BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 52/11 vom 4. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2012 durch den Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Anträge der Streithelferinnen der Klägerin zu 1 und zu 2, den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zur Au f- nahme des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerden und zur Verhand lung der Hauptsache zu laden, we rd en zurückgewi e- sen. Gründe : Der Rechtsstreit ist als Passivprozess einzuordnen, für dessen Aufna h- me eine entsprechende Anwendung von § 239 Abs. 2 bis 4 ZPO nicht vorges e- hen ist (vgl. § 85 Abs. 1 InsO). Für die Einordnung eines Rechtsstreits als Aktiv - od er Passivprozess kommt es allerdings nicht auf die konkrete Parteirolle an. Maßgebend ist vie l- mehr der materielle Inhalt des Begehrens (BGH Urteil vom 27. März 1995 II ZR 140/93 - NJW 1995, 1750; Kübler/Prütting/Bork/Lüke InsO Stand N o- vember 2011 § 85 Rn . 53 mwN). Bei den hier relevanten Feststellungs anträgen zu 1 a, 2 und 3 ist deshalb auf das Rechtsschutzziel abzustellen (Jaeger/Windel InsO § 85 Rn. 116; Kayser in HK - InsO 6. Aufl. § 85 Rn. 51). Werden einzelne 1 2 - 3 - Aspekte von Rechtsverhältnissen oder der Be stand eines Rechtsverhältnisses zur Feststellung gestellt, entscheiden die Rechtsfolgen, die sich im Insolven z- verfahren daraus ergeben können, über die Einordnung des Rechtsstreits. Hier geht es der Klägerin und ihren Streithelferinnen zu 1 und 2 um den Fortbestand des Garagenvertrages bis zum vertraglich vereinbarten Ende im Jahr 2037 (Klaganträge Ziff. 1 und 2). Die Frage, ob der Vertrag von dem B e- klagten wirksam gemäß § 544 BGB gekündigt werden konnte (Klagantrag Ziff. 3), ist bloße Vorfrage hierzu un d kann nicht Gegenstand einer selbständ i- gen Feststellungsklage sein ( vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 356 mwN). Der Klagantrag Ziff. 3 ist deshalb unter Berücksichtigung seines Sinns dahin umzudeuten , dass - entspre chend den Klaganträgen Ziff. 1 und 2 - Feststellung des Fortbestehens des Garage n- vertrages beantragt wird. 3 - 4 - Das Fortbestehen des von dem Berufungsgericht als Mietvertrag eing e- ordneten Garagenvertrags wirkt gemäß §§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 108 Abs. 1 InsO zu Lasten der Teilungsmasse. Es handelt sich deshalb um einen Passiv - und nicht um einen Aktivprozess. Dose Vézina Schilling Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 13.04.2006 - 12 O 532/04 - OLG Frankfurt am Main , En tscheidung vom 27.04.2007 - 24 U 117/06 - 4
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