg e- gen dem Revisionsvorbringen nicht rechtlos gestellt. Der Kläger hat das Au s- kunftsbegehren durch die gewählte Antragstellung ausdrücklich auf den He r- ausgabeanspruch beschränkt. Ein weitergehender Auskunftsanspruch kann ihm folglich gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zugesprochen werden, zumal eine Klageerweiterung im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist ( BGH , Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01 , BGHZ 154, 342, 350 f ; vom 29. Juni 2006 - I ZR 235/03, BGH Z 168 , 179 Rn. 24 ). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann dem Kläger ein Au s- kunftsanspruch im Hinblick darauf zuste hen, welche Mandate der Schuldnerin auf andere Rechtsanwälte übertragen wurden. Der Abwickler ha t dem Inso l- venzverwalter gemäß § 53 Abs. 9 Satz 2, § 55 Abs. 3 Satz 1 BRAO, § 666 BGB über den Stand eines jeden Auftrags, insbesondere über die Entstehung von Vergütungsforderungen und die Vereinnahmung von Gebühren, Rechenschaft zu erteilen ( Lambertz, Der Kanzleiabwickler, 2004, S. 128; Nolzen, Die Abwic k- lung einer Rechtsanwaltskanzlei, 2008, S. 212; Scharmer in Hartung/Sc harmer, BORA/FAO, 6. Aufl., § 55 BRAO R n. 55 ; Tauchert/Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 55 BRAO Rn. 32 ). Im Verhältnis zu dem Beklagten , dessen Tätigkeit als Abwickler im Streitfall geraume Zeit vor Verfa h- renseröffnung endete, ist § 97 InsO, der nur Auskunftspfl ichten des Schuldners statuiert, nicht einschlägig (Nolzen, aaO S. 211; aA Scharmer in Ha r- tung/Scharmer, BORA/FA O, 6. Aufl., § 55 BRAO Rn. 108) . Ein solches von dem Herausgabeverlangen unabhängiges Auskunftsbegehren kann der Kläger, 31 32 - 16 - falls es nicht von der rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten zur Rec h- nungslegung erfasst ist, gesondert verfolgen. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 30.05.2017 - 4 O 350/16 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.12.2017 - 9 U 64/17 -
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