BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 52/05 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer am 27. September 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 21. Februar 2005 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 89.486,54 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts. 1 Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, der geltend gemachte Scha-densersatzanspruch sei unbegr374ndet, sowohl auf den Gesichtspunkt der Nach-besserungspflicht als auch der Verj344hrung gest374tzt. Jedenfalls hinsichtlich des zu Recht angenommenen Eintritts der Verj344hrung liegen keine Zulassungs-gr374nde vor. Im Falle einer 334berarbeitung der fehlerhaften Buchf374hrung eines fr374heren steuerlichen Beraters entsteht f374r den Steuerpflichtigen der Schaden regelm344337ig in dem Zeitpunkt, in welchem der Pflichtige durch seine Auftragser- 2 - 3 - teilung an einen Dritten die Korrekturkosten begr374ndet (BGH, Urt. v. 6. Februar 1985 - IVa ZR 82/83, NJW 1985, 1964, 1965). Die Annahme des Berufungsge-richts, dass dies vorliegend mit der Auftragserteilung an die Steuerberater zum 31. Mai 1999 geschehen ist, l344sst eine Zulassungsbed374rftigkeit nicht erkennen. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Ganter Kayser Gehrlein Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 20.09.2004 - 13R O 4245/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 21.02.2005 - 21 U 4846/04 -
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