BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 52/08 vom 2 9. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 29. September 2011 beschlo ssen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2008 wird auf Kosten der B e- klagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdev erfahren wird auf 35.276,59 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. 1. Das Berufungsgericht hat das nach Art. 103 Abs. 1 GG garantierte rech t liche Geh ör der Beklagten vor Gericht nicht verletzt. Es hat die fachliche Stellungnahme der vom Kläger beauftragten Architekten zu den streitigen Baumängeln zur Kenntnis genommen und danach die behauptete Ursächlic h- keit der rechtlichen Vorgehensweise der Beklagten für den geltend gema chten Schaden zum Teil verneint . Die Rüge der Beschwerde, die fachliche Stellun g- nahme der Architekten hätte mit dem Landgericht die Beklagte schon vom 1 2 - 3 - Vorwurf der Pflichtverletzung entlasten müssen, greift nur eine Rechtsverle t- zung bei der Subsumtion an, welche für die Zulassungsentscheidung unerhe b- lich ist. Davon abgesehen ist e in rechtlicher Obersatz, der die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Anwendung des Vorsichtsprinzips im Zusammenwi r- ken des Rechtsanwalts mit Privatsachverstä ndigen des Mandanten trägt, von der Beschwerde nicht dargelegt worden. Dementsprechend fehlen Ausführu n- gen, welche die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einem so l chen O bersatz herzuleiten versuchen. Ein Gehörsverstoß in Bezug auf das Vorbri ngen der Beklagten zur Schadenshöhe ist gleichfalls nicht ordnungsgemäß gerügt. Es mag sein, dass der B e klagten noch Gebührenansprüche für den gescheiterten vorgerichtlichen Ein i gungsversuch des Klägers und der Zedentin mit der Immobilienverkäuferin zusteh en. Eine hilfsweise Aufrechnung der Beklagten mit diesem Gegena n- spruch in den Tatsacheninstanzen zeigt die B e schwerde jedoch nicht auf. 2. Entgegen der Beschwerde ist die Revision auch nicht deshalb zuz u- lassen, weil das Berufungsgericht die Anforderung en an die Darlegung der a n- waltlichen Risikoaufklärung zu dem erwogenen prozes sualen Vorgehen übe r- spannt haben soll. Eine solche Abwägung im Einzelfall begründet weder die Wiederholungsgefahr der berufungsgerichtlichen Entscheidung noch kann d a- nach eine Rev isionsentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung erforderlich sein. Diese Erforderlichkeit ist nur dann hinreichend ausg e- führt, wenn durch einen Vergleich der e ntscheidungstragenden, nicht notwe n- dig geschriebenen Obersätze des Berufungsu rteils mit der herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesg e richts eine Rechtssatzabweichung dargelegt wird (BGH, Beschluss vo m 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3 ). Unterschiedliche Entscheidungen der 3 4 - 4 - ersten un d zweiten Tatsacheninstanz rech t fertig en die Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rech t sprechung nicht. 3. Soweit das Berufungsgericht die Beklagte als beweispflichtig dafür angesehen hat, dass der Kläger trotz ausreichender Risikoaufkl ärung die B e- klagte angewiesen habe, ohne Nachbesserungsfrist und Ablehnungsa ndrohung aus Wandlung zu klagen, trägt dies seine Entscheidung nicht. Eine Klagea b- weisung wegen Beweisfälligkeit kam entgegen der Beschwerde nach dem Standpunkt des Berufungsgerich ts schon deshalb nicht in Frage, weil die B e- klagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast eine ausreichende Bele h- rung zu den Risiken eines Vorgehens nach § 634 Abs. 2 BGB a.F. nicht vorg e- tragen hat. Eine Dive r genzrüge kann folglich hierauf nicht ge stützt werden. Vill Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 07.12.2006 - 4 O 75/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.02.2008 - 12 U 15/07 - 5
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