BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 53/01Verkündet am: 7. Mai 2003Küpferle,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der FamiliensacheNachschlagewerk:jaBGHZ: nein VAHRG § 6§ 6 VAHRG enthält lediglich eine formale Auszahlungsregelung zugunsten desVersorgungsträgers; der materiell-rechtliche Ausgleich zwischen den Ehegat-ten bleibt davon unberührt.BGH, Urteil vom 7. Mai 2003 - XII ZR 53/01 - OLGBraunschweigAGBraunschweig - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 7. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und dieRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Senats fürFamiliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom26. Januar 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Mit gerichtlichem Unterhalts-vergleich vom 3. Oktober 1986 hatte der Kläger sich verpflichtet, an die Be-klagte monatlich 850 DM zu zahlen, bis diese das Rentenalter erreicht. Zu-gleich hatten die Parteien auf das Recht der Abänderung dieses Vergleichsnach § 323 ZPO verzichtet, ausgenommen für den Fall, daß der Kläger infolgedes Versorgungsausgleichs eine gekürzte Beamtenpension bezieht, von derihm nach Abzug des Unterhalts weniger als 1.300 DM verbleiben.Seit dem 1. Juli 1999 bezieht der Kläger eine Beamtenpension, die dieBesoldungsstelle in Unkenntnis seiner laufenden Unterhaltszahlungen für die - 3 -Monate Juli bis Oktober 1999 gemäß § 57 BeamtenVG um den (aktualisierten)Betrag des durchgeführten Versorgungsausgleichs kürzte, nämlich um 4 x1.431,65 DM = 5.726,60 DM. Nachdem der Kläger die Besoldungsstelle aufseine Unterhaltsverpflichtung hingewiesen hatte, setzte diese die Kürzung biszum Rentenbezug der Beklagten aus und überwies den Parteien gemäß § 6VAHRG jeweils die Hälfte der einbehaltenen Beträge = 2.863,30 DM.Der Kläger stellte die Zahlung des titulierten Unterhalts ab November1999 ein und teilte der Beklagten mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 mit, erverrechne den ihr überwiesenen Betrag von 2.863,30 DM mit dem ab Novem-ber 1999 geschuldeten Unterhalt. Daraufhin erwirkte die Beklagte einen Pfän-dungs- und Überweisungsbeschluß über 1.700 DM gegen den Beklagten we-gen des Unterhalts für November und Dezember 1999.Mit seiner Klage, die der Beklagten nach der nicht angegriffenen Fest-stellung des Berufungsgerichts am 15. Februar 2000 zugestellt wurde, bean-tragte der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsvergleich fürunzulässig zu erklären. Nachdem der Beklagten der gepfändete Betrag zuzüg-lich 58,10 DM Kosten am 29. Februar 2000 ausgezahlt worden war, erklärte er,er verrechne den ihm zustehenden, der Beklagten von der Besoldungsstelleüberwiesenen Betrag nunmehr mit dem monatlich geschuldeten Unterhalt abApril 2000. Auch den Unterhalt für April und Mai 2000 hat die Beklagte inzwi-schen mit einem weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluß beigetrie-ben.Das Amtsgericht erklärte die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhalts-vergleich in Höhe von 1.700 DM für unzulässig und wies die weitergehendeKlage ab. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht die- - 4 -ses Urteil ab und wies die Klage, die der Kläger im Berufungsverfahren aufZahlung vom 1.758,10 DM umgestellt hatte, ab.Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der erdiesen Zahlungsantrag mit der Erklärung weiterverfolgt, er verlange ihn in er-ster Linie als erstrangigen Teilbetrag aus ungerechtfertigter Bereicherung derBeklagten um die ihr überwiesenen 2.863,30 DM und nur hilfsweise im Wegeder sogenannten verlängerten Vollstreckungsabwehrklage.Entscheidungsgründe: Die - auch mit dem nunmehr präzisierten Antrag zulässige - Revision hatErfolg.I.Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FuR 2002, 81 ff. veröf-fentlicht ist, hat die Klageänderung im zweiten Rechtszug unter dem Gesichts-punkt der sogenannten verlängerten Vollstreckungsabwehrklage für zulässigerachtet, nachdem die Voraussetzungen der ursprünglich erhobenen Vollstrek-kungsabwehrklage durch die nach Rechtshängigkeit durchgeführte Vollstrek-kung entfallen seien. Zugleich hat es ausgeführt, auf die Frage der Verrechen-barkeit von Zahlungsansprüchen des Klägers mit Unterhaltsansprüchen der - 5 -Beklagten komme es nicht mehr an, da sich der streitgegenständliche Zah-lungsanspruch im Falle eines Aufrechnungsverbotes unmittelbar auf Auskeh-rung des der Beklagten von der Besoldungsstelle nach § 6 VAHRG gezahltenBetrages richte.Damit hat es die Klageänderung nicht nur insoweit zugelassen, als dergeltend gemachte Rückzahlungsanspruch auf die Bereicherung der Beklagtengestützt wird, die dadurch entstanden sei, daß der titulierte Unterhaltsanspruchdurch Aufrechnung erloschen, aber nach Erhebung der Vollstreckungsgegen-klage gleichwohl noch im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben wordensei (vgl. Senatsurteil BGHZ 83, 278, 280). Die Zulassung umfaßt vielmehr aucheinen Rückerstattungsanspruch, der daraus hergeleitet wird, daß die Beklagteum die von der Besoldungsstelle nach § 6 VAHRG an sie ausgezahlte Summe,die der Kläger im Innenverhältnis für sich beansprucht, ungerechtfertigt berei-chert sei. An diese Zulassung ist das Revisionsgericht gebunden, § 268 ZPOa.F.Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, die Erklärung derRevision, der Kläger verlange den mit der Klage geltend gemachten Betragnunmehr in erster Linie als erstrangigen Teilbetrag aus ungerechtfertigter Be-reicherung der Beklagten um die ihr überwiesenen 2.863,30 DM und nur hilfs-weise im Wege der sogenannten verlängerten Vollstreckungsabwehrklage,erweise sich als eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung. Diesfolge daraus, daß sich der Hilfsantrag auf Rückzahlung des für November undDezember 1999 beigetriebenen Betrages von 1.758,10 DM richte, während mitdem Hauptantrag nunmehr ein neuer Anspruchssachverhalt eingeführt werde,nämlich ein Anspruch auf Auskehrung der von der Besoldungsstelle hälftig andie Beklagte gezahlten Einbehaltung für die Monate Juli bis Oktober 1999. - 6 -Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil das Berufungsgericht überden Anspruch, den die Revision nunmehr in erster Linie (weiter)verfolgt, aus-weislich des dritten Absatzes seiner Entscheidungsgründe entschieden hat.Unter diesen Umständen ist es zulässig, mit der Revision nicht nur einen frühe-ren Hauptantrag nur noch als Hilfsantrag weiterzuverfolgen, sondern auch, ei-nen Hilfsantrag zum Hauptantrag zu erheben (vgl. Musielak/Ball ZPO 2. Aufl.§ 561 Rdn. 4 m.N.), zumal der beiden Ansprüchen gemeinsam zugrunde lie-gende Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig ist (vgl. BGHZ 26, 31,37 f.). Auch die Klarstellung, die Klageforderung werde als erstrangiger Teilbe-trag einer von mehreren Forderungen geltend gemacht, begegnet in der Revi-sionsinstanz keinen Bedenken (vgl. BGHZ 11, 192, 195).II.1. Durch die jeweils hälftige Auszahlung des zunächst einbehaltenenKürzungsbetrages an die Parteien hat die Besoldungsstelle auf den restlichenVersorgungsanspruch des Klägers für die Zeit von Juli bis Oktober 1999 ge-mäß § 6 VAHRG befreiend geleistet. Nach der Auffassung des Berufungsge-richts kommt ein Bereicherungsanspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 BGBgegen die Beklagte hinsichtlich des ihr ausgezahlten Betrages gleichwohl nichtin Betracht, weil die pauschalierende Regelung des § 6 VAHRG das Rechts-verhältnis sowohl zwischen den Parteien als auch dem Versorgungsträger ab-schließend regele, und zwar unabhängig von der Höhe und der Erfüllung desUnterhaltsanspruchs der Beklagten für diesen Zeitraum.Dem vermag der Senat nicht zu folgen. - 7 -Nach herrschender Meinung stellt § 6 VAHRG nur eine Auszahlungsre-gelung dar, die den Versorgungsträger von der Prüfung entlasten soll, wievieljedem der früheren Ehegatten mit Rücksicht auf den bestehenden Unterhalts-anspruch zusteht. Der materiell-rechtliche Ausgleich zwischen den früherenEhegatten bleibt davon unberührt. Dem Berechtigten steht daher im Verhältniszum Verpflichteten nur soviel zu, wie ihm an Unterhalt zugestanden hätte,wenn die Versorgung von vornherein nicht gekürzt worden wäre (vgl. bereitsBGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 - FamRZ 1994, 1171, 1173;Schwab/ Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. VI Rdn. 177;Johannsen/ Henrich/Hahne, Eherecht 3. Aufl. § 6 VAHRG Rdn. 2; Staudin-ger/Rehme BGB 13. Aufl. § 6 VAHRG Rdn. 4; MünchKomm-BGB/Gräper4. Aufl. § 6 VAHRG Rdn. 3; Soergel/Schmeiduch BGB 13. Aufl. § 6 VAHRGRdn. 5; Palandt/Brudermüller BGB 62. Aufl. § 6 VAHRG Rdn. 2; RGRK-BGB/Wick 12. Aufl. § 6 VAHRG Rdn. 2; Bamberger/Roth/Gutdeutsch BGB § 6VAHRG Rdn. 1; Rehme in: Weinreich/Klein, Kompaktkommentar Familienrecht§ 6 VAHRG Rdn. 1 f.; Klauser MDR 1983, 529, 533; Borth, Versorgungsaus-gleich 2. Aufl. 4. Kapitel VIII Rdn. 38 (S. 226); AG Rosenheim FamRZ 1999,1207; offengelassen von BSG FamRZ 1992, 1415, 1417; kritisch auch Rolland,Regelung von Härten im Versorgungsausgleich § 6 Rdn. 4; a.A. KlattenhoffFuR 1992, 121, 122).Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an, weil nur sieverfassungsrechtlich unbedenklich ist. Auch Vereinfachungsbedürfnisse, denen§ 6 VAHRG Rechnung trägt, rechtfertigen nämlich nicht die Unausgewogen-heiten, die insbesondere dann entstehen, wenn der Unterhaltsverpflichtete- wie hier - seiner Unterhaltspflicht für den Zeitraum, für den die Nachzahlungerfolgt, trotz zunächst gekürzter Versorgung uneingeschränkt nachgekommenist, so daß kein Grund dafür ersichtlich ist, warum er diese auch dann noch mit - 8 -dem Unterhaltsberechtigten teilen solle. Daß der Normzweck des § 6 VAHRGdies nicht zu rechtfertigen vermag, räumt auch die Gegenmeinung ein (vgl.Klattenhoff aaO S. 122).Eine vergleichbare Auszahlungsregelung stellt auch § 36 Abs. 4 Satz 3EStG dar, derzufolge die Finanzbehörde durch Rückzahlung überzahlter Steu-ern gemeinsam veranlagter Ehegatten an einen von ihnen befreit wird. Auchdiese Vorschrift soll es der Finanzbehörde im Interesse der Verwaltungsver-einfachung ersparen, die materielle Berechtigung der Ehegatten im Innenver-hältnis im einzelnen prüfen zu müssen (zum nachfolgenden Ausgleich im In-nenverhältnis der Ehegatten vgl. LG Mönchengladbach FamRZ 1994, 962,963).2. Mit der gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidungdaher keinen Bestand haben. Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gründenim Ergebnis als richtig:a) Der Rückforderungsanspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 BGB istnicht etwa dadurch erloschen, daß der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom28. Oktober 1999 mitgeteilt hatte, der ihr von der Besoldungsstelle überwiese-ne Betrag solle als Vorauszahlung auf künftigen Unterhalt gelten. Diese Be-stimmung ist unbeachtlich, da nicht der Kläger, sondern ein Dritter die Zahlunggeleistet hat, und es sich auch nicht um eine Zahlung zur Erfüllung einer künf-tigen Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten handelt, sondernum die Erfüllung des dem Kläger zustehenden restlichen Versorgungsan-spruchs.b) Der Rückforderungsanspruch des Klägers ist auch nicht durch die vonihm erklärte Aufrechnung gegenüber Unterhaltsansprüchen der Beklagten für - 9 -die Zeit ab November 1999 oder für April und Mai 2000 erloschen. Denn selbstdie Rückforderung einer (eigenen) überzahlten Unterhaltsleistung wäre eineForderung, die unter das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB i.V. mit § 850 bAbs. 1 Nr. 2 ZPO fällt (vgl. Wendl/Haußleiter Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 6Rdn. 311; Staudinger/Gursky BGB 13. Aufl. § 394 Rdn. 32; MünchKomm-BGB/Schlüter 4. Aufl. Rdn. 8); für den hier geltend gemachten Bereicherungsan-spruch gilt dies um so mehr.c) Auch die von der Beklagten ihrerseits gegenüber der Klageforderungerklärte Hilfsaufrechnung mit ihrem Unterhaltsanspruch für Juni, Juli und Au-gust 2000 steht der Klageforderung schon deshalb nicht entgegen, weil sie inder Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen ist, denn sie ist erst nach derletzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit nachgelasse-nem Schriftsatz vom 30. Dezember 2000 erklärt worden. Als neue Tatsache istes nämlich auch anzusehen, wenn sich die materielle Rechtslage durch einnach Schluß der letzten Tatsachenverhandlung ausgeübtes Gestaltungsrechtverändert hat (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 561 Rdn. 4).3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da das Beru-fungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu der vonder Beklagten eingewandten Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) und zu denVoraussetzungen getroffen hat, unter denen dieser Einwand wegen Kenntnisdes fehlenden Rechtsgrundes (§ 819 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen ist.Das Berufungsgericht wird diese Feststellungen nachzuholen haben, dajedenfalls eine verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB, die dem Entreiche-rungseinwand entgegenstehen würde, durch die ursprünglich erhobene Voll-streckungsabwehrklage noch nicht ausgelöst worden ist (vgl. SenatsurteilBGHZ 93, 183, 185 ff.). Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist erst durch - 10 -die Klageänderung mit Schriftsatz vom 21. November 2000 rechtshängig ge-worden, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte nach ihrem Vortrag bereitsentreichert war.Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht die Beweiserleich-terung zu berücksichtigen haben, die einem für seine Entreicherung darle-gungspflichtigen Bereicherungsschuldner insbesondere bei niedrigen undmittleren Einkommensverhältnissen zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom17. Juni 1992 - XII ZR 119/91 - FamRZ 1992, 1152, 1154 und vom 22. April1998 - XII ZR 221/96 - FamRZ 1998, 951; Wendl/Gerhardt aaO § 6 Rdn. 211).Sollte es eine Entreicherung feststellen, wird es ferner im Hinblick auf§ 819 Abs. 1 BGB gegebenenfalls Beweis über die Behauptung der Beklagtenzu erheben haben, ihr sei von der Besoldungsstelle bestätigt worden, daß ihrder Betrag (auch materiell-rechtlich) "zustehe". Insoweit erlaubt der Senat sichden Hinweis, daß die Besoldungsämter im Interesse ihrer Versorgungsempfän-ger zumindest künftig gehalten sein dürften, bei Auszahlungen nach § 6VAHRG auf die Auffassung des Senats zur Bedeutung dieser Vorschrift hinzu-weisen, um Streitigkeiten über eine nachfolgende Entreicherung vorzubeugen.HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzAhlt
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