BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 519/14 vom 23. November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr . Menges und Dr. Dauber am 23. November 2015 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseat i- schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. November 2014 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurückg e- wiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision keine Au s- sicht auf Erfo lg hat (§ 552a ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben des Vorsi t- zenden vom 29. September 20 15 Bezug (§§ 552a, 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 11. November 2015 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die vom Kläger ge l- tend gemachte Prospekthaftung setzt ein marktbezogenes schrif t- liches Dokument voraus, das für d i e Anl a g eentscheidung umfa s- sende Informationen enthält oder einen entsprechenden Eindruck erweckt. Darstellungen, die, wie die streitgegenständ liche Br o- schüre, erkennbar nur allgemein - werblichen Charakter haben oder einen solchen Eindruck erwecken, reichen nicht aus. Soweit der - 3 - Kläger sich auf die für jede Art von Werbung geltende Regelung des Art. 15 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Pa rl a- ments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. 2003 L 345/64) beruft, sieht Ar t. 25 dieser Richtlinie nicht vor, dass die Mitgliedstaaten entsprechende zivilrechtliche Haftungsvorschriften erlassen, so n- dern dass sie unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Haftungsvorschri f- ten sicherstellen, dass angemessene Verwaltungsmaßnahmen g e troffen oder Verwaltungssanktionen verhängt werden können. Eine Erweiterung der zivilrechtlichen Haftung ist damit nicht geb o- ten. Ellenberger Jo e res Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 02.08.2011 - 330 O 172/10 - OLG Hamburg, E ntscheidung vom 12.11.2014 - 13 U 184/11 -
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