BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL XI ZR 519/07 Verk374ndet am: 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO 247 249 Abs. 2 Ergeht ein Urteil auf eine nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen einer Prozesspartei durchgef374hrte Verhandlung hin, so ist es im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, da diese Partei nicht mehr ordnungsge-m344337 vertreten war, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Gericht bei Erlass des Urteils die Insolvenzer366ffnung bekannt war. BGH, Vers344umnisurteil vom 27. Januar 2009 - XI ZR 519/07 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 27. Januar 2009 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2007 einschlie337lich des zugrundelie-genden Verfahrens im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als 374ber die Berufung des Beklagten zu 2) ent-schieden worden ist. Der Rechtsstreit wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisi-onsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwie-sen. Das Vers344umnisurteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin begehrt von den Beklagten mit einer Teilklage aus abgetretenem Recht die R374ckzahlung eines gek374ndigten Bankdarlehens. 2 Die Kl344gerin erwarb von ihrem Streithelfer, dem Insolvenzverwalter der G. AG i.L., angebliche Darlehensforderungen in H366he von 33 Millionen DM gegen die fr374here Beklagte zu 3), eine Ge-sellschaft b374rgerlichen Rechts, gegen die ein inzwischen rechtskr344ftiges Vers344umnisurteil 374ber einen Teilbetrag von 4 Millionen 200 nebst Zinsen ergangen ist. In dieser H366he nimmt die Kl344gerin nunmehr noch die Be-klagten als Gesellschafter in Anspruch. Diese bestreiten die vorgetrage-ne Darlehensschuld, da die Kl344gerin einen unzutreffenden Anfangssaldo zugrunde gelegt und Zufl374sse aus der Verwertung von Immobilien nicht ber374cksichtigt habe. Zudem seien die Anspr374che verj344hrt. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil nach m374ndlicher Verhandlung am 12. Juni 2007 durch Urteil vom selben Tag aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zur374ckverwiesen. Das Amtsge-richt Wiesbaden hat mit Beschluss vom 11. Juni 2007, der am 21. Juni 2007 zu den Verfahrensakten gelangt ist, 374ber das Verm366gen des Be-klagten zu 2) das Insolvenzverfahren er366ffnet. 3 Mit der - vom Senat nur in Bezug auf den Beklagten zu 2) zugelas-senen - Revision begehrt die Kl344gerin die Aufhebung des Berufungsur-teils und die Zur374ckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: A. 5 Die Revision ist zul344ssig. Daf374r ist ohne Bedeutung, ob die durch die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber das Verm366gen des Beklagten zu 2) eingetretene Unterbrechung des Rechtsstreits (247 240 ZPO) andauert. Dem steht auch 247 249 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, der nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur Prozesshandlungen betrifft, die von den Par-teien im Verh344ltnis zum Verfahrensgegner vorzunehmen sind (BGHZ 50, 397, 400; BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, WM 1997, 486 und Beschluss vom 5. November 1987 - III ZR 86/86, BGHR ZPO 247 249 Abs. 2 - Prozesshandlung 1). Prozesshandlungen, die - wie die Rechtsmitteleinlegung - gegen374ber dem Gericht erkl344rt werden m374ssen, sind trotz Unterbrechung des Verfahrens wirksam. Zudem ist ein Verfah-rensantrag auch vor Beendigung einer Verfahrensunterbrechung zu be-achten, wenn dieser den unterbrochenen Rechtsstreit nicht sachlich fort-setzt (BGHZ 66, 59, 62; BGH, Urteile vom 11. Juli 1984 - VIII ZR 253/83, WM 1984, 1170 und vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, WM 1997, 486). Zur Geltendmachung der Unterbrechung ist nicht nur der Insol-venzschuldner, sondern auch sein Prozessgegner, hier die Kl344gerin, be-fugt (BGH, Urteile vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, WM 1995, 1607 und vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, WM 1997, 486, 487). 6 - 5 - B. 7 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils, soweit 374ber die Berufung des Beklagten zu 2) entschieden worden ist, und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. Da der Beklagte zu 2) in der m374ndlichen Verhandlung trotz recht-zeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war 374ber die Revision der Kl344gerin durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der S344umnis, sondern beruht auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.). 8 I. Das Berufungsurteil hat, soweit es den Rechtsstreit mit dem Be-klagten zu 2) betrifft, keinen Bestand. Nach Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens 374ber das Verm366gen des Beklagten zu 2) am 11. Juni 2007 durfte weder eine m374ndliche Verhandlung durchgef374hrt werden, noch ein Beru-fungsurteil ergehen. Das Verfahren war durch diesen Beschluss vor dem Termin zur m374ndlichen Verhandlung vom 12. Juni 2007 ebenso wie vor der Verk374ndung des Berufungsurteils am selben Tag nach 247 240 ZPO unterbrochen. 9 Ein trotz Unterbrechung des Verfahrens ergangenes Urteil ist al-lerdings nicht nichtig, sondern mit den statthaften Rechtsmitteln angreif-bar (BGHZ 66, 59, 61 f.; BGHZ 172, 250, 251 f. Tz. 7; BGH, Urteile vom 10 - 6 - 11. Juli 1984 - VIII ZR 253/83, WM 1984, 1170 und vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, WM 1995, 1607; BGH, Beschluss vom 31. M344rz 2004 - XII ZR 167/00, ZIP 2004, 1120). 11 Da der Beklagte zu 2) seit Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ordnungsgem344337 vertreten war, beruht das Berufungsurteil auf ei-nem Verfahrensfehler, der den absoluten Revisionsgrund des 247 547 Nr. 4 ZPO begr374ndet (BGHZ 172, 250, 251 f. Tz. 7; BGH, Urteile vom 5. November 1987 - VII ZR 208/87, ZIP 1988, 446 und vom 23. Oktober 2007 - X ZR 20/05, juris Tz. 7 m. w. Nachw.). Dieser Revisionsgrund betrifft den Mangel in der Vertretung der insolventen Partei. Er besteht deswegen unabh344ngig davon, ob dem ent-scheidenden Gericht die den Verfahrensfehler ausl366sende Tatsache, hier die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, bekannt war (BGHZ 66, 59, 61; BGHZ 172, 250, 251 f. Tz. 7; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - X ZR 20/05, juris Tz. 7). 12 Ob die Unterbrechung des Verfahrens andauert, ist unerheblich. Die Aufhebung des Berufungsurteils dient dazu, die rechtlichen Wirkun-gen der im Berufungsverfahren eingetretenen Unterbrechung des Verfah-rens durchzusetzen, und ist daher ohne R374cksicht auf Dauer der Unter-brechung auszusprechen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, WM 1997, 486, 487 und vom 23. Oktober 2007 - X ZR 20/05, juris Tz. 8). 13 Das angefochtene Urteil war daher einschlie337lich des zugrundelie-genden Verfahrens aufzuheben, soweit in ihm 374ber die Berufung des Be- 14 - 7 - klagten zu 2) entschieden worden ist (247 562 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Sa-che war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Joeres Mayen Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2006 - 2/7 O 130/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.06.2007 - 10 U 239/06 -
Full & Egal Universal Law Academy