BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 53/02 vom 14. Mai 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen am 14. Mai 2002 beschlossen: Die Ablehnungsgesuche der Kläger gegen den Vorsi t - zenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. werden als u n - begründet zurückgewiesen. Gründe: 1. Die Kläger machen gegen die beklagte Bank im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs zweier im Strukturvertrieb angebot e - nen Eigentumswohnungen Schadensersatz- und Bereicherungsanspr ü - che geltend. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Im Revisionsverfahren haben sie mit Schriftsatz vom 4. April 2002 und ergänzend mit Schriftsätzen vom 24. April und 13. Mai 2002 den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richter am Bu n - desgerichtshof Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung haben sie im wesentlichen geltend gemacht: Die abgeleh n - ten Richter verschlössen die Augen vor dem zu beurteilenden Fall. Dies - 3 - zeige die von ihnen mit bestimmte Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu "drckervermittelten Wohnungsfinanzieru n - gen", die dem vorliegenden Rechtsstreit in tatschlicher und rechtlicher Hinsicht vergleichbare Flle betreffe. Diese Rechtsprechung begnstige einseitig die kreditgewhrenden Banken. Das Verhalten der abgelehnten Richter lege eine Bestechlichkeit nahe. Die Richter htten an einer ga n - zen Serie von bankfinanzierten Seminaren zur Frage der Haftung der Banken fr "drckervermittelte Wohnungsfinanzierungen" gemeinsam mit dem "Cheflobbyisten" der Beklagten Dr. Br. teilgenommen. Hierfr htten sie von den Veranstaltern, darunter der Zeitschrift "W.", die von der "I n - teressengemeinschaft ... Kreditinstitute" kontrolliert werde, Honorare e r - halten. Richter Dr. S. sei zudem Mitglied des Redaktionsbeirates der "W.". Auf einem Seminar dieser Zeitschrift am 18. Mai 2001 habe Dr. Br. erklrt, warum der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes drei Urteile des Oberlandesgerichts Ba., die gegen die Beklagte ergangen seien, aufzuheben habe. Richter Dr. S. habe dem zugestimmt und, bezogen auf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Ba., erklrt, "diesem Spuk" msse "ein Ende bereitet werden". Spter habe der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile tatschlich aufg e - hoben. Vorsitzender Richter N. habe im Winter 2000 in einem Festvo r - trag vor der Universitt L. ber seine Aufgabe als Richter gesprochen und ausgefhrt, es gelte, insbesondere gegenber der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europischen Gemeinschaften, die Wettbewerb s - situation der betroffenen deutschen Wirtschaftsbranche im Auge zu b e - halten. Die abgelehnten Richter weigerten sich, die zu beurteilenden Sachverhalte, insbesondere die Vertriebsmethoden, derer sich die Ba n - - 4 - ken bedienten, vollstndig zur Kenntnis zu nehmen. Dies sei Rechtsbe u - gung durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die abgelehnten Richter haben sich am 8. und 29. April 2002 dienstlich geußert. 2. Die Ablehnungsgesuche sind nicht begrndet. a) Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter N. aa) Die Ablehnung wegen Be sorgnis der Befangenheit findet g e - mß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernnftiger Wrdigung aller Umstnde Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.Nachw.). Davon kann hier ke i - ne Rede sein. bb) Die Klger berufen sich ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes zu k reditfinanzierten I m - mobiliengeschften. Die fr einen Prozeßbeteiligten ungnstige Recht s - auffassung eines Richters in einem frheren Rechtsstreit zwischen and e - ren Parteien ist kein Ablehnungsgrund. Die Richterablehnung wegen B e - sorgnis der Befangenheit dient nicht dazu, sich gegen eine fr unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richters zu wehren, es sei denn, die Rechtsauffassung beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Ric h - ters oder auf Willkr. Die Mitwirkung eines Richters an frheren En t - - 5 - scheidungen kann seine Ablehnung deshalb nur rechtfertigen, wenn z u - stzliche konkrete Umstnde vorliegen, die ergeben, daû der Richter nicht bereit ist, seine frhere Meinung kritisch zu berprfen und das Vorbringen der Prozeûbeteiligten unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen (BAG NJW 1993, 879). Derartige Umstnde liegen nicht vor. (1) Die Teilnahme eines Richters an Seminaren zu aktuellen Rechtsfragen stellt keinen Ablehnungsgrund dar. Dies gilt auch dann, wenn zugleich Vertreter von Banken oder andere Interessenvertreter teilnehmen. Die Teilnahme von Richtern am Bundesgerichtshof und a n - deren Gerichten an wissenschaftlichen Veranstaltungen ist seit Jah r - zehnten blich und in der Fachöffentlichkeit allgemein bekannt. Sie dient der Darstellung und Vermittlung der Rechtsprechung des Bundesg e - richtshofs und dem Austausch von Meinungen, auch in bezug auf sich in der Bankpraxis neu stellende Probleme und deren wirtschaftlichen Hi n - tergrund. Ein wissenschaftlicher Austausch in diesem Sinne ist insb e - sondere fr ein oberstes Bundesgericht unverzichtbar. Damit geht ei n - her, daû die Teilnahme von Richtern an solchen Tagungen und ihre Me i - nungsbekundungen dort grundstzlich nicht geeignet sind, ihre Befa n - genheit zu begrnden. Dies gilt auch dann, wenn wissenschaftliche Ä u - ûerungen ber die bereits vorliegende Rechtsprechung hinausgehen (vgl. BVerfG NJW 1997, 1500). Auch das Verhltnis, in dem die Veranstalter der Seminare zur B e - klagten stehen, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Hi n - sichtlich des Veranstalters des Seminars am 27. Oktober 2000, des R -Verlages, zeigen die Klger keine Beziehung oder wirtschaftliche A b - - 6 - hngigkeit zur Beklagten oder anderen Banken auf. Hinsichtlich des S e - minars am 18. Mai 2001 machen sie ohne Erfolg geltend, dieses sei von der Zeitschrift "W.", die von der "Interessengemeinschaft ... Kreditinst i - tute" kontrolliert werde, veranstaltet worden. Die Klger haben keinen Anhaltspunkt dafr vorgetragen, daû die unterstellte Abhngigkeit der Zeitschrift "W." von der Kreditwirtschaft den wissenschaftlichen Chara k - ter des Seminars am 18. Mai 2001 in Frage gestellt und die Rechtsau f - fassung des Richters zu den im vorliegenden Rechtsstreit erheblichen Rechtsfragen beeinfluût haben könnte. Das Honorar, das die Veranstalter dem Richter gezahlt haben, ist ein Entgelt fr den Arbeits- und Zeitaufwand zur Vorbereitung und Durchfhrung der Seminare. Derartige Honorare sind allgemein blich und werden aus den Einnahmen geleistet, die die Seminarveranstalter in Form der Teilnehmergebhren erzielen. Vor diesem Hintergrund fehlt jeder vernnftige Grund zu der Besorgnis, daû mit dem Honorar Einfluû auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits genommen werden könnte. Der von den Klgern geuûerte Verdacht der Bestechlichkeit ist daher nicht nachvollziehbar. (2) Der Festvortrag, den Vorsitzender Richter N. im Winter 2000 vor der Universitt L. gehalten hat, rechtfertigt die Besorgnis der Befa n - genheit ebenfalls nicht. Derartige Vortrge rechtfertigen die Besorgnis der Voreingenommenheit ebensowenig wie die Teilnahme an wisse n - schaftlichen Seminaren. Zudem rumen die Klger in ihrem Schriftsatz vom 24. April 2002 selbst ein, daû der Richter sich hier nicht zu kreditf i - - 7 - nanzierten Immobiliengeschften oder anderen im vorliegenden Recht s - streit erheblichen Fragen geuûert hat. (3) Die pauschale Behauptung der Klger, der Richter weigere sich, die zu beurteilenden Sachverhalte, insbesondere die Vertriebsm e - thoden, derer sich die Banken bedienten, vollstndig zur Kenntnis zu nehmen, reicht zur Darlegung eines Ablehnungsgrundes ebenfalls nicht aus. Die Klger haben weder schlssig vorgetragen, daû der Richter in einem anderen Rechtsstreit den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehr durch Übergehung eines bestimmten Tatsachenvortrages verletzt haben knnte, noch, daû ein solches Verhalten die Besorgnis der B e - fangenheit im vorliegenden Verfahren begrnden knnte. Soweit die Klger geltend machen, der Richter sei in zwei Nichtannahmebeschl s - sen auf entscheidungserheblichen Vortrag nicht eingegangen, verkennen sie, daû einer dieser Beschlsse von einem anderen Senat des Bunde s - gerichtshofs und daher ohne Mitwirkung des Richters gefaût worden ist, sowie daû das Gesetz eine nhere Begrndung fr Nichtannahmeb e - schlsse nicht vorsieht. Der Vorwurf der Rechtsbeugung durch Verle t - zung des Anspruchs auf rechtliches Gehr entbehrt jeder Grundlage. b) Ablehnungsgesuch gegen Richter Dr. S. aa) Soweit das Ablehnungsgesuch gegen Richter Dr. S. auf di e - selben Grnde wie das Gesuch gegen Vorsitzenden Richter N. gesttzt wird, ist es aus den bereits dargelegten Grnden nicht gerechtfertigt. - 8 - bb) Auch die darber hinaus geltend gemachten Grnde rechtfert i - gen die Besorgnis der Befangenheit nicht. (1) Die Mitgliedschaft des abgelehnten Richters im Redaktionsbe i - rat der Zeitschrift "W." reicht hierfr nicht aus. Selbst die Mitgliedschaft eines Richters in einem prozeûbeteiligten Verein mit einer grûeren Mi t - gliederzahl ist kein Ablehnungsgrund (BGH, Beschluû vom 5. Mrz 2001 - I ZR 58/00, BGH-Report 2001, 432, 433). (2) Soweit die Klger be haupten, Richter Dr. S. habe auf dem S e - minar am 18. Mai 2001 dem stellvertretenden Chefsyndikus der Bekla g - ten darin zugestimmt, daû drei Urteile des Oberlandesgerichts Ba., die zum Nachteil der Beklagten ergangen waren, aufzuheben seien, und, bezogen auf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Oberla n - desgerichts Ba., erklrt, "diesem Spuk" msse "ein Ende bereitet we r - den", vermag auch dies dem Ablehnungsgesuch nicht zum Erfolg zu ve r - helfen. Es unterliegt bereits erheblichen Zweifeln, ob die behaupt eten Ä u - ûerungen des Richters zu drei bestimmten, inzwischen abgeschlossenen Revisionsverfahren berhaupt geeignet sein knnten, fr Parteien and e - rer Verfahren wie die Klger die Besorgnis der Befangenheit zu begr n - den. Jedenfalls ist ein Ablehnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Richter hat in seiner dienstlichen Äuûerung vom 8. April 2002 erklrt, er habe sich in keinem einzigen Fall zu einem - 9 - schwebenden Verfahren geuûert. Rechtsanwalt Prof. Dr. K. hat diese Darstellung in seinem Schriftsatz vom 25. April 2002 "voll und ganz" b e - sttigt. Gegenber diesen uûerungen reichen die von den Klgern vo r - gelegte eidesstattliche Versicherung von Frau A. La. vom 24. April 2002 und die anwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt Dr. Sc., die die Da r - stellung der Klger im wesentlichen besttigen, zur Glaubhaftmachung nicht aus. c) Die einzelnen von den Klgern geltend gemachten Umstnde rechtfertigen auch bei zusammenfassender Wrdigung die Besorgnis der Befangenheit nicht. Das Verhalten der Richter begrndet nicht die A n - nahme, die von ihnen mit bestimmte Rechtsprechung des Senats zu kr e - ditfinanzierten Immobiliengeschften beruhe auf unsachlichen Erwgu n - gen und hindere sie daran, das Vorbringen der Klger im vorliegenden Rechtsstreit unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und zu wrd i - gen. Bungeroth Mller Joeres Wassermann Mayen
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