BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 53/02 vom 7. Juli 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 7. Juli 2005 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Februar 2002 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach ei-nem Wert von 72.283,74 Euro. Gründe: Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die von der Revision angesprochene Frage, ob die Auflösung stiller Re-serven einen erstattungspflichtigen Schaden darstellen kann, stellt sich im vor-liegenden Fall deshalb nicht, weil die steuerlichen Nachteile bei den Klägern, - 3 - die Vorteile hingegen bei den Kindern der Kläger eingetreten sind. Eine An-rechnung steuerlicher Vorteile Dritter kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Der Ausnahmefall, daß Eltern und Kinder eine "wirtschaftliche Einheit" bilden wollten, lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann
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