ECLI :DE:BGH:2018:030718UXIZR520.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL UND VERSÄUMNISURTEIL XI ZR 520/16 Verkündet am: 3. Juli 2018 Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 495 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 432 Widerrufen mehrere Darlehensnehmer ihre auf Abschluss eines Verbraucherdarl e- hensvertrags gerichteten Willenserklärungen oder wandelt sich nach Widerruf nur eines der Darlehensnehmer der Verbraucherdarlehensvertrag im Verhält nis zu säm t- lichen Darlehensnehmern in ein (einheitliches) Rückgewährschuldverhältnis um, sind die Darlehensnehmer nicht nur Mitgläubiger der aus dem Rückgewährschuldverhäl t- nis resultierenden Ansprüche, sondern, sofern sie an den Darlehensgeber nach dem Wir ksamwerden des Widerrufs weitere Leistungen erbringen, auch Mitgläubiger b e- reicherungsrechtlicher Ansprüche (Fortführung von Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 449/16, WM 2017, 2251 Rn. 27). Richtlinie 2002/65/EG Art. 4 Abs. 2 Zu Artikel 4 Abs. 2 d er Richtlinie 2002/65/EG als sekundärrechtlicher Öffnungskla u- sel für Schutzverstärkungen des nationalen Rechts. BGH, Urteil und Versäumnisurteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 520/16 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat auf die mündliche Verha ndlung vom 3. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urte il des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. September 2016 wird mit der M aßgabe zurückgewiesen, dass auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der 12 . Zivilkammer des Landgerichts Stutt gart vom 23. Oktober 2015 dahin abgeändert wird, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger als Mitgläubiger 18.978,23 Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2015 zu zahlen, und die Klage im Üb rigen abgewiesen wird. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Das Urteil ist, soweit es Versäumnisurteil ist, vorläufig vollstrec k- bar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den A b- schluss zw eier Verbraucherdarlehensverträge ger ichteten Willenserklärungen der Kläger. Die Parteien schlossen im August 2008 nach dem Vorbringen der Rev i- sion und vom Berufungsgericht vorausgesetzt: im Wege des Fernabsatzes zwei in einer Vertragsurkun de zusammengefasste Darlehensverträge über ein endfälliges Darlehen in Höhe von 114.000 zur Nummer 886 und ein Annuitätendarlehen in Höhe von 9.130 zur Nummer 893 zu einem e f- fektiven Jahreszins von 5,79%. I n dem Darlehensvertrag h ieß es unter der Überschrift " Auszahlungsvoraussetzungen/Auflagen " unter anderem: " Vor er s- s- ve rtrag, von allen Darlehensnehmern gesondert zu unterschreiben; Auszahlung erst nach Ablauf der W iderrufsfrist " . Außerdem erhielten die Kläger eine " Ve r- braucherinformation nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge " , in die unter der Überschrift " Information über das Zustandekommen des Darlehen s- vertrages " folgender Passus eingefügt war: " Die Bank unterbreitet dem Darlehensnehmer mit der beigefügten Vertragsu r- Darlehensvertrag kommt zustande, indem der Darlehensnehmer die Vertrag s- und diese der Bank so übermittelt, Annahmefrist bei der Bank eingeht " . Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Widerrufsrecht mit den Vert ragsbedingungen jeweils wie folgt: 1 2 3 - 4 - - 5 - - 6 - Die Kläger erbrachten Zins - und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben ihrer vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten v om 12. Juni 2014 widerriefen sie ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Will enserk lärungen . Sie ließen die Darlehen im Januar 2015 von einer dritten Bank ablösen. Z u- gleich leisteten sie eine " Vorfälligkeitsentschädigung " in Höhe von 18.978,23 Ihrem der Beklagten am 15. Juni 2015 zugestellten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger " als Gesamtgläubiger " 18.978,23 Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hat das Landgericht entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Ber u- fungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverf olgt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Ins o- weit ist über das Rechtsmittel antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu en t- scheiden, nach dem die Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeit i- ger Lad ung zum Termin nicht vertreten war en . Inhaltlich ist das Urteil insoweit jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.). Zum übe r- wiegenden Teil hat die Revision da gegen keinen Erfolg und ist durch Endurteil zurückzuweisen. 4 5 6 - 7 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begr ündung seiner Entscheidung (OLG Stuttgart, ZIP 2016, 1915 ff.) soweit für das Revisionsverfahren noch von B e- deutung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei den Klägern als Gesamtgläubigern zur Erstattung der " Vorfälligkeitsentschädigung " verpflichtet. Die Beklagte habe die Kläger bei A b- schluss der Darlehensverträge unzureichend deutlich über das ihnen zustehe n- de Widerrufsrecht belehrt, so dass di e Widerrufs f rist nicht angelaufen sei und die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserkl ä- rungen noch im Jahr 2014 hätten widerrufen können. Das Widerrufsrecht der Kläger sei weder verwirkt gewesen noch von den Klägern rechtsmis sbräuchlich ausgeübt worden. Ihr Rückforderungsrecht sei nicht ausgeschlossen, weil sie bei der Leistung der " Vorfälligkeitsentschädigung " einen Vorbehalt erklärt hä t- ten. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Wesentlic hen stand. 1. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Beklagte habe die Kläger unzureichend deutlich über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt. a) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils dahin erkannt, das s die Beklagte durch den Zusatz nach der Überschrift " Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist " die bis dahin klare Belehrung über die Widerrufsfolgen verunklart hat (vgl. S e- 7 8 9 10 11 - 8 - natsurteil vom 24. Januar 2017 XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 31; Senat s- beschluss vom 28. November 2017 XI ZR 167/16, juris ; Stackmann, NJW 2017, 2383, 2385; ders., NJW 2018, 209 ; kritisch Lechner, WuB 2017, 373, 377 f. ). b) Gesichtspunkte, die den Senat dazu veranlas sen könn t en, von dieser Rechtsprechung abzugehen , zeigt die Revision nicht auf. aa) Soweit die Revision mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (WM 2018, 78, 80) meint, § 312d Abs. 6 BGB aF normiere lediglich eine Anspruchsvorau s- setzung und nicht eine Wirk samkeitsvoraussetzung für die Widerrufsbelehrung, verfehlt sie die Argumentation des Sena ts. Der Senat hat, indem er an die g e- setzliche Verpflichtung der Beklagten zur Belehrung über die mit dem Widerruf verbundenen Rechtsfolgen und an den soweit hier vo n Interesse gleichlaute n- den Gestaltungs hinweis (6) des Musters für die Widerrufsbelehrung (hier maßgeblich: gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der zwischen dem 1. April 2008 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung) angeknüpft hat (vgl. daz u auch Held/Schulz, BKR 2005, 270, 273 ; Rott, BB 2005, 53, 56 /58 ) , keine übersteigerten Anforderungen an die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung gestellt. Er hat vielmehr im Anschluss an das Senatsurteil vom 23. Juni 2009 (XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17 ) die Unwirksamkeit des von der Bekla g- ten konkret verwendeten Belehrungstextes aus dem Umstand hergeleitet, dass die Beklagte aufgrund der unvollständigen Übernahme des Wortlauts des § 312d Abs. 6 BGB aF den unrichtigen Eindruck erweckt hat, die gesetzlich en Voraussetzungen für die Leistung von Wertersatz seien tatsächlich geringer als in § 312d Abs. 6 BGB aF vorgesehen (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2017 XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 29 f.) . Aus der Entstehungsgeschichte des § 312d Abs. 6 BGB aF ergibt sich im Übrigen, dass auch der Gesetzgeber nicht nur eine Anspruchsvoraussetzung 12 13 14 - 9 - formuliert, sondern Vorgaben für eine deutliche Belehrung des Darlehensne h- mers gemacht hat. Die vom Oberlandesgericht Karlsruhe zitierte Passage in den Gesetzesmaterial ien (BT - Drucks. 15/2946, S. 23) befasst sich zwar mit § 312d Abs. 6 BGB aF unter dem Aspekt der Anspruchsvoraussetzung. Der Wortlaut ( " Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist folgender " ) und die Begründung zum Gestaltun gshinweis (6) des Musters für die Widerrufsbelehrung in der hier maßgeblichen Fassung (BT - Drucks. 15/2946, S. 27) gehen aber davon aus, die Widerrufsbelehrung müsse im Zuge der Belehrung über die Widerrufsfolgen jedenfalls insofern auch über die Vorausset zungen des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/65/EG des E u- ropäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/ EG und 98/27/EG (ABl. L Nr. 271 vom 9. Oktober 2002, S. 16) informieren, als klarzustellen sei, dass " Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung " nur unter bestimmten U m- ständen zu leisten sei. bb) Zu dem Urteil des VIII. Zivilsena ts vom 2. Februar 2011 (VIII ZR 10 3/10, WM 2011, 474 Rn. 19), das ein Haustürgeschäft betraf, steht die En t- scheidung des Senats vom 24. Januar 2017 (XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 31) offensichtlich nicht in Widerspruch. cc) Die Anforderungen, die der Senat an die Belehrung über die Wide r- rufsfolgen bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherdarlehen sverträgen stellt, stehen im Übrigen in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben. (1) Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65/EG sind die in dessen A b- satz 1 genannten Inf ormati onen, zu denen auch die in Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und d der Richtlinie 2002/65/EG genannten Informationen hier: in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65/EG und § 312c Abs. 2 BGB 15 16 17 - 10 - in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fa s- sung (künftig: aF ) über das Widerrufsrecht rechnen, " auf klare und verständl i- che Weise " zu erteilen. Wie der Senat mit Ur teil vom 24. Januar 2017 (XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 31) ausgeführt hat, ist eine Widerrufsbelehrung u n- kla r , die von den zwei Voraussetzungen, von denen auf der Grundlage der Art. 7 Abs. 1 und 3, Art. 6 Ab s. 1 , Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG nach § 312d Abs. 6 BGB aF die Verpflichtung zur Lei s- tung von Wertersatz ab hängt , nur eine bezeichnet. (2) Darüber hinaus wäre die Widerrufsbelehrung der Beklagten auch u n- wirksam, wenn man annehmen wollte, zwischen ( vermeintlich geringeren) i n- haltlichen Anforderungen an eine klare und verständliche Belehrung und ( ve r- meintlich höher en) inhaltlichen Anforderungen an eine deutliche Belehrung b e- stehe ein Unterschied (so offenbar LG Bonn, Beschluss vom 9. Februar 2018 17 O 24/17, juris Rn. 25 ff.) und die Belehrung der Beklagten sei höchstens undeutlich, aber nicht unklar. Auch dann st anden die Vorga be des nationalen Rechts, der Unternehmer habe deutlich zu belehren, und die mit der unz u- reichend deutlichen Belehrung verbundene Rechtsfolge Fortbestand des W i- derrufsrechts nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) in Einklang mit dem Unionsrecht . Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65/EG dürfen die Mitgliedstaaten betreffend das Widerrufsrecht und die Modalitäten seiner Ausübung bis zu einer weiteren Ha rmonisierung strengere Bestimmungen über die Anforderungen an eine vorher ige Auskunftserteilung aufrecht erhalten oder erlassen, wenn diese Bestimmungen " mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen " (vgl. Schmidt - Kessel, GPR 2011, 79, 81 Fn. 27). Art. 4 A bs. 2 der Richtlinie 2002/65/EG fungiert da mit, wovon nicht nur der Gesetzgeber bei Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG ausging (BT - Drucks. 15/2946, S. 27) , sondern auch 18 19 - 11 - die Kommission der Europäischen Union ausgeht (vgl. Mitteilung der Kommi s- sion an das E uropäische Parlament und an den Rat Überprüfung der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, KOM[2009] 626 endg., S. 6 f.), als sekundärrechtliche Öffnungsklausel für Schutzverstärkungen des nationalen Rechts ( Schultze, VuR 2011, 333, 335 f. ; Grupp, Die Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie 2002/65/EG Status quo und Reformbedarf, 2009, S. 81 ; Reuter, Der Fernabsatz und seine rechtliche Ausgestaltung in der Europäischen Union, 2003, S. 199 ; Rott, BB 2005, 5 3, 58; MünchKommBGB/Wendehorst, 5. Aufl., § 312c Rn. 5 und 7; zweifelnd Felke/ Jordans, WM 2004, 166, 168 ) , die über den Verweis in Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2, zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 2002/65/EG Bedeutung auch für das Anlaufen de r Widerrufsfrist hat . Der in Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2002/65/EG genannte Grundsatz einer Vollharmonisierung union s- rechtlicher Vorschriften über den Fernabsatz bei Finanzdienst leistungen steht nach der Richtlinie selbst unter dem Vorbehalt einer vo n ihr ausdrücklich a n- derweit ge troffenen Regelung (zur Aufspaltung des Richtlinieninhalts in mi n- dest - und vollständig harmonisierte Teile Bredol, GPR 2010, 138, 141 ; Mohrhauser, Der Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, 2006, S. 33 Fn. 118 ; Schmidt - Kessel, aaO ) . Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65/EG enthält eine solche ausdrückliche Ausnahme vom Grundsatz der Vollharmon i- sierung . U nter den Vorbehalt nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65/EG fallen auch die Anforderungen an eine deut liche Belehrung gemäß § 355 BGB aF in Verbindung mit § 312c Abs. 2 BGB aF und § 1 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4 Satz 3 BGB - InfoV in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fa s- sung (vgl. BT - Drucks. 15/2946, S. 27) , sofern sie sich nicht ohnehin mit den Anforderungen an eine klare und verständliche Infor mation im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65/EG decken. Da von, dass der deutsche Gesetzg e- 20 - 12 - ber von der Öffnungsklausel des Art. 4 Abs. 2 der Richtli nie 2002/65/EG G e- brauch gemacht hat , hat d ie Kommission der Europäischen Union Kenntnis e r- langt (vgl. dazu Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2002/65/EG und die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat Überprüfung der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdie nstleistungen an Ve r- braucher, KOM[2009] 626 endg., S. 6 f.). Mangels einer Vollharmonisierung der " Anforderungen an eine vorherige Auskunftserteilung " lassen sich gegen das Erfordernis einer deutlichen Gestaltung keine anderweitigen Schlussfolgeru n- gen aus den die spätere Rechtslage betreffenden Senatsurteilen vom 23. Februar 2016 (XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 33 und XI ZR 549/14, juris Rn. 23) ziehen (a A LG Bonn, Beschluss vom 9. Februar 2018 17 O 24/17, juris Rn. 30 f.). Diese Auslegung des Unionsrech ts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 und Slg. 2005, I - 8151 Rn. 33, Senatsurteile vom 22. Mai 2012 XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 33, vom 27. November 2012 XI ZR 439/11, BGHZ 195, 375 Rn. 27 ff., vom 17. Dezember 2013 XI ZR 66/13, B GHZ 199, 281 Rn. 20 und vom 12. September 2017 XI ZR 590/15, WM 2017, 2013 Rn. 36, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Damit besteht unbeschadet dessen, dass der Senat hier über die Reichw eite des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65/EG tragend nicht entscheiden muss in Fällen, in denen es tragend auf diese Frage ankäme, kein Anlass für ein Vorabentscheidungsersu chen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. c) Auch die konkrete Informations - und Ver tragsgestaltung der Beklagten f ührt zu keinem anderen Ergebnis . Der Inhalt einer Widerrufsbelehrung kann nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokume n- tierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besond e- ren Umstände ih rer Erteilung präzisiert werden (Senatsurteile vom 21. Februar 21 - 13 - 2017 XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13 ff., 17 und vom 21. November 2017 XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14) . 2. Einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand halten weiter die Ausfü h- rungen des Berufungsgerichts dazu, der Ausübung des Widerrufsrechts habe § 242 BGB nicht entgegengestanden. 3. Zum Nachteil der Beklagten rechtsfehlerhaft ist das Berufungsurteil i n- dessen, soweit es hinsichtlich eines Anspruchs (richtig:) aus § 8 12 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 20; Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 XI ZB 17/16, juris) angenommen hat, die Kläger seien Gesamtgläubiger, nicht Mitgläubi ger. Wie der Senat nach Erlass de s Berufungsurteils entschieden hat, sind Mitdarl e- hensnehmer, soweit sie nach Widerruf Ansprüche aus dem Rückgewährschul d- verhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geltend machen, Mitgläubiger nach § 432 BGB (vgl. Senatsurte ile vom 10. Oktober 2017 XI ZR 449/16, WM 2017, 2251 Rn. 27 und XI ZR 555/16, WM 2017, 2259 Rn. 27). Für den Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gilt nichts anderes (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 III ZR 133/85, BGHZ 98, 174, 175). III. Soweit sich die Revision der Be klagten damit zu einem geringen , für die Kostenentscheidung in allen Instanzen zu vernachlässigenden, § 92 Abs. 2 Nr. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO , Umfang als begründet erweist, entscheidet der Senat durch Versäumnisurteil in der S ache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO ; vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 XI ZR 311/04, juris Rn. 24 f. ). Im Übrigen weist der Senat di e Revision der Beklagten durch Endu rteil zurück. 22 23 24 - 14 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen das Versäumnisurteil steht der säumigen Partei d er Einspruch zu. Di e- ser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bi n- nen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einre i- chung einer Ei nspruchsschrift einzulegen. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.10.2015 - 12 O 181/15 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.09.2016 - 6 U 207/15 -
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