ECLI:DE:BGH:2017:071117BXIZR529.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 529/17 vom 7. November 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2017 durch den V izepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie d ie Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu mache n- den Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) wird auf festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs. Die Klägerin hat Klage auf Rückzahlung einer an die Beklagte geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.221,15 e- tenem Recht erhoben. Am 9. November 2016 hat die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht stattgefunden. In dieser ist der Klägerin ein Schriftsat z- recht zur Erwiderung auf einen Schriftsatz der Beklagten vom 7. November 2016 eingeräumt worden. Innerhalb d ieser Frist hat die Klägerin einen Schrif t- satz zur Akte gereicht, in dem sie die Klage auf 60.194,81 i- tert hat. Dieser Schriftsatz ist der Beklagten zusammen mit dem Urteil des Landgerichts vom 21. Dezember 2016 zugestellt worden. Das Landgericht hat 1 2 - 3 - die Klageerweiterung in den Entscheidungsgründen des Urteils als unzulässig zurückgewie sen. Eine weitere mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von 60.194,81 Berufungsgericht hat die Berufung nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. In seiner Entscheidung hat es darauf hingewiesen, dass die Klageerweiterung zu Recht vom Landgericht als unzulässig zurückgewiesen worden und auch nicht in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sei. Die mit den Berufungsanträgen angekündigte Klageerweiterung verliere mit Zurückwe i- sung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ihre Wirkung und sei daher nicht rechtshängig geworden. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Noch vor deren Begründung hat ihr beim Bundesgerichtshof zugela s- sener Prozessbevollmächtigter sein Mandat niedergelegt und die Festsetzung des Streitwertes beantragt. II. Der Wert d er mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden B e- schwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) wird auf 8.221,15 e- ser Höhe ist der Zahlungsantrag der Klägerin Gegenstand des Nichtzula s- sungsbeschwerdeverfahrens geworden. 1. In erster I nstanz ist lediglich der ursprünglich gestellte Zahlungsantrag in Höhe von 8.221,15 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2, § 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen Klageforderung 3 4 5 6 - 4 - oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Ve r- handlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 IV ZB 11/97, NJW - RR 1997, 1486 und vom 19. März 2009 IX ZB 152/08, NJW - RR 2009, 853 Rn. 8 mwN). Daran ändert auch der Schrif t- satznachlass nichts, da dieser nur im Rahmen des § 296a Satz 2 ZPO für A n- griffs - und Verteidigungsmittel beachtlich ist. Mangels einer Antragstellung in mündlicher Verhandlung darf übe r eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Klageerweiterung d a- her nicht entschieden werden (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 IX ZB 152/08, NJW - RR 2009, 853 Rn. 9). In Einklang damit hat das Landgericht von einer Entscheidung über die Kla geerweiterung abgesehen. Da die Klageerwe i- terung mithin nicht rechtshängig und damit nicht Gegenstand der Ausgangsen t- scheidung wurde, ist sie auch nicht in der Berufungsinstanz angefallen. Daran ändert auch die erfolgte Zustellung des Schriftsatzes an die Beklagte nichts. Diese erfolgte zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil und verfolgte damit erkennbar nicht den Zweck, die unzulässige Klageerweiterung rechtshängig zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1997 IV ZB 11/97, NJW - RR 1997, 1486). 2. D ie in erster Instanz unzulässige Klageerweiterung ist auch nicht dadurch rechtshängig und Gegenstand der Entscheidung des Berufungsg e- richts geworden, dass die Klägerin diese im Rahmen ihrer Berufungsanträge wiederholt hat. Die in dieser Antragstellung zu erblickende zweitinstanzliche Klageerweiterung ist durch die Entscheidung des Berufungsgerichts wirkung s- los geworden. Eine zweitinstanzliche Klageerweiteru ng hindert das Berufung s- gericht nicht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu erlassen (BGH, Urteil vom 3. November 2016 7 8 - 5 - III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 14 mwN). Wird die den erstinstanzlichen Streitgegens tand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verliert die Klageerweiterung entspr e- chend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH, aaO). 3. Gegenstand der Berufungsentscheidung ist deshalb nur der ursprün g- li che Antrag der Klägerin auf Zahlung von 8.221,15 Höhe durch die Entscheidung des Berufungsgerichts beschwert. Dieser Betrag bildet außerdem den Beschwerdegegenstand des beabsichtigten Revisionsve r- fahrens, da die Klägerin die Entscheidung des Berufungsgerichts in Gänze a n- gegr iffen hat (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2432). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.12.2016 - 2 - 10 O 168/16 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 0 7.07.2017 - 3 U 13/17 - 9
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