BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL XII ZR 52/08 Verk374ndet am: 23. Juni 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 548 Abs. 1, 779 Abs. 1 Ersatzanspr374che des Vermieters wegen Verschlechterung oder Ver344nderung der Mietsache verj344hren auch dann in der kurzen Verj344hrungsfrist des 247 548 Abs. 1 BGB, wenn die Mietvertragsparteien in einem vorangegangenen R344umungsprozess einen Vergleich geschlossen haben, in dem sich der Mieter verpflichtet hat, von ihm ge-nutzte Teilfl344chen des Grundst374cks zu r344umen, die nicht Gegenstand des Mietver-h344ltnisses waren. BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 - XII ZR 52/08 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Juni 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. M344rz 2008 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10. August 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten mit der Behauptung, diese habe ein an sie vermietetes Teil-grundst374ck sowie weitere von ihr genutzte Grundst374cksfl344chen nicht ordnungs-gem344337 ger344umt. 1 Zwischen den Parteien wurde am 23. April 2001 ein zun344chst bis zum 31. Oktober 2001 befristeter, sp344ter bis zum 30. Juni 2002 verl344ngerter Mietver- 2 - 3 - trag 374ber eine n344her bezeichnete Teilfreifl344che in einem Gleisdreieck geschlos-sen, in dem als Mietzweck die Zwischenlagerung und Klassifizierung von Kies-material angegeben war. Die Beklagte hat die Nutzung auf weitere, nicht ver-mietete Grundst374cksteile der Kl344gerin ausgedehnt. Nachdem die Beklagte das Grundst374ck nach der Beendigung des Mietvertrages nicht ger344umt hatte, wurde sie in einem Vorprozess auf R344umung und Herausgabe des streitgegenst344ndli-chen Grundst374cks in Anspruch genommen. Dieses Verfahren endete durch Be-schluss vom 22. August 2005, mit dem das Oberlandesgericht das Zustande-kommen eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs feststellte, in dem sich die Beklagte u. a. verpflichtet hatte, das Grundst374ck in den n344her bezeichneten Grenzen vollst344ndig zu r344umen und an die Kl344gerin bis zum 15. Dezember 2005 herauszugeben. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundst374ck f374r die Beklagte nicht mehr frei zug344nglich. Nach dem Inhalt des Vergleichs hat-te die Beklagte die R344umung mit der Kl344gerin abzustimmen, da das Gel344nde verschlossen war. Inwieweit die Beklagte ihrer R344umungsverpflichtung in der Folgezeit nachgekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 25. September 2006 teilte die Beklagte der Kl344gerin mit, dass sie das Grund-st374ck gem344337 der getroffenen Vereinbarung ger344umt habe. Mit Schriftsatz vom 12. M344rz 2007, beim Landgericht eingegangen am 19. M344rz 2007, erhob die Kl344gerin die vorliegende Feststellungsklage. 3 Das Landgericht hat die Klage mit der Begr374ndung abgewiesen, etwaige Schadensersatzanspr374che der Kl344gerin seien jedenfalls nach 247 548 BGB ver-j344hrt. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanz-liche Urteil aufgehoben und der Feststellungsklage antragsgem344337 stattgege-ben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wie-derherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Da die Kl344gerin in der m374ndlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Be-kanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist 374ber die Revision der Beklagten antragsgem344337 durch Vers344umnisurteil zu entscheiden, 247247 557, 331 ZPO. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer S344umnisfolge, sondern auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.). Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. 6 I. Das Berufungsgericht hat, soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt: 7 Die Feststellungsklage sei begr374ndet. Die Beklagte sei aufgrund des Mietverh344ltnisses dazu verpflichtet, die von ihr angemietete Grundst374cksfl344che zu r344umen und an die Kl344gerin zur374ckzugeben. Aufgrund mietvertraglicher Ne-benpflichten und wegen der Verletzung des Eigentums der Kl344gerin habe die Beklagte auch die von ihr unstreitig rechtswidrig auf den benachbarten Teilen des Grundst374cks abgelagerten Materialien entfernen m374ssen. Diese R344u-mungsverpflichtung habe die Beklagte in dem gerichtlichen Vergleich vom 22. August 2005 anerkannt. Zudem sei in diesem Vergleich die R344umungs-pflicht der Beklagten einvernehmlich dahingehend erweitert worden, dass die Beklagte die auf dem Grundst374ck abgelagerten Materialien unabh344ngig davon entfernen m374sse, ob diese in ihrem Eigentum st374nden oder von ihr dort abgela-gert worden seien. Diese R344umungsverpflichtung habe die Beklagte nicht ord-nungsgem344337 erf374llt. 8 - 5 - Die Beklagte k366nne sich gegen374ber den Anspr374chen der Kl344gerin nicht auf Verj344hrung berufen. Zwar sei ein mietvertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Unterlassens der R344umung des Mietobjekts gem344337 247 548 Abs. 1 BGB verj344hrt. Der Kl344gerin st374nde jedoch aufgrund des Vergleichs vom 22. August 2005 ein Schadensersatzanspruch zu, der noch nicht verj344hrt sei. In dem Ver-gleich h344tten die Parteien die mietvertragliche R344umungspflicht der Beklagten einvernehmlich auf s344mtliche gelagerten Materialien erweitert, auch soweit sie sich au337erhalb der vermieteten Fl344che befunden und nicht im Eigentum der Beklagten gestanden h344tten. Soweit die Beklagte der Verpflichtung aus diesem Vergleich nicht ordnungsgem344337 nachgekommen sei, unterfalle der Schadens-ersatzanspruch der Kl344gerin nicht der kurzen mietrechtlichen Verj344hrungsvor-schrift des 247 548 Abs. 1 BGB. F374r diesen Anspruch gelte vielmehr die regelm344-337ige Verj344hrungsfrist der 247247 195, 199 Abs. 1 BGB. Durch die am 29. M344rz 2007 zugestellte Klage habe die Kl344gerin die Verj344hrung rechtzeitig gehemmt. 9 II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 10 Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass die Beklag-te mietvertraglichen Schadensersatzanspr374chen der Kl344gerin die Einrede der Verj344hrung entgegenhalten kann. Nicht gefolgt werden kann dagegen seiner Auffassung, der Kl344gerin st374nde aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs ein Schadensersatzanspruch zu, f374r den die regelm344337ige Verj344hrungsfrist nach 247247 195, 199 Abs. 1 BGB gelte. 11 1. Nach 247 548 Abs. 1 BGB, der im vorliegenden Fall gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB Anwendung findet (BGH Urteil vom 19. Januar 2005 12 - 6 - - VIII ZR 114/04 - NJW 2005, 739, 740), verj344hren die Ersatzanspr374che des Vermieters wegen Ver344nderungen und Verschlechterungen der vermieteten Sache in sechs Monaten. Diese kurze Verj344hrung soll zwischen den Parteien des Mietvertrages eine rasche Auseinandersetzung gew344hrleisten und eine be-schleunigte Klarstellung der Anspr374che wegen des Zustandes der 374berlassenen Sache bei R374ckgabe erreichen (BGHZ 98, 235, 237 = NJW 1987, 187, 188 zur gleichlautenden Vorschrift des 247 558 Abs. 1 BGB a. F.). Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich des 247 548 BGB weit ausgedehnt. Anspr374che auf Wiederherstellung des urspr374nglichen Zustandes der Mietsache unterfallen der kurzen Verj344hrung des 247 548 BGB (BGHZ 128, 74, 79 = NJW 1995, 252 zur geichlautenden Vorschrift des 247 558 Abs. 1 BGB a. F.) ebenso wie solche, die darauf beruhen, dass der Mieter die Mietsache aufgrund des Vertrages umges-talten durfte und bei Vertragsende zur Herstellung des vereinbarten Zustandes verpflichtet ist (Senatsurteil vom 10. April 2002 - XII ZR 217/98 - NZM 2002, 605; BGHZ 86, 71, 77 f. = NJW 1983, 680 f. jeweils zur gleichlautenden Vor-schrift des 247 558 Abs. 1 BGB a. F.). Ferner erfasst 247 548 Abs. 1 BGB s344mtliche Schadensersatzanspr374che des Vermieters, die ihren Grund darin haben, dass der Mieter die Mietsache als solche zwar zur374ckgeben kann, diese sich jedoch aufgrund einer Besch344digung oder Ver344nderung nicht in dem bei der R374ckgabe vertraglich geschuldeten Zustand befindet (so schon BGH Urteil vom 7. November 1979 - VIII ZR 291/78 - NJW 1980, 389, 390 zur gleichlautenden Vorschrift des 247 558 Abs. 1 BGB a. F.; vgl. auch Staudinger/Emmerich BGB (2006) 247 548 Rdn. 4 f.; Gather in Schmidt/Futterer Mietrecht 9. Aufl. 247 548 BGB Rdn. 29; Gramlich in Bub/Treier Handbuch der Gesch344fts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. VI Rdn. 3, 8 ff.). Die weite Ausdehnung des Anwendungsbereiches des 247 548 Abs. 1 BGB f374hrt schlie337lich dazu, dass auch Ersatzanspr374che des Vermieters von der kurzen Verj344hrungsfrist erfasst werden, denen - aufgrund eines einheitlichen Schadensereignisses - eine Besch344digung nicht nur des - 7 - Mietobjekts selbst, sondern zugleich auch ein Schaden an nicht vermieteten Gegenst344nde zugrunde liegt, sofern der Schaden einen hinreichenden Bezug zum Mietobjekt selbst hat (Senatsurteil vom 10. Mai 2000 - XII ZR 149/98 - NJW 2000, 3203, 3205; BGH Urteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04 - NJW 2006, 2399 Tz. 15; Emmerich in Emmerich/Sonnenschein Miete 9. Aufl. 247 548 Rdn. 6; Gather in Schmidt/Futterer aaO 247 548 Rdn. 31). 2. Auf dieser rechtlichen Grundlage kann der Auffassung des Berufungs-gerichts nicht gefolgt werden, der Kl344gerin stehe aus dem Vergleich vom 22. August 2005 ein Schadensersatzanspruch zu, der nicht der kurzen miet-rechtlichen Verj344hrungsvorschrift des 247 548 Abs. 1 BGB unterfalle, sondern in-nerhalb der regelm344337igen dreij344hrigen Frist des 247 195 BGB verj344hre. 13 a) Unzutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Partei-en in dem gerichtlichen Vergleich vom 22. August 2005 374ber die mietvertragli-che Verpflichtung der Beklagten hinaus, die Grundst374cksfl344che zu r344umen, eine selbst344ndige Vereinbarung mit zus344tzlichen dienstvertraglichen Elementen ge-troffen h344tten, soweit sich die Beklagte in dem Vergleich verpflichtet habe, die Ablagerungen unabh344ngig davon zu entfernen, ob die Gegenst344nde im Eigen-tum der Beklagten stehen. Damit hat das Berufungsgericht die Wirkung des Vergleichs auf das bestehende Mietverh344ltnis verkannt. 14 aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Vergleich im Sinne von 247 779 BGB grunds344tzlich keine schuldumschaffende Wirkung (BGH Urteil vom 7. M344rz 2002 - III ZR 73/01 - NJW 2002, 1503). Der Vergleich 344ndert das urspr374ngliche Schuldverh344ltnis dann nur insoweit, als in ihm streitige oder ungewisse Punkte geregelt werden (Palandt/Sprau BGB 69. Aufl. 247 779 Rdn. 11; Habersack in M374nchKomm-BGB 5. Aufl. 247 779 Rdn. 30). Im 334brigen bleibt das urspr374ngliche Rechtsverh344ltnis nach Inhalt und 15 - 8 - Rechtsnatur unver344ndert fortbestehen (BGH Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 214/86 - NJW-RR 1987, 1426, 1427). Dies gilt grunds344tzlich auch f374r Prozessvergleiche (BGH Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02 - NJW 2003, 3345, 3346). Ein neuer Schuldgrund wird nur bei einem durch Auslegung zu ermittelnden entsprechenden Parteiwillen geschaffen (BGH Urteil vom 7. M344rz 2002 - III ZR 73/01 - NJW 2002, 1503). bb) Einen solchen Parteiwillen hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht festgestellt. Gegen ihn spricht, dass im Vorprozess der Umfang der R344umungs-pflicht der Beklagten zwischen den Parteien streitig war und gerade dieser Streit durch den Abschluss des Vergleichs beigelegt werden sollte (247 779 Abs. 1 und 2 BGB). Zudem war die Begr374ndung einer neuen selbst344ndigen Verpflichtung vorliegend schon deshalb nicht erforderlich, weil die Beklagte be-reits aufgrund der mietvertraglichen R344umungspflicht auch diejenigen Grund-st374cksfl344chen r344umen und an die Kl344gerin herausgeben musste, die zwar nicht mitvermietet, von ihr jedoch unberechtigt w344hrend der Mietzeit zur Ablagerung von Baumaterialien benutzt worden waren. Die R344umungs- und Herausgabe-verpflichtung der Beklagten in der durch den Vergleich vom 22. August 2005 ausgestalteten Form stellt somit kein eigenst344ndiges, von dem urspr374nglichen Mietvertrag unabh344ngiges Schuldverh344ltnis dar, sondern findet ihre rechtliche Grundlage in dem urspr374nglichen Mietverh344ltnis zwischen den Parteien. Die Verj344hrung der kl344gerischen Anspr374che bestimmt sich im vorliegenden Fall da-her nicht nach 247 195 BGB, sondern nach den ma337geblichen mietrechtlichen Vorschriften (vgl. auch OLG D374sseldorf NJW-RR 1991, 208; Staudinger/Marburger (2009) 247 779 BGB Rdn. 38; Habersack in M374nchKomm-BGB 5. Aufl. 247 779 Rdn. 37). 16 b) Die Verj344hrung des von der Kl344gerin geltend gemachten Schadenser-satzanspruchs richtet sich folglich nach 247 548 Abs. 1 BGB. Danach verj344hren 17 - 9 - die Ersatzanspr374che des Vermieters wegen Ver344nderungen oder Verschlechte-rungen der Mietsache in sechs Monaten. Die Kl344gerin hat zur Begr374ndung ihres Schadensersatzanspruchs im Berufungsverfahren vorgetragen, dass die Be-klagte die auf dem Grundst374ck gelagerten Materialien nicht vollst344ndig beseitigt, sondern auf der gesamten Fl344che verteilt und zumindest teilweise in das vor-handene Erdreich einplaniert habe. Wegen der Gefahr einer gro337fl344chigen Elu-tion von Schadstoffen durch Niederschlagswasser und der damit einhergehen-den Gefahr einer Sch344digung tieferer Bodenschichten k366nnten umfangreiche Sanierungsma337nahmen erforderlich werden. Damit macht die Kl344gerin keinen R344umungsanspruch geltend, da f374r die R374ckgabe der Mietsache im Sinne von 247 546 Abs. 1 BGB der Zustand der Miet-sache grunds344tzlich unerheblich ist (BGH Urteil vom 10. Januar 1983 - VIII ZR 304/81 - NJW 1983, 1049, 1050). Vielmehr behauptet die Kl344gerin ei-ne durch die Beklagte verursachte Verschlechterung der vermieteten Grund-st374cksfl344che. Dadurch entstehende Schadensersatzanspr374che des Vermieters verj344hren grunds344tzlich innerhalb der 6-monatigen Frist des 247 548 Abs. 1 BGB, unabh344ngig von dem Rechtsgrund, aus dem sie abgeleitet werden. Die Beklag-te kann daher auch gegen374ber Ersatzanspr374chen der Kl344gerin aus deliktischem Handeln (247 823 Abs. 1 BGB) mit Erfolg die Einrede der Verj344hrung erheben (BGH Urteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04 - NJW 2006, 2399 Tz. 14). Glei-ches gilt gegen374ber Ersatzanspr374chen wegen einer m366glichen Ver344nderung oder Verschlechterung von Teilfl344chen des Grundst374cks, die nicht Gegenstand des Mietverh344ltnisses waren (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 2000 - XII ZR 149/98 - NJW 2000, 3203, 3205; BGH Urteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04 - NJW 2006, 2399 Tz. 15). Schlie337lich erfasst 247 548 Abs. 1 BGB auch solche Schadensersatzanspr374che, die auf einer besonderen Abrede beru-hen (BGH Urteil vom 8. Dezember 1982 - VIII ZR 219/81 - NJW 1983, 679, 681). 18 - 10 - c) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die f374r den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ma337gebliche sechsmonatige Ver-j344hrungsfrist sp344testens im August 2006 abgelaufen und durch die am 19. M344rz 2007 eingegangene und am 29. M344rz 2007 zugestellte Klage nicht mehr recht-zeitig gehemmt worden ist (247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 247247 253 Abs. 1, 167 ZPO). Verj344hrt sind damit s344mtliche Ersatzanspr374che der Kl344gerin wegen der Ver344n-derung oder Verschlechterung der Mietsache, so dass sie mit ihrer Feststel-lungsklage keinen Erfolg haben kann. 19 III. Nach alldem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entschei-den, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die auf Feststellung 20 - 11 - gerichtete Klage als unbegr374ndet erweist, ist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, das die Klage zu Recht abgewiesen hat, zur374ck-zuweisen. Hahne Weber-Monecke Dose Klinkhammer G374nter Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.08.2007 - 9 O 89/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.03.2008 - 2 U 174/07 -
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