BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 518/07 vom 15. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Gr374neberg und Maihold beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. Oktober 2007 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tz-liche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-dern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Sachvortrag der Beklagten f374llt vorliegend die Voraussetzungen, nach denen die eine eigene Aufkl344rungspflicht ausl366sende Kenntnis der Bank von einer arglistigen T344uschung des Anlegers widerleglich vermutet wird (vgl. BGHZ 168, 1, 22 Tz. 50 ff.), nicht aus. Dies gilt insbesondere f374r das Vorbringen zur fehlenden Erzielbarkeit der prospektier-ten Miete (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 47). Auch das im Berufungsurteil nicht besonders angesprochene Vorbringen der Beklagten 374ber die Angaben und Be-rechnungen des Vermittlers zur Anlage von Steuerer-stattungsbetr344gen l344sst eine evidente arglistige T344u-schung der Beklagten nicht erkennen, so dass eine et-waige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht ent- - 3 - scheidungserheblich ist. Von einer weiteren Begr374n-dung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab-gesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-fahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren be-tr344gt 102.816 200. Nobbe Joeres Mayen Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 16.06.2006 - 6 O 129/05 - OLG Rostock, Entscheidung vom 11.10.2007 - 1 U 133/06 -
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