BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 53/04 Verk374ndet am: 30. Januar 2007 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Funkuhr II PatG 247 10; BGB 247 823 Abs. 1 Ai a) Eine mittelbare Patentverletzung kann auch darin liegen, dass Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, ins Ausland ge-liefert werden, wenn sie dort zur Herstellung eines erfindungsgem344337en Er-zeugnisses beitragen sollen, welches zur Lieferung nach Deutschland be-stimmt ist. b) Verwarnt der Patentinhaber unberechtigterweise den Vertreiber eines ver-meintlich patentverletzenden Erzeugnisses, stehen dem Hersteller, nicht aber dessen Zulieferern Anspr374che wegen unberechtigter Schutzrechts-verwarnung zu. Dies gilt grunds344tzlich auch dann, wenn der Zulieferer als mittelbarer Verletzer in Betracht k344me, wenn durch den Vertrieb des Er-zeugnisses das Patent verletzt w374rde (Fortf374hrung von BGH, Urt. v. 29.06.1977 - I ZR 186/75, GRUR 1977, 805, 807 - Klarsichtverpackung). BGH, Urt. v. 30. Januar 2007 - X ZR 53/04 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 14. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-richts M374nchen vom 18. M344rz 2004 wird auf Kosten der Kl344gerin zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 26. M344rz 1985 angemeldeten und nach Erlass des Berufungsurteils am 26. M344rz 2005 durch Zeitablauf erlosche-nen deutschen Patents 35 10 861, das eine Anzeigestellungs-Detektions-einrichtung f374r eine Uhr, insbesondere eine Funkuhr, betrifft. Mit Urteil vom 23. September 1999 (X ZR 50/97, bei Bausch, BGH 1999-2001, 129) hat der Senat das Patent unter Abweisung der weitergehenden Nichtigkeitsklage da-durch teilweise f374r nichtig erkl344rt, dass an die Stelle der erteilten Patentanspr374-che acht Patentanspr374che getreten sind, von denen Patentanspruch 1 lautet: 1 - 3 - "Anzeigestellungs-Detektionseinrichtung f374r eine Uhr mit einem optronischen Sensor, wobei R344der zum Antreiben von Anzeige-mitteln als Lochblendenscheiben f374r eine Lichtschranke (31, 32; 39) vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass im Inneren des Werkes (1) einer Funkuhr in die Lichtschranke (31, 32; 39) ein Zwischenrad (6, 13) und das von seinem Ritzel (7, 14) getriebene Rad (8, 15) mit je einer Blenden366ffnung (35) hin-einragen." Die Kl344gerin stellt R344derwerke f374r Funkuhren her. Solche R344derwerke lieferte sie an die H. Corp. Ltd. (im Folgenden: H. ) in H. , die hieraus Funkwecker herstellte, die sie ihrerseits an die K. Warenhaus AG (im Folgenden: K. ) lieferte. 2 Die Beklagte sah in dem Vertrieb der Wecker eine Verletzung ihres Pa-tents und mahnte K. deswegen ab. In der Folge stornierte H. die der Kl344gerin erteilten Auftr344ge. 3 Die Kl344gerin hat die Feststellung begehrt, dass der Beklagten ihr gegen-374ber kein Unterlassungsanspruch zustehe. Ferner hat sie die Beklagte wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung (Abnehmerverwarnung) auf Unterlas-sung, Auskunftserteilung und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz in Anspruch genommen. 4 Das Landgericht hat antragsgem344337 erkannt. 5 Im Berufungsverfahren haben die Parteien die negative Feststellungs-klage 374bereinstimmend in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Das Berufungsge-richt hat die Klage wegen Schutzrechtsverwarnung abgewiesen und der Kl344ge- 6 - 4 - rin auch die Kosten des 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rten Teils des Rechtsstreits auferlegt (OLG M374nchen, GRUR-RR 2004, 189). Mit der insoweit vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin die Anspr374che wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung weiter, wobei die Parteien 374bereinstimmend den Unterlassungsantrag f374r in der Hauptsache er-ledigt erkl344rt haben. 7 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision hat keinen Erfolg. 8 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit f374r das Re-visionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Der Kl344-gerin st374nden Anspr374che wegen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb nicht zu. Es fehle an einem unmittelbaren be-triebsbezogenen Eingriff. Die Kl344gerin habe nicht den abgemahnten K. mit Funkweckern, sondern H. mit einer "Gearbox" (R344derwerk) beliefert, die in die von H. vertriebenen Wecker mit weiteren, von einem anderen Zuliefe- rer gestellten Elementen eingebaut worden sei. Die Kl344gerin sei also nicht die Herstellerin der Funkwecker und auch nicht der Zulieferer f374r K. , sondern nur einer von mehreren Zulieferern der H. gewesen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1977 (I ZR 186/75, GRUR 1977, 805 - Klarsichtverpackung) m374sse der Zulieferer eines Verwarnten die wirtschaftli-chen Nachteile der Entscheidung des Verwarnten, sich einer Schutzrechtsver-warnung zu beugen, hinnehmen. F374r den Zulieferer (Kl344gerin) des Zulieferers (H. ) m374sse dies erst recht gelten. 9 - 5 - II. Das h344lt im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Der Kl344gerin stehen Anspr374che wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung gegen die Beklagte nicht zu. 10 1. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die sachlich unberechtigte Verwarnung eines Abnehmers wegen Schutzrechts-verwarnung allerdings einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Herstellers des beanstandeten Produkts am eingerichteten und ausge374bten Gewerbebe-trieb dar (s. zuletzt BGHZ 164, 1 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGHZ 165, 311 - Detektionseinrichtung II). Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt, jedoch f374r ma337geblich gehalten, dass die Kl344gerin nicht Herstellerin der von K. vertriebenen Funkwecker sei. 11 Darauf kommt es jedoch nicht an. Gegenstand des von der Beklagten zur Rechtfertigung der Schutzrechtsverwarnung herangezogenen Patents ist keine Funkuhr, sondern eine Anzeigestellungs-Detektionseinrichtung f374r eine Funkuhr. Die Beklagte hat demgem344337 den Vertrieb des Weckers nicht als sol-chen beanstandet, sondern deshalb, weil der Wecker eine Anzeigestellungs-Detektionseinrichtung aufwies, die nach Meinung der Beklagten ihr Patent ver-letzte. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann daher der Tatbestand einer die Rechte der Kl344gerin verletzenden unberechtigten Schutz-rechtsverwarnung nicht verneint werden. 12 2. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch als im Ergebnis zutref-fend. 13 a) Die Kl344gerin kommt auch nicht als Herstellerin der Anzeigestel-lungs-Detektionseinrichtung in Frage. 14 - 6 - Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit der f374r seine Teil-kostenentscheidung nach 247 91a ZPO gegebenen Begr374ndung ausgef374hrt, ent-gegen der Auffassung des Landgerichts komme die Kl344gerin nicht als (Mit-) T344-terin einer unmittelbaren Patentverletzung in Betracht. Es fehle an dem f374r eine Mitt344terschaft erforderlichen bewussten und gewollten Zusammenwirken der Kl344gerin einerseits und H. s und K. s andererseits. Der einzige Bei- trag der Kl344gerin k366nne nur die Herstellung und Lieferung der "Gearbox" an ein im Ausland sitzendes Unternehmen sein. Das h344lt den Angriffen der Revision stand. 15 Die Kl344gerin hat keine Anzeigestellungs-Detektionseinrichtung, wie sie Gegenstand des Patents ist, hergestellt. Nach ihrem eigenen Vorbringen und den Feststellungen der Tatsacheninstanzen hat sie vielmehr ein R344derwerk an H. geliefert, das von dieser jedenfalls noch um den optoelektronischen Sensor erg344nzt werden musste, der der Erkennung der Zeigerreferenzposition dient und Bestandteil der gesch374tzten Gesamtkombination ist. Damit scheidet jedoch eine unmittelbare Benutzung der patentgem344337en Lehre durch die Kl344ge-rin aus. Wie der Senat bereits in der "Rigg"-Entscheidung ausgesprochen hat, ist eine unmittelbare Verletzung eines Kombinationspatents grunds344tzlich nur zu bejahen, wenn die Verletzungsform von der Gesamtheit der Kombinations-merkmale Gebrauch macht. Von diesem Grundsatz k366nnen allenfalls dann eng begrenzte Ausnahmen zugelassen werden, wenn die angegriffene Ausf374h-rungsform alle wesentlichen Merkmale des gesch374tzten Erfindungsgedankens aufweist und es zu ihrer Vollendung allenfalls noch der Hinzuf374gung selbstver-st344ndlicher, f374r den Erfindungsgedanken nebens344chlicher Zutaten bedarf. Nur dann kann es gleichg374ltig sein, ob der letzte, f374r die erfinderische Leistung un-bedeutende Akt des Zusammenf374gens der Gesamtvorrichtung von Dritten vor-genommen wird (BGHZ 82, 254, 256 - Rigg; BGHZ 159, 76, 91 - Fl374gelradz344hler). Als "nebens344chliche Zutat" kann die Hinzuf374gung der optoe- 16 - 7 - lektronischen Bauteile jedoch nicht angesehen werden. Denn erst mit ihrer Hilfe k366nnen das R344derwerk und die in den R344dern vorgesehenen Blenden366ffnungen zur Erkennung einer Referenzposition genutzt werden. Auch der Umstand, dass die Kl344gerin durch die Lieferung der R344derwer-ke eine notwendige und wesentliche Bedingung f374r die Herstellung der Anzei-gestellungs-Detektionseinrichtungen gesetzt hat, gen374gt nicht, um sie als T344te-rin des Herstellungsvorgangs anzusehen. Zwar kann ein solches Verhalten grunds344tzlich die Haftung f374r die hierdurch (mit-)verursachte Benutzung des Patents begr374nden. Da jeder Beteiligte - gegebenenfalls neben anderen als Nebent344ter im Sinne des 247 840 Abs. 1 BGB - bereits f374r eine fahrl344ssige Pa-tentverletzung einzustehen hat, gen374gt grunds344tzlich jede vorwerfbare Verursa-chung der Rechtsverletzung einschlie337lich der ungen374genden Vorsorge gegen solche Verst366337e (Sen.Beschl. v. 26.02.2002 - X ZR 36/01, GRUR 2002, 599 - Funkuhr I). Das darf jedoch nicht dazu f374hren, den Tatbestand der unmittelba-ren Patentverletzung auf F344lle notwendiger Teilnahme zu erstrecken, die der Tatbestand nach seinem Sinn und Zweck nicht erfassen soll. So setzt der Ab-nehmer einer patentgem344337en Vorrichtung zwar regelm344337ig eine notwendige Bedingung f374r deren Inverkehrbringen, ist jedoch gleichwohl f374r das Inver-kehrbringen nicht haftbar. Entsprechend verh344lt es sich mit demjenigen, der an den Hersteller einer erfindungsgem344337en Vorrichtung Teile liefert, die gegebe-nenfalls im Sinne des 247 10 PatG als Mittel in Betracht kommen, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Er setzt zwar eine notwendige Bedingung f374r die - von ihm gegebenenfalls auch gewollte - Herstellung des gesch374tzten Gegenstands. Seine patentrechtliche Verantwortung richtet sich jedoch - jedenfalls solange nur eine fahrl344ssige Patentverletzung in Betracht kommt - ausschlie337lich nach 247 10 PatG, da andernfalls die von dieser Vorschrift seiner Verantwortung gezogenen Grenzen unterlaufen w374rden. 17 - 8 - Soweit das Berufungsgericht ein vors344tzliches Handeln der Kl344gerin ver-neint hat, wird dies von der Revision nicht angegriffen und l344sst keinen Rechts-fehler erkennen. Ebenso wenig ergeben sich aus den tats344chlichen Feststellun-gen des Berufungsgerichts Anhaltspunkte daf374r, dass die Kl344gerin als f374r das Endprodukt verantwortlicher "eigentlicher Hersteller" den Produktionsprozess gesteuert hat und H. lediglich als verl344ngerte Werkbank der Kl344gerin t344tig geworden ist. 18 b) Der Kl344gerin stehen auch nicht deswegen Anspr374che gegen die Beklagte zu, weil ihr, verletzte die Anzeigestellungs-Detektionseinrichtung des von K. vertriebenen Weckers das Patent, eine mittelbare Patentverlet- zung durch Lieferung des R344derwerks zur Last gelegt werden k366nnte. 19 aa) Die Aktivlegitimation der Kl344gerin scheitert allerdings nicht daran, dass sie nicht als mittelbare Verletzerin in Betracht k344me. 20 Mit den R344derwerken hat die Kl344gerin Mittel geliefert, die sich - wenn die der Schutzrechtsverwarnung zugrunde liegende Auffassung der Beklagten zu-trifft, dass eine Anzeigestellungs-Detektionseinrichtung mit einem dem Erzeug-nis der Kl344gerin entsprechend ausgestalteten R344derwerk in den Schutzbereich des Klagepatents f344llt - auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen und deren Lieferung an Nichtberechtigte zur Benutzung im Inland der Kl344gerin daher untersagt war, sofern die R344derwerke zur Benutzung der Erfindung nicht nur geeignet, sondern von ihrem Abnehmer (H. ) auch bestimmt waren und dies entweder der Kl344gerin bekannt oder nach den Umst344nden offensichtlich war. 21 Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen scheidet die Kl344gerin nicht deshalb als mittelbare Patentverletzerin aus, weil sie die R344derwerke ins Aus- 22 - 9 - land geliefert hat. Nach 247 10 PatG hat das Patent die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich des Patentgesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung be-rechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Inland anzubieten oder zu liefern, sofern der Dritte wei337 oder es auf Grund der Umst344nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f374r die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Eine Lieferung vom Inland ins Ausland ist jedoch eine Lieferung im Geltungsbereich des Patentgesetzes, denn sie findet teilweise im Inland statt. Sie f344llt gleichwohl nicht unter das Verbietungsrecht nach 247 10 PatG, wenn die Benutzung der Erfindung im Ausland erfolgen soll, da sie dann nicht geeignet ist, das Verbietungsrecht des Patentinhabers aus 247 9 PatG zu gef344hrden (BGHZ 159, 76, 85 - Fl374gelradz344hler). Erfolgt die Lieferung jedoch zur Benutzung der Erfindung im Inland, wird gerade diejenige Gef344hrdung der inl344ndischen Patentrechte des Schutzrechtsinhabers herbeigef374hrt, der 247 10 PatG vorbeugen soll. Das Berufungsgericht hat allerdings keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Kl344gerin die R344derwerke an H. zur Benutzung der Erfindung im In- land geliefert hat, d.h. zum Einbau in Funkwecker, die an K. und damit in die Bundesrepublik Deutschland geliefert werden sollten. Es ist lediglich festge-stellt, dass H. die Funkwecker mit den R344derwerken der Kl344gerin tats344ch- lich an K. geliefert hat. Auf die offengebliebene Frage kommt es jedoch nicht an. 23 bb) Denn aus einer bei Begr374ndetheit der Schutzrechtsverwarnung m366glichen mittelbaren Patentverletzung ergibt sich keine Anspruchsberechti-gung der Kl344gerin. 24 - 10 - Gegen374ber der Kl344gerin hat die Beklagte das Patent nicht geltend ge-macht. Sie hat die Kl344gerin weder verwarnt noch sich ihr gegen374ber, wie bereits das Landgericht festgestellt hat, auch nur Anspr374chen aus dem Patent ber374hmt. 25 Die gegen374ber K. ausgesprochene Schutzrechtsverwarnung, deren mangelnde Berechtigung f374r das Revisionsverfahren zugunsten der Kl344gerin zu unterstellen ist, stellt zun344chst einen Eingriff in das Recht der verwarnten K. Warenhaus AG an ihrem eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb dar. Dar374ber hinaus verletzte die Verwarnung auch das Recht der H. Corp. Ltd. als der K. -Lieferantin und Herstellerin des als patentverletzend beanstandeten Erzeugnisses. In eine durch das Deliktsrecht gesch374tzte Rechtsposition von Zulieferern der H. - einschlie337lich der Kl344gerin - ist durch die Schutzrechtsverwarnung hingegen nicht eingegriffen worden. 26 27 ) F374r einen Eingriff in Rechte des Zulieferers durch die Schutz-rechtsverwarnung gen374gt die auf Bestandteile des als schutzrechtsverletzend beanstandeten Gegenstands bezogene Liefert344tigkeit nicht. Zwar wird der Zu-lieferer durch deren St366rung in seiner freien wettbewerblichen Bet344tigung unab-h344ngig davon behindert, ob er - bei Vorliegen einer Patentverletzung - selbst Anspr374chen wegen Patentverletzung ausgesetzt w344re. Eine solche Behinde-rung allein verleiht jedoch noch keine Anspruchsberechtigung. Die Kundenbe-ziehung, die durch die (End-)Abnehmerverwarnung gest366rt wird (BGHZ 164, 1, 2 f. - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung), ist nicht absolut gesch374tzt, son-dern genie337t Schutz nur gegen374ber rechtswidrigen Beeintr344chtigungen da-durch, dass das an den Kunden gelieferte Erzeugnis als schutzrechtsverletzend beanstandet und ein der Herstellung und dem Vertrieb dieses Erzeugnisses entgegenstehendes Ausschlie337lichkeitsrecht behauptet wird. Anspruchsberech-tigt ist daher nur derjenige, dem gegen374ber sich die Behinderung als unberech- - 11 - tigte Inanspruchnahme eines solchen Ausschlie337lichkeitsrechts darstellt. Die Haftung des Schutzrechtsinhabers entspricht insoweit der Reichweite seiner geltend gemachten (angeblichen) Anspr374che als deren notwendiges Korrelat (BGHZ 164, 1, 3 f., 11): 28 Verwarnt bei einer gegebenen Lieferkette von Hersteller H 374ber Impor-teur I und Gro337h344ndler G an Abnehmer A der Patentinhaber den Abnehmer A, nimmt er sein Schutzrecht nicht nur gegen374ber A, sondern notwendigerweise auch gegen374ber G, I und H in Anspruch. Denn diese haben dasjenige Erzeug-nis hergestellt oder in den Verkehr gebracht, welches gegen374ber A als patent-verletzend angegriffen wird. Verletzt daher A, wie vom Patentinhaber behaup-tet, sein Patent, erweist sich notwendigerweise auch die T344tigkeit von G, I und H als Eingriff in das Schutzrecht, ohne dass der Verwarnende dies ausdr374cklich behaupten m374sste. Hingegen liegt in der Verwarnung des A weder objektiv noch subjektiv eine Inanspruchnahme des Schutzrechts gegen374ber denjenigen, auf deren Zuliefert344tigkeit sich H bei der Herstellung des Erzeugnisses gest374tzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.1977 - I ZR 186/75, GRUR 1977, 805, 807 - Klarsichtverpackung). Anspr374che wegen unberechtigter Schutzrechtsverwar-nung stehen daher demjenigen nicht zu, der lediglich den angeblichen Schutz-rechtsverletzer beliefert, ohne selbst nach der der Verwarnung zugrunde geleg-ten Rechtsauffassung des Verwarners als Verletzer zu erscheinen. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Anspruchsberechtigter im Wege der Drittschadensliquidation Einbu337en geltend machen kann, die ein sol-cher Zulieferer infolge der Verwarnung erlitten hat, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, da die Klage nicht auf abgetretene (etwaige) Anspr374che Dritter gest374tzt ist. - 12 - 29 ) Die Anspruchsberechtigung ist auch dann nicht anders zu beurtei-len, wenn der Zulieferer - wie hier die Kl344gerin - objektiv als mittelbarer Patent-verletzer in Betracht kommt. Denn aus dem blo337en Umstand, dass die Liefert344-tigkeit eines Zulieferers eine mittelbare Patentverletzung darstellen kann, ergibt sich noch keine Inanspruchnahme des Ausschlie337lichkeitsrechts gegen374ber dem Zulieferer. Ob dem Patentinhaber - die Berechtigung der Abnehmerver-warnung unterstellt - auch ein Anspruch gegen den Zulieferer des Herstellers als mittelbarem Verletzer zusteht, h344ngt vielmehr von einer Reihe von Umst344n-den ab, insbesondere davon, ob sich das zugelieferte Produkt auf ein wesentli-ches Element der Erfindung bezieht und ob der Zulieferer wusste oder es nach den Umst344nden offensichtlich war, dass das zugelieferte Produkt zur Benut-zung der Erfindung bestimmt war. Auch kann der Anspruch davon abh344ngen, ob der Zulieferer bei einem sowohl patentfrei wie patentgem344337 verwendbaren Mittel die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine patentgem344337e Verwendung getroffen hat (vgl. Sen.Urt. v. 13.06.2006 - X ZR 153/04, GRUR 2006, 839, 841 f. - Deckenheizung [f374r BGHZ 168, 124 vorgesehen]). Wie der Streitfall zeigt, kann ferner entscheidend sein, ob der Zulieferer, obwohl der Hersteller im Ausland ans344ssig ist, sein Produkt zur Benutzung der Erfindung im Inland gelie-fert hat. Schlie337lich kann die Verantwortlichkeit des Zulieferers davon abh344n-gen, ob das gelieferte Produkt als allgemein im Handel erh344ltliches Erzeugnis zu qualifizieren ist und in diesem Fall die besonderen Haftungsvoraussetzungen des 247 10 Abs. 2 PatG gegeben sind. L344sst sich der Verwarnung des Abneh-mers des (angeblich) patentverletzenden Endprodukts nicht - ausdr374cklich oder nach dem Zusammenhang der abgegebenen Erkl344rungen - entnehmen, dass der Verwarnende auch ein Verbotsrecht nach 247 10 PatG gegen374ber dem Zulie-ferer des Herstellers behauptet, scheidet ein Eingriff in das Recht des Zuliefe-rers am eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb aus. - 13 - 30 Dieses Ergebnis erscheint auch deswegen sachgerecht, weil andernfalls derjenige Lieferant von Mitteln im Sinne des 247 10 PatG, dem die Bestimmung der Mittel zur Benutzung der Erfindung weder bekannt war noch nach den Um-st344nden als offensichtlich bekannt sein musste, schlechter st374nde als derjenige, dem der Verwendungszweck bekannt war, obwohl jener nicht schutzw374rdiger als dieser erscheint. Zwar lie337e sich zur Rechtfertigung der Differenzierung an-f374hren, dass im umgekehrten Falle der berechtigten Schutzrechtsverwarnung nur derjenige, dem die Bestimmung zur patentgem344337en Verwendung bekannt war, neben den unmittelbaren Verletzern Anspr374chen des Patentinhabers aus-gesetzt w344re. Jedoch lie337e sich dieses theoretische Gleichgewicht zwischen Gl344ubiger- und Schuldnerstellungen (BGHZ 164, 1, 11 - Unberechtigte Schutz-rechtsverwarnung) schon praktisch nur schwer verwirklichen, weil sich die "Selbstbezichtigung" des angeblichen mittelbaren Verletzers bei der unberech-tigten Schutzrechtsverwarnung zu dessen Gunsten auswirkte. Im 334brigen haftet der mittelbare Verletzer f374r die Verwirklichung eines Patentgef344hrdungstatbe-standes (BGHZ 115, 204, 208 - beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76, 84 - Fl374gelradz344hler; BGHZ 159, 221, 232 - Drehzahlermittlung); dieser hat im Deliktsrecht des B374rgerlichen Gesetzbuchs kein Gegenst374ck. Wer unberechtigt aus einem Schutzrecht verwarnt, haftet f374r den Eingriff in das Recht am einge-richteten und ausge374bten Gewerbebetrieb derjenigen, denen gegen374ber er ein Ausschlie337lichkeitsrecht in Anspruch nimmt; f374r die darin liegende Gef344hrdung der Marktchancen weiterer Beteiligter muss er jedenfalls diesen gegen374ber nicht einstehen. 31 ) Da im Streitfall weder festgestellt noch behauptet ist, dass die Be-klagte mit der gegen374ber K. ausgesprochenen Verwarnung auch eine Verletzung ihrer Patentrechte durch die Liefert344tigkeit der Kl344gerin geltend ge- - 14 - macht h344tte, kommen Anspr374che der Kl344gerin gegen die Beklagte wegen unbe-rechtigter Schutzrechtsverwarnung nicht in Betracht. Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 05.03.2003 - 21 O 18137/00 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 18.03.2004 - 6 U 2683/03 -
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