BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 52/07 Verk374ndet am: 1. Oktober 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BBodSchG 247 24 Abs. 2 a) Der Ausgleichsanspruch nach 247 24 Abs. 2 BBodSchG setzt grunds344tzlich keine beh366rdliche Inanspruchnahme des Anspruchstellers voraus. b) Der Anspruch aus 247 24 Abs. 2 BBodSchG unterliegt nicht der kurzen Verj344hrung nach 247 548 BGB. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 52/07 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseati-schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. M344rz 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten dar374ber, ob dem Kl344ger Ausgleichsanspr374che we-gen der Sanierung einer Boden- und Grundwasserverunreinigung auf seinem Grundst374ck zustehen. 1 Mit Vertrag vom 15. Juni 1958 vermieteten der Kl344ger und seine Mutter das Grundst374ck R.-stra337e 2 in B. an die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb einer Tankstelle. Der Kl344ger k374ndigte den Mietver-trag zum 1. Dezember 1988, der Rechtsvorg344nger der Beklagten stellte den Tankstellenbetrieb ein. 2 Mit Anh366rungsschreiben vom 12. August 2003 teilte der Senator f374r Bau, Umwelt und Verkehr von B. dem Kl344ger mit, aufgrund einer orientierenden Un- 3 - 3 - tersuchung sei auf dem Grundst374ck des Kl344gers neben einer durch Vergaser-kraftstoff verursachten Kontamination eine Benzolbelastung des Grundwassers festgestellt worden. Es sei beabsichtigt, den Kl344ger als Grundst374ckseigent374mer zu verpflichten, ein Sachverst344ndigengutachten in Auftrag zu geben, das sich mit der Untersuchung des Bodens und des Grundwassers auseinandersetze und Aufschluss 374ber m366gliche Sanierungsma337nahmen ergebe. Dem Kl344ger wurde Gelegenheit zur 304u337erung bis 12. September 2003 gegeben. Mit Schrei-ben vom 25. August 2003 machte der Kl344ger Ausgleichsanspr374che gegen374ber der Beklagten geltend. Diese wies die Anspr374che mit Schreiben vom 29. August 2003 zur374ck. Daraufhin beauftragte der Kl344ger einen Sachverst344ndigen mit der Erstel-lung eines Gutachtens. Im Rahmen einer Besprechung in der Abteilung f374r Bo-denschutz des Senators f374r Bau, Umwelt und Verkehr wurde der Umfang der erforderlichen Untersuchungen festgelegt. Der Sachverst344ndige stellte in sei-nem Gutachten vom 17. M344rz 2004 fest, dass sich die Grundwasserbelastung als Benzolschaden darstelle und eine Bodenkontamination vorliege. Mit Sanie-rungsanordnung vom 17. Mai 2004 gab der Senator f374r Bau, Umwelt und Ver-kehr dem Kl344ger auf, eine Grundwassersanierung durchzuf374hren. Gegen diese Verf374gung legte der Kl344ger Widerspruch ein; das Verwaltungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. 4 Der Kl344ger hat gegen die Beklagte die Erstattung der Gutachterkosten in H366he von 3.499,93 200 geltend gemacht, die Beklagte widerklagend die Feststel-lung begehrt, dass dem Kl344ger keine Anspr374che aus dem Mietvertrag vom 15. Juni 1958, insbesondere nach 247247 24 Abs. 2 BBodSchG, 22 WHG zustehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision bleibt ohne Erfolg. 7 1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in NZM 2008, 85 ff. ab-gedruckt ist, hat ausgef374hrt, ein Anspruch nach 247 24 Abs. 2 BBodSchG bestehe unabh344ngig davon, ob die zust344ndige Beh366rde eine Anordnung gem344337 247 9 BBodSchG getroffen habe. Der Ausgleichsanspruch setze lediglich eine Pflich-tenstellung nach 247 4 BBodSchG voraus, die beh366rdliche Heranziehung eines oder mehrerer Pflichtiger sei dagegen nicht Voraussetzung. Die Auffassung, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch nach 247 24 Abs. 2 BBodSchG um ei-nen der H366he nach akzessorischen Anspruch aus einem beh366rdlichen Leis-tungsbescheid handle, der den Umfang der Sanierungsma337nahmen verbindlich festlege, teile das Berufungsgericht nicht. Der Kl344ger und die Beklagte seien Personen, die nach 247 4 Abs. 3 BBodSchG zur Durchf374hrung von Sanierungs-ma337nahmen verpflichtet seien. Nach den bindenden Feststellungen des Land-gerichts sei von einer Kontamination des Bodens und des Grundwassers sowie davon auszugehen, dass die Verunreinigungen von der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten verursacht worden seien. Dem Ausgleichsanspruch stehe keine abweichende Vereinbarung zwi-schen dem Kl344ger und dem Rechtsvorg344nger der Beklagten entgegen. Eine ausdr374ckliche Vereinbarung sei nicht geschlossen worden, eine konkludente lasse sich nicht feststellen. Eine konkludente Vereinbarung ergebe sich nicht bereits aus der Vermietung des Grundst374cks zum Betrieb einer Tankstelle. F374r die Vereinbarung einer erh366hten Miete im Hinblick auf Kontaminationsrisiken habe die Beklagte nichts Konkretes vorgetragen. Auf den Mietvertrag und die gesetzliche Regelung im Mietrecht, dass der Mieter Ver344nderungen und Ver-schlechterungen, die auf den vertragsgem344337en Gebrauch zur374ckzuf374hren sei- 8 - 5 - en, nicht zu vertreten habe, k366nne sich die Beklagte nicht berufen, ebenso nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2004 (- XII ZR 163/03 - NZBau 2005, 102 ff.). Der dort entschiedene Fall sei anders gelagert. Zum einen h344tten die Parteien dort im Mietvertrag ausdr374cklich auf die gesetzli-chen Regelungen Bezug genommen und damit jedenfalls ein gewisses Rege-lungsbed374rfnis zum Ausdruck gebracht. Zum anderen sei in dem vom Bundes-gerichtshof entschiedenen Fall - anders als im Streitfall - die Bodenkontaminati-on durch eine Pflichtverletzung des Vermieters entstanden. Der Ausgleichsanspruch sei nicht verj344hrt. Der weite Anwendungsbe-reich des 247 548 BGB erfasse zwar auch Anspr374che au337erhalb des eigentlichen Mietrechts, aber nur, wenn sie auf demselben Sachverhalt beruhten. Der Aus-gleichsanspruch unterscheide sich in Rechtsnatur, Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundlegend von dem mietrechtlichen Anspruch. Er sei gerade nicht auf den Ersatz eines Schadens gerichtet, der auf einem nicht vertragsge-m344337en Gebrauch der Mietsache basiere, sondern vielmehr auf den Ausgleich zwischen einem beh366rdlicherseits zuerst in Anspruch genommenen St366rer und einem anderen bodenschutzrechtlich Verpflichteten. Ziel des Ausgleichsan-spruchs sei es, zu einer gerechten Verteilung von Sanierungsaufwendungen f374r die im Allgemeininteresse gebotene Beseitigung der sch344dlichen Bodenverun-reinigung zu f374hren. W344hrend Anspr374che wegen Ver344nderung oder Verschlech-terung der Mietsache auf einer Verschuldenshaftung infolge nicht vertragsge-m344337en Mietgebrauchs beruhten, setze der bodenschutzrechtliche Ausgleichs-anspruch eine Sanierungspflicht nach 247 4 Abs. 3 BBodSchG voraus und beste-he unabh344ngig von vertraglichen Regelungen und Verschulden. Auch die Rechtsfolgen seien nicht identisch. Beim mietrechtlichen Anspruch gehe es letztlich um die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne die nicht vertrags-gem344337e Verschlechterung best374nde. Der bodenschutzrechtliche Ausgleichsan-spruch bleibe dahinter zur374ck. Bei ihm gehe es um die Erstellung eines Sanie- 9 - 6 - rungsniveaus, das sich an der Art der derzeit bzw. k374nftig zul344ssigen Boden-nutzung orientiere. 247 4 Abs. 4 BBodSchG verfolge nicht das Ziel der Wiederher-stellung des urspr374nglichen Zustandes, wie dies im Kern bei einem Schadens-ersatzanspruch der Fall sei, sondern die Abwehr sch344dlicher Bodenver344nde-rungen unter Beachtung der planungsrechtlich zul344ssigen Nutzung des Grund-st374cks. Dass die Verj344hrungsregelung im Referentenentwurf zun344chst nicht enthalten gewesen und erst sp344ter einf374gt worden sei, spreche gerade nicht f374r eine Anwendung der mietrechtlichen Verj344hrungsregelung. Der Gesetzgeber habe durch die Einf374gung einer eigenst344ndigen Verj344hrungsregelung in 247 24 Abs. 2 BBodSchG vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er diese Frage f374r regelungsbed374rftig gehalten habe. Die Vorschrift sei Ausdruck eines von ver-tragsbezogenen Gesetzesvorschriften unber374hrten Systems eines boden-schutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Sinn und Zweck der bodenschutzrechtlichen Verj344hrungsfristen spr344chen gegen eine Anwendung des 247 548 BGB. Der Ausgleichsanspruch solle eine gerechte Lastenverteilung unter den von der Beh366rde unter Gefahrenabwehr-gesichtspunkten ausgew344hlten St366rern herbeif374hren und erst die Sanierungs-pflicht solle den Anspruch begr374nden. Dieser Hintergrund spreche daf374r, dass die Verj344hrung nicht an die R374ckgabe des Grundst374cks, sondern an die Fest-stellung einer Kontaminierung ankn374pfe. Da neben dem ehemaligen Mieter auch andere Verursacher zum Ausgleich verpflichtet sein k366nnten, f374hrte es zu unsachgem344337en Ergebnissen, wenn der Ausgleichsanspruch zwischen dem Vermieter und dem Mieter einer k374rzeren Verj344hrung unterliege als der An-spruch gegen374ber weiteren Verursachern. 10 Eine Anwendung des 247 548 BGB sei auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung zu 247 22 WHG geboten, da dem entgegenstehe, dass 247 24 11 - 7 - BBodSchG im Gegensatz zu 247 22 WHG eine spezielle Verj344hrungsregelung enthalte. 12 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen Nachpr374fung stand. 13 a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Rechtsvorg344nger der Be-klagten habe mit dem Kl344ger durch den Abschluss des Mietvertrages eine ab-weichende Vereinbarung i.S. des 247 24 Abs. 2 BBodSchG getroffen mit der Fol-ge, dass ein Ausgleichsanspruch nicht bestehe. aa) Der Ausgleichsanspruch h344ngt davon ab, dass die Parteien "nichts anderes vereinbart" haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 10. Juli 2002 - XII ZR 107/99 - NJW 2002, 3234 und vom 28. Juli 2004 - XII ZR 163/03 - NJW-RR 2004, 1596) kann eine andere Vereinbarung i.S. des 247 24 Abs. 2 BBodSchG auch im Abschluss eines Mietvertrages liegen. Nutzt der Mieter das Mietobjekt entsprechend der mit dem Vermieter getroffenen Verein-barungen und kommt es dadurch zu einer sch344dlichen Bodenver344nderung, scheidet ein Ausgleichsanspruch nach 247 24 Abs. 2 BBodSchG aus, weil die Verpflichteten (Vermieter und Mieter) "etwas anderes" vereinbart haben. Das BBodSchG will den Mieter nicht zum Ausgleich verpflichten, wenn er sich an die mit dem Vermieter getroffene Absprache h344lt. 14 bb) Eine solche Vereinbarung liegt hier aber nicht vor. Im Streitfall hat der Kl344ger der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten das Grundst374ck zum Betrieb einer Tankstelle 374berlassen. Die zum Betrieb erforderliche Tankeinrichtung war nicht vorhanden und deshalb nicht Gegenstand des Mietvertrages. Der Mieter hatte das Grundst374ck mit der erforderlichen Einrichtung selbst auszustatten und die Tankstelle so zu betreiben, dass f374r den Vermieter kein Schaden entstand. Der Beklagte hat die Tankstelle hingegen so gef374hrt, dass eine sch344dliche Bo-denver344nderung eingetreten ist. Er hat sich damit nicht vertragsgem344337 verhal- 15 - 8 - ten und kann sich nicht auf eine den Ausgleichsanspruch ausschlie337ende Ver-einbarung berufen. 16 cc) Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Senatsentscheidungen vom 10. Juli 2002 und 28. Juli 2004 (aaO) st374tzen. Diesen Entscheidungen la-gen andere Sachverhaltsgestaltungen zugrunde. In beiden F344llen hatte der Ei-gent374mer sein Grundst374ck samt der darauf befindlichen Tankstelle vermietet und der Mieter die ihm 374berlassene Tankeinrichtung so genutzt, wie sie ihm 374berlassen worden war. F374r diese - vertragsgem344337e - Nutzung hatten die Par-teien den Ausgleichsanspruch ausgeschlossen. b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision unter Hinweis auf Knoche (NVwZ 1999, 1198, 1199; a.A. Moeser/Wilrich NZM 2002, 552; Franz NVwZ 2000, 647; Sch366nfeld NVwZ 2000, 648) darauf, historische, systematische und teleologi-sche Gr374nde spr344chen daf374r, den Anspruch aus 247 24 Abs. 2 BBodSchG von einer beh366rdlichen Verf374gung abh344ngig zu machen; der Gesetzgeber habe nicht die Schaffung eines von einer beh366rdlichen Anordnung unabh344ngigen An-spruchs im Auge gehabt. 17 aa) Es mag zutreffen, dass der Gesetzgeber zun344chst nur dem beh366rd-lich in Anspruch genommenen St366rer einen Ausgleichsanspruch geben wollte (Knoche aaO). Der Gesetzestext spricht aber eindeutig gegen eine solche Be-grenzung. Nach 247 24 Abs. 2 BBodSchG sollen mehrere Verpflichtete "unabh344n-gig von ihrer Heranziehung" untereinander einen Ausgleichsanspruch haben. Die Materialien geben keinen Hinweis, warum der Gesetzgeber diese Fassung gew344hlt hat; sie enthalten insbesondere keinen Anhalt daf374r, dass der Text nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, sondern auf einem Versehen beruht. Naheliegend ist allerdings, dass die Formulierung deshalb in den Text des 247 24 Abs. 2 BBodSchG eingef374gt worden ist, weil in den entsprechenden 18 - 9 - landesrechtlichen Vorschriften eine solche Klarstellung fehlte und der Aus-gleichsanspruch bei freiwilliger Sanierung deshalb streitig war (Sch366nfeld aaO 648). Angesichts des eindeutigen Wortlauts spricht das Schweigen der Begr374n-dung nicht, wie die Revision meint, gegen, sondern f374r die vom Berufungsge-richt vorgenommene Auslegung. 19 Auch die von der Revision angef374hrten systematischen Gesichtspunkte 374berzeugen nicht. Dass der Gesetzgeber in Abs. 1 des 247 24 BBodSchG einen Fall der beh366rdlichen Inanspruchnahme (n344mlich die Frage der Kostentragung) geregelt hat, bedeutet nicht, dass er in Abs. 2 derselben Bestimmung einen weiteren Fall einer beh366rdlichen Anordnung treffen wollte. Wenn das Gesetz in Abs. 1 die Kostentragungspflicht bei "angeordneten Ma337nahmen" regelt, in Abs. 2 die Ausgleichspflicht "unabh344ngig von der Heranziehung", dann spricht dies f374r ein bewusstes Abweichen und gegen ein Versehen. bb) Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (BVerfGE 102, 1 ff.) kann die Revision nichts f374r ihre Ausle-gung herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass eine Haf-tung des Eigent374mers als Zustandsst366rer unter dem Gesichtspunkt der Verh344lt-nism344337igkeit unzumutbar sein kann, weil sich die Haftung des Zustandsst366rers an der grundrechtlichen Eigentumsgarantie messen lassen muss. Danach muss die Beh366rde im Einzelfall pr374fen, ob die kostenm344337ige Belastung dem Zu-standsst366rer zumutbar ist. Dass der Ausgleichsanspruch eine beh366rdliche An-ordnung voraussetzt und sich nicht bereits aus dem Gesetz ergibt, folgt daraus aber nicht. 20 cc) Im 334brigen w374rde eine Auslegung, die den Ausgleichsanspruch stets von einer beh366rdlichen Inanspruchnahme abh344ngig machte, zu wenig prakti-kablen Ergebnissen f374hren. Zu Recht hat das Landgericht ausgef374hrt, ein effek- 21 - 10 - tiver Bodenschutz sei besser zu erreichen, wenn es zu einer Zusammenarbeit zwischen Beh366rden und St366rern komme. Dadurch lasse sich die Beseitigung einer Gef344hrdungslage oft leichter und schneller erreichen, als dies bei "impera-tivem Handeln" durch die Beh366rde der Fall w344re. W374rde der Ausgleichsan-spruch eine Anordnung der Beh366rde voraussetzen, w344re eine - freiwillige - Sa-nierung kaum mehr m366glich (Sch366nfeld aaO 650; Frenz aaO 648). dd) Ob ein Ausgleichsanspruch immer schon dann gegeben ist, wenn ein St366rer ohne Veranlassung seitens der Beh366rde aus eigenem Antrieb eine Sa-nierung durchf374hrt, bedarf keiner Entscheidung. Nach den bindenden Feststel-lungen der Instanzgerichte hatte die Umweltbeh366rde dem Kl344ger mitgeteilt, dass aufgrund einer orientierenden Untersuchung auf dem Grundst374ck des Kl344gers neben einer durch Vergaserkraftstoff verursachten Bodenkontamination eine Benzolbelastung des Grundwassers festgestellt worden sei und die Ab-sicht bestehe, den Kl344ger zur Erholung eines Sachverst344ndigengutachtens zu verpflichten. Erst daraufhin hat der Kl344ger den Sachverst344ndigen mit der Erstel-lung eines Sanierungsgutachtens beauftragt. Jedenfalls in einem solchen Fall kann ein Ausgleichsanspruch nach 247 24 Abs. 2 BBodSchG - auch ohne f366rmli-che Anordnung der Verwaltungsbeh366rde - nicht verneint werden. 22 c) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, der Gesetzgeber habe zwar ab 15. Dezember 2004 mit der Einf374gung des 2. Halbsatzes in 247 24 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG die Anwendung des 247 548 BGB ausdr374cklich ausgeschlos-sen, zu diesem Zeitpunkt sei der Anspruch aber bereits verj344hrt gewesen, weil auf Ausgleichsanspr374che nach 247 24 Abs. 2 BBodSchG bis zum 15. Dezember 2004 247 548 BGB anwendbar gewesen sei. 23 In Literatur und Rechtsprechung ist streitig, ob der Ausgleichsanspruch nach 247 24 Abs. 2 BBodSchG bis zur gesetzlichen Regelung vom 15. Dezember 24 - 11 - 2004 der kurzen Verj344hrung nach 247 548 BGB unterfiel. Die Bef374rworter der kur-zen Verj344hrung (Landgericht Hamburg ZMR 2001, 196; Landgericht Franken-thal NJW-RR 2002, 1090; Landgericht Ravensburg, Urteil vom 13. Februar 2003 - 2 O 212/02 -; Bickel BBodSchG 4. Aufl. 247 24 Rdn. 24; Steenbuck, Die Sanierungs- und Kostenverantwortlichkeit nach dem Bundesbodenschutzgesetz S. 260; a.A. Gaier NZM 2005, 161, 165; H374nnekens/Plogmann NVwZ 2003, 1216; Moeser/Wilrich aaO; Schlemminger, Attendorn NZM 1999, 97; Wagner BB 2000, 417, 425; Frenz DB 2000, 2461, 2463; Versteyl/Sondermann BBodSchG 247 24 Rdn. 31) berufen sich auf die st344ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach 247 548 BGB nicht nur auf vertragliche Anspr374che, sondern auf alle konkurrierenden Anspr374che, die denselben Sachverhalt regeln, Anwendung findet. Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Die 334berlegungen, die zur Anwendung der kurzen Verj344hrung des 247 548 BGB auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen ma337gebend sind, treffen auf den Anspruch aus 247 24 Abs. 2 BBodSchG nicht zu. Gegen eine Anwendung der kurzen Verj344hrung sprechen historische, systematische und teleologische Gesichtspunkte sowie eine ausgewogene Wertung der Interessen der Parteien. aa) Bereits die Entstehungsgeschichte spricht daf374r, dass der Gesetzge-ber die kurze Verj344hrung des 247 548 BGB f374r Ausgleichsanspr374che nach 247 24 Abs. 2 BBodSchG nicht wollte. Zu einem fr374heren Entwurf des jetzigen 247 24 Abs. 2 BBodSchG, der keine eigenst344ndige Verj344hrungsregelung vorsah, wies Raeschke-Kessler (NJW 1993, 2282) darauf hin, dass der Anspruch ohne eine eigenst344ndige Verj344hrungsregelung nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der kurzen Verj344hrung des 247 558 BGB (a.F.) unterl344ge. Damit w374rde der Zweck der neuen Ausgleichsregelung, einen R374ckgriff des in Anspruch genommenen Eigent374mers gegen den fr374heren Verursacher der Alt-last zu erm366glichen, verfehlt. Der Gesetzgeber hat daraufhin eine eigenst344ndige Verj344hrungsregelung f374r den Anspruch aus 247 24 Abs. 2 BBodSchG geschaffen. 25 - 12 - Als die Landgerichte Hamburg, Frankenthal und Ravensburg (aaO) gleichwohl die kurze Verj344hrung des 247 548 BGB auf 247 24 Abs. 2 BBodSchG anwandten, reagierte der Gesetzgeber und schloss die Anwendbarkeit des 247 548 BGB auf den Anspruch aus 247 24 Abs. 2 BBodSchG ausdr374cklich aus (Gesetz zur Anpas-sung von Verj344hrungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 BGBl. I S. 3214 ff.). Das legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber von Anfang an eine eigenst344ndige, von 247 548 BGB unabh344ngige Verj344hrungsregelung wollte. bb) 247 548 BGB will eine schnelle Kl344rung, ob der Mieter das Mietobjekt verschlechtert hat und daf374r Schadensersatz leisten muss. Damit die Vorschrift nicht leer l344uft, wendet die Rechtsprechung die kurze Verj344hrung auf alle kon-kurrierenden Anspr374che an, die den Mieter verpflichten, die am Mietobjekt ver-ursachten Sch344den auszugleichen (vgl. dazu Schmitt-Futterer/Gather Mietrecht 9. Aufl. 247 548 Rdn. 29 m.w.N.). 26 Darum geht es bei 247 24 Abs. 2 BBodSchG nicht. Die Vorschrift regelt, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, nicht den Schadensersatz bei Sch344digung des Vermieters durch den Mieter. Sie setzt weder eine Sch344digung durch den Mieter voraus, noch reicht eine solche aus. Die Vorschrift kn374pft aus-schlie337lich an 366ffentlich-rechtliche Tatbestandsmerkmale an. Sie regelt einen Ausgleichsanspruch, der zwischen "Verpflichteten" besteht. Wer nach den 366f-fentlich-rechtlichen Vorschriften des BBodSchG als Verpflichteter in Betracht kommt - also St366rer nach 247 4 Abs. 3 BBodSchG ist - kann Gl344ubiger oder Schuldner nach 247 24 Abs. 2 BBodSchG sein. Weil er als St366rer in Anspruch genommen wird oder werden kann, soll er von anderen St366rern einen Ausgleich verlangen k366nnen, denen ein gr366337erer Anteil an der Bodenverschlechterung zukommt (H374nnekens/Plogmann aaO). Selbst wenn das Grundst374ck des Ver-mieters vom Mieter verunreinigt wurde und deshalb davon eine Gefahr ausgeht, 27 - 13 - f374hrt dies nicht automatisch dazu, dass der Mieter als St366rer in Anspruch ge-nommen werden kann. Es k366nnen Gr374nde vorliegen, von einer Sanierung ab-zusehen, um gr366337ere Sch344den zu vermeiden (vgl. 247 4 Abs. 4 BBodSchG). In diesem Fall scheidet trotz Sch344digung des Grundst374cks durch den Mieter ein Ausgleichsanspruch aus. 28 cc) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass 247 548 BGB die speziellere Regelung ist und sich deshalb durchsetzen m374sste. Einerseits for-muliert 247 24 Abs. 2 BBodSchG Anforderungen, die nicht immer in mietrechtli-chen F344llen vorliegen, da sich die Sch344den, die der Mieter verursacht, nicht stets als Altlasten oder sch344dliche Bodenver344nderungen darstellen m374ssen. Unter diesem Aspekt ist 247 24 Abs. 2 BBodSchG enger, da er nur f374r 366ffent-lich-rechtliche Sanierungspflichten anwendbar ist. Andererseits ist aber 247 548 BGB enger, da es F344lle gibt, in denen der Eigent374mer - ohne mietrechtliche Sonderverbindung - gegen374ber dem Verursacher einen Ausgleichsanspruch geltend machen kann, in denen kein Mietverh344ltnis vorliegt. Je nach Blickwinkel l344sst sich damit einmal die eine und einmal die andere Vorschrift als spezieller darstellen (Leitzke/Schmitt altlasten spektrum 1/2005 S. 27, 32). Aber selbst bei einem blo337en Blick auf Anspruchsteller und Anspruchsgegner l344sst sich keine Spezialit344t erkennen: Der Anspruchsteller ist nicht immer zugleich Vermieter und der Anspruchsgegner ist auch nicht immer zugleich Mieter. Auch ist der Mieter nicht immer zugleich Verursacher und der Vermieter nicht immer zugleich Verpflichteter im Sinne des BBodSchG. Ist eine Spezialit344t aber nicht feststellbar, so ist es naheliegend, beide Rechtsnormen als unabh344ngig und unbeeinflusst voneinander anzuwenden mit der Folge, dass der Anspruch aus 247 24 Abs. 2 BBodSchG allein nach der dort enthaltenen Regelung verj344hrt. - 14 - dd) Gegen eine Anwendung der kurzen Verj344hrung des 247 548 BGB auf 247 24 Abs. 2 BBodSchG spricht entscheidend, dass der Ausgleichsanspruch bei Anwendung der kurzen Verj344hrung letztlich ins Leere ginge. 29 30 (1) Der Ausgleichsanspruch w374rde gerade in den F344llen scheitern, in de-nen ihm in erster Linie Bedeutung zukommen k366nnte. Insgesamt gibt es drei typische Fallgruppen, auf die 247 24 Abs. 2 BBodSchG Anwendung findet: Tank-lastwagenunf344lle, die F344lle illegaler Grundst374cksnutzung und die Nutzungsver-tr344ge (Leitzke/Schmitt aaO S. 33). Die Tanklastwagenunf344lle ziehen in der Re-gel bereits eine unmittelbare Gefahrenbeseitigung durch die zust344ndige Ord-nungsbeh366rde nach sich. Die hierbei anfallenden Kosten k366nnen in der Regel innerhalb der mietrechtlichen Verj344hrungsfrist nicht nur dem Grunde, sondern auch der H366he nach bei dem Verursacher eingefordert werden. Es sind im 334b-rigen F344lle, in denen der Eigent374mer in der Regel bereits durch 247 823 BGB ge-sch374tzt ist. Des Weiteren gibt es F344lle, in denen Dritte ein Grundst374ck illegal nutzen, z.B. durch Verkippung sch344dlicher Stoffe. Eine Inanspruchnahme des Dritten kommt in diesen F344llen regelm344337ig nicht in Betracht, weil er nicht greif-bar ist. Selbst wenn er ermittelt werden kann, h344tte es auch f374r diese F344lle kei-nes Ausgleichsanspruches nach 247 24 Abs. 2 BBodSchG bedurft, da der Eigen-t374mer auch hier durch 247 823 BGB hinreichend gesch374tzt ist. Der weit 374berwie-gende Teil der Altlasten, bei denen der Verursacher nicht zugleich Eigent374mer oder ehemaliger Eigent374mer ist und bei dem 247 24 Abs. 2 BBodSchG f374r die praktische Anwendung hilfreich ist, betrifft die typischen Nutzungsvertr344ge, also genau die F344lle, in denen nach der eingangs genannten Rechtsprechung die kurze mietrechtliche Verj344hrung gelten soll. Hier handelt es sich um F344lle, in denen h344ufig Altlasten entstehen, gerade weil der schuldrechtliche Nutzer nicht Eigent374mer ist. Sind damit im Regelfall die Mietrechtsverh344ltnisse vom Anwen-dungsbereich des 247 24 Abs. 2 BBodSchG mit erfasst, ist es kaum denkbar, - 15 - dass gerade hier eine andere, nicht geregelte Verj344hrung anstelle der ausdr374ck-lichen und detailliert geregelten gelten soll (Leitzke/Schmitt aaO S. 33). 31 (2) Altlasten entwickeln sich oft aufgrund jahrzehntelanger wirtschaftli-cher Nutzung nur schleichend und sind daher nicht ohne weiteres erkennbar. Der Gesetzgeber selbst hat f374r die Feststellung, ob ein Verdacht f374r das Vorlie-gen einer sch344dlichen Bodenver344nderung oder Altlast vorliegt, hohe H374rden aufgestellt. Allein die Feststellung der normalen Anhaltspunkte setzt konkrete Kenntnisse des jeweiligen Betriebsablaufes voraus (vgl. 247 9 Abs. 1 BBodSchG, 247 3 Abs. 1 BBodSchVO). Die Feststellung der konkreten Anhaltspunkte, die nach 247 9 Abs. 2 BBodSchG rechtfertigen, eine Gef344hrdungsabsch344tzung zu verlangen, setzt hingegen die Ermittlung von Pr374fwert374berschreitungen voraus. F374r den Umfang der Sanierung muss nach 247 13 BBodSchG sogar noch eine Sanierungsuntersuchung durchgef374hrt und ein Sanierungsplan erstellt werden (Leitzke/Schmitt aaO S. 34). Dies alles kann in sechs Monaten h344ufig nicht ge-schehen. Der Ausgleichsanspruch w344re verj344hrt, bevor der Berechtigte von ihm Kenntnis erlangt. Der Vermieter k366nnte der Verj344hrung nur entgehen, wenn er - unabh344ngig vom Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte - auf Verdacht nach jeder Beendigung des Mietverh344ltnisses umfangreiche und aufwendige Unter-suchungen anstellen w374rde. Er m374sste einen Aufwand betreiben, den der Ge-setzgeber nicht gewollt haben kann. d) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, das Berufungsgericht ha-be der negativen Feststellungsklage mindestens insoweit stattgeben m374ssen, als es keinen Anspruch aus 247 22 WHG und aus dem Mietvertrag zugesprochen hat. Die Revision verkennt, dass das Berufungsgericht nicht 374ber einzelne An-spruchsgrundlagen, sondern 374ber den prozessualen Streitgegenstand zu ent-scheiden hatte (vgl. Z366ller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. Einleitung Rdn. 70). Da es einen Ausgleichsanspruch des Kl344gers bejaht hat, konnte der Widerklageantrag 32 - 16 - festzustellen, dass dem Kl344ger keine Anspr374che mehr zustehen, insgesamt keinen Erfolg haben. Hahne Weber-Monecke Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 15.06.2006 - 7 O 1488/04 b - OLG Bremen, Entscheidung vom 23.03.2007 - 5 U 44/06 -
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