BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 52/13 Verkündet am: 21. November 2013 Preuß Justizangestellte als Urku ndsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 81 Abs. 1 Satz 1, § 82 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Schließt der Schuldner nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalt s mit seiner Bank einen Überweisungsvertrag, kann der Insolvenzverwalter die von der Bank an den Empfänger bewirkte Zahlung als rechtsgrundlose Leistung kond i zieren. BGH, Urteil vom 21. November 2013 - IX ZR 52/13 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revi sion gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Januar 2009 über das Vermögen de r S . G . mbH (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Der beklagte Apotheker übernahm auf der Grundlage eines mit der Schuldnerin als Betreiberin eines Alten - und Pfleg eheims geschlossenen Ra h- menvertrages die Versorgung der von ihr betreuten Heimbewohner mit Arzne i- mitteln und Medizinprodukten. Entsprechend einer am 30. September 2008 e r- teilten Sammelrechnung über 6.508,68 bei den j eweiligen Heimbewohnern ein. Das Amtsgericht ordnete am 15. Okt o- ber 2008 um 14.30 Uhr an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zusti m- mung des zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Klägers wirksam sind. Ein von der Schuldnerin zu Gunsten des Bek lagten gefertigter Überweisung s- 1 2 - 3 - auftrag über 6.508,68 Oktober 2008 nach 17.00 Uhr bei ihrer Hausbank ein. Diese führte in Unkenntnis der gegen die Schuldnerin angeor d- neten Verfügungsbeschränkung den Überweisungsauftrag am 16. Oktober 2008 aus; der Betrag wurde dem Konto des Beklagten am 17. Oktober 2008 gutgeschrieben. Der auf Erstattung dieser Zahlung gerichteten Klage hat das Oberla n- desgericht nach Abweisung durch das Landgericht stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klag e- abweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, im vorliegenden Anweisungsfall finde der Bereicherungsausgleich in dem Verhältnis der Personen statt, die an dem mangelbehafteten Rechtsverhältnis beteiligt seien. Die Anweisung der Schuldnerin an ihre Bank gelte als fortbestehend, weil der Girovertrag erst mit Verfahrenseröffnung geendet habe. Die an den Beklagten bewirkte Leistung der Schuldnerin sei ohne Rechtsgru nd erfolgt, weil die Schuldnerin nach Anordnung des allgemeinen Zustimmungsvorbehalts keine wirksame Leistungs bestimmung habe treffen können. 3 4 5 - 4 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die Klage findet unter dem Gesichtspunkt der Leistun gskondiktion ihre Rechtsgrundlage in § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. 1. Die Schuldnerin hat sich im Streitfall ihrer Bank bedient, um mittels einer Überweisung eine Zahlung von 6.508,68 n Beklagte n zu bewirken. a) Zum Zeitpunkt der Ausführun g der Überweisung seitens der Bank war vorliegend durch die Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt eine Sicherungsmaßnahme getroffen worden. En t- sprechend dem § 676a aF BGB (§ 675f ff BGB nF) zugrundeliegenden Ve r- ständnis bildet der Überweisungsvertrag kein Verfügungs - , sondern ein Ve r- pflichtungsgeschäft. Da der Kläger lediglich mitbestimmender vorläufiger Ve r- walter war (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) und nur bei Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots die Verwaltungsbefugnis auf den vorläufigen Verwalter übergeht (§ 22 Abs. 1 InsO), war die Schuldnerin grundsätzlich nicht in ihrer Fähigkeit, Überweisungsverträge zu schließen, beschränkt. Der Verwa l- ter kann Überweisungsaufträge des Schuldners auch nicht widerrufen. Danach ist die Bank grundsätzlich berechtigt, trotz der Einsetzung eines schwachen vorläufigen Verwalters mit dem (späteren) Schuldner einen Überweisungsve r- trag zu schließen (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662 Rn. 21 m wN; HK - InsO/Kayser, 6. Aufl., § 82 Rn. 23; HmbKomm - InsO/ Kuleisa, 4. Aufl., § 82 Rn. 10; Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 23). b) Führt die Bank die Überweisung - wie hier - in Unkenntnis des Z u- stimmungsvorbehalts aus, wird sie bei Zahlung aus einem Guth aben des 6 7 8 9 - 5 - Schuldners an den Empfänger gemäß § 82 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO gegenüber dem Schuldner als Kontoinhaber von ihrer Verbindlichkeit befreit (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, WM 2006, 194, 195; HK - In sO/Kayser, aaO, § 81 Rn. 22). Erbringt die Bank die Zahlung aus einer dem Schuldner eingeräumten Kreditlinie, kann sie ihren Au f- wendungsersatzanspruch nach Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderung geltend machen (Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpra xis, 8. Aufl., Rn. 3.40; HmbKomm - InsO/Kuleisa, aaO § 82 Rn. 8 , § 81 Rn. 12 ; Bork, Za h- lungsverkehr in der Insolvenz, 2002, Rn. 179). Damit liegt im Verhältnis der Schuldnerin zu ihrer Bank ein wirksamer Überweisungsvertrag vor, auf dessen Grundlage die Schu ldnerin eine Zahlung an den Beklagten bewirkt hat ( vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 29). 2. Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB Erstattung des Überweisungsbetrages verlangen, weil d ie in der Zahlung liegende Leistung eines Rechtsgrundes entbehrt. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bereich e- rungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bere i- cherungsausgleich grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältni s- se. Bei Fehlern im Deckungsverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen ist der Bereicherungsausgleich im Deckungsverhältnis vorz u- nehmen; weist dagegen das Valutaverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Über wei sungsempfänger Fehler auf, ist der Ausgleich der Bereicherung in diesem Verhältnis abzuwickeln (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 226/08, WM 2010, 473 Rn. 15). Ob diese Grundsätze in Konstellationen der vorliegenden Art gelten, ist umstritten. Überei nstimmung herrscht, dass bei Au s- führung einer nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts im Verhältnis zur Bank 10 11 - 6 - wirksamen Überweisung ein Bereicherungsanspruch der Masse und nicht etwa der Bank gegen den Zahlungsempfänger zusteht (vgl. Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 25; FK - InsO/App, 7 . Aufl., § 82 Rn. 9; Staudinger/Lorenz, BGB, 2007, § 812 Rn. 51; MünchKomm - HGB/Häuser, 2. Aufl., ZahlungsV B 2 97 jeweils o h- ne Festlegung hinsichtlich der Art des Bereicherungsanspruchs). Hingegen werden unterschiedliche Auffassunge n vertreten, auf welcher Rechtsgrundlage der Bereicherungsanspruch beruht. Teils wird angenommen, dass es sich um einen Anspruch wegen einer Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) handelt (Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz, 2 002, Rn. 176; MünchKomm - BGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 108, vgl. aber ders., aaO Rn. 105; Staub /Canaris, HGB, 4. Aufl., Bankvertragsrecht Rn. 504, vgl. aber ders., WM 1980, 354, 358). Daneben wird der Anspruch aus einer Anal o- gie zu § 816 Abs. 2 BGB hergel eitet (Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 3. Aufl., Anh. § 365 Rn. 119). Überwiegend wird befürwortet, den Bereicherungsa n- spruch entsprechend den für Dreiecksverhältnisse geltenden allgemeinen Grundsätzen als Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ) zu ve r- stehen (MünchKomm - BGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rn. 97, Fn. 248; Putzo, Erfü l- lung mit Buchgeld und die Haftung der Beteiligten wegen ungerechtfertigter B e- reicherung, 1977, S. 233 ff, 237; Meyer, Der Bereicherungsausgleich in Dre i- ecksverhältnissen, 1979 , S. 135; Remmerbach, Auswirkungen des Konkurses des Bankkunden auf den Überweisungs - und Lastschriftverkehr, 1986, S. 45 ff, 55 ; wohl auch OLG Hamm WM 1977, 1238, 1239; LG Hamburg MDR 1966, 338 f ). b) Zutreffend ist die zuletzt angeführte Auffassung . 12 - 7 - aa) Die Vorschrift des § 816 Abs. 2 BGB greift nach ihren tatbestandl i- chen Voraussetzungen nicht durch, weil es hier an einer Leistung an einen Nichtberechtigten fehlt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. Die Wirksamkeit von Leistunge n Dritter, die an den Schuldner erbracht werden, richtet sich bei Erlass eines Zustimmungsvorbehalts gemäß § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO nach dem Inhalt des § 82 InsO. Demgegenüber betrifft die Unwirksamkeitsfolge des § 81 InsO Leistung en, die der Schuldner - wie hier im Wege einer Überweisung - an einen Dritten bewirkt (Obermüller, aaO Rn. 3.53; FK - InsO/App, 7. Aufl., § 82 Rn. 1). Ist eine Verf ü- gung des Schuldners gemäß § 81 Abs. 1 InsO unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11, WM 2012, 15 5 3 Rn. 6), kann ein Ersta t- tungsanspruch gegen den Empfänger nicht aus § 816 Abs. 2 BGB folgen, weil diese Vorschrift gerade umgekehrt eine gegenüber dem Berechtigten wirksame Leist ung verlangt. Mangels einer Regelungslücke ist auc h eine analoge A n- wendung des § 816 Abs. 2 BGB nicht angezeigt (Meyer, Der Bereicherung s- ausgleich in Dreiecksverhältnissen, 1979, S. 135; Remmerbach, Auswirkungen des Konkurses des Bankkunden auf den Überweisungs - und Lastschriftverkehr, 1986, S. 51 f). bb) Eines Rückgriffs auf den Tatbestand einer Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ) bedarf es nicht, weil eine Leistung der Schuldnerin an de n Beklagte n (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Okto ber 2004 - III ZR 38/04, NJW 2005, 60 mwN; vom 21. Juni 2012 - III ZR 291/11, VersR 2012, 1307 Rn. 28; vom 16. Mai 2013 - IX ZR 204/11, WM 2013, 1271 Rn. 10 f). 13 14 1 5 - 8 - (1) Bei einer Überweisung entfaltet sich die bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung gr undsätzlich in zwei Richtungen. Im Deckungsverhältnis erbringt die Bank durch die Ausführung der Überweisung eine Leistung an den anweisenden Kontoinhaber, der seinerseits den Gutschriftbetrag im Valutave r- hältnis an den Überweisungsempfänger leistet. Ein e rforderlicher Bereich e- rungsausgleich hat sich dann regelmäßig innerhalb des jeweiligen Leistung s- verhältnisses zu vollziehen, nicht hingegen zwischen der Bank und dem Em p- fänger. Zwischen letzteren beiden besteht keine bereicherungsrechtliche Lei s- tungsbezieh ung, weil die durch die Bank getroffene Zweckbestimmung dahin geht, an den anweisenden Kontoinhaber aus dem Girovertrag zu leisten, nicht aber eine Leistung im Rechtssinne an den Empfänger des Überweisungsb e- trags zu erbringen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421; vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565; vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 29; vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9; vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 16; vom 27. September 2011 - XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 18). Eine Leistung des Überweisenden an den Überweisungsempfänger setzt allerdings einen wirksamen Überweisungsvertrag voraus (BGH, Urteil vom 21. Juni 2005, aaO; vom 15. November 2005, aaO; vom 11. April 2006, aaO). Ohne gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Der sogenannte Empfängerhorizont des Über weisungsempfängers vermag die fehlende Zweckbestimmung des vermeintlich Anweis enden nicht zu ersetzen, wenn dieser nicht in zurechenb a- rer Weise den Rechtsschein einer der Zahlung entsprechenden Anweisung hervorgerufen hat (BGH, Urteil vom 21. Juni 2005, aaO S. 1565 f mwN; vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 5 f; vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 10). Fehlt von vornherein eine wirksame Anwe i- 16 17 - 9 - sung, so kommt es nicht zu einer Leistung des Anweisenden, weil ihm die Za h- lung des Angewiesenen nicht zugerechnet werden kann (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 226/08, WM 2010, 473 Rn. 15). Vielmehr kann bei e i- nem derartigen Sachverhalt die Bank einen Bereicherungsausgleich unmittelbar gegenüber dem Überweisungsempfänger geltend machen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2005, aaO; vom 3. Februar 2004, aaO; vom 15. Nove mber 2005, aaO; vom 29. April 2008, aaO; vom 21. Januar 2010, aaO). (2) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall eine Leistung der Schuldnerin an den Beklagten gegeben. Die Zahlung der Schuldnerin als Überweisende an den Beklagten als Überweisung sempfänger beruhte - wie unter 1. ausgeführt - auf einem von ihr mit ihrer Bank geschlossenen wirksamen Überweisungsvertrag. Da eine gültige Anweisung der Schuldnerin an ihre Bank vorliegt, stellt sich die Ausführung der Überweisung durch die Zahlungsmittl erin als Leistung der Schuldnerin an den Beklagten als ihren Gläubiger dar (Meyer, aaO; Remmerbach, aaO S. 51 ff, 54 f; vgl. MünchKomm - BGB/Schwab, aaO § 812 Rn. 105). Ist die Anweisung rechtsverbindlich, erfolgt die Rückabwicklung im jeweiligen Leistungsve rhältnis (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010, aaO) , mithin vorliegend zwischen der Masse und dem Beklagten. c) Die an den Beklagten durch Gutschrift vom 17. Oktober 2009 erbrac h- te Leistung entbehrt eines Rechtsgrundes, weil die Schuldnerin nach Anor d- nun g des Zustimmungsvorbehalts gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO nicht mehr berechtigt war, im Verhältnis zu dem Beklagten eine wirksame Erfüllungszweckbestimmung zu treffen. 18 19 20 - 10 - Grundsätzlich tritt die Erfüllungswir kung nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 25). Bedient sich der Schuldner zur Begleichung seiner Verbindlichkeit allerdings e ines Za h- lungsmittlers, hängt die Erfüllung mit Rücksicht auf die in dem Dreiecksverhäl t- nis stattfindende Drittzahlung ausnahmsweise von der konstitutiven Wirksa m- keitsvoraussetzung ab, dass der Schuldner eine entsprechende Tilgungsb e- stimmung über seinen Zah lungsmittler als Boten oder Vertreter gegenüber se i- nem Gläubiger verlautbart ( vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 28; Remmerbach, aaO S. 48 f; MünchKomm - BGB/Fetzer, 6. Aufl., § 362 Rn. 10, 11; Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB, 3 . Aufl., § 362 Rn. 12; weitergehend MünchKomm - BGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 47 ff ). Die Tilgungsbestimmung erfordert infolge ihrer verfügungsähnlichen Wirkung die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis des Schuldners ( vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - XI I ZR 98/89, BGHZ 111, 382, 386; vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 16; vom 21. Januar 2010 - IX ZR 226/08, WM 2010, 473 Rn. 15), die ihm nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts entzogen ist (Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz, 2002, R n. 155, 176; Staudinger/ Lorenz, BGB, 2007, § 812 Rn. 51; MünchKomm - BGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rn. 98; MünchKomm - BGB/Schwab, aaO, § 812 Rn. 102; Remmerbach, aaO S. 49 f; vgl. Canaris, WM 1980, 354, 358 ). Infolge der Wirksamkeit der Anwe i- sung im Verhältnis z u ihrer Bank liegt eine Leistung der Schuldnerin an den B e- klagten als ihren Gläubiger vor, die der Masse gegenüber mangels einer wir k- samen Erfüllungszweckbestimmung nach § 81 InsO unwirksam ist und darum an einem Mangel im Valutaverhältnis leidet ( vgl. Mey er, Der Bereicherungsau s- gleich in Dreiecksverhältnissen, 1979, S. 135 ; Remmerbach, aaO S. 51 ff, 54 f; Putzo, Erfüllung mit Buchgeld und die Haftung der Beteiligten wegen ungerech t- 21 - 11 - fertigter Bereicherung, 1977, S . 233 ff). Fehlt es an einer gültigen Tilgung sb e- stimmung, entbehrt die in der Überweisung liegende Leistung eines Recht s- grundes und kann darum von dem Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB kondiziert werden. III. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat , die von dem Beklagten e r- klärte Hilfsaufrechnung führe nicht zum Erlöschen der Klageforderung, weil die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise erworben worden sei, kann e ine En t- scheidung nicht ergehen, weil es an einer wirksamen Revision szulassung fehlt . Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf die Frage zug e- lassen, ob bei einer Anweisung der gutgläubigen Bank durch den Insolven z- schuldner nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO ein Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger der Leistung b e- steht. Mithin betrifft die Zulassung lediglich den Klageanspruch und nicht die von dem Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung. Ein Urteil, das über die Klageforderung und die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte G e- genforderung sachliche Entscheidungen trifft, enthält insoweit zwei prozessual selbständige Elemente des Streitstoffs. Dementsprechend kann die Überwä l- zung des Streitstoffs in die Revisionsinstanz auf jedes der beiden Elemente b e- schränkt werden. Dies gilt nicht nur für den Fall, da ss Klageforderung und G e- genforderung jeweils bejaht worden sind, also die Hilfsaufrechnung Erfolg hatte und zur Abweisung der Klage führte, sondern auch für den hier zu beurteile n- den Fall, da ss die Klageforderung bejaht und die Gegenforderung verneint wo r- den ist ( BGH , Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94, NJW 1996, 527). 22 23 - 12 - Für diese Beschränkung ist nicht erforderlich, da ss sie in der Urteilsformel au s- drücklich ausgesprochen wird; es genüg t vielmehr, da ss sich - wie hier - der Sinn des vom Berufungsgericht Gemeinten eindeutig aus der für die Zulassung gegebenen Begründung ergibt (BGH, Urteil vom 30. November 1995, aaO; U r- teil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 9). IV. Bei dieser Sachlage ist die Revision gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.08.2012 - 2 - 18 O 37/12 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.02.2013 - 4 U 208/12 - 24
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