BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 52/14 vom 20. November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richteri n Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 20. November 2014 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der vom Beklagten erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgeric hts Hamm vom 21. Januar 2014 wird abg e- lehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Norm erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalt e- ten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gege n- stand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubri n- gen. Zwar ist nicht genügend Masse vorhanden, um aus ihr die Kosten der beabsichtigt en Rechtsverfolgung vollständig begleichen zu können (Masseb e- stand: 28.488,12 Masse: 3.488,12 l- 1 2 - 3 - lende Anwaltskosten: 3.926,29 einem am Gegenstand des Rechtsstreits wirts chaftlich beteiligten Gläubiger zuzumuten, unter Berücksic h- tigung der freien Masse die Vorschüsse auf die Prozesskosten aufzubringen. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche di e erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwa r- tende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahren s- kostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfa h- rens - und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu ber ücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26. Se p- tember 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025, Rn. 12; jeweils mwN). Nicht z u- zumuten ist ein Kostenvorsc huss allerdings den Arbeitnehmern und den Tr ä- gern der Sozialversicherung (BGH, Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, NJW 1991, 40, 41; vom 8. Oktober 1992 VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372, 378), wohl aber dem Finanzamt (BGH, Beschluss vom 2. Septemb er 1999 - VII ZA 3/99, NZI 1999, 450) . Hieran gemessen ist dem Gläubiger der Forderungen Nr. 6, 11 (Finan z- amt G . ) , dessen Forderungen in Höhe von insgesamt 93.652,79 t- gestellt sind, die Aufbringung der dem Kläger als Beschwerdegegner i n der R e- visionsinstanz entstehenden Anwaltskosten zumutbar. Bei - nach Angabe des Klägers - festgestellten Forderungen von insgesamt 131.684,49 kann er im Falle eines Erfolgs der auf Zahlung von 27.481,33 unter Berücksichtigung eines Abschlags wegen des Vollstreckungsrisikos in Höhe von geltend gemachten 25 v.H. ( = 20.611,00 ö- 3 - 4 - hung von 15,652 v.H. (= 14.658,35 Weiter ist zu berücksichtigen, dass von den anfallenden Rechtsanwaltskosten etwa drei Viertel aus der Masse muss; damit erhält er das Vierzehnfache der aufzubringenden Ko sten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Ju n i 2011 - II ZA 1/11, ZInsO 2011, 1552 Rn. 3) . Selbst wenn sich die Insolvenzquote aufgrund der Berücksichtigung weiterer Verfa h- renskosten nur um 13,13 v.H. erhöhte , wie vom Kläger ohne Aufschlüsselung beha uptet wird , erhielte der Gläubiger noch das Zwölffache der aufzubringenden Kosten . Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 12.03.2013 - 6 O 656/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.01.2014 - I - 27 U 55/13 -
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