BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 52/03 vom 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. Januar 2003 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.993,01 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist aus den Gr374n-den des Berufungsurteils der Antrag des Beklagten hinreichend deutlich zu ent-nehmen. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, er begehre unter Aufhebung des 2 - 3 - angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Aus der Bezugnahme auf die landgerichtlichen Feststellungen ergibt sich ferner, dass die Kl344gerin mit ihrem im Berufungsurteil angef374hrten Erstattungsanspruch einen Betrag in H366he von 30.993,01 200 geltend gemacht hat. Damit wird aus dem Zusammenhang deut-lich, was der Berufungskl344ger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGHZ 154, 99, 101). Was Inhalt eines Treuhandvertrages ist und ob dieser auch zugunsten der Gl344ubiger des Auftraggebers wirkt, l344sst sich nur anhand der Umst344nde des Einzelfalles ermitteln und ist einer grunds344tzlichen Kl344rung nicht zug344nglich. Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte nur im Verh344ltnis zu sei-nem Mandanten Vertragspflichten zu erf374llen hatte, ist m366glich und verst366337t nicht gegen das Gebot einer interessengerechten Auslegung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 29. M344rz 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289, 1292 f; v. 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1826 f). 3 Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Geh366rs durch 334berge-hen eines Beweisantritts der Kl344gerin liegt nicht vor. Diese hat Notarin Z. erstinstanzlich nicht zur Frage des Zugangs des Schreibens vom 18. April 1997 benannt. Ausweislich der Aktenlage wurde die Notarin nur zu der nicht streiti-gen Frage des Schreibens des Beklagten vom 15. April 1997 sowie der Erstel-lung der Urkunde vom 15. April 1997 als Zeugin angeboten. Auch im Beru-fungsrechtszug hat die Kl344gerin den nach wie vor streitigen Zugang des Schrei-bens vom 18. April 1997 nicht unter Beweis gestellt. Sie hat lediglich - ohne Beweisantritt - behauptet, der Beklagte habe den Inhalt des Schreibens vom 18. April 1997 gekannt. Im 334brigen ist anzumerken, dass durch das von der Kl344gerin geltend gemachte Beweismittel allenfalls die Aufgabe zur Post, nicht aber der Zugang auf postalischem Wege h344tte nachgewiesen werden k366nnen. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-gesehen. 5 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 21.02.2002 - 8 O 2632/00 - OLG Jena, Entscheidung vom 21.01.2003 - 8 U 269/02 -
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