BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 52/09 vom 10. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein , Grupp und die Richterin Mö hring am 10. November 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Februar 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 466.500 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Das Berufungsgericht weicht mit seinen Ausführungen zum Ursache n- zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Scha den nicht von der Rechtsprechung des Senats ab. Nach der tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts ist es unstreitig, dass bei zutreffender steue r- licher Beratung durch die Beklagte entsprechend dem Wunsch der Klägerin eine vertragliche Übernahme der St euerrisiken durch die Veräußerer der Ko m- manditanteile erfolgt wäre. Die für die Durchführung des Entschlusses erforde r- liche Mitwirkungsbereitschaft eines Dritten war danach ge geben (vgl. BGH, U r- teil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927 Rn. 30). Bei dieser 1 2 - 3 - Sachlage wäre dem wirtschaftlichen Handlungsziel der Klägerin bei sonst u n- veränderten Vertragsbedingungen genügt worden. 2. Soweit die Beschwerde im Blick auf die Annahme des Berufungsg e- richts, die Beklagte habe der Klägerin eine umfassend e steuerrechtliche Ber a- tung geschuldet, eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beanstandet, ist die Rüge nicht entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht hat auf der Grundlage einer Hilfserwägung angenommen, dass die Beklagte eine ihr im Rahmen eine s eingeschränkten Mandats obliegende Hinweispflicht verletzt h a- be. 3. Bezüglich dieser Hilfserwägung wird eine konkrete Gehörsverletzung nicht erhoben . Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe den Sinn ihres Vortrags nicht erfasst , ist der Schutzbereich des Art 103 Abs. 1 GG nicht berührt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinande r- setzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt a uch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen 3 4 - 4 - (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5 ; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13). Kayser Raebel Gehrlein Grup p Möhring Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 23.01.2007 - 2 HKO 25/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.02.2009 - 2 U 262/07 -
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