BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 52/12 vom 25. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhri ng am 25. Oktober 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 201 2 wird auf Kosten des Klägers zurückgewi e- sen. Der Streitwert wird auf 41.3 44,30 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Klageforderung durch den in dem früheren Verfa h- ren geschlossenen gerichtl ichen Vergleich abgegolten ist . a) Insoweit scheidet ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) aus. 1 2 3 - 3 - Es spricht bereits mit Rücksicht auf den gleich gelagerten Lebenssac h- verhalt vieles dafür, dass die Streitgegenstände des Vorprozesse s und des vo r- liegenden Rechtsstreits ungeachtet der rechtlichen Einordnung im Blick auf die o- vember 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 53). Die dahin gehende rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts lässt jedenfa lls keinen Willkürverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennen. Über dies ist anerkannt, dass der Prozessvergleich über den Rahmen des Streitfalles hinausgehen darf (BGH, Beschluss vom 5. Okto - ber 1954 - V BLw 25/54, BGHZ 14, 381, 387; Ur teil vom 28. Juni 1961 - V ZR 29/60, BGHZ 35, 309, 316). Vor diesem Hintergrund konnte das Pro zessgericht eb enfalls ohne Willkürverstoß zu dem Auslegungsergebnis gelangen, dass die vorliegend geltend gemachte Forderung bereits von dem früheren Vergleich erfasst war. b) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt, fe hlt es an der Entscheidungserheblichkeit des maßgeblichen Vorbringens. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, der Beklagte habe im Rahmen des früheren Vergleichs im Blick auf "anderweitige Ansprüche" eine "allgemeine Ausgleichsklausel" nicht durchsetzen können. Dieses Vorbringen berührt inde s- sen nicht die Würdigung des Berufungsgerichts, dass jedenfalls für die in den Vergleich einbezogenen Forderungen eine abschließende Regelung getroffen werden sollte. Auf einen weitergehenden Vergleichsinhalt kommt es nicht an. 2. Im Blick auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits durch die Einzelrichterin beanstandet die Beschwerde ohne Erfolg ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. 4 5 6 7 - 4 - Der Rechtsstreit ist der Einzelrichterin ohne Beanstandung seite ns der Beschwerde in Anwendung von § 526 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung übertragen worden. Die Voraussetzungen für eine Vorlage des Rechtsstreits durch die Ei n- zelrichterin mit dem Ziel der Übernahme des Senats waren ersichtlich nicht g e- geben, weil es an der m aßgeblichen Voraussetzung einer wesentlichen Änd e- rung der Prozesslage (§ 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) gefehlt hat. Überdies kann ein Rechtsmittel gemäß § 526 Abs. 3 ZPO auf eine erfolgte oder unterla s- sene Übertragung, Vorlage oder Übernahme nicht gestützt werden. Anhalt s- punkte für eine Willkür scheiden ersichtlich aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. De - zember 2006 - VI ZR 4/06, BGHZ 170, 180 Rn. 5). 8 - 5 - 3. Bei dieser Sachlage können die von der Beschwerde zur Frage einer Verjährung der Klageforderung aufgeworfenen Zulassungsfragen mangels En t- scheidungserheblichkeit außer Betracht bleiben. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 13.05.2011 - 3 O 288/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.02.2012 - 7 U 88/11 - 9
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