BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 53/02 vom13. Januar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2003durch die Richter Dr. Appl, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer unddie Richterin Münkebeschlossen:Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Be-schluß des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofsvom 14. Mai 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässigverworfen.Die Ablehnungsgesuche der Kläger gegen die Richteram Bundesgerichtshof Dr. B., Dr. M., Dr. J., Dr. Wa.und die Richterin am Bundesgerichtshof Ma. werdenfür unbegründet erklärt.Gründe: I.Die Kläger machen gegen die beklagte Bank im Zusammenhangmit der von ihnen als "drückervermittelte Wohnungsfinanzierung" be-zeichneten Darlehensaufnahme für den Erwerb einer EigentumswohnungSchadensersatz- und Bereicherungsansprüche geltend. Ihren in denVorinstanzen erfolglos gebliebenen Klageantrag verfolgen sie mit derRevision weiter. - 3 -Mit Schriftsatz vom 4. April 2002 - ergänzt durch weitere Schrift-sätze vom 24. April und 13. Mai 2002 - haben die Kläger den Vorsitzen-den Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richter am Bundesge-richtshof Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und hierzuim wesentlichen folgendes vorgetragen: Die im Schrifttum weit überwie-gend abgelehnte Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zu den sog. "drük-kervermittelten Wohnungsfinanzierungen" offenbare eine verbraucher-feindliche, die Interessen der Banken in besonderem Maße bevorzugen-de Einstellung der abgelehnten Richter. Anders sei ihre als "Rechtsbeu-gung durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" qualifizierteRechtsprechung, die davon gekennzeichnet sei, daß sie Vorbringen derbetroffenen Anleger nicht vollständig zur Kenntnis nehme, nicht erklär-lich. Als Referenten bankrechtliche Fragen behandelnder Seminare seiensie verschiedentlich zusammen mit dem als "Cheflobbyisten" der Bankenbezeichneten Dr. Br. in der Öffentlichkeit aufgetreten und hätten damitihre Nähe zu den Kreditinstituten deutlich gemacht. Sie hätten den "Ver-dacht der Bestechlichkeit" hervorgerufen, weil sie verschiedentlich, u.a.bei dem von den - wie gerichtsbekannt ist - banknahen "W." am 18. und19. Mai 2001 in P. veranstalteten Seminar als Referenten aufgetretenseien und für ihre Mitwirkung Honorare bezogen hätten, die entwederaus den sehr hohen Teilnehmergebühren oder aber von den letztlichhinter dem Veranstalter stehenden Banken aufgebracht worden seien.Äußerungen des Richters am Bundesgerichtshof Dr. S. während der Dis-kussion am 18. Mai 2001 hätten drei laufende Revisionsverfahren be-troffen; der abgelehnte Richter habe erklärt, das betreffende Oberlan-desgericht habe den Verbraucherschutz auf seine Fahne geschrieben,"diesem Spuk" müsse "ein Ende bereitet werden". Dieser Ankündigung - 4 -folgend habe der XI. Zivilsenat später die erwähnten Entscheidungenaufgehoben.Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof N. habe in einem inder Universität L. gehaltenen Festvortrag Ausführungen gemacht, die- vor allem im Hinblick auf abfällige Äußerungen über die Rechtspre-chung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und über ab-weichende Literaturmeinungen - den Eindruck hervorrufen müßten, daßer sich als "Rechtsgestalter" und nicht als an das Gesetz gebundener"Rechtsanwender" verstehe.Zur Glaubhaftmachung eines Teils ihres Vorbringens haben sichdie Kläger auf die eidesstattliche Versicherung einer Redakteurin derZeitschrift "F." und einen schriftlichen Bericht eines Rechtsanwalts bezo-gen, der an dem W.-Seminar in P. teilgenommen hat und seine "Angabenanwaltlich versichert" hat. Die abgelehnten Richter haben sich zu denGesuchen dienstlich geäußert. Die Richtigkeit ihrer Angaben hat Rechts-anwalt beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. K., der ebenfalls an dem ge-nannten W.-Seminar teilgenommen hat, "voll und ganz bestätigt".Durch Beschluß vom 14. Mai 2002 sind die Ablehnungsgesucheals unbegründet zurückgewiesen worden. Gegen den am 30. Mai 2002zugestellten Beschluß haben die Kläger mit am 22. Juni 2002 bei Gerichteingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und unterBezugnahme auf ihre Angriffe gegen die angefochtene Entscheidung diefünf Mitglieder des XI. Zivilsenats, welche diesen Beschluß gefaßt ha-ben, ebenfalls wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Ergänzendstützen sich die Kläger darauf, daß der Senat unter Mitwirkung der bei- - 5 -den abgelehnten Richter am 4. Juni 2002, also wenige Tage nach Zu-stellung des angefochtenen Beschlusses, in dem Verfahren XI ZR 357/01die Revision der Klägerin, welche die Richter ebenfalls wegen Besorgnisder Befangenheit abgelehnt hatte, nicht zur Entscheidung angenommenhat.Die abgelehnten Richter haben sich dienstlich geäußert; die Klägerhatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Richter am Bundesge-richtshof Dr. S. ist wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf desMonats November 2002 in den Ruhestand getreten.II.Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 14. Mai 2002ist unzulässig, die gegen die übrigen Richter des XI. Zivilsenats gerich-teten Ablehnungsgesuche sind nicht begründet. Das gilt nicht nur hin-sichtlich der einzelnen angeführten Ablehnungsgründe, sondern auchbezüglich ihrer Gesamtwürdigung.1. Nach § 46 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofor-tige Beschwerde allein gegen bestimmte im ersten Rechtszug erlasseneEntscheidungen der Amtsgerichte und der Landgerichte statt. Nach derseit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilprozeßordnung wäredie sofortige Beschwerde deswegen auch nicht eröffnet, wenn ein Senatdes Oberlandesgerichts ein gegen eines seiner Mitglieder gerichtetesAblehnungsgesuch für unbegründet erklärt; in einem solchen Fall wärevielmehr nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur die Rechtsbeschwerde statt- - 6 -haft, soweit sie von dem Oberlandesgericht in seinem Beschluß zugelas-sen worden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 46 Rdn. 14a).Gegen einen entsprechenden Beschluß des Bundesgerichtshofs siehtdas Gesetz nicht einmal diese eingeschränkte Möglichkeit der Überprü-fung der getroffenen Entscheidung vor.Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Klägerstattdessen Gegenvorstellungen gegen die angefochtene Entscheidungerheben könnten (vgl. für Entscheidungen des OLG Zöller/Vollkommer,aaO § 46 Rdn. 14a am Ende). Denn diese hätten jedenfalls in der Sachekeinen Erfolg. Soweit eine solche Gegenvorstellung das gegen denRichter am Bundesgerichtshof Dr. S. gerichtete Ablehnungsgesuch be-trifft, ist dasselbe mit seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ohne-hin unzulässig geworden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 46Rdn. 8); hinsichtlich des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof N.hätte sie - wie sich aus den Ausführungen zu Ziff. 2. im einzelnen ergibt -in der Sache keinen Erfolg.2. Weder die Spruchpraxis des XI. Zivilsenats zu den von den Klä-gern sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" noch die Mit-wirkung an der angefochtenen Entscheidung oder dem Nichtannahmebe-schluß vom 4. Juni 2002 (XI ZR 357/01) begründen die Besorgnis derBefangenheit der abgelehnten Richter.Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nichtdarüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus derSicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis be-steht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht un- - 7 -voreingenommen und unparteiisch gegenüber (st.Rspr. Nachw. beiZöller/Vollkommer, aaO § 42 Rdn. 9). Zu dieser Vorstellung kann einenach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswe-gen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oderim Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkteingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn dasAblehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu ge-ben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richterauszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssa-che entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damitauch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreitetenArgumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruckhervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ab-lehnend gesonnen zu sein.Diese Voraussetzungen sind von den Klägern nicht glaubhaft ge-macht worden (§ 294 ZPO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO). Insbesondere be-steht kein Anlaß zu der Annahme, der XI. Zivilsenat entscheide grund-sätzlich zugunsten der Banken.Zu dieser Überzeugung kann eine vernünftig und ihrerseits nichtvoreingenommen urteilende Partei auch nicht deswegen gelangen, weilRichter sich an dem in Deutschland üblichen wissenschaftlichen Diskursbeteiligen und in diesem Zusammenhang sich nicht nur literarisch, son-dern auch in Diskussionsveranstaltungen äußern, dabei die Leitlinien derSenatsrechtsprechung verdeutlichen und sich der Kritik von Wissen-schaft und Praxis stellen. Auch kritische Äußerungen gegenüber anderenAnsichten - mögen sie von Gerichten, Wissenschaftlern oder praktisch - 8 -tätigen Juristen vertreten werden - rechtfertigen die Besorgnis der Be-fangenheit nicht, soweit deutlich wird, daß es sich bei der von demRichter vertretenen Meinung um eine vorläufige Stellungnahme handelt,die er bei besseren Argumenten zu revidieren bereit ist.Das gilt auch, wenn ein solcher Meinungsaustausch in Foren statt-findet, welche von Institutionen veranstaltet werden, hinter denen be-stimmte Interessengruppen stehen, und wenn den teilnehmenden rich-terlichen Referenten für ihre Vorbereitung und Mitwirkung ein Honorargezahlt wird. Denn niemand, der objektiv urteilt, wird annehmen, daß einRichter sich wegen eines solchen Honorars in seiner spruchrichterlichenTätigkeit beeinflussen, also - wie die Kläger es bezeichnet haben - denVerdacht der Bestechlichkeit aufkommen lassen wird. Das gilt selbstdann, wenn man - wie die Kläger in ihrer Beschwerdeschrift - annehmenwollte, die beiden Richter des XI. Zivilsenats hätten sich das von denTeilnehmern der W.-Veranstaltung aufgebrachte gesamte Gebührenauf-kommen geteilt. Davon abgesehen ist die dieser Vorstellung zugrunde-liegende Rechnung offensichtlich abwegig, denn jede sachlich urteilendePartei wird erwägen, daß der Veranstalter für die Konzeption, die Vorbe-reitung und die Durchführung einer solchen in angemieteten Räumenstattfindenden Diskussionsveranstaltung erhebliche Mittel aufwendenmuß und daß deswegen allen - und nicht nur den richterlichen - Refe-renten lediglich ein geringes Honorar gezahlt werden kann, das- ermittelt man Stundenhonorarsätze - weit unter den Beträgen liegt, dieRechtsberater ihren Mandanten in Rechnung zu stellen pflegen.Auch der Umstand, daß der XI. Zivilsenat nach der Behauptungder Kläger regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermit- - 9 -telten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat,begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit. Eine sachlich ur-teilende und nicht einseitig von der Richtigkeit des eigenen Standpunktsüberzeugte Partei würde nämlich nicht - wie die Kläger, die in diesemZusammenhang den Vorwurf der Rechtsbeugung erheben - aus dieserJudikatur den Schluß ziehen, daß das Gericht ihre Erwägungen nicht zurKenntnis nimmt und willkürlich handelt, sondern sie würde sich fragen,ob entweder die eigenen Argumente nicht tragfähig genug sind oder obes an ihrer hinreichenden Darstellung im Prozeß gemangelt hat, um denRichter zu überzeugen. Eine ihrem Anliegen gegenüber voreingenomme-ne Einstellung können die Kläger auch nicht daraus herleiten, daß sie indiesem Zusammenhang bemängeln, der XI. Zivilsenat und vor allem seinVorsitzender gäben dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit vor dem derEinzelfallgerechtigkeit den Vorzug; denn eben diese Vorgehensweise istdem Bundesgerichtshof mit dem jüngst reformierten Revisionsverfahrendurch den Gesetzgeber aufgegeben worden.Voreingenommenheit der Richter des XI. Zivilsenats kann auchnicht daraus hergeleitet werden, daß sie den Ablehnungsgesuchen ge-gen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richteram Bundesgerichtshof Dr. S. im Hinblick auf deren angebliche Äußerun-gen in P. und L. nicht entsprochen haben. Ob das Vorbringen der Klägerdurch die von ihnen vorgelegten Schilderungen von Frau La. undRechtsanwalt Dr. Sc. auch unter Berücksichtigung der gegenteiligenDarstellungen der abgelehnten Richter und des Rechtsanwalts am Bun-desgerichtshof Prof. Dr. K. als glaubhaft gemacht anzusehen ist, ist einAkt wertender richterlicher Erkenntnis; die Kläger verkennen die Bedeu-tung der Glaubhaftmachung, wenn sie erwarten, die bloße Vorlage von - 10 -ihre Vorwürfe teilweise bestätigenden Schriftstücken reiche für die ge-botene Glaubhaftmachung aus, so daß das Gericht, das dem nicht folge,seine fehlende Unvoreingenommenheit offenbare und deswegen mit Er-folg abgelehnt werden könne.Zu Unrecht leiten die Kläger schließlich die Besorgnis der Befan-genheit daraus her, daß der XI. Zivilsenat in der Sache XI ZR 357/01 am4. Juni 2002 - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - die Nichtan-nahme der von der Klägerin jenes Rechtsstreits eingelegten Revisionbeschlossen hat. Es beruht auf einer Verkennung der nach der Zivilpro-zeßordnung bestehenden Rechtsmittelmöglichkeiten, wenn sie meinen,der Senat habe vor "Ablauf der Notfrist" des § 569 ZPO nicht entschei-den dürfen, weil der Beschluß vom 14. Mai 2002 vorher nicht in formelle - 11 -Rechtskraft erwachsen sei. Wie oben ausgeführt, ist das von den Klä-gern für gegeben erachtete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nichtstatthaft.Appl Goette Kurzwelly Kraemer Münke
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