BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 52/06 vom 20. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 20. M344rz 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 1. M344rz 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.175,97 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet. Weder hat die Rechts-sache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Ein zulassungsrelevanter Versto337 gegen Hinweispflichten liegt aus meh-reren Gr374nden nicht vor. In erster Instanz hatte der Kl344ger in seiner Replik zu-treffend beanstandet, dass der Beklagte eine durchsetzbare Geb374hrenforde-rung nicht ansatzweise dargelegt habe. Das Gericht war nach 247 139 Abs. 1 und 2 ZPO nicht verpflichtet, diesen ersichtlich berechtigten Hinweis zu wiederholen. 2 - 3 - In zweiter Instanz wurde der Hinweis ausdr374cklich gegeben. Zur Wahrung sei-ner Rechte h344tte der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten um Schriftsatz-nachlass nachsuchen m374ssen, falls er zu den Geb374hrenforderungen noch vor-tragen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, ZIP 2007, 435, 437, insoweit in BGHZ 170, 276 ff nicht abgedruckt). Dies hat er ausweislich der Sitzungsniederschrift unterlassen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 24.08.2005 - 2 O 1481/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 01.03.2006 - 7 U 926/05 -
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