BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 53/05 Verk374ndet am: 18. Mai 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675; ZPO 247247 286c, 287 a) Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Mandanten den Austritt aus der Kirche zu empfehlen. b) Hat ein Steuerberater aufgrund des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Vor- und Nachteile bestimmter Gestaltungsm366glichkeiten zu pr374fen, muss er auf die anfallende Kirchensteuer hinweisen, wenn sie die 374bliche Quote374bersteigt. c) Der Mandant hat nach 247 287 Abs. 1 ZPO darzulegen und zu beweisen, dass er bei vollst344ndiger Beratung 374ber anfallende Kirchensteuern aus der Kirche ausgetreten w344re; auf einen Beweis des ersten Anscheins kann er sich nicht berufen. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 53/05 - OLG K366ln LG Bonn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts K366ln vom 24. Februar 2005 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der beklagte Steuerberater war st344ndig mit der steuerlichen Beratung und Betreuung der Kl344ger sowie der H. GmbH (fortan: GmbH), an welcher der Kl344ger zu 2 beteiligt ist, beauftragt. Die Parteien hatten schon in den Jahren 1999 und 2000 374ber die Frage der Aussch374ttung des im Jahr 1998 in der GmbH entstandenen Gewinns gesprochen. Entsprechend dem Rat des Beklagten war zun344chst von einer Aussch374ttung abgesehen worden. Im Hinblick auf die am 1. Januar 2002 in Kraft tretende Umstellung des K366rperschaftsteuer- und des Einkommensteuerrechts vom Anrechnungs- zum Halbeink374nfteverfahren emp-fahl der Beklagte mit Schreiben vom 29. Oktober 2001, den besagten Gewinn, der mit 45 v. H. K366rperschaftsteuer belastet war (fortan auch: EK 45), zum 31. Dezember 2001 auszusch374tten. Dadurch k366nne ein steuerlicher Nachteil in H366he von 171.321,00 DM vermieden werden. Auf die dabei anfallende Kirchen-steuer wies der Beklagte nicht hin; er hatte vergessen, sie in die Vergleichs- 1 - 3 - rechnung einzustellen. Die Kl344ger folgten der Empfehlung des Beklagten. Auf-grund der Gewinnaussch374ttung hatten sie zus344tzliche Kirchensteuer in H366he von 153.644,58 DM zu zahlen; nachdem sie diesen Betrag im folgenden Jahr als Sonderausgabe geltend gemacht hatten, verblieb eine Mehrbelastung von 40.195,77 Euro. Mit Wirkung vom 30. Dezember 2003 sind die Kl344ger aus der Kirche ausgetreten. Die Kl344ger verlangen den Betrag von 40.195,77 Euro ersetzt. Sie haben die Ansicht vertreten, der Beklagte habe sie im zeitlichen Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000, sp344tes-tens aber im Schreiben vom 29. Oktober 2001 auf die bei Gewinnaussch374ttun-gen im Jahre 2001 zu erwartende Kirchensteuerbelastung hinweisen m374ssen. Sie haben behauptet, sie h344tten in diesem Fall unverz374glich den Kirchenaustritt erkl344rt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihren Zahlungsantrag weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt (DStR 2005, 621 = VersR 2006, 557): Allgemeine Belehrungen 374ber die M366glichkeit des Kirchenaustritts und die daraus folgende Steuerersparnis schulde ein Steuerberater nicht. Ohne einen 4 - 4 - besonderen Auftrag sei der Beklagte Ende 2000/Anfang 2001 auch nicht ver-pflichtet gewesen, die Kl344ger konkret auf m366gliche Folgen einer beabsichtigten Gewinnaussch374ttung hinzuweisen. Eine derartige Verpflichtung folge insbeson-dere nicht aus Gespr344chen in fr374heren Jahren 374ber die Frage einer Gewinn-aussch374ttung. Allerdings habe der Beklagte Pflichten aus dem Mandat verletzt, indem er im Oktober 2001 auf die konkrete Anfrage hin nicht vollst344ndig und richtig 374ber die steuerlichen Folgen einer Gewinnaussch374ttung belehrt habe. Bei einer Vergleichsrechnung h344tte die Kirchensteuer ber374cksichtigt werden m374ssen. Dieser Fehler habe sich jedoch nicht ausgewirkt. Die Kl344ger h344tten die gem344337 247 287 ZPO erforderlichen Anhaltspunkte daf374r, dass sie bei pflichtge-m344337er Aufkl344rung 374ber die anfallende Kirchensteuer bereits im Jahre 2001 aus der Kirche ausgetreten w344ren, nicht dargetan. Der Beweis des ersten An-scheins gelte insoweit nicht. II. Diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis einer rechtlichen 334berpr374fung stand. 5 1. Durch das Schreiben vom 29. Oktober 2001, das die Folgen einer Gewinnaussch374ttung nur unvollst344ndig darstellte, hat der Beklagte seine Man-datspflichten verletzt. Diese Pflichtverletzung war jedoch nicht urs344chlich f374r den jetzt erstattet verlangten Schaden. 6 a) Entgegen der in den Vorinstanzen ge344u337erten Ansicht des Beklagten entfiel eine Pflicht zur Belehrung 374ber Entstehen und Umfang der mit der Aus-sch374ttung verbundenen Kirchensteuerbelastung und die M366glichkeit ihrer Ver- 7 - 5 - meidung nicht deshalb, weil die Entscheidung, Kirchenmitglied zu bleiben oder aber den Kirchenaustritt zu erkl344ren, h366chstpers366nlicher Natur ist. Ein Steuer-berater ist grunds344tzlich zwar nicht verpflichtet, einem Mandanten den Kirchen-austritt zu empfehlen. Hat er jedoch aufgrund des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Vor- und Nachteile verschiedener Gestaltungsm366glichkeiten dar-zustellen, so muss er in der Regel auf die anfallende Kirchensteuer hinweisen. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese das 374bliche Ma337 374bersteigt, also nicht le-diglich 8 oder 9 v.H. der zu zahlenden Lohn- oder Einkommensteuer betr344gt (vgl. auch Zugeh366r DStR 2003, 1124, 1126; Petersen ZevKR 51 (2006) 103, 104). In einem solchen Fall kann die H366he der Kirchensteuer von erheblicher Bedeutung f374r die zu treffende Entscheidung sein. Oft wird der Mandant 374ber-dies nicht nur vor der Frage stehen, ob er aus der Kirche austritt oder nicht. Die erhaltenen Informationen k366nnen ihn vielmehr auch veranlassen, eine andere Gestaltung zu w344hlen, die geringere Belastungen mit sich bringt. Die Steuerbe-ratung soll die dem Auftraggeber fehlende Sach- und Rechtskunde auf diesem Gebiet ersetzen, so dass er seine eigenen Angelegenheiten sachgerecht ent-scheiden kann (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 127/04, WM 2005, 2345, 2346). Die Belehrung war nicht wegen fehlender Belehrungsbed374rftigkeit der Kl344ger entbehrlich. Jeder Steuerzahler wei337 zwar, dass er nur bei Zugeh366rigkeit zu einer Kirche Kirchensteuer zahlen muss und dass er die Kirchensteuerpflicht durch den Austritt aus der Kirche beenden kann. Er geht jedoch regelm344337ig davon aus, lediglich einen Zuschlag zur Lohn- oder Einkommensteuer in H366he von 8 oder 9 v.H. entrichten zu m374ssen. Im vorliegenden Fall hatten die Kl344ger f374r das Jahr 2001 jedoch nicht nur einen Bruchteil der Einkommensteuer an Kirchensteuer zu zahlen, sondern fast deren dreifachen Betrag. Das lag an dem bis zum Steuersenkungsgesetz vom 26. Oktober 2000 geltenden Anrechnungs- 8 - 6 - verfahren. Nach 247 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F. war auf die Einkommensteuer die K366rperschaftsteuer einer unbeschr344nkt k366rperschaftsteuerpflichtigen K366rper-schaft oder Personenvereinigung anzurechnen. Die Kirchensteuer wurde dem-gegen374ber auf der Grundlage der nicht durch Anrechnungen verminderten Ein-kommensteuerschuld berechnet (247 51a Abs. 2 EStG in Verbindung mit 247 4 Abs. 1 des Gesetzes 374ber die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nord-rhein-Westfalen, fortan: KiStG NW). Die Anrechnungsmethode nach 247 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F. und deren Nichtanwendbarkeit f374r Kirchensteuern waren einem steuerrechtlich nicht vorgebildeten Steuerzahler in der Regel nicht be-kannt. Davon hatte auch der Beklagte auszugehen. b) Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung ver-halten h344tte, z344hlt zur haftungsausf374llenden Kausalit344t, die der Mandant nach 247 287 ZPO zu beweisen hat (BGHZ 129, 386, 399; BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110). Um beurteilen zu k366nnen, wie ein Mandant sich nach pflichtgem344337er anwaltlicher oder steuerlicher Beratung verhalten h344t-te, m374ssen die Handlungsalternativen gepr374ft werden, die sich ihm stellten; de-ren Rechtsfolgen m374ssen ermittelt sowie miteinander und mit den Handlungs-zielen des Mandanten verglichen werden (BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; Urt. v. 21. Juli 2005, aaO S. 2111). 9 aa) Auf einen Beweis des ersten Anscheins k366nnen sich die Kl344ger nicht berufen. 10 (1) Im Rahmen von Vertr344gen mit rechtlichen Beratern gilt die Vermu-tung, dass der Mandant beratungsgem344337 gehandelt h344tte, nur, wenn im Hin-blick auf die Interessenlage oder andere objektive Umst344nde eine bestimmte Entschlie337ung des zutreffend informierten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu 11 - 7 - erwarten gewesen w344re. Voraussetzung sind danach tats344chliche Feststellun-gen, die im Falle sachgerechter Aufkl344rung durch den Berater aus der Sicht eines vern374nftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tats344chliche Reaktion nahe gelegt h344tten. Die Beweiserleichterung zugunsten des Mandan-ten gilt also nicht generell. Sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ur-sachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf Umst344nden, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tats344chliche Vermutung rechtfertigen (BGHZ 123, 311, 314 f). (2) Im November 2001 lie337en schon die wirtschaftlichen Gegebenheiten mehr als nur eine m366gliche vern374nftige Entscheidung der Kl344ger zu. 12 (a) Die Kirchensteuerbelastung infolge einer Gewinnaussch374ttung im Monat Dezember 2001 konnte zu diesem Zeitpunkt nur noch zu einem geringen Teil vermieden werden. Nach 247 3 Abs. 2 KiStG NW in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung endet die Kirchensteuerpflicht bei einem nach Ma337gabe der staatlichen Vorschriften erkl344rten Kirchenaustritt zwar mit Ablauf des Kalen-dermonats, in dem die Erkl344rung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist. Wirksam wird der Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Nie-derschrift der Austrittserkl344rung unterzeichnet oder die schriftliche Erkl344rung beim Amtsgericht eingegangen ist (247 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemein-schaften des 366ffentlichen Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen). W344ren die Kl344ger sofort im November 2001 aus der Kirche ausgetreten, w344ren sie vom 1. Dezember 2001 an nicht mehr kirchensteuerpflichtig gewesen. Bei der Be-rechnung der Kirchensteuer f374r das Jahr 2001 w344re eine Gewinnaussch374ttung im Dezember 2001 jedoch gleichwohl ber374cksichtigt worden. Besteht die Kir- 13 - 8 - chensteuerpflicht nicht w344hrend des ganzen Kalenderjahres, wird f374r jeden Ka-lendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht noch bestand, ein Zw366lftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzj344hriger Kirchensteuerpflicht als Jahres-steuerschuld ergeben h344tte (247 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NW in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung). Diese sog. Zw366lftelungsregelung ist, soweit sie auf gesetzlicher Grundlage beruht, verfassungsgem344337 (BVerwGE 79, 62, 63 ff; BFHE 184, 167, 168 ff; FG K366ln EFG 2005, 898, 899). Nach den unangegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts h344tten die Kl344ger im Ergebnis nur noch Kirchensteuer in H366he von 3.350 Euro gespart, wenn sie im November 2001 den Kirchenaustritt erkl344rt h344tten. (b) Bei einer vollst344ndigen Unterrichtung 374ber die steuerlichen Gegeben-heiten standen die Kl344ger nicht einfach vor der Entscheidung, zur Meidung ei-nes wirtschaftlichen Nachteils von rund 3.350 Euro aus der Kirche auszutreten. Es ging vielmehr darum, ob eine Vollaussch374ttung des mit 45 v.H. K366rper-schaftsteuer belasteten verwendbaren Eigenkapitals (EK 45) in H366he von 2.651.630 DM erfolgen sollte. Der vom Beklagten ohne Ber374cksichtigung der Kirchensteuer errechnete Vorteil von 171.341 DM setzte sich aus einem ge-gen374ber dem neuen Recht h366heren K366rperschaftsteuer-Minderungsbetrag von 222.479 DM und einer Einkommensteuer-Mehrbelastung von 51.138 DM zu-sammen. Zus344tzlich w344re die durch eine Aussch374ttung verursachte Kirchen-steuer-Mehrbelastung von 153.544,58 DM zu ber374cksichtigen gewesen (vgl. das Schreiben des Beklagten vom 14. Oktober 2003). Auch wenn die Kirchen-steuer im Folgejahr als Sonderausgabe (247 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) h344tte geltend gemacht werden k366nnen, w344re auch eine Entscheidung der Kl344ger vertretbar gewesen, von der Aussch374ttung abzusehen. Mit dieser M366glichkeit haben sich die Kl344ger in den Vorinstanzen nicht auseinandergesetzt. 14 - 9 - (3) Auf die Frage, ob es im November 2001 aus der Sicht der Kl344ger nur eine einzige wirtschaftlich vertretbare Entscheidung gab, kommt es im 334brigen nicht einmal an. Entgegen der Ansicht des OLG D374sseldorf (NJW-RR 2003, 1071, 1073) gilt die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht unabh344n-gig von religi366sen, ideellen oder sonstigen Motiven des Mandanten. Der An-scheinsbeweis ist nicht nur dann unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verschiedene Verhaltensweisen ernsthaft in Betracht kommen (so aber OLG D374sseldorf, aaO). Die f374r die Beraterhaftung entwickelte und auf diesem Gebiet mittlerweile allgemein anerkannte Vermutung beratungsgerech-ten Verhaltens stellt vielmehr eine Ausnahme zu dem allgemeinen Grundsatz dar, dass es keinen Anscheinsbeweis f374r individuelle Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt (BGHZ 123, 311, 316 f mit weiteren Nachweisen). Entscheidungen, die auch von nicht wirtschaftlichen 334berlegun-gen bestimmt werden, k366nnen nicht auf ihre wirtschaftliche Vern374nftigkeit redu-ziert werden. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die Entschei-dung 374ber eine Kirchenmitgliedschaft oder andere Entscheidungen h366chstper-s366nlicher Natur wie etwa diejenige, eine Ehe einzugehen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 2001 - IX ZR 26/99, n.v.), oder diejenige, sich auf Dauer von seinem Ehegatten zu trennen (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2003, 351, 352), in der ganz 374berwiegenden Mehrheit aller F344lle ausschlie337lich aufgrund wirtschaftlicher 334berlegungen getroffen wird. Nur unter dieser Voraussetzung w344re der Schluss von wirtschaftlichen Gegebenheiten auf die hypothetische Entscheidung jedoch gerechtfertigt. Ob und in welchem Ma337e wirtschaftliche 334berlegungen insoweit eine Rolle spielen, h344ngt vielmehr von der pers366nlichen Einstellung des Einzel-nen ab, der h344ufig auch dann Mitglied einer Kirche werden oder bleiben will, wenn die Mitgliedschaft finanzielle Nachteile mit sich bringt (Zugeh366r DStR 2003, 1171, 1172). 15 - 10 - bb) Den ihnen danach obliegenden Beweis (247 287 ZPO) daf374r, dass sie bei vollst344ndiger Aufkl344rung 374ber die kirchensteuerrechtlichen Folgen einer Aussch374ttung im Dezember 2001 noch im November 2001 den Austritt aus der Kirche erkl344rt h344tten, haben die Kl344ger in den Vorinstanzen nicht gef374hrt. 16 17 (1) Die Kl344ger hatten zun344chst behauptet, sie w344ren dann, wenn der Kl344ger sie im Schreiben vom 29. Oktober 2001 auch auf die anfallenden Kir-chensteuern hingewiesen h344tte, unverz374glich aus der Kirche ausgetreten, um die zus344tzliche Steuerbelastung von zun344chst 78.557,23 Euro, endg374ltig 40.195,77 Euro, zu vermeiden. Im November 2001 h344tten sie die Kirchensteu-ermehrbelastung jedoch nur noch zu einem geringen Teil, n344mlich in H366he von etwa 3.350 Euro, vermeiden k366nnen. (2) Nachdem das Landgericht sie auf die Zw366lftelungsregelung des 247 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NW hingewiesen hatte, haben die Kl344ger behauptet, sie h344tten bei ordnungsgem344337er Belehrung im Wege der "Schadensbegrenzung" durch einen sofortigen Kirchenaustritt versucht, zumindest nicht die gesamte Kirchensteuer f374r das Jahr 2001 zahlen zu m374ssen. Das Landgericht hat jedoch nicht die 334berzeugung einer 374berwiegenden, auf gesicherter Grundlage beru-henden Wahrscheinlichkeit im Sinne von 247 287 ZPO f374r eine derartige Ent-scheidung der Kl344ger gewinnen k366nnen. Die R374ge der Revision, die nach 247 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO von Amts wegen m366gliche Parteivernehmung sei unterblie-ben, ist nicht berechtigt. Geht es darum, welche hypothetische Entscheidung der Mandant bei vertragsgerechtem Verhalten des Beraters getroffen h344tte, liegt es zwar nahe, ihn gem344337 247 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO zu vernehmen, weil es um eine innere, in seiner Person liegende Tatsache geht (BGH, Urt. v. 16. Ok-tober 2003 - IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 474; v. 21. Juli 2005, aaO S. 2111). 247 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO erlaubt eine Parteivernehmung unabh344ngig von den 18 - 11 - von den Voraussetzungen des 247 448 ZPO (HK-ZPO/Saenger, 247 287 Rn. 20; Z366ller/Greger, ZPO 25. Aufl. 247 287 Rn. 6). Zwingend vorgeschrieben ist eine (f366rmliche) Parteivernehmung jedoch nicht. Das Landgericht hat die Kl344ger ge-m344337 247 141 ZPO angeh366rt und ihre Aussagen in den Urteilsgr374nden verwertet. 19 (3) Entgegen der Ansicht der Revision haben die Vorinstanzen den - un-bestritten gebliebenen - Vortrag der Kl344ger dazu, sie und ihre Kinder seien im Anschluss an die Festsetzung der f374r das Jahr 2001 zu zahlenden Kirchensteu-ern aus der Kirche ausgetreten, nicht unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG 374bergangen. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden des Urteils auch ausdr374cklich zu bescheiden. Nur wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die f374r das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, l344sst dies auf eine Nichtber374cksichtigung des Vortrags schlie337en (BVerfGE 96, 205, 216 f). Das Urteil des Landgerichts setzt sich vor allem mit der Frage auseinander, wie die Kl344ger auf eine zu erwartende steuerliche Mehrbelastung von 3.350 Euro reagiert h344tten. Bei vollst344ndiger Belehrung im November 2001 w344ren diese nicht nur auf die Mehrbelastung, sondern auch auf die zu 11/12 nicht mehr zu vermeidende hohe Gesamtbelastung durch zus344tzliche Kirchensteuer hingewiesen worden. Darauf h344tten sie - wie schlie337lich nach Erhalt des Steu-erbescheides f374r das Jahr 2001 - durch Kirchenaustritt reagieren k366nnen. Dass es im Rahmen des 247 287 ZPO auf die Gesamtbelastung ankommen k366nnte, hat das Berufungsgericht jedoch gesehen. 2. Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Steuerentlastungsgeset-zes im Herbst 2000 war der Beklagte nicht verpflichtet, die Kl344ger auf die Kir- 20 - 12 - chensteuerbelastung hinzuweisen, die durch Gewinnaussch374ttungen im Jahr 2001 entstehen k366nnte, und bereits vorsorglich Wege zu deren Vermeidung aufzuzeigen; denn die Notwendigkeit eines alsbaldigen Handelns war seinerzeit noch nicht absehbar. 21 a) Nach den unangegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen hatten die Parteien bereits in den Jahren vor 2001 anl344sslich vorangegangener 304nderun-gen des K366rperschaftsteuergesetzes 374ber die Frage der Gewinnaussch374ttun-gen gesprochen. Einen konkreten Beratungsauftrag hinsichtlich der Folgen des Steuerentlastungsgesetzes haben die Kl344ger jedoch - anders, als die Revision meint - erst im Herbst 2001 erteilt. Vom Berufungsgericht 374bergangenen Vor-trag aus den Tatsacheninstanzen zu einem fr374heren Auftrag zeigt die Revision nicht auf. Das Beratungsschreiben des Beklagten vom 29. Oktober 2001 nimmt auf eine fr374here Auskunft Bezug; wann und aus welchem Anlass diese Auskunft erteilt worden war, ergibt sich jedoch weder aus dem Schreiben selbst noch aus dem sonstigen Vorbringen der Kl344ger. b) Aufgrund des ihm erteilten Dauermandats in Steuersachen war der Beklagte allerdings verpflichtet, die Kl344ger auch ungefragt auf eine f374r sie so wichtige steuerrechtliche Entwicklung wie die 304nderung des K366rperschaftsteu-er- und des Einkommensteuerrechts durch das Steuerentlastungsgesetz und dessen Folgen hinzuweisen. 22 aa) Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflich-tet, den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt 374ber alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er hat seinen Mandanten m366g-lichst vor Schaden zu sch374tzen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die f374r den Erfolg notwen- 23 - 13 - digen Schritte vorzuschlagen (vgl. BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 472/00, WM 2005, 896). 24 bb) Bereits in der zweiten H344lfte des Jahres 2000 konnte ein Steuerbera-ter erkennen, dass im Jahr 2001 Gewinnaussch374ttungen f374r vergangene Jahre empfehlenswert werden k366nnten. Das Steuersenkungsgesetz vom 26. Oktober 2000 ersetzte das Anrechnungsverfahren durch das Halbeink374nfteverfahren. Die Gewinne einer K366rperschaft unterfallen seither einem gegen374ber dem fr374-heren Recht abgesenkten Steuersatz von 25 v.H. unabh344ngig davon, ob sie ausgesch374ttet oder einbehalten werden. Auf der Ebene der Anteilseigner wird der k366rperschaftsteuerlichen Vorbelastung der ausgesch374tteten Gewinne da-durch Rechnung getragen, dass die entsprechenden Eink374nfte nur zur H344lfte in die Bemessungsgrundlage f374r die pers366nliche Einkommensteuer einberechnet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen - je nach der Struktur des Eigenkapi-tals der K366rperschaft und der pers366nlichen Steuersituation des Aussch374ttungs-empf344ngers - war das alte K366rperschaftsteuerrecht f374r die Gesellschafter g374ns-tiger als das neue Recht (vgl. im Einzelnen BFH DStR 2005, 1686, 1687). Das neue Recht bewirkte eine Umgliederung des Eigenkapitals; dadurch konnte es zu einer Reduzierung des "K366rperschaftsteuerminderungspotentials" kommen. Durch rechtzeitig vorbereitete Gewinnaussch374ttungen konnten diese Nachteile vermieden werden (sog. Leersch374tten des belasteten Eigenkapitals). Die damit verbundenen Fragen wurden in der Fachliteratur bereits im Jahr 2000 diskutiert (vgl. die Nachweise bei BFH, aaO S. 1688). 25 c) Eine Beratung zu diesem Thema musste aus damaliger Sicht aber nicht notwendig bereits Ende 2000/Anfang 2001 erfolgen. 26 - 14 - 27 aa) Nach der 334bergangsregelung des 247 36 Abs. 10a KStG n.F. galt f374r Gewinnaussch374ttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschrif-ten entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss f374r ein abgelaufenes Wirt-schaftsjahr beruhen und im Jahr 2001 erfolgten, noch das alte K366rperschaft- steuerrecht. Die endg374ltige Entscheidung dar374ber, wie mit thesaurierten Ge-winnen aus fr374heren Jahren verfahren werden sollte, konnte - k366rperschaftsteuerrechtlich gesehen - auf das Jahr 2001 verschoben werden. Gleiches gilt f374r die vorbereitenden Beratungen, die der Beklagte aufgrund des Dauermandates m366glicherweise schuldete. Noch im Dezember 2001 konnten Gewinne fr374herer Jahre nach altem Recht ausgesch374ttet werden. bb) Dass etwa im Jahr 2001 vorzunehmende Gewinnaussch374ttungen f374r vergangene Jahre zu ungew366hnlich hohen Kirchensteuerbelastungen f374hren k366nnten, die nur durch einen sofort zu erkl344renden Kirchenaustritt abgewendet werden konnten, war im Zeitpunkt der Ver366ffentlichung des Steuerentlastungs-gesetzes vom 23. Oktober 2000 und in den folgenden Monaten noch nicht ab-zusehen. Der Zw366lftelungsgrundsatz ist erst durch das Dritte Gesetz zur 304nde-rung des Gesetzes 374ber die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 6. M344rz 2001 in das Kirchensteuergesetz des Landes Nord-rhein-Westfalen aufgenommen worden. Zuvor hatte es m366glicherweise ent-sprechende Verwaltungsanordnungen gegeben (vgl. Giloy/K366nig, Kirchensteu-errecht in der Praxis (1993), S. 74). Ohne eine gesetzliche Grundlage durfte der Zw366lftelungsgrundsatz jedoch nicht uneingeschr344nkt angewendet werden (BFHE 117, 331, 337 zum fr374heren bremischen Kirchensteuerrecht; FG M374ns-ter EFG 1991, 215; Giloy/K366nig, aaO S. 74). Fielen die Dauer der Kirchensteu-erpflicht einerseits, der unbeschr344nkten Einkommensteuerpflicht andererseits auseinander, war die Einkommensteuer als Ma337stabsteuer der Kirchensteuer 28 - 15 - so aufzuteilen, dass der Berechnung und Festsetzung der Kirchensteuer nur diejenige (fiktive) Einkommensteuer zugrunde gelegt werden durfte, die auf die w344hrend der Zeit des Bestehens der Kirchensteuerpflicht erzielten Eink374nfte entfiel. Eink374nfte nach Ende der Kirchensteuerpflicht - etwa durch eine nach Wirksamwerden des Kirchenaustritts erhaltene Gewinnaussch374ttung - durften nicht ber374cksichtigt werden. Im November 2000 und in den folgenden Monaten durfte ein Steuerbera-ter also davon ausgehen, dass eine umfassende Beratung im Laufe des Jahres 2001 dem Mandanten eine Vermeidung der auf die Gewinnaussch374ttung entfal-lenden Kirchensteuer durch Erkl344rung des Kirchenaustritts vor Dezember 2001 erm366glichte, wenn die Aussch374ttung erst im Dezember 2001 vorgenommen wurde. Ohne besonderen Auftrag war der Beklagte daher Ende des Jahres 2000 nicht verpflichtet, die Kl344ger 374ber die Folgen einer Gewinnaussch374ttung im Jahre 2001 umfassend steuerrechtlich zu beraten. 29 3. Auf unterlassene Hinweise im Zusammenhang mit der Verabschie-dung des Dritten Gesetzes zur 304nderung des Kirchensteuergesetzes vom 30 - 16 - 6. M344rz 2001 haben die Kl344ger ihre Klage nicht gest374tzt. Es fehlt jeglicher Vor-trag dazu, wann der Beklagte diese Rechts344nderung und ihre Bedeutung f374r die steuerlichen Belange seiner Mandantschaft h344tte bemerken m374ssen. Fischer Raebel Kayser RiBGH Cierniak ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschrei-ben Fischer Lohmann Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 30.07.2004 - 15 O 232/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 24.02.2005 - 8 U 61/04 -
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