BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 52/05 vom 25. September 2007 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Asendorf und Gr366ning beschlossen: Die Verg374tung des gerichtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr. M. S. f374r die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zur374ckweisung seines weitergehenden Antrags auf 11.680,45 200 einschlie337lich Umsatzsteuer festgesetzt. Gr374nde: I. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat sein mit Schreiben vom 27. Februar 2006 in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten zun344chst pau-schal mit 18.445,00 200 einschlie337lich Umsatzsteuer abgerechnet. Nachdem die Beklagte dem Verg374tungsvorschlag widersprochen hat, hat er, auf Aufforderung des Senats, eine aufgeschl374sselte Rechnung f374r 250 Stunden zu einem Stun-densatz von 65,00 200 374ber 19.337,50 200 einschlie337lich Umsatzsteuer gestellt. Im Einzelnen hat er angesetzt: 1 - 3 - Durcharbeit der Akten, Literatur und Patentschriften 88 h Pr374fen und Bewerten der Neuheit und der erfinderischen T344tigkeit 96 h Pr374fen und Bewerten der Neben- und Unteranspr374che 48 h Fertigstellung des Gutachtens 18 h. 2 II. Die vom gerichtlichen Sachverst344ndigen verlangte Verg374tung kann nur teilweise festgesetzt werden; sein weitergehender Antrag ist zur374ckzuwei-sen. 1. F374r die Verg374tung des gerichtlichen Sachverst344ndigen ist das Justiz-verg374tungs- und Entsch344digungsgesetz (JVEG; BGBl. 2004 I S. 718, 776) ma337geblich. 3 2. Angesichts des Umfangs des Gutachtenauftrags und unter Ber374ck-sichtigung aller Umst344nde vermag der Senat die Notwendigkeit von mehr als 150 Stunden Arbeitszeit nicht anzuerkennen. 4 a) Die Arbeitsweise des gerichtlichen Sachverst344ndigen bleibt zwar grunds344tzlich diesem selbst 374berlassen. Dabei ist davon auszugehen, dass von ihm eine eingehende Auseinandersetzung mit der gesch374tzten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet wird, nachdem er sich mit der Aufbereitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut und in die Entgegenhaltungen in ihrer zumeist typisch patentrechtlichen Diktion eingearbeitet hat. 5 - 4 - Dem unter Beachtung dieser Umst344nde anrechenbaren zeitlichen Auf-wand ist aber dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sach-verst344ndiger, zumal ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade f374r das Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht. Zwi-schen Fachkunde und zeitlichem Begutachtungsaufwand muss eine gewisse plausible Proportionalit344t gewahrt bleiben. 6 b) Die Begutachtung bezieht sich auf ein raumluftechnisches Ger344t, in dem sich der gerichtliche Sachverst344ndige mit 13 Entgegenhaltungen und sechs Patentanspr374chen auseinanderzusetzen hatte. Dabei umfasst die Streit-patentschrift in der 374blichen Formatierung europ344ischer Patentschriften mit zweispaltig bedruckten Seiten f374r Beschreibung und sechs Patentanspr374che sechs Spalten sowie zehn Figuren. Tatbestand und Entscheidungsgr374nde des angefochtenen Urteils des Bundespatentgerichts belaufen sich auf etwas mehr als 13 Seiten. Ver366ffentlichung 1 (V 1) in der Zusammenstellung der Entgegen-haltungen im Beweisbeschluss ist ein im Wesentlichen zw366lfseitiger Prospekt f374r Klimaschr344nke; V 2 ein siebenseitiger Auszug aus dem Fachbuch "Klima-technik f374r Heizungsbauer" aus der Schriftenreihe "Der Heizungsingenieur" und V 3 ein eine Seite umfassender Beitrag "Gepumpte W344rme" aus "Klipp und klar 100 X Technik im Alltag" mit einer zus344tzlichen Seite mit Abbildungen. Die deutsche Offenlegungsschrift 30 27 447 (V 4) betrifft eine Vorrichtung zur Be- und Entl374ftung und umfasst eine neunseitige Beschreibung, neun auf zwei Sei-ten formulierte Patentanspr374che sowie zwei Figuren. V 5 ist ein sechsseitiger Fachzeitschriftenbeitrag mit mehreren Abbildungen. Die einen Klimaschrank betreffende deutsche Offenlegungsschrift 34 05 584 umfasst, in gro337z374giger Formatierung, eine zehnseitige Beschreibung mit 24 auf f374nf Seiten niederge-legten Patentanspr374chen sowie zwei Figuren. Die deutsche Auslegeschrift 26 27 734 betrifft ein L374ftungs- und Klimager344t mit W344rmepumpe; die f374nf Pa-tentanspr374che und die Beschreibung sind auf viereinhalb Spalten niedergelegt; 7 - 5 - dazu kommen drei Figuren. Die franz366sische Patentanmeldung 24 02 163 betreffend Apparate zur Klimatisierung eines Wohn- oder Industrieraumes um-fasst in deutscher 334bersetzung eine siebenseitige Beschreibung sowie auf ein-einhalb Seiten formulierte Patentanspr374che und neun Figuren. Die deutsche Offenlegungsschrift 33 15 444 bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Bel374ften und Heizen von R344umen und enth344lt auf gut einer Seite die Patentanspr374che, eine siebenseitige Beschreibung und vier Figuren. Die deutsche Auslegeschrift 23 58 884 (V 10) betrifft eine Anlage zur Klimatisierung der Luft und umfasst einen Patentanspruch und eine Beschreibung auf insgesamt sechs Spalten so-wie drei Figuren. Die franz366sische Offenlegungsschrift 2 196 452 (V 11) betrifft ein L374ftungsger344t insbesondere f374r Schwimmhallen und besteht in deutscher 334bersetzung aus einer dreiseitigen Beschreibung, drei auf einer halben Seite formulierten Patentanspr374chen sowie drei Figuren. Die US-Patentschrift betref-fend ein Energie-Wiedergewinnungssystem vom Umlauf-Typ enth344lt eine 22-seitige Beschreibung, elf Patentanspr374che und zehn Figuren. Die 334bersetzung des Beitrags V 13 schlie337lich umfasst einen rund zehnseitigen Text, drei Tabel-len und einige Zeichnungen. c) Auch unter zus344tzlicher Ber374cksichtigung des Umfangs der Prozess-akten ist der f374r die Durcharbeit der Akten, Literatur und Patentschriften ange-setzte Aufwand von 88 Stunden, mithin - gemessen an einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden - von elf vollen Werktagen, nicht mehr plau-sibel. Das Gleiche gilt f374r die insgesamt 144 Stunden f374r Pr374fen und Bewerten der Neuheit und der erfinderischen T344tigkeit sowie der Neben- und Unteran-spr374che, zumal eine Pr374fung und Bewertung der erfinderischen T344tigkeit im Wesentlichen entfallen ist, weil der Sachverst344ndige das Streitpatent dem Stand der Technik zugeordnet hat. Das Gutachten selbst ist mit insgesamt 16 Seiten 344u337erst knapp gehalten und beschr344nkt sich bei seiner Beantwortung der im Beweisbeschluss enthaltenen Fragen im Wesentlichen auf Kurzstellung- 8 - 6 - nahmen. Mit den Entgegenhaltungen besch344ftigt es sich ausschlie337lich im Rahmen einer Merkmalstabelle. Die Frage etwa danach, worin sich die Lehre nach dem Streitpatent von dem Inhalt der einzelnen Ver366ffentlichungen unter-scheidet, wird mit dem Verweis auf die Merkmalstabelle beantwortet. 9 3. Der vom Sachverst344ndigen angesetzte Stundensatz ergibt sich aus der f374r Heizungs-, Klima- und L374ftungstechnik vorgesehenen Honorargruppe des JVEG und ist deshalb nicht zu beanstanden. 4. Damit ergibt sich f374r den gerichtlichen Sachverst344ndigen zun344chst ei-ne gesetzliche Verg374tung von 150 Stunden zu je 65,00 200, d.h. von 9.750,00 200. 10 Weiter zu verg374ten sind Schreibaufwendungen, und zwar 0,75 200 je ange-fangene 1.000 Anschl344ge (247 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG). Der Senat sch344tzt die Zahl der Anschl344ge pro Seite des Gutachtens durchschnittlich auf 2.000, was einem Betrag von 24,00 200 entspricht. Weiter hinzuzusetzen sind gem344337 247 7 Abs. 2 JVEG die Auslagen f374r zehn Mehrexemplare 340 16 Seiten, insgesamt also 160 Seiten, wovon dem Sachverst344ndigen f374r die ersten 50 Seiten je 0,50 200 und f374r die weiteren Seiten je 0,15 200 zustehen, mithin insgesamt 41,50 200 zustehen, insgesamt also: 11 150 Stunden je 65,00 200 9.750,00 200 Schreibauslagen 24,00 200 Mehrexemplare 41,50 200 - 7 - Summe 9.815,50 200 Umsatzsteuer 1.864,95 200 insgesamt 11.680,45 200 Scharen Keukenschrijver M374hlens Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.11.2004 - 1 Ni 15/03 (EU) -
Full & Egal Universal Law Academy