ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR524.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 524/16 Verkündet am: 27. Februar 2018 Weber Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlun g vom 27. Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellen berger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberl andesgerichts Koblenz vom 23. September 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der B e- klagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. April 2015 wird insgesamt zurüc k- gewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs - und des Rev i- sionsverfahrens . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den A b- schluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerich teten Wil lenserklärung der Klägerin. Die Klägerin besprach im Vorfeld einer Darlehensaufnahme am 14. Juni 2007 mit einem Mitarbeiter der Beklagten die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung einer Immobilie in Höhe von 85.000 und den Abschluss eines 1 2 3 Bausparve rtrags . Daran anschließend schlossen die Parteien im Juni 2007 e i- nen Bausparvertrag und einen Darlehensvertrag " Eigenheim - Konstant 28 " über 119.000 nen Nominalzins von 4,83% p.a. " fest bis zur Zuteilung des Bausparvertrages voraussichtliche Zuteilu ng in ca. 9 Jahren 5 Monaten " . In H ö- he von 34.000 sollte die Darlehensvaluta als Guthaben auf ein Bausparkonto verbucht werden, das die Beklagte auf der Grundlage des Bausparvertrags ei n- richtete. Das Darlehen sollte teilweise mittels des bis zur Zuteilun gsreife ang e- sparten Bausparguthabens aufgrund weiterer monatlicher Sparraten in Höhe von 34 " fest bis zur Zuteilung des Bausparvertrages voraussichtliche Zuteilung in ca.: 9 Jahren 7 Mon aten (siehe hierzu Ziffer 4.4 der Darlehensbedingun gen) " . A u- ßerdem war ergänzt: " Nach Ablauf der Zinsfestschreibung bzw. Zuteilung des Bausparvertrages wird die Vorfinanzierung durch die Bausparsumme abgelöst. Das Bauspardarlehen schließt sich zu folgenden " . Die Pa r- teien nahmen folgende Klauseln in den Darlehensver trag auf : " 4. Besondere Bedingungen für Zwischenkredite, Konstant - und Vorausdarlehen - (im folgenden Darlehen genannt) - 4.1 Bausparvertrag Besteht noch kein D . - Bausparvertrag, verpflichtet sich der Schuldner, bei der Gläubigerin eine n Bausparvertrag in Höhe der erforderlichen Bausparsumme abz u- schließen und die vereinbarte Besparung vorzunehmen. Höhere Sparzahlungen können jederzeit von der Gläubigerin zurückgewie sen werden. Werden bei Konstant - und Vo r- ausdarlehen zu den vertraglich vereinbarten Leistungen zusätzlich vermögenswirksame Leistungen eingezahlt oder werden diese nicht mehr gezahlt, wird die Gläubigerin den Betrag des Lastschrifteinzugs entsprechend ermä ßigen bzw. erhöhen. Vertragsänderungen sind während der Zinsfestschreibung eines gewährten Darlehens nicht möglich. 4.2 Sicherungsverpfändung der Rechte aus dem Bausparvertrag Zur Sicherstellung des Darlehens werden sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Bausparvertrag, insbesondere das Kündigungsrecht, der Anspruch auf das Bauspa r- guthaben einschließlich eventueller Wohnungsbauprämien, an die Gläubiger i n verpfä n- 4 4.3 Zuteilung des Bausparvertrag e s Auf Rechte aus der Zuteilung des Bausparvertrag e s, insbesondere der Zuteilungsa n- nahme, wird während der Zinsfestschreibung des Darlehens verzichtet. Höhere als die vertraglich vereinbarten Spar leistungen können die Zuteilung beschle u- nigen, führen aber grundsätzlich nicht zu einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens. Lässt die Gläubigerin ausnahmsweise eine vorzeitige Ablösung des Darlehens zu, ist ihr der durch die vorzeitige Rückzahlung entstehende Schaden gem zu e r- setzen. 4.4 Rückzahlung mit anderen Mitteln als der zugeteilten Bausparsumme Wird das Darlehen mit anderen Mitteln als der zugeteilten Bausparsumme zurückg e- zu. 4.5 Zinsfestschreibung, Kündigung des Darlehens durch den Darlehensnehmer Die Zinsfest schreibung des Darlehens beginnt mit dem Datum des Eingangs des unte r- i- s- te Auszahlung folge nden Monats zu leisten. Die Sparraten können bereits direkt nach Abschluss des Darlehensvertrages geleistet werden, wonach die Darlehenslaufzeit der Die Zinsfestschreibung endet bei vertragsgemäßer Bespar ung mit der Zuteilung des Bausparvertrag e s- satz ist für die Dauer der Zinsfestschreibung unveränderlich. Weder Gläubigerin noch Schuldner sind berechtigt, bei Veränderungen der Kapitalmarktsi tuation oder aus son s- tigen Gründen Anpassungen des Zinssatzes vorzunehmen bzw. zu verlangen. Werden höhere als die vereinbarten Sparzahlungen geleistet, so gilt die Regelung unter dem Abschnitt ereinba r- ten Sparraten geleistet oder wird die Besparung später als vereinbart begonnen und verlängert sich dadurch der Zeitraum bis zur voraussichtlichen Zuteilung, wird die Zin s- festschreibung nicht bis zum neuen Zuteilungstermin verlängert. Das Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung des Darlehens vor Ende der Zin s- festschreibung bestimmt sich nach § 489 BGB. 4.7 Höchstzinssatz bei Konstant - und Vorausdarlehen Wird die Bausparsumme trotz ordnungsgemäßer Besparung nach Ablauf der vereinba r- ten Zinsfest schreibung nicht zugeteilt, gewährt die Gläubigerin das Darlehen mit einem Zinssatz von 5% " . Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht wie folgt: 3 5 Die Klägerin verpfändete der Beklagten ihre Ansprüche aus dem Ba u- sparvertrag. Zur we iteren Sicherung der Beklagten diente ein Grundp fandrecht . Mit Schreiben ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 21. Novem - ber 2013 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags g e- richtete Willenserklärung . Ihre Klage auf Fe ststellung, dass sie der Beklagten zum 31. Oktober 2014 nur noch 67.965,38 " das " seien, außerdem auf Freistellung von vorgericht lich verauslagten Anwaltskosten hat das Landgericht abgewi e- sen. Auf die dagegen gerich tete Berufung, mit der die Klägerin zuletzt noch b e- antr agt hat festzustellen, " dass die Beklagte der Klägerin den Ersatz des ve r- gangenen und zukünftigen Schadens " schulde, " der der Klägerin entstanden " sei, " weil die Beklagte die Klägerin dahingehend berat en " habe, " die streitg e- - Konstant Annuitätendarlehens über 85.000 " , sowie festzustellen, dass der Darlehensvertrag und das Bauspardarlehen " wirksam widerrufen " worden 4 5 6 seien " und durch den Widerruf aus dem Darlehensverhältnis ein Rückabwic k- lungsschuldverhältnis geworden " sei, weiter die Beklagte zur Freistellung von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten zu verurteilen, hat das Berufungsg e- richt das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat festgestellt, dass der Darlehensvertrag und der Bausparvertrag " wirksam widerrufen " seien und " durch den Widerruf aus dem Darlehensverhältnis ein Rückabwicklungsschul d- verhältnis geworden " sei. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurüc k- gewiesen . Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revis i- on der Beklagten. Die Klägerin hat die von ihr zunächst eingelegte Revision und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 201 7 die Klägerin der Revision und B e- schwerde für verlustig erklärt und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahren s auferlegt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Entgegen den Einwänden de r Revisionserwiderung ist die Revision de r Beklagten insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar hat das Ber u- fungsgericht seine Entscheidung, die Revision zuzulassen, in den Entsche i- dungsgründen damit gerechtfertigt , die Revision werde " im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen dive r- gierende obergerichtliche Rechtsprechung zur Verwirkung und zur u nzuläss i- gen Rechtsausübung zugelassen " . Nach ständiger Rechtsprechung des Bu n- 6 7 7 desgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch au s den Urteilsgründen ergeben (Senatsurteile vom 1. Juli 2014 XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 13 und vom 22. März 2016 XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 6 und vom 22. September 2015 XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 3). Das Berufungsgericht hat aber in den Urteilsgründen lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsrechtliche Nachprüfung, was unzulässig gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 29. November 2011 XI ZR 370/10, WM 2012, 164 Rn. 8 und vom 22. März 2016, aaO), auf die von ihm formulierte n Rechtsfrage n beschränken zu wollen. II. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung im W esentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei zulässig. Vom Vorrang der Leistungsklage sei eine Ausnahme zu machen, wenn davon auszugehen sei, die Beklagte werde schon aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils leisten. Dies sei bei Banken anzunehmen. Für die Beklagte als Bausparkasse gelte dasselbe. Die Kläg erin habe ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Wil lenserklärung noch widerrufen können, weil sie unzureichend deutlich über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei. Zwar habe die Beklagte zutreffend zu " Finanzierten Geschäften " belehrt, da es sich bei dem Darlehen svertrag und dem zugehörigen Bausparvertrag um verbundene Geschäfte gehandelt habe. Das Darlehen habe zu einem beträchtlichen Teil der Finanzierung des Ba u- spardar lehens gedient, das zur Tilgung des Darlehens bestimmt gewesen sei. Hieraus ergebe sich der erforderliche Finanzierungszusammenhang. Auch eine 8 9 10 8 wirtschaftliche Einheit sei zu bejahen. Die Beklagte habe die Klägerin indessen unzureichend deutlich über den Be ginn der Widerrufsfrist unterrichtet. Nach dem Wortlaut der Widerrufsbelehrung habe für das Anlaufen der Widerrufsfrist genügt, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung und die Widerruf s- belehrung zur Kenntnis nehme, ohne dass die Widerrufsbelehrung kenntlich gemacht habe, dass beide Unterlagen dem Darlehensnehmer während der W i- derrufsfrist hätten zur Verfügung stehen müssen. Die Widerrufsbelehrung habe damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Das Widerrufsrecht der Klägerin sei nicht verwi rkt. I II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. 1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Festste l- lungsklage ausgegangen. Der Antrag festzustellen, die zwisc hen den Parteien geschlossenen Ve r- träge seien " wirksam widerrufen " , ist als auf die Klärung einer nicht festste l- lungsfähigen bloßen Vorfrage gerichtet unzulässig (Senatsurteile vom 21. Fe b- ruar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 12, vom 10. Oktober 2017 XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 18, vom 7. November 2017 XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 14 und vom 23. Januar 2018 XI ZR 359/16, n.n.v.). Für den Antrag festzustellen, das " Darlehensverhältnis " habe sich au f- grund des Widerrufs in ein Rückgewährsch uldverhältnis umgewandelt, fehlt, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Feb - 11 12 13 14 9 ruar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 20 17 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16, vom 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f. und vom 23. Januar 2018 XI ZR 359/16, n.n.v.), das Feststellungsinteresse. Das gilt auch dann, wenn ei n Kläger das Bestehen verbundener Geschäfte behau p- tet. Auch dann geht die Leistungsklage gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung und §§ 346 ff. BGB vor. Die Feststellungsklage ist nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (aaO, Rn. 16) abweichend von der R e- gel ausnahmsweise zulässig, weil nicht feststeht, dass der Rechtsstreit die Me i- nungsversc hiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt. 2. Außerdem weisen die Ausführungen zur mangelnden Deutlichkeit der von der Beklagten erteilten Belehrung und damit zur fortbestehenden Widerru f- lichkeit der auf Abschluss des Dar lehensvertrags gerichteten W illenserklärun g der Klägerin Rechtsfehler auf. a) Allerdings hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig erkannt, der Klägerin sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenser klärung nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) zu w i- derrufen. b) Die Annah me des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Klägerin unzureichend über das ihr zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei, hält revisionsrechtlicher Überprüfung indessen n icht stand. Die Widerrufsfrist 15 16 17 10 war bei Erklärung des Widerrufs am 21. November 2013 abgelaufen. Die dem Darle hensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung entsprach, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (S e- natsurte ile vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 15, vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 12 und vom 24. Januar 2017 XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 28), den gesetzlichen Anforderungen. aa) Entgegen der A uffassung des Berufungs gerichts informierte die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung die Klägerin hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF. (1) Die Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist richteten sich a l- lein nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF. Eines Hinweises auf § 312d Abs. 2, let z- ter Halbsatz BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung bedurfte es nicht, weil die Parteien gleichzeit ig anwesend die Beklagte durch einen Mitarbeiter vertreten Vorg e- spräche geführt und daher aus den mi t Senatsurteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 dargelegten Gründen keinen Fernabsatzvertrag geschlo s- sen haben. (2) Entgegen der Auffassu ng des Berufungsgerichts informierte die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung, wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 für eine insoweit gleichlautende Wide r- rufsbelehrung entschieden hat, die Klägerin hinreichend deut lich über die V o- raussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF. bb) Die Widerrufsbelehrung entsprach auch zu den Widerrufsfolgen den gesetzlichen Vorgaben (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2017 XI ZR 294/17, juris Rn. 8). 18 19 20 21 11 cc) Die Widerrufsbelehrung genügte auch Darlehensvertrag und Ba u- sparvertrag bildeten aus den im Senatsurteil vom heutigen Tag in der Sache XI ZR 160/17 ausgeführten Gründen keine verbundenen Verträge als Sa m- melbelehrung mit den Angaben zu " Finanzie rten Geschäften " (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 50; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 9) den gesetzlichen Anfor d- derungen . Die Beklagte hat zwar die Konjunktion " oder " in § 358 Abs. 3 Sa tz 2 Halbsatz 2 BGB in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: aF) ( " wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient " ) durch die Ko n- junktion " und " ( " wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehen s- vertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen " ) ersetzt. Sie hat sich dabei allerdings an der Formulierung des Gest altungshinweises (8) der Anl a- ge 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der zwischen de m 1. September 2002 und dem 7. Dezember 2004 geltenden Fassung orientiert. Wenn auch der Ve r- ordnungsgeber in Gestaltun gshinweis (9) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 ge ltenden Fassung wieder enger am Gesetzestext orientiert formuliert hat, lässt die Formulierung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 7. Dezember 2004 ge l- tenden Fassung einen hinreichenden Rückschluss dara uf zu, dass der (mater i- elle) Gesetzgeber auch eine Belehrung wie von der Beklagten erteilt nicht für undeutlich erachtet hat. Insofern liegt der Fall anders als der, der Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 12. Dezember 2017 (XI ZR 769/16, juris) war. Dort hatte die Beklagte vom Verordnungsgeber nie so vorgegeben und erheblich missverständlich die beiden Varianten des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB aF en t- gegen der gesetzlichen Vorgabe durch die Konjunktion " und " und nicht durch die Konjunktion " oder " verbunden . Damit ist der hiesige Fall nicht vergleichbar. 22 12 IV . Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Insbesondere e rfüllte die Beklagte die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF, wenn sie der Klägerin ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das nach Unterschrift s leistung durch die Klägerin wenn auch n icht notwendig auf dem bei ihr verbliebenen Exemplar deren Vertragserklärung dokumentierte. Weil nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF die Abschrift der Ve r- tragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (vgl. zu § 361a Abs. 1 Satz 4 BGB BT - Drucks. 14/2658, S. 47 rechte Spa l- te oben ; vgl. auch BT - Drucks. 16/11643, S. 80 li nke Spalte unten; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 7. September 2017 17 U 107/17, juris Rn. 5 und vom 30. Januar 2012 19 W 4/12, BKR 2012, 243 , 244 ; OLG Köln, Be schluss vom 1. September 2017 12 U 203/16, juris Rn. 33 f. ). § 492 Abs. 3 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, der sich nicht mit den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist befasst, enthält keine Modifikatio n des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF für Verbraucherda r- lehensverträge (undeutlich MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl., § 492 Rn. 8 6; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 492 Rn. 18). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), weist der Se nat die Berufung der Klägerin soweit noch nicht geschehen zurück. Für den Feststellungsantrag bleibt es damit bei der Abweisung als unbegründet durch das Landgericht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urtei l echte Prozessvoraussetzung. Ein Festste l- lungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei 23 24 25 13 tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sac h- lichen Gründen abgewiesen werden (st. Rspr., zuletzt etwa Sen atsurteile vom 4. Juli 2017 XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 31 und vom 10. Oktober 2017 XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 29). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 16.04.2015 - 3 O 246/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.09.2016 - 8 U 542/15 -
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