BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 525/07 Verk374ndet am: 2. Dezember 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247 204 Abs. 1 Nr. 14 F374r die Frage, ob ein Prozesskostenhilfeantrag "erstmalig" gestellt wor-den ist, ist nur der Zeitraum ab dem 1. Januar 2002 ma337geblich; ein fr374her gestellter Antrag ist grunds344tzlich nicht zu ber374cksichtigen. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - XI ZR 525/07 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 2. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe sowie den Richter Dr. M374ller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin und die Beklagte, eine Bank, streiten 374ber Anspr374che im Zusammenhang mit der Verwertung mehrerer als Kreditsicherheit ab-getretener Lebensversicherungen. Die Beklagte erhebt unter anderem die Einrede der Verj344hrung. 1 Die Beklagte gew344hrte dem Ehemann der Kl344gerin am 19. Mai 1980 f374r gesch344ftliche Zwecke einen Barkredit 374ber 35.000 DM. Aus 2 - 3 - diesem Anlass 374bernahm die Kl344gerin am selben Tag eine B374rgschaft f374r alle bestehenden und k374nftigen Anspr374che der Beklagten aus der Ge-sch344ftsverbindung mit ihrem Ehemann. Au337erdem trat sie als weitere Sicherheit ihre Rechte aus einer bei der H. Versi-cherungs-AG bestehenden Lebensversicherung an die Beklagte ab. In der Folgezeit, letztmals am 3. September 1993, erh366hte die Be-klagte die Kreditsumme auf 600.000 DM. Am 2. Juli 1991 trat die Kl344-gerin an die Beklagte zur Sicherheit f374r deren Anspr374che aus der Ge-sch344ftsverbindung mit ihrem Ehemann zwei weitere bei der H. Versicherungs-AG bestehende Lebensversicherungen ab. 3 Nachdem die Beklagte den Ehemann der Kl344gerin erfolglos zur Unterbreitung konkreter R374ckzahlungsvorschl344ge aufgefordert hatte, k374ndigte sie mit Schreiben vom 15. Februar 1996 s344mtliche Kredite, wo-bei sie den Schuldsaldo mit 769.043 DM bezifferte. In der Folgezeit k374n-digte sie auch die ihr zur Sicherheit abgetretenen drei Lebensversi-cherungen der Kl344gerin und zog die R374ckkaufwerte 374ber insgesamt 183.340,76 DM im Dezember 1996 ein. 4 Die Kl344gerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung des Ver-wertungserl366ses 374ber 93.740,54 200 nebst Zinsen und die Feststellung ih-rer weiteren Schadensersatzverpflichtung. Sie meint, die Beklagte sei zur Verwertung der drei Lebensversicherungen nicht berechtigt gewesen, weil die Abtretungserkl344rungen mangels Bestimmtheit unwirksam seien und die Erstreckung des Sicherungszwecks auf alle bestehenden und k374nftigen Anspr374che gegen ihren Ehemann eine 374berraschende Klausel 5 - 4 - i.S. des 247 3 AGBG sei. Au337erdem sei sie mit den von ihr gestellten Si-cherheiten in sittenwidriger Weise wirtschaftlich 374berfordert gewesen. 6 Die Kl344gerin hatte f374r die Rechtsverfolgung ihres Begehrens be-reits im Jahr 1997 Prozesskostenhilfe begehrt. Mit Beschluss vom 4. Februar 1999 wurde der Antrag abgelehnt, weil die Kl344gerin nicht aus-reichend dargetan habe, dass sie aufgrund ihrer pers366nlichen und wirt-schaftlichen Verh344ltnisse au337erstande sei, die Prozesskosten aufzubrin-gen. Mit einem am 29. Dezember 2004 eingegangenen Antrag hat die Kl344gerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits erneut die Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe f374r eine Klage auf Auszahlung der Verwer-tungserl366se und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten f374r weitere Sch344den aus den Verwertungsvorg344ngen begehrt. Auch dieser Antrag ist vom Landgericht mangels ausreichender Darlegung der pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse abgelehnt worden. Hiergegen hat die Kl344-gerin Beschwerde eingelegt und eine neue Erkl344rung 374ber ihre pers366nli-chen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse vorgelegt. Daraufhin hat das Be-rufungsgericht der Kl344gerin mit Beschluss vom 10. Januar 2006 Prozess-kostenhilfe bewilligt. Die von der Kl344gerin eingereichte Klageschrift ist der Beklagten sodann am 12. Juni 2006 zugestellt worden. 7 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. 8 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 9 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 10 Es k366nne dahinstehen, ob der Kl344gerin gegen die Beklagte wegen der Verwertung der Lebensversicherungen ein Anspruch zustehe. Ein etwaiger Anspruch, sei es aus der Sicherungsvereinbarung, sei es aus ungerechtfertigter Bereicherung, sei jedenfalls verj344hrt. Auf den geltend gemachten Anspruch finde mit dem Stichtag des 1. Januar 2002 die neue dreij344hrige Regelverj344hrung des 247 195 BGB Anwendung, so dass mit Ablauf des 31. Dezember 2004 Verj344hrung eingetreten sei. Der am 29. Dezember 2004 eingereichte Antrag auf Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe habe die Verj344hrung nicht gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB hemmen k366nnen, weil diese Wirkung nur dem erstmaligen - im Jahr 1997 gestellten - Antrag zukomme. Auf den Antrag vom Dezember 2004 kom-me es nicht an, weil weder 247 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB noch die 334berlei-tungsvorschrift des Art. 229 247 6 EGBGB zwischen Prozesskostenhilfean-tr344gen aus der Zeit vor und nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmoderni-sierungsgesetzes unterschieden. 11 - 6 - II. 12 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Der von der Kl344gerin geltend gemachte Schadensersatz- und Berei-cherungsanspruch ist nicht verj344hrt. 1. Nach der f374r das Verj344hrungsrecht geltenden 334berleitungsvor-schrift des Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden hier die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verj344hrungsvorschriften Anwendung. Denn der von der Kl344gerin geltend gemachte Schadensersatz- und Bereicherungs-anspruch war an diesem Tag noch nicht verj344hrt. Dieser unterlag ur-spr374nglich der regelm344337igen drei337igj344hrigen Verj344hrungsfrist nach 247 195 BGB a.F. Die Verj344hrungsfrist begann gem344337 247 198 Satz 1 BGB a.F. mit der Entstehung des Anspruchs, hier also mit der Verwertung der Sicher-heiten im Dezember 1996. Danach w344re die Verj344hrung erst im Jahr 2026 eingetreten. Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisie-rungsgesetzes gilt jedoch seit dem 1. Januar 2002 die dreij344hrige Regel-verj344hrung des 247 195 BGB, die gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist und somit am 31. Dezember 2004 endete. 13 2. Die Verj344hrung ist jedoch durch die am 29. Dezember 2004 er-folgte Einreichung des Antrags auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB rechtzeitig gehemmt worden. Das Land-gericht hat die Bekanntgabe des Antrags am 3. Januar 2005 und damit "demn344chst" veranlasst, weshalb die Bekanntgabe auf den Zeitpunkt der Einreichung zur374ckwirkt, 247 204 Abs. 1 Nr. 14 Halbs. 2 BGB. Die Hem-mung endete zwar gem344337 247 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der 14 - 7 - Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgrund des Beschlusses des Beru-fungsgerichts vom 10. Januar 2006. Durch die Zustellung der Klage-schrift an die Beklagte am 12. Juni 2006 ist die Verj344hrung aber gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V. mit 247 253 Abs. 1 ZPO in unverj344hrter Zeit erneut gehemmt worden. 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat im Rahmen des 247 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB der von der Kl344gerin bereits im Jahr 1997 gestellte Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe unber374cksichtigt zu bleiben. 15 a) Dabei ist allerdings unerheblich, dass dieser Antrag in einem anderen Verfahren gestellt worden ist. F374r die Anwendung des 247 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB kommt es nach seinem Sinn und Zweck, eine mehrfa-che Verj344hrungshemmung durch wiederholte Prozesskostenhilfeantr344ge zu vermeiden, allein darauf an, ob sich der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe - was hier der Fall ist - auf denselben Streitgegen-stand bezogen hat (vgl. OLG Celle NJW-RR 2007, 224, 225; Lakkis, in jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, Stand: 6. Oktober 2008, 247 204 Rdn. 87). 16 b) Bei dem Antrag aus dem Jahr 1997 handelt es sich aber nicht um einen "erstmaligen" Antrag i.S. des 247 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB. Hierf374r kann nur ein Antrag ma337geblich sein, der nach Inkrafttreten des neuen Verj344hrungsrechts am 1. Januar 2002 gestellt worden ist. 17 aa) Dies ergibt sich bereits aus Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, nach dem sich der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verj344hrung f374r den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 18 - 8 - nach dem B374rgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmen. Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage konnte ein Prozesskostenhilfeantrag eine Hemmung der Ver-j344hrung wegen Verhinderung der Rechtsverfolgung infolge h366herer Ge-walt i.S. des 247 203 BGB a.F. zwar herbeif374hren. Hierzu mussten aber innerhalb der Verj344hrungsfrist ein ordnungsgem344337 begr374ndetes und voll-st344ndiges Bewilligungsgesuch eingereicht und die nach 247 117 ZPO erfor-derlichen Unterlagen rechtzeitig und vollst344ndig dem Gericht vorgelegt werden (vgl. BGHZ 70, 235, 237, 239; BGH, Urteile vom 20. Dezember 1988 - IX ZR 88/88, WM 1989, 450, 453 und vom 8. M344rz 1989 - IVa ZR 221/87, NJW 1989, 3149); au337erdem war weitere Voraussetzung, dass der Antragsteller subjektiv der Ansicht sein durfte, er sei bed374rftig (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 1981 - IVb ZB 832/81, VersR 1982, 41 f.; OLG D374sseldorf WM 1998, 1628, 1630). Schlie337lich musste die Verj344hrung innerhalb von sechs Monaten drohen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, kam nach diesen Ma337gaben dem Prozesskostenhilfeantrag der Kl344gerin aus dem Jahr 1997 keine Hemmungswirkung zu. Es drohte weder die Verj344hrung des geltend gemachten Anspruchs binnen sechs Monaten noch lag ein ordnungsgem344337 begr374ndetes und vollst344ndiges Bewilligungsgesuch vor. 19 bb) Die Unma337geblichkeit des Prozesskostenhilfeantrags aus dem Jahr 1997 f374r den Hemmungstatbestand des 247 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB folgt insbesondere auch daraus, dass dieser Hemmungsgrund dem alten Recht zwar nicht unbekannt war, aber einen grundlegend anderen Rege-lungsinhalt erfahren hat. 20 - 9 - Wie oben unter II.3.b)aa) im Einzelnen ausgef374hrt worden ist, konnte nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage ein Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe unter bestimmten Voraus-setzungen eine Hemmung der Verj344hrung wegen Verhinderung der Rechtsverfolgung infolge h366herer Gewalt i.S. des 247 203 BGB a.F. herbei-f374hren. Dessen enge Voraussetzungen wirkten zugleich der missbr344uch-lichen wiederholten Einreichung von Prozesskostenhilfeantr344gen entge-gen. 21 Demgegen374ber ist nach neuer Rechtslage - in bewusster Abkehr von der fr374heren Rechtsprechung - f374r den Eintritt der Hemmungswir-kung nur noch die Bekanntgabe des blo337en Prozesskostenhilfeantrags erforderlich. Der Antrag muss weder ordnungsgem344337 begr374ndet, vollst344ndig und von den erforderlichen Unterlagen begleitet noch von der subjektiven Ansicht der Bed374rftigkeit getragen sein (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 116), sondern lediglich bestimmten Mindestanforderungen - etwa die Individualisierbarkeit der Parteien und die ausreichende Dar-stellung des Sach- und Streitverh344ltnisses - gen374gen (h.M.; vgl. Henrich, in Bamberger/Roth BGB 2. Aufl. 247 204 Rdn. 45; M374nchKommBGB/ Grothe, 5. Aufl. 247 204 Rdn. 65; Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl. 247 204 Rdn. 30; Soergel/Niedenf374hr, BGB 13. Aufl. 247 204 Rdn. 98; Staudinger/ Peters, BGB Bearbeitung 2004 247 204 Rdn. 116; Gottwald, Verj344hrung im Zivilrecht 2005 Rdn. 315; Mansel/Budzikiewicz, Das neue Verj344hrungs-recht 2002 247 8 Rdn. 82; a.A. Lakkis, in jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, Stand: 6. Oktober 2008, 247 204 Rdn. 89; Nickel FamRB 2003, 86, 88; Wax FPR 2002, 471, 478). Um einem Missbrauch des 247 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB durch die Einreichung wiederholter Prozesskostenhilfeantr344-ge zu begegnen, hat der Gesetzgeber die Hemmungswirkung auf den 22 - 10 - erstmaligen Prozesskostenhilfeantrag beschr344nkt. Danach l366st ein An-trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Hemmung der Verj344h-rung aus, wenn er mangels Erf374llung der genannten Mindestvorausset-zungen vom Gericht der Gegenseite nicht bekannt gegeben, sondern oh-ne deren Anh366rung abgelehnt oder aus anderen Gr374nden nicht beschie-den wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - IX ZR 195/06, WM 2008, 806 Tz. 7 ff.). In einem solchen Fall ist ein weiterer, nunmehr dem Gegner bekannt gegebener Antrag als "erstmaliger Antrag" i.S. des 247 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB zu behandeln (Henrich, in Bamberger/Roth BGB 2. Aufl. 247 204 Rdn. 46; Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl. 247 204 Rdn. 32; PWW/Kesseler, BGB 3. Aufl. 247 204 Rdn. 20). Nach diesen Grunds344tzen kann der Antrag der Kl344gerin aus dem Jahr 1997 nicht als "erstmaliger Antrag" i.S. des 247 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB angesehen werden. Wie bereits oben unter II.3.b)aa) ausgef374hrt worden ist, kam dem Antrag aus dem Jahr 1997 keine Hemmungswir-kung nach 247 203 BGB a.F. zu. Der Zweck des Erfordernisses des "erst-maligen" Antrags i.S. des 247 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB, eine mehrfache Ver-j344hrungshemmung durch wiederholte Prozesskostenhilfeantr344ge zu ver-hindern, greift damit nicht ein. 23 4. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht der Beru-fung der Kl344gerin auf den Hemmungstatbestand des 247 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB auch nicht der Einwand der unzul344ssigen Rechtsaus374bung entge-gen. Die Kl344gerin durfte die Verj344hrungsfrist voll ausnutzen. Die Vor-schrift des 247 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB soll gew344hrleisten, dass die bed374rf-tige Partei zur Rechtsverfolgung ebenso viel Zeit hat wie diejenige, die das Verfahren selbst finanzieren muss (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 116). 24 - 11 - Eine nichtbed374rftige Partei h344tte vorliegend eine Hemmung der Verj344h-rung noch erreichen k366nnen, wenn sie bis zum 31. Dezember 2004 bei dem zust344ndigen Gericht eine Klageschrift eingereicht h344tte und diese alsbald zugestellt worden w344re (247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 247 167 ZPO). F374r die bed374rftige Partei kann im Hinblick auf die Einreichung des Pro-zesskostenhilfeantrags nach 247 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB nichts anderes gelten (vgl. BGHZ 70, 235, 237). - 12 - III. 25 Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-ren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nobbe M374ller Mayen Ellenberger Gr374neberg Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 18.10.2006 - 9 O 550/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.10.2007 - 17 U 399/06 -
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